IHK Ratgeber

Umsatzsteuer

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© Gaj Rudolf

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Hinweis vorab

Auf dieser Seite werden im Überblick ausgewählte umsatzsteuerliche Aspekte für Unternehmen dargestellt. Obwohl die Hinweise mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die Ausführungen sind nicht abschließend und können eine auf den individuellen Sachverhalt abgestimmte Beratung (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) nicht ersetzen.

Einleitung: Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist eine der wenigen Steuerarten, die in Deutschland jeden Konsumenten belastet. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit, der Einkommenshöhe und anderen Kriterien zahlen Konsumenten die Umsatzsteuer für den Kauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Für Unternehmen bedeutet das, dass sie auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben müssen. Ausnahmen bestehen für Firmen mit niedrigen Umsätzen, sogenannte Kleinunternehmer. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bekannt. Jeder Hersteller und Verkäufer oder Dienstleister berechnet seinen Kunden die Steuer in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Steuersatzes. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Umsatzsteuer abzuziehen, die sie selbst für den Kauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zahlen. Im geschäftlichen Bereich trägt die im Voraus gezahlte Umsatzsteuer die Bezeichnung „Vorsteuer“. Der Differenzbetrag ist letztendlich an die Finanzbehörde abzuführen.

Beispiel

Ein Einzelhändler kauft in einem Monat Waren im Wert von 10.000 Euro, für die er bei seinem Lieferanten 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlt. Sein Rechnungsbetrag beläuft sich daher auf 11.900 Euro. Bis zum Verkauf der Waren entstehen ihm weitere Kosten für z. B.

  • Energie- und Kommunikationskosten,
  • Mitarbeiter,
  • Büromaterialien

und andere Nebenkosten. Für viele dieser Leistungen, die er benötigt, um sein Einzelhandelsgeschäft zu betreiben, zahlt er die gesetzliche Umsatzsteuer. Schließlich schlägt er vor dem Verkauf einen Gewinn auf den Einkaufspreis auf, der seinen Verdienst darstellt. Letztendlich verkauft er die Waren für insgesamt 25.000 Euro.

Am Monatsende ergibt sich für ihn folgende Rechnung:

Einnahmen aus dem Verkauf von Waren25.000,00 Euro
Darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 %3.991,60 Euro
Gezahlte Vorsteuer für Wareneinkäufe1.900,00 Euro
Gezahlte Vorsteuer für Büromaterialien, Energiekosten etc.600,00 Euro
An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer (3.991,60 Euro eingenommene Umsatzsteuer abzüglich 2.500 Euro Vorsteuer)1.491,60 Euro

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmen leisten im Rahmen der regelmäßig (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) stattfindenden Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Die Höhe der Zahlung berechnet sich aus der eingenommenen Umsatzsteuer aus Umsätzen, die gezahlte Vorsteuer aus Einkäufen wird dabei abgezogen.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Firmen müssen auf ordnungsgemäßen Rechnungen grundsätzlich entweder ihre Steuernummer oder ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Unternehmen erhalten üblicherweise nach der Anmeldung ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer. Im Rahmen der Anmeldung können sie außerdem angeben, ob sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen. Diese vom Bundeszentralamt für Steuern vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen Firmen, wenn sie grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union tätigen, beispielsweise:

  • Waren in andere EU-Länder liefern oder aus Ländern der EU erwerben,
  • für bestimmte steuerpflichtige Dienstleistungen mit Geschäftspartnern im EU-Ausland.

Darüber hinaus erleichtert die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Einkäufe bei inländischen Händlern und Lieferanten, da ihre Angabe als Nachweis für die Unternehmereigenschaft allgemein anerkannt ist. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die steuerliche Kennzeichnung von Unternehmen in allen EU-Staaten. Sie wird daher in der gesamten Europäischen Union vergeben.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüfen

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Lieferung von Waren keine Umsatzsteuer berechnen, da der innergemeinschaftliche Warenverkehr grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Insbesondere bei einer erstmaligen Lieferung an eine Firma im EU-Ausland sollen Unternehmen daher zunächst überprüfen, ob es sich bei dem ausländischen Kunden um ein Unternehmen handelt und die Umsatzsteuerbefreiung berechtigt ist. Mithilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist diese Überprüfung möglich. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet in seinem Internetauftritt ein Bestätigungsverfahren für alle Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU an. Dabei besteht die Wahl zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Abfrage der Identifikationsnummer. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich nur qualifizierte Abfragen als Nachweis darüber an, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Überprüfung nachgekommen ist.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Firmen, die noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, können diese online oder schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Vergabe der Identifikationsnummer sowie die Nutzung des Bestätigungsverfahrens sind unentgeltlich.

