Lohnsteuer
Die Lohnsteuer betrifft die meisten Steuerpflichtigen. Sie bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf dieser Seite werden im Überblick wesentliche lohnsteuerliche Aspekte dargestellt. Im Fokus stehen hierbei gewerbliche Unternehmen und deren Arbeitnehmer.
Inhalt
- Lohnsteuer: Die wohl bekannteste Art von Steuer
- Was ist die Lohnsteuer?
- Was versteht man unter der Lohnsteuerbescheinigung?
- Was sind IdNr. und Steuernummer und wo findet man sie?
- Was sind Steuerklassen und wie wirken sie sich auf die Lohnsteuer aus?
- Was ist ELStAM?
- Die Lohnsteuer in Zahlen
- Was verbirgt sich hinter dem Arbeitskreis Lohnsteuer?
- Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?
- Steuerliches Reisekostenrecht seit 2014
- Was ist für Existenzgründer und kleine Unternehmer bei der Einkommensteuererklärung wichtig?
- Wo finde ich die wichtigsten Rechtsquellen zur Lohnsteuer?
- Häufige Fragen zu Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung
- Im Überblick: Die Lohnsteuer
Lohnsteuer: Die wohl bekannteste Art von Steuer
Die Lohnsteuer ist die Steuer, die Steuerpflichtige am meisten betrifft. Denn sie bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und umfasst damit alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitgeber – egal ob in unbefristeter Festanstellung, als Teilzeitkraft oder Saisonarbeiter.
Die Lohnsteuer wird automatisch bei der Auszahlung vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und ist abhängig von der Verdiensthöhe sowie der Steuerklasse. Sobald Sie also jemanden in Ihrem Unternehmen angestellt haben oder selbst Arbeitnehmer sind, ist die Lohnsteuer für Sie relevant und damit auch Themen wie die Lohnsteueranmeldung bzw. -bescheinigung, lohnsteuerliche Pausch- und Freibeträge bzw. Bemessungsgrundlagen, die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sowie das steuerliche Reisekostenrecht.
Was ist die Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Deshalb zahlen nur Arbeitnehmer Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zieht die Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers ab und führt sie an das Finanzamt ab. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig vom Verdienst und von der Steuerklasse. Auch Steuerfreibeträge und der Familienstand werden dabei automatisch miteinberechnet.
Im Prinzip ist die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Wenn der Arbeitnehmer im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgibt, wird die Lohnsteuer mit seiner tatsächlichen Einkommensteuerschuld verrechnet. Etwaige zuviel gezahlte Beträge werden dem Arbeitnehmer vom Finanzamt zurücküberwiesen.
Innerhalb des Kalenderjahres müssen die einzelnen Lohnsteuerbeträge vom Arbeitgeber grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden, spätestens bis zum 10. Tag nach Ende des jeweiligen Anmeldezeitraums (Muster der Lohnsteuer-Anmeldungen finden Sie hier). Seit 2017 kann dies quartalsweise zu erfolgen, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen 1.080 Euro und 5.000 Euro lag. Außerdem müssen die Lohnabrechnungssysteme der Unternehmen seit 2018 zwingend über eine sog. digitale LohnSchnittstelle (DLS) verfügen. Es handelt sich dabei um eine Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto des Arbeitgebers, mithilfe derer die lohnsteuerrelevanten Daten (z. B. im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen) nach einem Standarddatensatz, der amtlich vorgeschrieben ist, an die Finanzverwaltung gesendet werden.
Für kurzfristig Beschäftigte dürfen Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent berechnen, wenn der durchschnittliche Tageslohn nicht mehr als 72 Euro (mit einer Anpassung durch Anhebung des Mindestlohns ist zu rechnen), die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage und der Stundenlohn höchstens 12 Euro beträgt.
Was versteht man unter der Lohnsteuerbescheinigung?
Die Lohnsteuerbescheinigung gibt an, wie viel Lohnsteuer der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gezahlt hat. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, diese der Finanzverwaltung elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres zukommen zu lassen.
