Unternehmensinsolvenz verstehen: Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen

Gerät ein Unternehmen in die Krise, ist schnelles Handeln entscheidend. Doch auch Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten können plötzlich zahlungsunfähig werden und erhebliche Risiken auslösen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Schritte Unternehmen in beiden Situationen rechtzeitig ergreifen können und worauf jetzt besonders zu achten ist.

Inhalt

Was bedeutet Insolvenz für Unternehmen?

Die Unternehmensinsolvenz stellt Unternehmer vor zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen. Gleichzeitig bietet das moderne Insolvenzrecht die Möglichkeit, einen Betrieb zu sanieren und fortzuführen.

Viele Unternehmer stellen sich Fragen wie:

  • Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
  • Welche Pflichten gelten für Geschäftsführer?
  • Wann haftet der Unternehmer persönlich?
  • Gibt es Alternativen zur Insolvenz?

Dieser Ratgeber erläutert die wichtigsten Insolvenzgründe, Antragspflichten und Sanierungsmöglichkeiten für Unternehmen sowie die Unterschiede zwischen haftungsbeschränkten Unternehmen und Unternehmen mit persönlicher Haftung und zeigt auf, wie Geschäftskrisen bei Kunden und Lieferanten erkannt und abgesichert werden können. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende eines Unternehmens.
  • Ziel kann auch die Sanierung und Fortführung des Betriebs sein.
  • Je früher gehandelt wird, desto größer sind die Sanierungsmöglichkeiten.

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Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger: Die wichtigsten Begriffe

Wer sich mit Insolvenz beschäftigt, stößt sofort auf die Begriffe „Insolvenzschuldner“ und „Insolvenzgläubiger“. Diese bilden die Grundlage jedes Insolvenzverfahrens.

Insolvenzschuldner

Insolvenzschuldner ist die Person oder das Unternehmen, über deren beziehungsweise dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Beispiele:

  • GmbH
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Einzelunternehmen
  • eingertragener Kaufmann (e.K.)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Unternehmer stellen grundsätzlich einen Antrag auf Regelinsolvenz (sog. Regelinsolvenzverfahren). Verbraucher hingegen stellen einen Antrag auf Privatinsolvenz oder auch Verbraucherinsolvenz.

Für Unternehmer gibt es eine Ausnahme: Ehemals selbstständige Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Privatinsolvenz beantragen.

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger sind Personen, Unternehmen oder Behörden, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen das insolvente Unternehmen bzw. den insolventen Unternehmer hatten.

Typische Insolvenzgläubiger sind:

  • Banken
  • Lieferanten
  • Vermieter
  • Finanzamt
  • Sozialversicherungsträger
  • Dienstleister

Nach Eröffnung des Verfahrens dürfen diese Gläubiger ihre Ansprüche grundsätzlich nicht mehr individuell durchsetzen, sondern müssen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Insolvenzschuldner ist das insolvente Unternehmen oder der insolvente Unternehmer.
  • Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger mit bereits bestehenden Forderungen.

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Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?

Viele Unternehmer verbinden Insolvenz ausschließlich mit Betriebsschließung. Tatsächlich dient ein Insolvenzverfahren aber nicht nur der Abwicklung, sondern kann auch eine Sanierung ermöglichen.

Im Mittelpunkt stehen zwei Ziele:

1. Befriedigung der Gläubiger

Das vorhandene Vermögen wird geordnet verwertet oder im Rahmen eines Sanierungskonzepts eingesetzt, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

2. Erhalt sanierungsfähiger Unternehmen

Ist das Unternehmen wirtschaftlich grundsätzlich tragfähig, kann es beispielsweise durch

fortgeführt werden.

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Wann gilt ein Unternehmen als zahlungsunfähig?

Die Zahlungsunfähigkeit ist der wichtigste Insolvenzgrund im deutschen Insolvenzrecht. Ein Unternehmen gilt als zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Absatz 2, Satz 2 Insolvenzordnung (InsO). Maßgeblich ist dabei nicht die langfristige Vermögenslage, sondern die aktuelle Liquidität.