Weiterführende Informationen zum Thema Umsatzsteuer-Identifikationsnummer finden Sie hier.

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Umsatzsteuersätze

ACHTUNG: Für Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistungen gilt eine befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze: Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke. Durch das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz - 8. VStÄndG) wurde die Befristung bis 31. Dezember 2023 verlängert.

Die in Deutschland geltenden Umsatzsteuersätze gem. § 12 UStG unterteilen sich in einen Regelsteuersatz und in einen ermäßigten Steuersatz. Derzeit beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent. Darüber hinaus gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für verschiedene Produkte und Dienstleistungen. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes führt regelmäßig zu politischen Diskussionen und Berechnungsproblemen. Manche Leistungen lassen sich zudem nicht leicht zuordnen, sodass die Finanzverwaltung durch Schreiben detaillierte Bestimmungen regelt. Waren, für die stets der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, sind beispielsweise:

  • bestimmte Lebensmittel,
  • bestimmte Gewürze, Kaffee, Tee,
  • bestimmte Kunstgegenstände und Sammlerobjekte.

Keine einheitlichen Umsatzsteuersätze in der EU

Obwohl viele Regelungen innerhalb der EU inzwischen vereinheitlicht wurden, gelten in den Staaten noch immer unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Neben den allgemeinen Steuersätzen unterscheiden sich auch die ermäßigten Steuersätze sowie deren Anwendung stark. In einigen Ländern gibt es zusätzlich einen super-reduzierten Steuersatz oder einen Nullsatz.

Weiterführende Informationen zum Thema Umsatzsteuersätze finden Sie hier.

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Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

Die Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer durch Unternehmen ist abhängig von den Umsätzen. Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer-Erhebung auf Antrag befreien lassen. Sie bieten ihre Leistungen und Waren somit ohne Umsatzsteuer an und sind nicht zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Außerdem können sie selbst für empfangene Leistungen keine Vorsteuer geltend machen. Es steht jedem Unternehmer frei, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Sie können dann auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn in den ersten Geschäftsjahren die Ausgaben noch sehr hoch sind.

Unternehmer, die freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, können das ihrem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen. Der Verzicht gilt für fünf Jahre. Erst nach dieser Frist ist wieder die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Um zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren, ist ein schriftlicher Widerruf gegenüber der Finanzbehörde erforderlich.

Wer kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen?

In Deutschland gilt die Kleinunternehmerregelung für Unternehmen, deren Umsatz inklusive erhobener Umsatzsteuer

  • im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (bis 31. Dezember 2019 17.500 Euro) war und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet.

Firmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten beachten, dass sie nicht grundsätzlich von der Steuer befreit sind. Die Finanzbehörden verzichten lediglich aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Steuer.

So ermittelt das Finanzamt die Umsatzgrenze

Zur Ermittlung der Umsatzgrenze stellt das Finanzamt nicht einfach nach der Faustformel den Brutto-Jahresumsatz der Umsatzgrenze gegenüber. Vielmehr bereinigt die Finanzbehörde die Bruttoumsätze zunächst um bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze. Schließlich kommen noch Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Abzug, um den Nettoumsatz zu ermitteln. Erfolgt der Betriebsbeginn im Laufe des Jahres, wird der voraussichtliche Umsatz im Wege der Schätzung auf einen Jahresumsatz hochgerechnet.

Höhere Umsatzgrenze in den Folgejahren

Wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreitet, kann der Umsatz im laufenden Jahr bis zu 50.000 Euro betragen. Beträgt der Umsatz im laufenden Jahr weniger als 50.000 Euro, so besteht für das laufende Jahr keine Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar. Da der Umsatz des laufenden Jahres nur geschätzt werden kann, bleibt es für das laufende Jahr grundsätzlich auch dann bei der Kleinunternehmerregelung, wenn er entgegen der Prognose 50.000 Euro überschreitet. Die Schätzung muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber darlegen. Ist hingegen im Folgejahr der Vorjahrsumsatz höher als 22.000 Euro (z. B. 25.000 Euro), ist die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr anwendbar. Kleinunternehmer geben einmal jährlich ihre Umsatzsteuererklärung ab.