Zu beachten ist, dass das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jährlich von der Finanzverwaltung bekanntgegeben wird. Die Daten müssen dabei über eine amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert übermittelt werden. Für die Authentifizierung ist ein Zertifikat erforderlich, das vom Datenübermittler einmalig und kostenlos im Online-Portal „ELSTER Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) beantragt werden muss.
Außerdem muss aufgrund des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 27. September 2017 ab 2018 Folgendes beachtet werden:
- Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.
- Wenn der Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer (IdNr.) hat oder er diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer, kurz eTIN, weiterhin zulässig.
- In dem elektronischen Datensatz sind die vom Arbeitgeber abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) grundsätzlich mit dem Datum „gültig ab“ oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale vollständig zu übermitteln.
- Unter Nummer 2 des Ausdrucks ist in dem Feld Anzahl „U“ die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinander folgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen weggefallen ist (z. B. wegen Krankheit). Nicht zu bescheinigen sind Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen erhalten hat (z. B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld).
- Für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ (bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber anlässlich von Auswärtstätigkeiten) ist die Übergangsregelung – nach Rz. 92 des BMF-Schreibens zum Reisekostenrecht vom 24. Oktober 2014 – endgültig ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2019 muss „M“ in den entsprechenden Fällen grundsätzlich eingetragen werden.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie in dem BMF-Schreiben vom 27. September 2017. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben sind darin durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben. Das BMF-Schreiben sowie das Muster der aktuellen Lohnsteuerbescheinigung stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Seit 2008 wurde den meisten Personen von der Finanzverwaltung eine steuerliche Identifikationsnummer, kurz IdNr., zugeteilt. Seitdem muss diese vom Arbeitgeber anstelle der eTIN für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung verwendet werden. Falls der Arbeitnehmer seine persönliche IdNr. nicht kennt, schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ihm diese erneut zu. Die hierfür erforderlichen Daten kann der Arbeitnehmer entweder über das Eingabeformular auf www.bzst.de oder schriftlich – an Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 6, 53221 Bonn – übermitteln.
Was sind IdNr. und Steuernummer und wo findet man sie?
Sowohl die steuerliche Identifikationsnummer, kurz IdNr., als auch die Steuernummer dienen dazu, dass das Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärungen schnell zuordnen kann. Doch die beiden sind alles andere als identisch.
Die IdNr. wird bereits jeder Person nach der Geburt zugewiesen und ändert sich das ganze Leben lang nicht. Einzige Voraussetzung, um eine IdNr. zu bekommen, ist ein fester Wohnsitz in Deutschland. Sie setzt sich aus 11 Ziffern zusammen.
Im Gegensatz zur damit dauerhaften und bundeseinheitlichen IdNr. wird die Steuernummer einer Person je nach Wohnsitz vom entsprechenden Finanzamt zugeteilt. Damit ändert sich die Steuernummer immer, wenn Sie an einen neuen Ort ziehen, und wird vom Finanzamt mit der ersten Steuererklärung zugewiesen. Die Steuernummer besteht aus 13 Ziffern. Der Aufbau der Steuernummern wurde vereinheitlicht, als das ELSTER-Verfahren zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung eingeführt wurde.
Um zu erfahren, wie Ihre Steuernummer lautet, müssen Sie einfach beim zuständigen Finanzamt nachfragen. Die IdNr. kann online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden. Dafür beträgt die Wartezeit aber bis zu sechs Wochen.
Doch warum gibt es eigentlich noch beide Nummern? Die IdNr. soll die Steuernummer langfristig ersetzen. Allerdings ist die geplante Abschaffung der Steuernummer bis heute noch nicht erfolgt.
Was sind Steuerklassen und wie wirken sie sich auf die Lohnsteuer aus?
Wie hoch die Lohnsteuer ausfällt, hängt neben der Höhe des Gehalts auch von der Steuerklasse ab. Davon gibt es sechs verschiedene Klassen, die sich nach den familiären Verhältnissen richten. Jede Steuerklasse hat einen anderen Steuerfreibetrag. Das bedeutet, dass in den einzelnen Steuerklassen Lohnsteuer erst ab einem festgelegten, monatlichen Gehalt gezahlt werden muss. Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, müssen Sie Ihren Steuerfreibetrag vom jährlichen Bruttogehalt abziehen.