Typische Warnsignale

  • Lieferantenrechnungen bleiben unbezahlt.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt.
  • Löhne und Gehälter können nicht mehr vollständig bezahlt werden.
  • Kontenpfändungen oder Vollstreckungsmaßnahmen häufen sich.
  • Kreditlinien sind ausgeschöpft.

Prüfungsschema und Feststellung durch den Unternehmer

  • Maßgeblich ist, ob eine Liquiditätslücke besteht, die innerhalb von drei Wochen nicht beseitigt werden kann.
  • Eine Liquiditätslücke von mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten gilt als widerlegbare Vermutung für Zahlungsunfähigkeit, sofern nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke kurzfristig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.

Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung besteht, d. h. wenn das Unternehmen voraussichtlich innerhalb von drei Wochen die nötigen Mittel beschaffen kann.
Beispiele: Gesellschafterdarlehen, sofort abrufbarer Bankkredit oder Zahlungszusage der Gesellschafter, die sich gegenüber ihrer GmbH verpflichten, die zur Erfüllung der jeweils fälligen Verbindlichkeiten benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Feststellungsmethoden:

  • Der Unternehmer kann die Zahlungsunfähigkeit durch eine Liquiditätsbilanz feststellen: Auf der Aktivseite werden die verfügbaren Zahlungsmittel (Aktiva I) und die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (Aktiva II) den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) gegenübergestellt.
  • Alternativ kann ein tagesgenauer Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die folgenden drei Wochen erstellt werden, in dem Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden.

Nicht fällige Verbindlichkeiten:

Nicht fällig im insolvenzrechtlichen Sinne sind Verbindlichkeiten, bei denen der Gläubiger die Leistung (noch) nicht verlangen kann, also der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 271 BGB noch nicht erreicht ist oder eine wirksame Stundungsvereinbarung besteht.

Im Einzelnen sind nicht fällig:

  • Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit erst nach dem maßgeblichen Stichtag oder außerhalb des Dreiwochenzeitraums nach dem Stichtag liegt (sog. Passiva III).
  • Gestundete Forderungen, also Forderungen, bei denen der Gläubiger ausdrücklich oder faktisch (z. B. durch ein Stillhalteabkommen) einer späteren Zahlung zugestimmt hat.
  • Forderungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, solange die Bedingung nicht eingetreten ist.
  • Forderungen, die zwar dem Grunde nach bestehen, aber noch nicht ernsthaft eingefordert wurden, sofern nicht kalendermäßige Fälligkeit besteht oder der Schuldner die Zahlung selbst angekündigt hat.
  • Einrede- oder einwendungsbehaftete Forderungen, da sie nicht durchsetzbar und damit nicht fällig sind.
  • Rückstellungen im Sinne von § 249 HGB sind nicht zu berücksichtigen, da sie keine fälligen Zahlungspflichten darstellen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zahlungsunfähigkeit ist der häufigste Insolvenzgrund.
  • Nicht jede kurzfristige Liquiditätslücke bedeutet automatisch Insolvenz.
  • Eine laufende Liquiditätsplanung ist unverzichtbar.

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Was bedeutet drohende Zahlungsunfähigkeit?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur bei einem Eigenantrag des Schuldners Eröffnungsgrund und löst keine Insolvenzantragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen künftig seine Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr erfüllen kann. Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung, ob der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung.

Gerade in dieser Phase bestehen häufig noch gute Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten.

Prüfung und Feststellung durch den Unternehmer:

  • Der Unternehmer stellt einen Liquiditätsplan auf, in dem er die vorhandenen und bis zum Ende des Prognosezeitraums (in der Regel 24 Monate) zu erwartenden liquiden Mittel und Einnahmen den bis dahin fällig werdenden Verbindlichkeiten gegenüberstellt.
  • In die Prognose sind nicht nur bereits bestehende, sondern auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit neu entstehende und fällig werdende Verbindlichkeiten einzubeziehen, z.B. Darlehen, bei denen mit einer Fälligkeit zu rechnen ist. Verbindlichkeiten, deren Durchsetzbarkeit ernsthaft zweifelhaft ist oder für die ein Stillhalteabkommen besteht, bleiben außer Betracht.