Kleinunternehmer im internationalen Wirtschaftsverkehr

Ausgangslieferungen: Sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen EU-Staat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Kleinunternehmer. Danach wären diese Lieferungen grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird die Steuer aber nicht erhoben.

Eingangslieferungen: Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer auch innergemeinschaftliche Erwerbe unter folgenden Voraussetzungen nicht versteuern:

  • Es darf sich nicht um den Kauf von Neufahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln,
  • der Kleinunternehmer hat nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert und
  • die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro wird nicht überschritten.

Kleinunternehmerregeln in anderen EU-Staaten

Die Schwellenwerte für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich. Einen Überblick der Schwellenwerte finden Sie hier. Weitere länderspezifische Informationen zeigt eine Übersicht der EU-Kommission.

Weiterführende Informationen zum Thema umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer finden Sie hier.

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Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Wer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen? In der Regel trägt der leistende Verkäufer oder Dienstleister die Steuerschuld. Er berechnet dem Endverbraucher und seinen gewerblichen Kunden die Umsatzsteuer und führt sie schließlich an das Finanzamt ab. Das ist jedoch nicht immer so. In manchen Fällen ist der Empfänger der Leistung gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet (§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)/sogenanntes „Reverse-Charge“). Das ist z. B. in folgenden Fällen üblich, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:

  • bestimmte Bauleistungen,
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen für den Einbau in Endprodukte, Spielekonsolen, Tablet-Computern und Mobilfunkgeräten zum Preis von mindestens 5.000 Euro pro Lieferung,
  • Edelmetalle und unedle Metalle gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz, usw.

Nach diesem auch „Reverse-Charge“ genannten System sind außerdem inländische Unternehmer als Empfänger von Werklieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Welchem Zweck dient die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?

Die Steuerschuldumkehr wurde eingeführt, um auf diesem Weg einer Umsatzsteuer-Verkürzung entgegenzuwirken und soll der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dienen. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, wird im § 13b UStG die Steuerschuld grundsätzlich auf den in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger verlagert. Folge hiervon ist, dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ausstellt und der Leistungsempfänger den Leistungsbezug in eigener Steuerschuld versteuert. Sogenannte Karussellgeschäfte, bei denen durch mehrmalige grenzüberschreitende Leistungen die Zahlung der Umsatzsteuer vermieden wird, sollen durch das Reverse-Charge-System unterbunden werden.

Weiterführende Informationen zum Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft finden Sie hier.

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Pflichtangaben bei Rechnungen

Jede geschäftliche Rechnung ist ein wichtiges Dokument, das Geschäftskunden ebenso für ihre Umsatzsteuererklärung benötigen wie der Lieferant selbst. Als Beleg für den Vorsteuerabzug des Kunden müssen Rechnungen von Unternehmen bestimmte Angaben enthalten, um den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen. Fehlen wichtige Inhalte, kann das für den Rechnungsempfänger zuständige Finanzamt die Rechnung für Umsatzsteuerzwecke unter Umständen nicht anerkennen. Für Kunden ist das ärgerlich, weil sie dadurch die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer ansetzen können.

Folgende Angaben sind in Rechnungen unter Geschäftsleuten kumulativ erforderlich:

  • vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten,
  • vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Ware oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Liefer- oder Leistungszeitpunkt,
  • Aufschlüsselung der Preise nach Steuersätzen,
  • separate Angabe von steuerfreien Leistungen,
  • bereits im Vorfeld vereinbarte Preisminderungen,
  • anzuwendender Steuersatz,
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag,
  • bei steuerfreien Lieferungen Hinweis auf Steuerbefreiung,
  • in besonderen Fällen die Angabe „Gutschrift“,
  • ggf. Angaben über die bestehende Kleinunternehmerregelung.

Sonderfall Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge sieht die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung besondere Regelungen vor. Beträgt der Rechnungsbetrag nicht mehr als 250 Euro, genügen für eine ordnungsgemäße Rechnung kumulativ folgendes:

  • vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Ware oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie
  • Steuersatz (oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt).

Sonderregelungen in speziellen Fällen

Für einige spezielle Fälle sieht das Umsatzsteuergesetz weitere Angaben in Rechnungen vor. Das gilt z. B. bei

  • innergemeinschaftlichen Lieferungen,
  • innergemeinschaftlichen Neufahrzeuglieferungen,
  • innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften,
  • Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Leistungen,
  • Differenzbesteuerung,
  • Reiseleistungen,
  • Branchen mit speziellen Registriernummern.

