IHK Ratgeber

Road Package: Markt- und Berufszugang im Verkehr

gueterverkehrsunternehmen
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Wer im Verkehrsbereich tätig werden will, trifft auf viele Reglementierungen. Der Markt- und Berufszugang wird durch EU-Verordnungen geregelt – das sog. Road Package. Die Verordnungen gelten grundsätzlich in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar. Trotzdem gibt es Handlungsspielraum für die Mitgliedsstaaten. Der deutsche Gesetzgeber hat für manche Bereiche eigene Regeln aufgestellt.

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Was ist das neue EU Mobility Package?

Am 14. November 2009 wurde das sogenannte "Road Package" im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunternehmer umfassend neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und Güterkraftverkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen in folgenden drei EU-Verordnungen zusammen:

  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
  • Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Die Verordnungen traten am 4. Dezember 2009 in Kraft und wurden zwei Jahre nach Inkrafttreten (14. Dezember 2011) wirksam.
Abweichend hiervon gelten die Kabotagebestimmungen bereits seit 14. Mai 2010.
Das Road Package enthält insbesondere folgende Neuerungen:

  • Seit 14. Mai 2010 gibt es erstmals gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff VO) (EG) Nr. 1072/2009)
  • Die Verordnungen (EWG) 881/92 und (EWG) 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG sind durch die Verordnung (EG) 1072/2009 ersetzt worden
  • Die Richtlinie 96/26 EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt, deren Bestimmungen unmittelbar Anwendung finden
  • Eine faktische Niederlassung im Mitgliedstaat ist Teil der Berufszugangsvoraussetzungen (Art. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009)
  • Einem Unternehmer bzw. der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Person (sog. Verkehrsleiter) kann die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden (Art. 14 VO (EG) Nr. 1071/2009)
  • Die Optimierung und Modernisierung des gemeinschaftsweiten Austausches von Informationen, die relevant sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrsunternehmers und damit für die Erteilung oder den Entzug einer Gemeinschaftslizenz durch die Vernetzung einzelstaatlicher Register bis Ende 2012 sowie die Einrichtung nationaler Kontaktstellen bis Ende 2011 (Art. 16, 18 VO (EG) Nr. 1071/2009)

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Wie erfolgt die Ausstellung von Fachkundenachweisen / Umschreibungen?

Speditionskaufleute und Inhaber anderer gleichwertiger Berufsabschlüsse im Güterkraftverkehr und im Personenverkehr können sich bei der IHK aufgrund ihres Prüfungszeugnisses eine EU-konforme Fachkundebescheinigung ausstellen lassen.
Der Markt- und Berufszugang im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr (Kraftomnibusse) wird neu geregelt. Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die Verordnung (EG) 1071/2009 (EU-Berufszugangsverordnung) unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU.
Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) enthält in § 7 eine Besitzstandsschutzregelung, die sicherstellt, dass eine Umschreibung z. B. eines Abschlusszeugnisses eines Speditionskaufmanns/einer Speditionskauffrau auch jetzt noch - nach dem Inkrafttreten der GBZugV - erfolgen kann. Hierbei ist zu beachten, dass die betreffende Ausbildung vor dem 04. Dezember 2011 begonnen worden sein muss.
Wer bereits im Besitz eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises mit einer laufenden Nummer ist, benötigt keine Umschreibung.
In der Anlage 4 in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 GBZugV sind folgende Abschlussprüfungen genannt:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn.

Zusätzlich werden aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 23 aus 2007 folgende Abschlüsse anerkannt:

  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.

Auch die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr sieht in § 6 einen Besitzstandsschutz gleichwertiger Abschlusssprüfungen vor. Hierbei muss die Ausbildung ebenfalls vor dem 04. Dezember 2011 begonnen worden sein.
In der Anlage 6 in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 PBZugV sind folgende Abschlussprüfungen genannt:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.

Zusätzlich wird aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt Heft 22 aus 2007 folgender Abschluss anerkannt:

  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Fachkundenachweises gemäß der Anlage zur Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern gebührenpflichtig ist. Die Ausstellung kostet 40 Euro.

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Welche neuen Regelungen für Güterkraftverkehrs- und Omnibusunternehmer gibt es?

Im Rahmen des sog. Road-Packages wurden die grundlegenden Bestimmungen für die Ausübung des Straßengüter- und des Straßenpersonenverkehrs im europäischen Binnenmarkt (Berufs- und Marktzugang im gewerblichen Güterkraftverkehr und Omnibusverkehr) aktualisiert. Dies geschieht durch die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, 1072/2009 und 1073/2009. Seit dem 4. Dezember 2011 gelten die neuen Regelungen für Güterkraftverkehrsunternehmer sowie Omnibusunternehmer unmittelbar. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt im Güterkraftverkehrsgesetz, im Personenbeförderungsgesetz und in den Berufszugangsverordnungen für den Straßengüterverkehr sowie den Straßenpersonenverkehr.
Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie in unseren Merkblättern zusammengestellt.

