IHK Berufszugang

Fachkundeprüfung Omnibusverkehr

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Wer als Unternehmer gewerblichen Omnibusverkehr betreiben will, benötigt eine Genehmigung. Eine Voraussetzung für die Genehmigung ist die fachliche Eignung.

So erwerben Sie den Fachkundenachweis zur Führung eines ‎Omnibusunternehmens

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der EU-Verordnung Nr. 1071/2009 vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen Industrie und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses oder einer leitenden Tätigkeit in einem Omnibusunternehmen.

Fachkundeprüfung

Voraussetzungen

Die Teilnahme an der Fachkundeprüfung ist an keine Voraussetzung geknüpft, jedoch erfordert die Prüfung eine gründliche fachbezogene Vorbereitung. Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung sind Ihnen freigestellt.


Prüfungsvorbereitung

Um die notwendigen Fachkenntnisse für den Omnibusverkehr zu erwerben, werden entsprechende Vorbereitungskurse von privaten Veranstaltern angeboten. Der Besuch eines Kurses ist empfehlenswert, aber keine Pflicht. Neben den Vorbereitungskursen gibt es entsprechende Fachliteratur sowie die Möglichkeit über sogenannte Lerncenter der privaten Anbieter, sich das Wissen anzueignen.

Bitte lesen Sie zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für Omnibusverkehr auch den „Orientierungsrahmen der Industrie- und Handelskammern für die Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr ohne Taxen- und Mietwagenverkehr“.


Prüfungsablauf

Schriftliche Prüfung: Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen mit jeweils zwei Stunden Dauer:

  • 1. Teil: Multiple-Choice-Fragen und offene Fragen
  • 2. Teil: Fallstudie mit offenen Fragen

Mündliche Prüfung:
Für die mündliche Prüfung sind maximal 30 Minuten vorgesehen.

Details zu den Prüfungen finden Sie in der Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr.

Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses

Sie müssen keine Prüfung ablegen, wenn Sie eine der nachfolgenden Ausbildungen oder ein nachfolgendes Studium vor dem 4. Dezember 2011 begonnen haben:

  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Verkehrsfachwirt/-in
  • Betriebswirt/-in (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft - Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik - an der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/-in an der Technischen Universität Dresden
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn

In diesem Fall stellen Sie bitte online einen Antrag auf Anerkennung eines Berufsabschlusses.

Anerkennung aufgrund einer leitenden Tätigkeit

Für die Anerkennung der fachlichen Eignung für Unternehmer, die mit Omnibussen tätig sind, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass die zu beurteilende Person 10 Jahre vor dem 4. Dezember 2009 (Beginn spätestens am 3. Dezember 1999) ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Omnibusunternehmen geleitet hat. Zudem müssen Kenntnisse der Sachgebiete des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die praktische Tätigkeit erlangt worden sein und im vollen Umfang nachgewiesen werden.

In diesem Fall stellen Sie bitte einen Online-Antrag auf Anerkennung leitende Tätigkeit.

Umschreiben von alten Fachkundebescheinigungen

Sie haben bei der IHK für München und Oberbayern eine Fachkundeprüfung für Omnibusunternehmer vor dem Inkrafttreten der Berufszugangsverordnung vom 21.06.2000 abgelegt?
Sie können Ihre Bescheinigung mit einem Online Antrag entsprechend umschreiben lassen.

Sollten Sie jedoch damals Ihre Prüfung bei einer anderen IHK abgelegt haben, bitten wir Sie, sich diesbezüglich dorthin zu wenden. Das Umschreiben von Fachkundebescheinigungen ist immer Sache der IHK, welche die Bescheinigung ausgestellt hat.