IHK Ratgeber

Warenursprung und Präferenzen

lieferantenerklaerung_praeferenzursprungseigenschaft

Lieferantenerklärung, Ermächtigter Ausführer, Pan-Euro-Med-Kumulierung, Ursprungsregeln, UZK – hier können Sie sich informieren.

Inhaltsnavigation

(Langzeit-)Lieferantenerklärung

Lieferantenerklärungen werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet. Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Die Erklärung kann auf Rechnungen, Lieferscheinen, anderen Geschäftspapieren oder auf Vordrucken abgegeben werden. Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben. Hier finden Sie:
- Muster Einzel-Lieferantenerklärung mit Ursprung (ausfüllbar)
- Muster Langzeit-Lieferantenerklärung (ausfüllbar)

Weitere Muster (z.B. Lieferantenerklärung für Waren ohne Ursprung, Lieferantenerklärungen für den Warenverkehr mit der Türkei, dem Vereinigten Königreich, Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien), Japan, Kanada, etc.) finden Sie zudem auf der Seite des Zolls.

‎Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Lieferantenerklärung, insbesondere im Hinblick auf das präferenzielle Ursprungsrecht. Erste umfassende Informationen zu den verschiedenen Arten von Lieferantenerklärungen, möglichen Zeiträumen von Langzeit-Lieferantenerklärungen, Aufbewahrungsfristen etc. bietet zudem die Website des Zolls.

Hinweis

  • Anführung neuer Abkommenspartner: Die Nennung von Abkommenspartner setzt voraus, dass das Abkommen im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt festgelegt ist. Denn erst ab dieser Veröffentlichung können die entsprechenden Ursprungsregeln geprüft und die Einhaltung dokumentiert werden.
  • Japan: Die Generalzolldirektion hat darauf hingewiesen, dass auch die Codierung der verwendeten Ursprungskriterien auf der Lieferantenerklärung ergänzend zum vorgeschriebenen Wortlaut zulässig ist.

Informationen zu den jeweiligen Ursprungsprotokollen und Ursprungsregeln finden Sie unter WuP online.

Zurück zur Übersicht

Registrierter Ausführer (REX) bei Freihandelsabkommen (Ghana, Großbritannien (TCA), Japan (JEFTA), Kanada (CETA), Singapur, Vietnam)

Bitte prüfen Sie vor etwaigen Präferenzkalkulationen, ob überhaupt Zoll anfallen wird. Zollsätze prüfen mit Access2Markets

Der REX findet vor allem in neueren Freihandelsabkommen der EU, wie solchen mit Japan, Kanada, Vietnam und dem Vereinigten Königreich Anwendung. Die Erklärung zum Ursprung dient in diesen Abkommen als Präferenznachweis. Eine EUR.1 ist nicht mehr vorgesehen.

Seit 1. Januar 2023 findet das System des "Registrierten Ausführers (REX)" auch für das Abkommen mit Singapur Anwendung. Damit wird das System des "Ermächtigten Ausführers", das bisher angewendet wurde, abgelöst. Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden

Der deutsche Zoll teilte zudem mit, dass auch bei Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU ab dem 20. August 2023 das System des "Ermächtigten Ausführers" durch das System des "Registrierten Ausführers (REX)" ersetzt wird.

Als Nachweis des präferenziellen Ursprungs kann in der EU eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden durch

  • jeden Ausführer, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 € nicht übersteigt (also auch ohne REX), oder
  • einen REX ab 6.000 € Wert der Sendung.

Wortlaute der Erklärungen zum Ursprung

Weiterführende Links:

Informationen und REX-Registrierung bei der GZD
REX-Merkblatt der Generalzolldirektion
REX-Leitfaden der Europäischen Kommission (in Englisch)

Neu: Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online "Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)"
  • 0441a_online "Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)"
  • 0442_online "Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)"
  • 0448a_online "Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)"

Für den Zugang zur Dienstleistung "Warenursprung und Präferenz" ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Zurück zur Übersicht

Registrierter Ausführer (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)

In der Vergangenheit bedurfte es förmlicher Nachweise, wenn die einseitigen Zollpräfenzen von APS-Ländern (least developed countries, LDC, und other beneficiary countries, OBC) für Waren ab einem Wert von 6.000 Euro genutzt werden wollten, z.B. Ursprungszeugnis Form A.

Diese förmlichen Nachweise werden seit 2017 schrittweise durch die Erklärung zum Ursprung (bei über 6000 € Warenwert des Registrierten Ausführers (REX)) ersetzt.