Weiterführende Informationen zum Thema Rechnungsangaben finden Sie hier.

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Besondere Bedeutung bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Unternehmen, die Leistungen und Waren von Unternehmen aus der EU oder Drittstaaten beziehen, können sich den ausländischen Umsatzsteuerbetrag erstatten lassen. Umgekehrt haben auch Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten die Möglichkeit, sich die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer vergüten zu lassen. Bei diesem Verfahren sind unterschiedliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuer aus EU-Staaten und Drittstaaten zu beachten. Während innerhalb der EU für alle Staaten entsprechende Vergütungsverfahren vereinbart sind, muss mit dem Drittstaat ein spezielles Abkommen bestehen, um davon Gebrauch machen zu können. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9. November 2022 die Liste für Gegenseitigkeitsabkommen veröffentlicht. Zuständig für die Vergütung der Vorsteuer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Beantragung der Erstattung aus EU-Staaten ist für deutsche Unternehmen ausschließlich elektronisch möglich. Eine Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten können deutsche Unternehmen direkt im jeweiligen Land beantragen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dazu verschiedene Formulare zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt.

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Warenverkehr mit Drittstaaten und Warenverkehr B2B mit EU-Staaten

Die Globalisierung bringt einen weltweiten Handelsverkehr mit sich. Dem Warenverkehr mit ausländischen Unternehmen aus EU-Ländern und Drittstaaten kommt daher eine wachsende Bedeutung zu.

Warenhandel innerhalb der EU

Firmen, die Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in anderen EU-Staaten unterhalten, sind mit Begriffen wie der Gelangensbestätigung und verschiedenen Nachweispflichten konfrontiert.

Grundsätzlich sind Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU von der Umsatzsteuer befreit. Damit Unternehmen diese Steuerbefreiung nutzen können, müssen sie verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Die Ware muss in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangen,
  • der Empfänger der Ware ist Unternehmer,
  • der Kunde erwirbt die Ware für sein Unternehmen,
  • für die Lieferung erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
  • und neu seit 1. Januar 2020: der Empfänger vewendet eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationnummer und
  • der leistende Unternehmer gibt eine korrekte und fristgerechte Zusammenfassende Meldung ab.

Auch muss der leistende Unternehmer u. a. noch folgende Aspekte beachten:

  • Hinweis der steuerbefreiten Lieferung in der Rechnung,
  • Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung,
  • Nennung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers in der Rechnung,
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Käufer und Verkäufer müssen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein,
  • Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers beim BZSt.

Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Transportieren Empfänger oder Lieferant die Ware z. B. selbst, muss der Unternehmer u.a. eine Gelangensbestätigung als Nachweis der Steuerbefreiung vorlegen. Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr ‎sind darüber hinaus weitere Erklärungs- und Meldepflichten zu beachten. Für die Nachweise und dazu erforderlichen Dokumente gelten zudem besondere Aufbewahrungsfristen.

Empfangen inländische Unternehmen Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat, sind sie grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs steuerpflichtig. Er bildet quasi das Spiegelbild zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Warenlieferung.

Demnach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Es muss sich also immer um die Lieferung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes gegen Entgelt handeln, bei der der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig ist.

Weiterführende Informationen zum Thema Warenverkehr B2B mit EU-Staaten finden Sie hier.

Warenhandel mit Drittstaaten

Drittstaaten sind die Länder, die nicht der EU angehören. Bei einem Export von Waren aus Deutschland in einen Drittstaat ist der inländische Lieferant grundsätzlich von der Abführung der Umsatzsteuer befreit. Der Export erfolgt grundsätzlich durch das elektronische Ausfuhrverfahren über das IT-System ATLAS-Ausfuhr. Jede Ausfuhr mit einem Wert über 1.000 Euro ist auf diesem Weg abzuwickeln. Dazu sind verschiedene Ausfuhrbelege als Nachweis für die Steuerfreiheit erforderlich.

Führen inländische Firmen Waren aus einem Drittstaat ein, fällt grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer‎ an. Der Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem der inländischen Umsatzsteuer. Zuständige Behörde für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist der Zoll. Die Einfuhrumsatzsteuer gilt ebenfalls als anrechenbare Vorsteuer. Bestimmte Waren können zudem steuerfrei eingeführt werden. Bei der Einfuhr aus Drittstaaten sind zahlreiche weitere Verpflichtungen des Empfängers zu beachten.