Ergibt der Plan, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die dann fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, und ist dies wahrscheinlicher als eine Vermeidung, liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Betrieb ist aktuell noch zahlungsfähig.
  • Künftige Liquiditätsprobleme sind jedoch absehbar.
  • Jetzt bestehen die besten Chancen für eine erfolgreiche Sanierung.

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Wann liegt eine Überschuldung vor?

Die Überschuldung ist besonders für Geschäftsführer haftungsbeschränkter Unternehmen von Bedeutung.

Überschuldung bei haftungsbeschränkten Unternehmen

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 InsO). Für die Feststellung der Überschuldung ist somit eine zweistufige Prüfung erforderlich: Zunächst wird eine Überschuldungsbilanz aufgestellt, in der das Vermögen (Aktiva) den Verbindlichkeiten (Passiva) gegenübergestellt wird; anschließend ist eine Fortführungsprognose durchzuführen.

Prüfung und Feststellung:

1. Aufstellung einer Überschuldungsbilanz:

  • Der Unternehmer muss eine Überschuldungsbilanz erstellen, in der alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (mit Ausnahme nachrangiger Gesellschafterdarlehen) gegenübergestellt werden. Stille Reserven und Lasten sind aufzudecken.
  • Ergibt sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, ist dies ein Indiz für Überschuldung.

Hinweis: Bei Anzeichen einer rechnerischen Überschuldung empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters und einen auf Sanierung spezialisierten Fachanwalts für Insolvenzrecht.

2. Fortführungsprognose:

  • Ist die Fortführung des Unternehmens im Prognosezeitraum von zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt keine Überschuldung vor, auch wenn rechnerisch eine Unterdeckung besteht.
  • Die Prognose muss auf einem nachvollziehbaren Ertrags- und Finanzplan beruhen, der die Zahlungsfähigkeit und Überlebensfähigkeit des Unternehmens dokumentiert.
  • Subjektiv muss der Fortführungswille der Geschäftsleitung bestehen, objektiv muss die Fortführungsfähigkeit durch ein tragfähiges Unternehmenskonzept belegt sein.

Überschuldung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit persönlich haftenden natürlichen Personen stellt die insolvenzrechtliche Überschuldung grundsätzlich keinen eigenständigen Insolvenzgrund dar.

Das Wichtigste auf einen Blick

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Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt ist für Unternehmer besonders wichtig. Fehler können zu erheblichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken führen. Hier muss zwischen haftungsbeschränkten Unternehmen und Unternehmen mit persönlicher Haftung unterschieden werden:

Insolvenz bei GmbH, UG und anderen haftungsbeschränkten Unternehmen

Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften bestehen gesetzliche Insolvenzantragspflichten.

Betroffen sind insbesondere:

  • GmbH
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • AG
  • GmbH & Co. KG

Für die Geschäftsführung oder den Vorstand kann eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht bestehen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Deshalb müssen Geschäftsleiter die wirtschaftliche Lage laufend überwachen.

Antragsfrist

Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Frist maximal drei Wochen, bei Überschuldung maximal sechs Wochen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund tatsächlich eingetreten ist und bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wäre. Die Frist beginnt daher nicht erst mit der Kenntnis der Geschäftsleitung. Eine Verzögerung der Insolvenzantragstellung kommt nur in Betracht, wenn konkrete und realistische Sanierungsaussichten bestehen und die wirtschaftliche Sanierung innerhalb der gesetzlichen Fristen erreicht werden kann.

Wird die Antragstellung schuldhaft verzögert, unterlassen oder wird der Antrag nicht richtig gestellt, machen sich die Antragspflichtigen strafbar. außerdem droht eine Haftung mit dem Privatvermögen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für GmbH, UG und AG kann eine Insolvenzantragspflicht bestehen.
  • Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen laufend überwacht werden.
  • Eine verspätete Antragstellung kann existenzgefährdende Folgen für Geschäftsführer und Vorstände haben.

Insolvenz bei Einzelunternehmen und Unternehmen ohne Haftungsbeschränkung

Bei Unternehmen mit persönlicher Haftung gelten andere Regeln.

Betroffen sind insbesondere:

  • Einzelunternehmen
  • e.K.
  • OHG
  • KG mit natürlicher Person als Komplementär.

Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht hier grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Denn der Unternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Unternehmensverbindlichkeiten. Wird der Schuldenberg zu groß, bietet das Insolvenzverfahren die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Diese kann dazu führen, dass verbleibende Altschulden nach drei Jahren erlassen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Keine insolvenzrechtliche Antragspflicht wie bei Kapitalgesellschaften
  • Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen
  • Möglichkeit der Restschuldbefreiung

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GmbH oder Einzelunternehmen: Die wichtigsten Unterschiede bei der Insolvenz

Die insolvenzrechtlichen Folgen unterscheiden sich je nach Rechtsform erheblich.

  • Die Rechtsform beeinflusst die insolvenzrechtlichen Pflichten erheblich.
  • Geschäftsführer müssen besondere Antragspflichten beachten.
  • Einzelunternehmer tragen regelmäßig höhere persönliche Haftungsrisiken.

Mit den Pfeiltasten können Sie die Tabelle horizontal scrollen.
Thema GmbH/UG Einzelunternehmen

Haftung

Grundsätzlich
Gesellschaftsvermögen

Persönliche Haftung des Unternehmers

Insolvenzgrund und Überschuldung

Relevant

Grundsätzlich nicht relevant

Antragspflicht bei Insolvenzreife

Ja

Nein

Haftungsrisiken der Unternehmensleitung

Geschäftsführerhaftung möglich

Unternehmer haftet selbst

Restschuldbefreiung

Nicht für Gesellschaft

Grundsätzlich möglich

Welche Unterlagen werden für einen Insolvenzantrag benötigt?

Wer als Unternehmen einen Insolvenzantrag stellt, muss dem Insolvenzgericht seine wirtschaftliche Situation nachvollziehbar darstellen. Dabei ist insbesondere zu erläutern, warum ein Insolvenzgrund vorliegt – zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Zu den Unterlagen gehört ein Vermögensverzeichnis und ein Gläubigerverzeichnis, in denen alle Vermögenswerte bzw. alle Gläubiger, mit den jeweiligen Forderungen, aufgeführt sind. Damit das Gericht die wirtschaftliche Lage und den Insolvenzgrund umfassend prüfen kann, sollten dem Antrag regelmäßig die zuletzt erstellte Bilanz bzw. betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) beigefügt werden.

Besondere Anforderungen bei laufendem Geschäftsbetrieb

Wird der Geschäftsbetrieb noch fortgeführt, sind weitere Informationen erforderlich. Das Gläubigerverzeichnis muss dann einen Überblick über die Gläubigerstruktur ermöglichen. Insbesondere sind folgende Forderungen besonders zu kennzeichnen:

  • die höchsten Forderungen,
  • die höchsten besicherten Forderungen,
  • Forderungen der Finanzverwaltung,
  • Forderungen von Sozialversicherungsträgern sowie
  • Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Diese Angaben helfen dem Insolvenzgericht, bei Bedarf schnell einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.

Außerdem müssen bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb Angaben gemacht werden zu:

  • der Bilanzsumme,
  • den Umsatzerlösen des letzten Geschäftsjahres und
  • der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer.

IHK-Praxistipp

Je vollständiger und strukturierter die eingereichten Unterlagen sind, desto schneller kann das Insolvenzgericht den Antrag prüfen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Eine sorgfältige Vorbereitung des Insolvenzantrags trägt daher wesentlich zu einem reibungslosen Verfahrensablauf bei.