Der Wortlaut ergibt sich aus Anhang 22-07 der Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Die Erklärung muss nicht unterschrieben werden. Aber beachten Sie folgendes:

  • Bei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen ist der Buchstabe „P“ anzugeben.
  • Bei in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Erzeugnissen ist der Buchstabe „W“, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems, anzugeben.

Weiterführende Links:

REX-Registrierung beim Zoll
REX im APS
Wortlaute Erklärung zum Ursprung
REX-Leitfaden der Europäische Kommission (in Englisch)

Neu: Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online "Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)"
  • 0441a_online "Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)"
  • 0442_online "Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)"
  • 0448a_online "Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)"

Für den Zugang zur Dienstleistung "Warenursprung und Präferenz" ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Zurück zur Übersicht

Ermächtigter Ausführer

Vor allem vor dem Hintergrund des Präferenzabkommens der EU mit Korea ist der „Ermächtigte Ausführer“ von Bedeutung.

Die Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ ermöglicht es Firmen, den Ursprungserklärungstext bei Exporten von präferenzieller Ursprungsware an die entsprechenden Präferenzpartnerländer (z.B. Schweiz, Norwegen, Israel, Südafrika etc.) auch bei Werten ab 6.000 Euro auf Handelspapiere zu schreiben.

Der „Ermächtigte Ausführer“ wird durch das Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) beantragt. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit dem zuständigen Bearbeiter beim HZA Kontakt aufzunehmen, um die Bewilligungsvoraussetzungen abzustimmen.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen besteht darin, eine Arbeits- und Organisationsanweisung zum firmeninternen Handling des Präferenzthemas zu verfassen.

Der Zoll hat ein Merkblatt zum Ermächtigten Ausführer und den Inhalten der Arbeits- und Organisationsanweisung auf seiner Homepage publiziert.

Muster Arbeits- und Organisationsanweisung
1) vereinfachte Arbeits- und Organisationsanweisung (Stand: Juli 2017)
2) Arbeits- und Organisationsanweisung
Bitte beachten Sie, dass diese Muster unternehmensspezifisch angepasst werden müssen!

Neu: Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes ist die Dienstleistung "Warenursprung und Präferenzen" ab 15. Dezember 2022 im Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) verfügbar.

Damit haben Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit, nachfolgend genannte Anträge online auszufüllen und medienbruchfrei an ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln:

  • 0305_online "Online-Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA)"
  • 0441a_online "Online-Antrag auf Bewilligung der buchmäßigen Trennung (bT)"
  • 0442_online "Online-Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)"
  • 0448a_online "Online-Antrag auf Bewilligung als ermächtigter Ausführer (EA)"

Für den Zugang zur Dienstleistung "Warenursprung und Präferenz" ist ein ELSTER-zertifiziertes Geschäftskundenkonto im Bürger- und Geschäftskundenportal erforderlich.

Der Antrag wird aufgrund der Angaben direkt an das örtlich und sachlich zuständige Hauptzollamt übermittelt. Dabei ist es möglich, erforderliche Unterlagen ebenfalls mit dem Antrag online zu übermitteln.

Der abschließende Bescheid wird nach der Antragsbearbeitung digital im persönlichen Postfach des Antragstellers im Bürger- und Geschäftskundenportal zur Verfügung gestellt.

Zurück zur Übersicht

Pan-Euro-Med-Kumulierung

Das System der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung ermöglicht eine diagonale Kumulierung zwischen den Vertragsparteien, mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation. Das heißt, dass der präferenzielle Ursprung auch durch Be- oder Verarbeitungsvorgänge in meherern beteiligten Vertragspartnern erworben werden kann.

Die EU-Kommission veröffentlicht regelmäßig eine Matrix der Länder, die Teil der Pan-Euro-Med-Zone sind.

Pan-Euro-Med-Matrix (Tabelle 1, Stand 10.02.2023)

Die Tabelle 1 stellt eine vereinfachte Übersicht (Matrix) über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone dar.

Waren, welche unter Anwendung der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulationsbestimmungen hergestellt wurden, müssen im Ursprungsnachweis als solche bezeichnet werden. Als Nachweis gelten die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED beziehungsweise die Ursprungserklärung-MED.

Reform / PEM / Übergangsregelungen ("TRANSITIONAL RULES")

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) wird die bisherigen Ursprungsprotokolle, auf denen die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung basiert, ergänzen.