Weiterführende Informationen zum Thema Warenhandel mit Drittstaaten finden Sie hier.

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Online-Marktplätze

Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf elektronischen Marktplätzen hat der Gesetzgeber Spezialregelungen geschaffen. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen sowie für entstandene, nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können.

Bei den Aufzeichnungspflichten und bei den Haftungsregelungen nimmt die UStIDNr. eine Hauptrolle ein.

Das Bundesfinanzministerium hat zu den Änderungen bzgl. der Haftung von Online-Marktplätzen am20.04.2021 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Thema Online-Marktplätze finden Sie hier.

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Dienstleistungen über die Grenze

Für Unternehmen, die grenzübergreifend Dienstleistungen‎ für andere Unternehmen oder Privatpersonen erbringen, gelten andere umsatzsteuerliche Vorgaben als bei Warenlieferungen. Die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht ist abhängig von den Fragen

  • in welchem Land die umsatzsteuerliche Erhebung der Dienstleistung erfolgt,
  • wie sich die Rechnungsstellung gestaltet und
  • wer die Steuer tatsächlich bezahlt.

Eine Fülle verschiedener Regelungen hängt von der Art der erbrachten Dienstleistung ab und an wen geleistet wird – Unternehmen oder Privatperson.

Grundsätzlich gilt für die Erbringung von Dienstleistungen für Firmen und Betriebsstätten in einem anderen Staat die Grundregel der Versteuerung am Betriebssitz des Leistungsempfängers. Anders verhält es sich in folgenden Ausnahmen:

  • Grundstücksdienstleistungen
  • Verpflegungs- und Restaurantdienstleistungen
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Personenbeförderungen
  • Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen
  • Dienstleistungen in Drittländer

Wichtig im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist der Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Dieser Nachweis ist innerhalb der EU mit einer qualifizierten Auskunft aus dem Verzeichnis der internationalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern möglich. Erfolgen die Dienstleistungen in einem Drittland, dient als Nachweis z. B. eine Unternehmerbescheinigung des Kunden.

Bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen unterliegen zudem der Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung, die jeweils quartalsweise abzugeben ist.

Der Leistungsort bei Leistungen an Privatpersonen in der EU befindet sich grundsätzlich am Sitz des leistenden Unternehmers. Allerdings gibt es hiervon zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei bestimmten elektronischen Leistungen, bestimmten kulturellen, sportlichen Leistungen, Vermittlungsleistungen, etc.

Weiterführende Informationen zum Thema Dienstleistungen finden Sie hier.

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Fernverkäufe/ Lieferungen an Privatpersonen oder Kleinunternehmen im EU-Binnenmarkt (E-Commerce)

Anders als die umsatzsteuerfreien Lieferungen an Unternehmer innerhalb der EU kann es bei privaten Kunden im EU-Ausland notwendig sein, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anzuwenden und dort auch abzuführen. Während ein unternehmerischer Leistungsempfänger die Besteuerung in seinem Mitgliedsstaat durchführen muss, gilt dies aber nicht für Privatpersonen oder privaten Kunden gleichgestellte sogenannte Halbunternehmer. Dabei handelt es sich um

  • Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden,
  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,
  • Land- und Forstwirte mit pauschalierter Umsatzsteuer oder
  • nichtunternehmerische juristische Personen.

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass diese Halbunternehmer im Binnenmarkt Privatpersonen lediglich so lange gleichgestellt sind, wie

  • sie nicht zur Erwerbsteuerpflicht "optiert" haben bzw.
  • der Wert der Waren, die sie aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten jährlich beziehen, einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Hierbei sind die Warenlieferungen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzurechnen. Die Höhe dieser so genannten Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist.

Überschreitet einer der vorgenannten Halbunternehmer die maßgebliche Erwerbsschwelle, gelten hierfür grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Lieferungen zwischen voll vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern

Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist in diesen Fällen das Vorliegen einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Verwendet der Käufer eine Identifikationsnummer, gilt er grundsätzlich als Unternehmen. Liegt keine Identifikationsnummer vor, ist von einem Handel mit einer Privatperson auszugehen.

Maßgeblich für die Umsatzbesteuerung ist der Leistungsort.

Übergabe in Deutschland

Übergibt der Verkäufer die Ware in Deutschland an einen privaten Kunden, erhebt er wie bei einem innerdeutschen Verkauf die Umsatzsteuer und führt sie später an das Finanzamt ab.

Ausnahme: Neufahrzeuge

Eine Ausnahme bildet der Verkauf von Neufahrzeugen. Folgende Fahrzeuge, die an private Kunden in der EU verkauft werden, sind betroffen:

  • Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einer Leistung über 7,2 Kilowatt und einem Hubraum über 48 Kubikzentimetern mit einer geringeren Laufleistung als 6.000 Kilometer oder einer ersten Inbetriebnahme vor bis zu sechs Monaten.
  • Wasserfahrzeuge, die länger als 7,5 Meter sind und höchstens 100 Betriebsstunden zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme höchstens drei Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse über 1550 Kilogramm mit höchstens 40 Betriebsstunden oder einer ersten Inbetriebnahme vor höchstens drei Monaten.

Der Verkauf von Neufahrzeugen an Privatpersonen bzw. diesen gleichgestellten Personen wird grundsätzlich als innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließendem innergemeinschaftlichen Erwerb behandelt. Im Einzelnen bedeutet dies folgendes:

  • Die Lieferung des Fahrzeugs ist von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • In dem EU-Staat, in dem die jeweilige Person das Fahrzeug anmeldet, erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Schuldner der Erwerbsteuer ist dabei nicht der Verkäufer, sondern der Erwerber des Fahrzeugs.

Die Steuerbefreiung in Deutschland gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug in Deutschland abgeholt oder ins Ausland geliefert wird. Die Versteuerung erfolgt in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Verantwortlich für die Zahlung der Umsatzsteuer ist in diesem Ausnahmefall der Käufer.

Versand in EU-Mitgliedstaaten - Fernverkäufe

Versendet der Verkäufer die Ware an eine Privatperson/ Halbunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, hängt der Ort der Versteuerung vom Umfang der Lieferungen in das jeweilige Mitgliedsland innerhalb einer Steuerperiode ab.

Gemäß dem Bestimmungslandprinzip liegt der Leistungsort an dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand Anwendung findet. Dieser besagt, dass solange die Umsatzschwelle von 10.000 Euro einheitlich in allen EU-Staaten im vorangegangenen und laufendenden Kalenderjahr von nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige liefernden Unternehmer nicht überschritten wird, grundsätzlich das Ursprungslandprinzip zur Anwendung kommt. Für die Umsatzschwelle sind neben den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen auch bestimmte sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen relevant.

Unterliegt die Ware beim Versand der Besteuerung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, kommt es für den Lieferer auf die in diesem Land geltende Umsatzsteuerbesteuerung an (Steuersätze, Registrierungs- und Abführungspflichten etc.) Die deutschen Auslandshandelskammern in den jeweiligen Bestimmungsländern sowie auf Auslandsgeschäfte spezialisierte Steuerberater können hier für deutsche Firmen im Umgang mit ausländischen Behörden hilfreich sein.

Weiterführende Informationen zu den Fernverkäufen finden Sie hier.

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Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für den Handel mit gebrauchten Waren. Häufig erfolgen Kauf und Verkauf der Gebrauchtwaren von und an Privatpersonen. Ein Vorsteuerabzug beim Kauf von privaten Anbietern ist jedoch nicht möglich. Daher sollte in diesem Fall auch nicht die volle Umsatzsteuer abgeführt werden müssen. Die Differenzbesteuerung ist nicht anzuwenden auf den Handel mit echten Edelsteinen und Edelmetallen, jedoch auf den Verkauf von Gold- und Silberschmiedewaren sowie Schmuckstücken.

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung

Die Differenzbesteuerung dürfen nur Wiederverkäufer anwenden, die gewerblich mit Gebrauchtgegenständen handeln. Dazu gehören auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen von Gebrauchtgegenständen. Weitere Voraussetzungen sind u. a.:

  • Die gebrauchten Gegenstände wurden von Verkäufern innerhalb der EU erworben.
  • Die Gegenstände müssen für das Unternehmen von anderen Anbietern gekauft worden sein.
  • Die Kombination verschiedener gebrauchter Artikel zu einem neuen Gegenstand sowie der Verkauf eines erworbenen Gegenstandes in Einzelteilen berechtigen nicht zur Differenzbesteuerung.
  • Für die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer wird keine Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet erhoben.

Besonderheiten gelten für Wiederverkäufer, die mit Kunstgegenständen und Antiquitäten handeln.

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung

Als Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung gilt die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis. Für Gegenstände mit einem Einkaufspreis unter 500 Euro kann die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. In bestimmten Fällen erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich nach der pauschalen Margenbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung beträgt dann 30 Prozent des Verkaufspreises. Die Aufzeichnungen über die Differenzbesteuerung müssen von anderen Aufzeichnungen getrennt erfolgen. Die Differenzbesteuerung kann auch bei grenzüberschreitenden Käufen und Verkäufen innerhalb der EU angewendet werden. Allerdings ist z. B. die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

Weiterführende Informationen zum Thema Differenzbesteuerung finden Sie hier.

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NATO-Truppenangehörige und Umsatzsteuerbefreiung

Für Unternehmen, die Waren an in Deutschland stationierte NATO-Truppenangehörige sowie NATO-Streitkräfte liefern oder Dienstleistungen für NATO-Truppen erbringen, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine spezielle Unmsatzsteuerbefreiung. Folgende Voraussetzungen müssen grundsätzlich für die Steuerbefreiung erfüllt sein:

  • Auftrag muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe bzw. dem zivilen Truppen-Gefolge oder einer deutschen Behörde der Truppe ergehen.
  • Lieferungen und Leistungen müssen für den Ge- und Verbrauch durch die Truppe, Truppenmitglieder und deren Angehörige oder das zivile Gefolge der Truppe bestimmt sein.
  • Das Entgelt muss erkennbar in Höhe der Steuerentlastung gemindert sein. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Truppe bzw. das zivile Gefolge, vertreten durch die jeweilige amtliche Beschaffungsstelle, oder eine deutsche Behörde, die Lieferungen oder sonstige Leistungen für die ausländische Truppe in Auftrag gibt. Der Truppenangehörige selbst ist nicht der Vertragspartner und Leistungsempfänger des Unternehmers, auch wenn er die Ware oder Dienstleistung unmittelbar in Empfang nimmt.
  • Als Nachweis dient grundsätzlich ein ordnungsgemäß ausgestellter Abwicklungsschein.

Für die NATO-Truppen einzelner Staaten bestehen Sonderregelungen bezüglich eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens.

Weiterführende Informationen zum Thema NATO-Truppen und Umsatzsteuer finden Sie hier.

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EU und Umsatzsteuer

Das deutsche Umsatzsteuerrecht basiert grundsätzlich auf EU-Recht, welches vom deutschen Gesetzgeber umzusetzen ist. Grundsätzlich stammen alle Umsatzsteuer-Regelungen, die Unternehmen betreffen, aus der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, den EU-Verordnungen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Daher ist es für Unternehmen wichtig zu wissen, was alles auf EU-Ebene geplant ist. Hier eine Auswahl der EU-Pläne, die für Firmen in den nächten Jahren relevant sein können:

EU-Mehrwertsteuer-Aktionsplan

Ein zentraler Aufgabenpunkt der EU-Kommission in den letzten Jahren war die Umsetzung des sogenannten Mehrwertsteuer-Aktionsplans aus dem Jahr 2016.

Weiterführende Informationen zum Mehrwertsteuer-Aktionsplan der EU finden Sie hier.

Seitdem wurden u.a. bereits die sogenannten „Quick Fixes“ (EU-Richtlinie 2018/1910 vom 4. Dezember 2018) sowie das sogenannte „E-Commerce-Paket“ (EU-Richtlinie 2019/1995 vom 21. November 2019) verabschiedet und durch den deutschen Gesetzgeber für 2020 und 2021 umgesetzt.

Die Quick Fixes betreffen vorwiegend Änderungen bei sogenannten Reihengeschäften, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Konsignationslagern.

Weiterführende Informationen zum Warenverkehr B2B finden Sie hier.

Das E-Commerce-Paket umfasst Änderungen bei B2C-Lieferungen/ Fernverkäufen und bei Lieferungen über Online-Plattformen. Ferner ergeben sich Neuerungen bei der einzigen Mehrwertsteueranlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) und der zentralen Anlaufstelle für Einfuhren (Import-One-Stop Shop, IOSS).

Weiterführende Informationen zu den Fernverkäufen und OSS (E-Commerce-Paket) finden Sie hier.

Der Richtlinien-Vorschlag aus dem Jahr 2018, der die Abkehr vom Ursprungsland-Prinzip hin zum Bestimmungsland-Prinzip im B2B-Bereich zum Ziel hatte, wurde nicht für das Jahr 2022 verabschiedet. Seitens der EU-Kommission wurde hingegen ein modifizierter Aktionsplan aus dem Jahr 2020 in Form einer Mitteilung nebst Annex veröffentlicht. Dort wurden verschiedene Pläne zur Mehrwertsteuer bis 2023 vorgestellt, u.a. zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“, zur Modernisierung von Meldepflichten und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der einzigen Anlaufstelle (OSS).