Durch den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erkennt der Arbeitgeber, welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer zugehörig ist und welche Freibeträge zu berücksichtigen sind. Übrigens: Der Arbeitgeber ist selbst dafür verantwortlich, dass er den korrekten Lohnsteuerbetrag einbehält und an das Finanzamt weiterleitet. Für Fehler beim Berechnen der Steuer muss er selbst haften und diese ausgleichen.
Was ist ELStAM?
Die Abkürzung ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dabei handelt es sich um Informationen, wie z. B. die Steuerklasse und der Kinderfreibetrag, die der Arbeitgeber benötigt, um die Lohnsteuer berechnen zu können. Sie sind zusammen mit dem Kirchensteuermerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einer Datenbank gespeichert. Seit 2013 ersetzt das ELStAM-Verfahren die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte.
Als Arbeitnehmer können Sie Ihre aktuell gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale im Online-Portal ELSTER einsehen. Dafür benötigen Sie nur ihre IdNr. Nach einer Berechtigungsprüfung kann auch der Arbeitgeber die ELStAM elektronisch abrufen und in das Lohnkonto übernehmen. Wie dieses Verfahren genau funktioniert und was Sie als Arbeitgeber dafür an Informationen benötigen, erfahren Sie hier.
Die Lohnsteuer in Zahlen
Bei der Lohnsteuer sind verschiedene Pausch- und (Steuer-)Freibeträge, beispielsweise Sachbezugswerte oder Reisekostenpauschalen, aber auch Freigrenzen und Bemessungsgrenzen zu berücksichtigen. Weitere Informationen sowie entsprechende Übersichten finden Sie hier.
Was verbirgt sich hinter dem Arbeitskreis Lohnsteuer?
Um Problemfelder rund um das Thema „Lohnsteuer“ aus Unternehmenssicht zu diskutieren und Verbesserungsvorschläge zu entwickeln, entstand 2004 auf Initiative der bayerischen IHK-Steuerreferenten der „Bayerische Arbeitskreis Lohnsteuer“. Seitdem trifft sich zweimal im Jahr eine Gruppe von Lohnsteuerexperten aus allen Kammerbezirken des Landes mit den zuständigen Vertretern des Bayerischen Finanzministeriums sowie der IHK-Organisation. Um noch mehr über den Arbeitskreis und die einzelnen Themen zu erfahren, klicken Sie einfach hier.
Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer stellt eine besondere Form der Einkommensteuer dar und ist deshalb ein Teil von ihr.
In Deutschland besteht eine Steuerpflicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten. Es müssen also alle Arten von Einkünften versteuert werden, egal ob das Gehalt aus einer unbefristeten Vollzeitstelle, der Lohn für gelegentliches Arbeiten, Zinsen oder Mieteinnahmen für ein Ferienhaus. Insgesamt fällt die Einkommensteuer für Einkünfte von natürlichen Personen (also beispielsweise von Arbeitnehmern, aber auch von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft) aus den folgenden Kategorien an:
- nichtselbstständige Arbeit
- selbstständige Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- sonstige Bezüge.
Die Höhe der Einkommensteuer bemisst sich dabei nach dem individuellen Steuersatz, auch Steuertarif genannt: Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte sowie dem Familienstand (Ehegattensplitting). Außerdem sind Minderungsbeträge, wie Frei-, Pausch- oder Entlastungsbeträge zu berücksichtigen, die von der Summe der Einkünfte abzogen werden und schließlich zur Bemessungsgrundlage führen. Das Steuersystem in Deutschland ist progressiv: So müssen Personen mit geringen Einkünften einen niedrigeren Steuersatz zahlen als Steuerpflichtige mit hohem Einkommen.
