Gewerbeerlaubnis

Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO)

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Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Erlaubnisinhaber müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen. Bitte beachten Sie unser Merkblatt "Erstinformationspflichten".

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig sein wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO.

Für eine Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater ist eine Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO erforderlich.

Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.

Inhalt

Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34f GewO oder § 34h GewO?

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler?

Wie teile ich Änderungen mit oder beantrage die Erlaubnis für weitere Produktkategorien?

Wie verzichte ich auf die Erlaubnis (vollständig oder einzelne Produktkategorien)?

Sofern Sie als Finanzanlagenvermittler ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen.

Bitte senden Sie Ihre ausgefüllte und unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die

IHK für München und Oberbayern
VIII-4
Max-Joseph-Str. 2
80333 München

Formulare für den vollständigen Verzicht auf die Erlaubnis:

Formulare für den Verzicht auf einzelne Produktkategorien der Erlaubnis (Teilverzicht):

Gesetzliche Neuerungen

Informationen für Verbraucher/-innen

Der Erwerb von Finanzanlagen bedarf in der Regel einer intensiven Beratung. Die Website "Wegweiser Finanzberatung" bringt Ihnen als Verbraucher/-in einzelne Beratungsformen und den Beratungsprozess näher und unterstützt Sie als Anleger/-in bei der Auswahl eines passenden Beraters. Hilfreiche Informationen für Verbraucher/-innen finden Sie auch in unserem Merkblatt "Informationen für Verbraucher/-innen".

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im Regelverfahren?

Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater im vereinfachten Verfahren, wenn ich schon eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 GewO habe?

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Finanzanlagenvermittlern (§ 34f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO):