Welche Möglichkeiten bestehen vor einer Insolvenz?
Nicht jede Unternehmenskrise muss unmittelbar in ein Insolvenzverfahren führen. Je früher Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten. Folgende Verfahrensarten stehen zur Verfügung:
StaRUG-Verfahren
Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit können ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG nutzen. Damit sind Sanierungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Ablauf eines StaRUG-Verfahrens
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Schutzschirmverfahren
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schutzschirmverfahren beantragt werden. Das Unternehmen bleibt dabei weitgehend handlungsfähig und kann die Sanierung selbst steuern. Das Gericht und ein Sachwalter überwachen den Prozess. Ziel ist es, das Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und eine tragfähige Lösung für die Gläubiger zu finden.
Das Schutzschirmverfahren ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es soll dem Schuldner durch frühzeitiges Handeln die Sanierung seines Unternehmens erleichtern. Es handelt sich dabei ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Eigenverwaltung bedeutet die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst unter Aufsicht eines Sachwalters.
Welche Vorteile bietet das Schutzschirmverfahren?
- Die Geschäftsführung bleibt im Amt.
- Der Geschäftsbetrieb kann fortgeführt werden.
- Gläubiger können nicht vollstrecken.
- Es besteht ein geordneter Rahmen für die Sanierung.
- Das Unternehmen kann einen Insolvenzplan gezielt vorbereiten.
- Häufig werden Arbeitsplätze und Geschäftsbeziehungen erhalten.
Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren
Nicht jedes Unternehmen kann ein Schutzschirmverfahren nutzen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
1. Noch keine Zahlungsunfähigkeit
Das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein. Zulässig ist das Verfahren nur bei:
- drohender Zahlungsunfähigkeit oder
- Überschuldung.
Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet das Schutzschirmverfahren grundsätzlich aus.
2. Aussicht auf erfolgreiche Sanierung
Die geplante Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Es muss eine realistische Chance bestehen, das Unternehmen zu stabilisieren und fortzuführen.
3. Bescheinigung eines unabhängigen Experten
Ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss bescheinigen,
- dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
- keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und
- die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
4. Antrag auf Eigenverwaltung
Das Unternehmen muss die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragen. Die Geschäftsführung bleibt dabei grundsätzlich handlungsfähig und führt das Unternehmen weiter.
Ablauf des Schutzschirmverfahrens
Schritt 1: Analyse der Unternehmenskrise
Zunächst werden die wirtschaftliche Situation, die Ursachen der Krise und die Sanierungsmöglichkeiten geprüft. Gleichzeitig wird die erforderliche Bescheinigung vorbereitet.
Schritt 2: Antrag beim Insolvenzgericht
Das Unternehmen stellt beim zuständigen Insolvenzgericht
- einen Insolvenzantrag,
- den Antrag auf Schutzschirmverfahren und
- den Antrag auf Eigenverwaltung.
Zusätzlich wird die Expertenbescheinigung eingereicht.
Schritt 3: Anordnung des Schutzschirms
Hält das Gericht die Voraussetzungen für erfüllt, ordnet es das Schutzschirmverfahren an. Gleichzeitig wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser überwacht die Geschäftsführung, übernimmt jedoch nicht die Unternehmensleitung.
Schritt 4: Erstellung des Insolvenzplans
Die Gläubigerversammlung beauftragt den Unternehmer oder den Sachwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans. Darin wird festgelegt, wie die Sanierung erfolgen und wie die Gläubiger befriedigt werden sollen.
Schritt 5: Abstimmung der Gläubiger
Die Gläubiger stimmen über den Insolvenzplan ab. Wird dieser angenommen und vom Gericht bestätigt, kann die Sanierung umgesetzt werden.
Schritt 6: Neustart des Unternehmens
Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben und das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit auf einer sanierten Grundlage fortführen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Frühzeitiges Handeln eröffnet zusätzliche Sanierungsmöglichkeiten.
- StaRUG und Schutzschirmverfahren sollen Unternehmenssanierungen erleichtern.
- Voraussetzung ist regelmäßig, dass noch Sanierungschancen bestehen.
IHK-Praxistipp: Je früher Unternehmer professionelle Beratung in Anspruch nehmen, desto größer sind die Chancen, dass eine Sanierung überhaupt noch möglich ist und erfolgreich durchgeführt werden kann.
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