IHK Ratgeber

Ausfuhr und Einfuhr: Warenverkehr mit Drittstaaten

Die wichtigsten Informationen zum Warenverkehr mit Drittstaaten (z. B. Schweiz, USA, China, Russland) - soweit es die Umsatzsteuer betrifft - finden Sie nachfolgend.

Ausfuhr und Einfuhr von Waren

Grundzüge der Ausfuhr

Der Warenhandel von Unternehmern mit Drittländern ist ebenso wie der Warenhandel innerhalb der EU an bestimmte steuerliche Voraussetzungen gebunden. Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, können diese als so genannte Ausfuhrlieferung grundsätzlich steuerfrei abrechnen.

Es besteht die EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straße, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr) ab einer 1000-Euro-Wertgrenze. In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, gelten auch nur bestimmte Ausfuhrbelege als Nachweis der Steuerfreiheit.