Die neuen Vorschriften sollen zahlreiche Verbesserungen und Vereinfachungen mit sich bringen (z.B. Durchschnittskalkulation, kein Draw-Back-Verbot, etc.).

Da einige Länder wie z.B. die Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko und Tunesien) das PEM-Übereinkommen (noch) nicht unterzeichnet haben, gibt es Übergangsregelungen. (In allen Staaten, die bereits unterzeichnet haben, können die Regelungen optional seit 1. September 2021 angewendet werden.) Das Ende dieser Übergangszeit ist nicht definiert.

Matrix der Europäischen Kommission zu den Möglichkeiten der neuen Kumulierung und deren Anwendungsbeginne (Tabelle 2, Stand 10.02.2023)

Daher gibt es derzeit zwei Systeme:

  • Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung (bisherige Regeln)
  • Übergangsregeln ("TRANSITIONAL RULES")

Die beiden Systeme der Ursprungsregeln sind allerdings strikt zu trennen. Eine Vermischung ist nicht zulässig - es besteht also keine "Durchlässigkeit" zwischen den Systemen.

Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der Übergangsregeln erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff "TRANSITIONAL RULES" auf allen Nachweisen anzuführen ist; auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1 (NICHT EUR-MED!), auch auf Vornachweisen(!).

Erfüllt eine Ware beide regeln, so kann das auf dem Dokument ebenfalls angegeben werden. Bsp.: Eine Langzeit-Lieferantenerklärung soll nachweisen, dass die Ware beide Regelungen erfüllt: Das Land oder die gesamten Pan-Euro-Med-Teilnehmerstaaten - ohne die Maghreb-Staaten - wird sinngemäß mit dem Vermerk "Regionales Übereinkommen und "TRANSITIONAL RULES" (ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit)" versehen.

Werden nur die bisherigen Regeln angewendet, ist kein Vermerk erforderlich.

Weitergehende Informationen finden Sie beim Zoll.

Zurück zur Übersicht

Präferenzkalkulation – So rechnen Sie richtig!‎

Alle (Ursprungs-)Präferenzabkommen sehen vor, dass auch Erzeugnisse als Ursprungswaren der ‎Europäischen Union (EU) gelten und damit Zollvorteile ‎in Anspruch nehmen können, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) hergestellt worden sind. Vo‎raussetzung ist, dass die VoU einer ausreichenden ‎Be- oder Verarbeitung in der EU unterzogen worden sind.‎ Um die ausreichenden ‎Be- oder Verarbeitung nachweisen zu können, bedarf es häufig einer Präferenzkalkulation.

Tipp: Da Präferenzkalkulationen durchaus komplex sein können, ist es ratsam, vorab zu prüfen, ob im Bestimmungsland überhaupt Zölle erhoben werden. Falls nein, erübrigt sich die Ausfertigung ‎eines Präferenznachweises. ‎‎Um die Zölle im Bestimmungsland zu ermitteln, ist die Datenbank Access2Markets ein gutes Hilfsmittel.

„Ausreichende Be- oder Verarbeitung“
Die „ausreichende Be- oder Verarbeitung“ wird durch Verarbei‎tungslisten (WuP online) definiert. Die tabellarisch aufgebaute Verarbeitungsliste (kurz: Liste) orientiert sich in ihrer Struktur am Zolltarif. Ausgangspunkt der Anwendung ist daher, dass dem hergestellten Fertigprodukt die richtige ‎HS-Position (die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer/Warennummer) zugewiesen wird. Mit dieser Positionsnummer findet man in der Liste die ‎zutreffende Be- oder Verarbeitungsregel, die mit dem Bestimmungsland vereinbart wurde. ‎

Bedingungen in der Liste
Die Bedingungen der Verarbeitungsliste sind unterschiedlich ‎ausgestaltet. Entweder ist die vorgegebene Regel der Positionswechsel oder eine Wertklausel oder eine Kombination beider Kri‎terien. Sonderregeln gelten für die Freihandelsabkommen mit ‎Kanada (CETA) oder mit Japan (JEFTA) sowie mit dem Vereinigten Königreich (TCA)).‎

