IHK Ratgeber

Branchenspezifische Bewertungsmethoden bei der Erbschaftsteuer

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Seit 2009 ist die für Erbschaftsteuerzwecke vorzunehmende Unternehmensbewertung aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts am gemeinen Wert (Verkehrswert) auszurichten. Sofern nicht bereits eine Wertableitung aus Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag möglich ist, sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG vor, dass der gemeine Wert von Unternehmen bzw. Anteilen daran „unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode“ ermittelt werden kann.

Insoweit wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht bezüglich der Bestimmung des Verkehrswertes eingeräumt. Über § 109 BewG besteht dieses Wahlrecht auch für Personenunternehmen.

In der Praxis gibt es – zur Ermittlung des Verkehrswertes – verschiedene Methoden der Unternehmensbewertung. Welche im konkreten Fall gewählt wird, hängt vor allem von der Branche ab, in der das Unternehmen tätig ist, von der Unternehmensgröße und dem Bewertungsanlass (z. B. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, Ein- und Austritte von Gesellschaftern, Erbfälle und Schenkungen sowie Umwandlungsfälle).

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat 2013 einen vom Bayerischen Finanzministerium zusammengestellten Überblick über die in einzelnen Branchen gebräuchlichen Bewertungsverfahren veröffentlicht, um Finanzämtern und Steuerpflichtigen eine Grundlage für die Wertfeststellung an die Hand zu geben. Neben allgemeinen Erläuterungen zur Bewertung erfolgen Hinweise jeweils für

  • den Bereich der Freien Berufe (wie Steuerberater-, Rechtsanwalts- oder Wirtschaftsprüferkanzleien, Architektur- und Ingenieurbüros bzw. Arzt- und Zahnarztpraxen)
  • den Gesundheits- und Pharmasektor (Apotheken, Krankenhäuser, Pharma- sowie Biotechnologieunternehmen)
  • Handwerk und Industrie (Kfz-Zulieferer, Anlagenbauunternehmen, Brauereien, Energieversorger)
  • sowie Dienstleistungsunternehmen (Taxiunternehmen, Gastgewerbe, Einzel- und Großhandelsunternehmen, Finanzdienstleister, Banken, Versicherungsunternehmen, Leasingunternehmen u. a.).

Hinweis: Der vom BayLfSt veröffentlichte Überblick zu den branchenüblichen Bewertungsmethoden wurde auf Stand vom 1. Januar 2013 festgeschrieben und soll nicht mehr überarbeitet werden.