Die Unterscheidung von Lohnsteuer und Einkommensteuer ist wichtig, wenn Sie Ihre Einkünfte aus anderen Quellen als der nichtselbstständigen Tätigkeit ziehen. Denn auch diese sind steuerpflichtig und unterliegen damit ebenfalls der Einkommensteuer. Der Unterschied beispielsweise bei einer selbstständigen Tätigkeit ist aber, dass die zu zahlende Steuer nicht automatisch vom Verdienst – wie die Lohnsteuer bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit – abgezogen wird, sondern regelmäßig im Rahmen von Vorauszahlungen vom Steuerpflichtigen zu überweisen und in jedem Fall von ihm (bzw. mit Unterstützung seines Steuerberaters) eine Steuererklärung mit den entsprechenden selbst ermittelten Einkünften abgegeben werden muss.
Steuerliches Reisekostenrecht seit 2014
Reisekosten im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien sind Kosten, die so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung oder einer ortsgebundenen erste Tätigkeitsstätte entstehen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Diese kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen und in gewissem Umfang steuerfrei ersetzen. Diese Möglichkeit beinhaltet jedoch keinerlei Aussage darüber, welche Kosten der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ersetzen muss.
Bei Unternehmern bzw. Arbeitgebern ist zu prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten als Betriebsausgabe absetzbar sind. Bei Arbeitnehmern besteht ein Wahlrecht: entweder werden die Reisekosten vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet (Regelfall); alternativ kann der Arbeitnehmer die Reisekosten grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung abziehen (Ausnahme: Übernachtungspauschalen).
Zum 1. Januar 2014 haben sich die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Unternehmer bzw. ihrer Arbeitnehmer teilweise erheblich geändert. Die Auswirkungen auf die Reisekostenerfassung in den Unternehmen unter Bezugnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie die entsprechenden Erläuterungen durch die Finanzverwaltung werden hierdargestellt.
Was ist für Existenzgründer und kleine Unternehmer bei der Einkommensteuererklärung wichtig?
Im Rahmen der Einkommensteuer wird der Gewinn besteuert. Für die Gewinnermittlung werden im Grundsatz die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen. Kleine Unternehmer müssen die vereinfachten Buchführungs- und Steuerpflichten beachten, die im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung beschrieben sind. Wenn der Gewinn 24.500 Euro nicht übersteigt, wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften auf Grund des hier geltenden Freibetrags keine Gewerbesteuer erhoben. Auch die Körperschaftsteuer ist für die meisten kleinen Unternehmer nicht relevant, weil sie nur für juristische Personen, wie eine GmbH, UG etc., gilt.
Von Bedeutung für die meisten kleinen Unternehmer ist daher lediglich die Einkommensteuererklärung. Die gewerblichen Einkünfte werden hier in der sog. Anlage G erfassst. Kleine Unternehmer (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften) sind regelmäßig nicht zur aufwendigen Bilanzierung verpflichtet und müssen keine Bücher führen. Stattdessen erstellen sie eine sog. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Ab 2017 sind jetzt auch kleine Unternehmer mit Umsätzen unter 17.500 Euro zur Verwendung und elektronischen Übermittlung des von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Formulars (Anlage EÜR) verpflichtet; zuvor genügte in diesen Fällen eine formlose Gewinnübermittlung.
Existenzgründer und kleine Unternehmer, die zudem noch einem nichtselbstständigen Hauptberuf nachgehen, müssen ihren normalen Arbeitslohn natürlich ebenfalls in der Einkommensteuererklärung angeben, getrennt von den gewerblichen Einkünften in der sog. Anlage N. Immer zu bedenken ist außerdem, dass natürlich die Lohnsteuer für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bereits gezahlt wurde. Somit wird diese von der gesamten Steuerschuld, die sich am Ende ergibt, wieder abgezogen.
Ab den Veranlagungen für 2018 ist die Einkommensteuererklärung spätestens sieben Monate nach Ende des jeweiligen Jahres abzugeben. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 ist damit erst am 31. Juli 2019 fällig. Bei Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist sogar bis Ende Februar des dem Jahr nach dem Besteuerungszeitraum folgenden Jahres (14-Monats-Zeitraum) Zeit.
