IHK-Ratgeber

Arbeitszimmer, Home-Office & Co.

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Fragen auch Sie sich, was der steuerliche Unterschied zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Home-Office ist? Dürfen Ausgaben wie beispielsweise für die Einrichtung des Arbeitszimmers oder eine anteilige Miete als Betriebsausgaben abgezogen werden? Wann darf die Home-Office Pauschale angesetzt werden? Die Antworten dazu und weitere Tipps erhalten Sie in unserem IHK Ratgeber.

Inhalt

Wann liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?

Unternehmer bzw. Selbständige wie auch Arbeitnehmer arbeiten immer häufiger (und auch gerne zu Beginn ihrer Tätigkeit) von zuhause aus. Egal ob es sich um Eigentum oder um ein Mietobjekt handelt, stellen sich viele Steuerpflichtige die Frage, ob ihr Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden kann und soll.

Die einkommensteuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist zum 1. Januar 2023 neu geregelt worden. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn

  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (gem. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG);
  • der Raum überwiegend betrieblich / beruflich genutzt wird (eine private Mitbenutzung bis zu 10 % sind unschädlich).

Ob dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt in der neuen Rechtslage ab dem Jahr 2023 (entgegen der Rechtslage bis zum Jahr 2022) keine Rolle mehr.

Zur Ermittlung des Tätigkeitsmittelpunktes ist das Gesamtbild der Tätigkeitsmerkmale zu betrachten und dabei zu werten, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Liegen mehrere Tätigkeiten (wie beispielsweise eine Haupt- und Nebentätigkeit) vor, ist die Gesamtheit der Tätigkeiten einzuschätzen und nicht auf die einzelnen Tätigkeiten abzustellen.

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt nicht vor, sofern sich dieses außerhalb der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen befindet. Aufwendungen sind in diesem Fall in vollem Umfang abziehbar. Dies trifft beispielsweise auf einen Raum zu, der in einem vom Steuerpflichtigen allein genutzten Mehrfamilienhaus außerhalb des privaten Wohnbereichs liegt, über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist.

Das BMF-Schreiben vom 15. August 2023 zum Thema häusliches Arbeitszimmer erläutert ausführlich anhand von verschiedenen Fallkonstellationen und Beispielen die Rechtslage ab dem Jahr 2023.

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Welche Kosten dürfen beim häuslichen Arbeitszimmer angesetzt werden?

Sofern ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, gibt es zwei Möglichkeiten, die Kosten zu berücksichtigen:

  • Abzug der tatsächlich entstandenen Kosten (wie beispielsweise anteilige Miete, Abschreibung, Schuldzinsen, Grundsteuer, Wasser- und Energiekosten und Versicherungen aber auch Ausstattungskosten wie Teppich, Lampen und Gardinen) oder
  • Abzug einer Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro pro Kalenderjahr (bzw. zeitanteilig, wenn die Voraussetzungen nur teilweise im Jahr vorliegen).

Nutzen mehrere Personen das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer betrieblichen / beruflichen Tätigkeit, kann jeder für sich die Jahrespauschale ansetzen.

Auch wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mangels Tätigkeitsmittelpunkt nicht angesetzt werden können, ist der Abzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel (wie beispielsweise ein Bürostuhl und ein Schreibtisch), die ausschließlich betrieblich / beruflich genutzt werden, möglich. Je nach Anschaffungskosten sind die Abschreibungsregelungen bzw. die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern zu beachten.

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Wann liegt ein Home-Office vor?

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde seit dem 1. Januar 2023 eine dauerhafte Home-Office Pauschale eingeführt.

Sofern kein häusliches Arbeitszimmer (wie oben beschrieben) vorliegt, wird die Tagespauschale gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG in folgenden Fällen gewährt:

  • die betriebliche / berufliche Tätigkeit wird überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und es wird keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht;
  • für die betriebliche / berufliche Tätigkeit steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und die Tätigkeit wird am selben Tag auswärts oder am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt.

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Welche Kosten dürfen beim Home-Office berücksichtigt werden?

Aufwendungen für ein Home-Office können nur in Form einer

  • Tagespauschale von 6 Euro je Kalendertag
  • für maximal 210 Tage berücksichtigt werden (Home-Office-Pauschale).
  • Somit ist ein jährlicher Höchstbetrag von 1.260 Euro abziehbar.

Höhere tatsächliche Aufwendungen dürfen nicht abgezogen werden. Der Abzug von Arbeitsmitteln bleibt davon unberührt.

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Hinweis: Häusliches Arbeitszimmer und Betriebsvermögen

Sofern Unternehmer oder Selbständige ihr Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim nutzen, sollten Sie beachten, dass ihr Arbeitszimmer bei Ansatz von Betriebsaufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu Betriebsvermögen wird.

Gem. § 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksbestandteile (in diesem Fall das Arbeitszimmer) nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn

  • der Wert nicht mehr als 20 % des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • nicht mehr als 20 500 Euro beträgt.

Da hier sowohl auf den Gebäudewert als auch auf den Grundstückswert abgestellt wird, sollte vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren stark gestiegenen Grundstückspreise dieser Aspekt bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers beachtet und gegebenenfalls mit Ihrem steuerlichen Berater besprochen werden.

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Sonderfall: Vermietung häusliches Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer oder seine als Home-Office genutzte Wohnung an seinen Arbeitgeber ‎vermietet, kann es sich bei der entsprechenden Vergütung

  • entweder um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
  • um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.

Zur entsprechenden Abgrenzung hat das Bundesfinanzministerium unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung in einem gesonderten BMF-Schreiben vom 18. April 2019 Stellung genommen.

  • Danach liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn das Arbeitszimmer/ das Home-Office in erster Linie dem ‎Interesse des Arbeitnehmers dient.
  • Ist das betriebliche Interesse des Arbeitgebers höher, liegen ‎Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.‎

Das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt, wenn der Arbeitnehmer neben dem Arbeitszimmer/ Home-Office einen weiteren Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat oder der Arbeitgeber eine Aufwandspauschale zahlt. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Der Arbeitnehmer selbst kann, sofern der Raum den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet (s.o.), bei Nachweis der entsprechenden Kosten diese als Werbungskosten abziehen.‎

Das Interesse des Arbeitgebers überwiegt, wenn er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und mit der Anmietung von entsprechenden Räumen keinen Erfolg hatte. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann die entstehenden Kosten für den Raum als Werbungskosten abziehen.‎

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Rechtslage bis einschließlich 31. Dezember 2022

Für Steuererklärungen bis zum Jahr 2022 ist die bis dahin gültige Rechtslage anzuwenden. Demnach gelten für Aufwendungen in Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer folgende Kriterien:

  • Kosten können bis höchstens 1.250 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden, ‎wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein ‎anderer ‎Arbeitsplatz zur ‎Verfügung steht.
  • Ein unbeschränkter Abzug ist nur dann zulässig, wenn das‎ häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt.

Die Home-Office Pauschale wird für Fälle gewährt, in denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Sie beträgt 5 Euro je Tag und kann maximal für 120 Tage im Jahr angesetzt werden.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (GZ IV C 6 - S 2145/19/10006 :013) beantwortet das Bundesfinanzministerium Zweifelsfragen zum Thema häusliches Arbeitszimmer bzw. Home-Office Pauschale.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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