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Wie erfolgt die Ausstellung von Fachkundenachweisen / der Anerkennung einer leitende Tätigkeit?

Der Nachweis der fachlichen Eignung aufgrund leitender Tätigkeiten in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs oder des Straßenpersonenverkehrs (Kraftomnibusse) richtet sich nach den Berufszugangsregeln der VO (EG) 1071/2009. In der am 4. Dezember 2011 in Kraft getretenen EU-Verordnung bleibt es durch den Artikel 9 den einzelnen EU-Mitgliedstaaten überlassen, eine Prüfungsbefreiung vorzusehen. Voraussetzung für eine solche Prüfungsbefreiung ist, dass "die leitende Tätigkeit in einem Zeitraum von zehn Jahren, die vor dem 4. Dezember 2009 und ohne Unterbrechung in einem entsprechenden Unternehmen ausgeübt" wurde. Die nationalen Regelungen hierzu finden sich in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21.12.2011 (GBZugV; veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 30.12.2011, S. 3120) und in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV, § 7 Abs. 2).

Beantragung für den Güter- und Straßenpersonenverkehr (Kraftomnibusse) gem. GBZugV und PBZugV:
Anträge auf Anerkennung leitender Tätigkeiten können nur positiv entschieden werden, wenn die Tätigkeit in einem Zeitraum von zehn Jahren, die vor dem 4. Dezember 2009 (= leitende Tätigkeit mindestens seit dem 4. Dezember 1999) ohne Unterbrechung in einem entsprechenden Unternehmen ausgeübt wurde, nachgewiesen werden kann.
ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass der Werkverkehr hiervon ausgenommen ist:
Zu diesem Ergebnis ist der DIHK-Arbeitskreis in Absprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur gelangt.
Die gesetzliche Regelung des § 8 Absatz 1 GBZugV setzt voraus, dass die Person, die die fachliche Eignung auch ohne Prüfung geltend machen will, mindestens in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009, also mindestens seit dem 4. Dezember 1999, ohne Unterbrechung eine leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, ausgeführt haben muss. Die hier geltende Verordnung (EG) 1071/ 2009 spricht von Güterverkehrsunternehmen, also solchen Unternehmen, die die Beförderung von Gütern zu gewerblichen Zwecken betreiben. Diese Voraussetzung liegt allerdings beim Werkverkehr nicht vor, da die betreffenden Unternehmen gerade einen anderen Unternehmenszweck als den gewerblichen Güterverkehr verfolgen.
Beantragung für den Taxi- und Mietwagenverkehr gemäß § 7 Abs. 1 der PBZugV:
Zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs nachzuweisen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt haben (§ 3). Das Ende der Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Betrifft alle Antragsteller:
Zum Nachweis müssen der IHK aussagekräftige Unterlagen vorgelegt werden. Die Kenntnisse werden grundsätzlich in einem Fachgespräch geprüft.
Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Fachkundenachweises gemäß der Anlage zur Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern gebührenpflichtig ist:

  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund gleichwertiger Abschlussprüfungen nach Artikel 3, 8 VO (EG) 1071/2009 i. V. m. § 7 GBZugV oder § 6 PBZugV beträgt 40,00 Euro.
  • Die Gebühr für die Ausstellung einer Fachkundebescheinigung aufgrund leitender Tätigkeit nach Artikel 3, 8 VO (EG) 1071/2009 i. V. m. § 8 GBZugV oder § 13 Abs. 1. Nr. 3 PBefG, § 7 PBZugV beträgt 100,00 Euro.

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Wie erfolgt eine Gründung im Omnibusverkehr?

Die IHK für München und Oberbayern unterstützt die Gründung neuer Existenzen im Bereich des gewerblichen Omnibusverkehrs. Dazu sind vor allem detaillierte Kenntnisse über den Berufszugang erforderlich. Die dafür notwendigen Fach- und Sachkenntnisse vermitteln private Veranstalter durch entsprechende Vorbereitungskurse. Die IHK ist für die Abnahme der Fachkundeprüfung für angehende Omnibusunternehmer zuständig. Die wichtigsten Punkte zu den Genehmigungsvoraussetzungen im gewerblichen Omnibusverkehr und den Berufseinstieg finden Sie zusammengefasst in unserem IHK-Merkblatt Informationen zum Berufszugang im gewerblichen Omnibusverkehr"als Download.

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