Wo finde ich die wichtigsten Rechtsquellen zur Lohnsteuer?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gibt für jedes Jahr ein Amtliches Lohnsteuer-Handbuch als digitale und gedruckte Ausgabe heraus. Die darin enthaltenen Hinweise machen den Anwenderinnen und Anwendern die höchstrichterliche Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Rechtsquellen außerhalb des Lohnsteuerrechts zugänglich und enthalten zusätzlich den aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der im Bundessteuerblatt veröffentlichten BMF-Schreiben.
Seit 2019 ist die digitale Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs unter www.bmf-Isth.de abrufbar. Es bietet eine übersichtliche Darstellung der derzeit maßgebenden Gesetze, Richtlinien und Hinweise zur Lohnsteuer.
Häufige Fragen zu Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung
1. Was benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber?
Die Grundlage des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Lohnabrechnung bilden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Dieses Verfahren, das die Lohnsteuerkarte aus Papier ersetzt, gibt es seit 2013.
Der Arbeitgeber kann die ELStAM elektronisch aus einer zentralen Datenbank abrufen. Damit dies möglich ist, benötigt er vom Arbeitnehmer einmalig die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), das Geburtsdatum und die Auskunft darüber, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebentätigkeit handelt.
2. Wie lange ist ein im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragter Freibetrag gültig?
In der Regel gilt der Freibetrag während eines Kalenderjahres. Allerdings kann auch eine zweijährige Gültigkeit des Freibetrages beantragt werden. Dies geht mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“, den Sie hierfinden und in dem Sie nur die entsprechende Auswahlmöglichkeit ankreuzen müssen. Als Ausnahme davon können für behinderte Menschen und Hinterbliebene auch Pauschbeträge beantragt werden.
3. Für wen gilt das Faktorverfahren?
Die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor anstatt der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wählen. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Im Überblick: Die Lohnsteuer
- Die Lohnsteuer betrifft alle Arbeitnehmer, da sie auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben wird. Sie wird bei Auszahlung, also regelmäßig jeden Monat, direkt durch den Arbeitgeber vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
- Der Umfang der Lohnsteuer richtet sich nach Verdienst und den sechs verschiedenen Steuerklassen. Dabei werden auch Steuerfreibeträge und der Familienstand miteinberechnet. Der Arbeitgeber ist für die Bestimmung der Lohnsteuer zuständig und ist dafür auch haftbar.
- Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Gibt der Arbeitnehmer im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuerklärung ab, wird die Lohnsteuer mit der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers verrechnet. Zuviel gezahlte Beträge werden vom Finanzamt zurückerstattet.
- Damit ist die Lohnsteuer als ein Teil der Einkommensteuer anzusehen. Da in Deutschland eine Steuerpflicht im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten besteht, umfasst die Einkommensteuer neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Bezügen.
- Im Zusammenhang mit der Lohnsteuer stehen die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und die Steuernummer. Während es erstere erst seit 2007 gibt und sie ab Geburt ein Leben lang unverändert bestehen bleibt, wird letztere erst bei Abgabe der ersten Steuererklärung vom zuständigen Finanzamt zugeteilt. Sie ändert sich bei jedem Ortswechsel und soll langfristig komplett durch die IdNr. ersetzt werden.
- Hinter dem Begriff „ELStAM“ verbergen sich die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale. Bei ihnen handelt es sich um steuerrechtlich wichtige Informationen, wie Steuerklasse und Freibetrag. Der Arbeitgeber benötigt diese, um die Lohnsteuer berechnen zu können. Sie sind beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einer Datenbank gespeichert.
- Um wichtige Themen zur Lohnsteuer zu diskutieren, gibt es den „Bayerischen Arbeitskreis Lohnsteuer“. Er entstand 2004 auf Initiative der bayerischen IHK-Steuerreferenten und setzt sich aus Lohnsteuerexperten bayerischer Unternehmen sowie Vertretern des Bayerischen Finanzministeriums und der IHK-Organisation zusammen.
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.