Der Vorschlag „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ soll folgendes umfassen:

  • Mehrwertsteuermeldepflichten und elektronische Rechnungsstellung
  • Mehrwertsteuerliche Behandlung der Plattformwirtschaft
  • einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der EU.

Die Kommission möchte mit einer EU-Konsultation zu „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ Ihre Meinung einholen. Die Konsultation läuft vom 21. Januar 2022 bis 15. April 2022 (Mitternacht Brüsseler Zeit). Zu dieser öffentlichen Konsultation können Sie sich äußern.

Die Informationen zur Konsultation der EU finden Sie hier.

Hinweis: Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen.

EU-Richtlinie zu den Steuersätzen

Bereits am 7. Dezember 2021 wurde durch den ECOFIN-Rat ein Richtlinien-Vorschlag aus 2018 zu den Mehrwertsteuersätzen mit Änderungen verabschiedet. Die Pressemitteilung und denFragen und Antworten-Katalog finden Sie hier. Am 6. April 2022 wurde nun die endgültige EU-Richtlinie vom 5. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Inhaltlich sieht die EU-Richtlinie vor, dass es allen Mitgliedstaaten gestattet werden soll, neben den beiden derzeit erlaubten ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % und der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug einen weiteren ermäßigten Steuersatz zwischen 0 und 5 % anzuwenden. Ferner wurde unter anderem die Liste der ermäßigten Steuersätze um Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen, ausgeweitet.

Weiterführende Informationen zu den Steuersätzen finden Sie hier.

EU-Richtlinie zur Kleinunternehmerregelung

Weiterhin verabschiedet wurde bereits 2020 eine Neuerung bei der Kleinunternehmerregelung (EU-Richtlinie 2020/285 vom 18. Februar 2020). Diese wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bis Ende 2024 kann die ‎Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen nur ‎von im Inland ansässigen Unternehmen ‎in ‎Anspruch genommen werden. Ab 1. Januar 2025 hingegen darf ‎ Kleinunternehmen mit Sitz in ‎anderen ‎Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine ähnliche ‎Mehrwertsteuerbefreiung gewährt werden.‎ Die EU-Richtlinie sieht zudem vor, dass ‎die Kleinunternehmerregelung infrage kommen kann, ‎wenn z. B. der Jahresumsatz einen vom jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Schwellenwert 85.000 Euro nicht überschreitet.‎

Hinweis: Mit diesem Richtlinien-Vorschlag steigen die Erfolgsaussichten unserer langjährigen IHK-Forderung, nämlich für Kleinunternehmer die Grenzen für Vorjahresumsätze auf 35.000 Euro und den voraussichtlichen Jahresumsatz auf 85.000 Euro zu erhöhen.

Weiterführende Informationen zum Kleinunternehmer finden Sie hier.

Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft vom 27.Januar 2023 herausgegeben. Laut BMF soll es Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten und sei in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet.

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Nicht alle Mitgliedsstaaten der EU haben den Euro als einheitliche Währung eingeführt. Daher ist es bei Geschäften mit Unternehmen in EU-Ländern unter Umständen notwendig, die Umsatzsteuer oder die Vorsteuer in eine andere Währung umzurechnen. Welche Umrechnungskurse dabei anzuwenden sind, legt das Bundesministerium der Finanzen monatlich neu fest.

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Häufige Fragen zur Umsatzsteuer

Zusammenfassung

Unternehmen sind grundsätzlich zur Erhebung von Umsatzsteuer auf ihre Leistungen verpflichtet. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen und Vereinfachungen vor. Konkretisiert werden die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes durch den Umsatzsteueranwendungserlass des Bundesfinanzministeriums sowie durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und anderer relevanter Gerichte. Da bei der Umsatzbesteuerung EU-Recht in deutsches Recht umzusetzen ist, spielen die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die EU-Mehrwertsteuerdurchführungsverordnung sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine tragende Rolle. Insbesondere der grenzüberschreitende Verkehr innerhalb der EU und in Drittstaaten führt zu teilweise komplizierten Besteuerungsverfahren. Häufig ist es daher empfehlenswert, vor einer Entscheidung Informationen beim zuständigen Finanzamt einzuholen oder einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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