Eine häufig vorkommende Listenbedingung ist der sogenannte ‎Positionswechsel, bei dem das hergestellte Erzeugnis einer ‎anderen HS-Position zugewiesen werden muss als die für die ‎Herstellung verwendeten VoU. D.h., es geht um einen Vergleich ‎der Positionen der VoU mit der Position des Enderzeugnisses. In ‎der Regel müssen alle VoU den Positionswechsel erfüllen, ‎sofern nicht eine Ausnahme (Toleranzregel, in den meisten ‎Präferenzabkommen 10% des Ab-Werk-Preises) gilt.‎

Sog. Wertregeln stellen auf die Wertschöpfung in der EU ab. Konkret wird der im Rahmen der Be- oder Ver‎arbeitung höchstens zulässige Wert der verwendeten VoU ‎festgelegt. Er ist ausgedrückt als Prozentsatz in Relation zum Ab-‎Werk-Preis (AWP) des hergestellten Erzeugnisse. Mitunter ist ‎stattdessen oder zusätzlich das wertmäßige Verhältnis der ‎verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft ‎zueinander festgelegt. Bei der Bestimmung des AWP ‎sowie des Wertes der Vormaterialien sind einige Regelungen für ‎die Kalkulation zu beachten. ‎

Ermittlung des Ab-Werk-Preises
In allen Präferenzregelungen ist festgelegt, dass der AWP der ‎Preis des Erzeugnisses ab Werk ist, der dem Hersteller in der ‎EU gezahlt wird, in dessen Unternehmen die ‎letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern ‎dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst.‎ Nicht zum AWP gehören

  • alle inländischen (in manchen Protokollen interne) Abgaben ‎‎(z.B. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern), die erstattet werden ‎oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Er-‎zeugnis ausgeführt wird,‎
  • Transport- und Versicherungskosten bei andern ‎Lieferbedingungen als EXW (ab Werk),
  • Zoll und Steuern im Bestimmungsland bei Lieferbedingung ‎DDP (delivered duty paid - Lieferung verzollt und ‎versteuert),‎
  • in der Ausfuhrrechnung enthaltene Montagekosten, die in ‎einem Partnerstaat anfallen.‎

Rabatte (Sofortrabatte, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung ‎bereits feststeht) müssen aus dem Rechnungspreis heraus ge‎rechnet werden; handelsübliche Skonti und Boni ("nachträgliche ‎Mengenrabatte") sind nicht herauszurechnen.‎

Hinweis: In vielen Fällen werden gleichartige Produkte zu unterschiedlichen Preisen an verschiedene Kunden geliefert oder VoU ‎werden zu unterschiedlichen Preisen eingekauft. Bei der ‎Ursprungskalkulation sind der konkrete AWP sowie die ‎konkreten Werte der Vormaterialien für das jeweilige Geschäft ‎anzusetzen.‎

Hinweis/Ausnahme TCA: Durchschnittspreiskalkulation nach Bewilligung durch Hauptzollamt möglich.

Worst-Case-Kalkulation
Eine individuelle Kalkulation ist sehr aufwendig, wenn sie durch ‎unterschiedliche Einkaufspreise für Vormaterialien, bzw. eine dif‎ferenzierte Rabattgestaltung beim Verkauf verkompliziert wird. ‎Zur Vereinfachung ist es nach der sogenannten "Worst case-‎Methode" jedoch nicht zu beanstanden, wenn in der Präferenz‎kalkulation über einen angemessenen Zeitraum die schlechtestmögliche Konstellation nach der Verarbeitungsliste zu Grunde ‎gelegt wird. ‎‎„Schlechtestmögliche Konstellation“ bedeutet, dass ‎

  • der niedrigste kalkulierte Ab-Werk-Preis und ‎
  • gegebenenfalls der niedrigste fakturierte Wert der Vormateria‎lien mit Ursprungseigenschaft, sowie der höchste fakturierte ‎Wert der VoU veranschlagt wird.‎

Beispiel: ‎40%-Wertregel‎

Lieferung 1:‎ AWP 1000 Euro VoU 250‎ Euro
Lieferung 2: ‎AWP 1100 Euro VoU 380‎ Euro
Lieferung 3:‎ AWP 1300 Euro VoU 399‎ Euro

Eine Worst-Case-Kalkulation würde hier von einem AWP von ‎‎1000 Euro und einem VoU von 399 Euro ausgehen, was die 40%-Regel er‎füllen würde.‎

Die Grundlagen der Worst-Case-Kalkulation sollten jährlich ‎aktualisiert werden.‎ Eine Kalkulation auf Basis von Durchschnittspreisen auf der ‎Basis unterschiedlicher Preisgestaltungen (Ausnahme: APS-‎Schema mit Entwicklungsländern) ist im Gegensatz dazu nicht ‎zulässig.‎

Zurück zur Übersicht

WuP online verstehen (Bsp. Wertregel)

wup_9031
Beispiel "Wertregel für Waren mit der Position 9031"

In der Spalte (1) der Liste steht das Zolltarif-Kapitel (zweistellige Nummer), die vierstellige Zolltarif-Position oder die sechsstellige Zolltarif-Unterposition des Erzeugnisses, in der Spalte (2) die Warenbezeichnung, die für dieses Kapitel oder diese Position verwendet wird.

Die Spalten (3) und (4) der Tabelle führen die Be- oder Verarbeitungen an, die an den (Vor-) Materialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) durchzuführen sind, um der hergestellten Ware einen Ursprung – und damit beim Export entsprechende Zollvorteile - zu verleihen. Steht dabei vor der Eintragung in der Spalte (1) ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte (3) oder (4) nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte (2) genannt ist. Aus der Spaltenüberschrift (3) oder (4) ergibt sich zudem ein Wahlrecht, das heißt, es genügt, wenn entweder die Bedingung der Spalte (3) oder die der Spalte (4) erfüllt wird.

In der Praxis empfiehlt es sich zumeist, vorrangig die Spalte (4) zu prüfen. Enthält die Spalte (4) keine Bedingungen, so ist die Spalte (3) anzuwenden. Sind dort mehrere, durch Anstriche gekennzeichnete, Bedingungen aufgeführt, so sind diese alle zu prüfen - hier besteht kein Wahlrecht. Ein Wahlrecht besteht nur, wenn mehrere Bedingungen mit einem "oder" aufgeführt sind.

Beim oben stehenden Beispiel greift die Wertschöpfungsregel, „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet“: Hier wird dem Verkaufspreis der Wert alle eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die keinen präferenziellen Ursprung haben. Nur wenn der Wert der Vormaterialen ohne präferenziellen Ursprung unter 40 Prozent liegt, darf eine Lieferantenerklärung für das Land X (z.B. Tunesien) ausgestellt werden.

Wenn Sie bei wup online "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten" auswählen, die Position (die ersten 4 Ziffern der Warennummer) eingeben und auf "Suchen" klicken, erhalten Sie eine Übersicht, welche Regel mit den jeweiligen Abkommenspartner für das Produkt festgelegt wurde.

Zurück zur Übersicht

Erklärung-IHK

Mit der (Langzeit-)Erklärung-IHK kann der nichtpräferenzielle Ursprung (Art. 59 bis 63 UZK) einer Ware nachgewiesen werden. Die Erklärung kann auch als Vorpapier verwendet werden, wenn zum Beispiel ein Ursprungszeugnis bei der IHK beantragt werden soll.

Die Erklärung kann von Unternehmen sowohl als Einzel-Erklärung als auch als Langzeit-Erklärung an Kunden abgegeben werden.

(Langzeit-)Erklärung IHK

Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse der EU

Diese Erklärung ist insbesondere für Unternehmen interessant, die keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können oder wollen, deren Produkte aber nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des UZK Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Mitgliedstaates der EU sind. In Form der Langzeit-Erklärung kann beispielsweise der Ursprung Deutschland für bis zu 24 Monate erklärt werden. Eine Bescheinigung durch die IHK erfolgt bei Waren mit Ursprung EU nicht zwangsläufig.

Erklärung-IHK für Ursprungserzeugnisse aus Drittlandswaren

Die Erklärung-IHK kann auch für Drittlandswaren abgegeben werden, das heißt, wenn die Waren einen Ursprung außerhalb der EU haben. Falls die Erklärung-IHK als Vorpapier für ein Ursprungszeugnis verwendet werden soll, muss diese durch den für den Antragsteller zuständige IHK bescheinigt werden. Die Ursprungsbescheinigung durch die IHK erfolgt wie bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, d. h. der Drittlandsursprung ist durch geeignete Vorpapiere nachzuweisen.

Erklärung-IHK durch IHK bescheinigen lassen

Rückwirkende Erklärung-IHK

Die rückwirkende Ausstellung einer Erklärung-IHK ist auf ein Jahr beschränkt. Falls die Lieferung länger als ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum zurückliegt, können nur Einzel-Erklärungen-IHK verwendet werden.

Zurück zur Übersicht