Antragsformulare hält das Insolvenzgericht München bereit.

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Welche Möglichkeiten bestehen vor einer Insolvenz?

Nicht jede Unternehmenskrise muss unmittelbar in ein Insolvenzverfahren führen. Je früher Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten. Folgende Verfahrensarten stehen zur Verfügung:

StaRUG-Verfahren

Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit können ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG nutzen. Damit sind Sanierungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Ablauf eines StaRUG-Verfahrens .

Schutzschirmverfahren

Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schutzschirmverfahren beantragt werden. Das Unternehmen bleibt dabei weitgehend handlungsfähig und kann die Sanierung selbst steuern. Das Gericht und ein Sachwalter überwachen den Prozess. Ziel ist es, das Unternehmen zu erhalten, Arbeitsplätze zu sichern und eine tragfähige Lösung für die Gläubiger zu finden.

Das Schutzschirmverfahren ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es soll dem Schuldner durch frühzeitiges Handeln die Sanierung seines Unternehmens erleichtern. Es handelt sich dabei ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Eigenverwaltung bedeutet die Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst unter Aufsicht eines Sachwalters.

Welche Vorteile bietet das Schutzschirmverfahren?

  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt.
  • Der Geschäftsbetrieb kann fortgeführt werden.
  • Gläubiger können nicht vollstrecken.
  • Es besteht ein geordneter Rahmen für die Sanierung.
  • Das Unternehmen kann einen Insolvenzplan gezielt vorbereiten.
  • Häufig werden Arbeitsplätze und Geschäftsbeziehungen erhalten.

Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren

Nicht jedes Unternehmen kann ein Schutzschirmverfahren nutzen. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

1. Noch keine Zahlungsunfähigkeit

Das Unternehmen darf noch nicht zahlungsunfähig sein. Zulässig ist das Verfahren nur bei:

  • drohender Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung.

Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, scheidet das Schutzschirmverfahren grundsätzlich aus.

2. Aussicht auf erfolgreiche Sanierung

Die geplante Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Es muss eine realistische Chance bestehen, das Unternehmen zu stabilisieren und fortzuführen.

3. Bescheinigung eines unabhängigen Experten

Ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater muss bescheinigen,

  • dass lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
  • keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und
  • die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

4. Antrag auf Eigenverwaltung

Das Unternehmen muss die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragen. Die Geschäftsführung bleibt dabei grundsätzlich handlungsfähig und führt das Unternehmen weiter.

Ablauf des Schutzschirmverfahrens

Schritt 1: Analyse der Unternehmenskrise

Zunächst werden die wirtschaftliche Situation, die Ursachen der Krise und die Sanierungsmöglichkeiten geprüft. Gleichzeitig wird die erforderliche Bescheinigung vorbereitet.

Schritt 2: Antrag beim Insolvenzgericht

Das Unternehmen stellt beim zuständigen Insolvenzgericht

  • einen Insolvenzantrag,
  • den Antrag auf Schutzschirmverfahren und
  • den Antrag auf Eigenverwaltung.

Zusätzlich wird die Expertenbescheinigung eingereicht.

Schritt 3: Anordnung des Schutzschirms

Hält das Gericht die Voraussetzungen für erfüllt, ordnet es das Schutzschirmverfahren an. Gleichzeitig wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser überwacht die Geschäftsführung, übernimmt jedoch nicht die Unternehmensleitung.

Schritt 4: Erstellung des Insolvenzplans

Die Gläubigerversammlung beauftragt den Unternehmer oder den Sachwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans. Darin wird festgelegt, wie die Sanierung erfolgen und wie die Gläubiger befriedigt werden sollen.

Schritt 5: Abstimmung der Gläubiger

Die Gläubiger stimmen über den Insolvenzplan ab. Wird dieser angenommen und vom Gericht bestätigt, kann die Sanierung umgesetzt werden.

Schritt 6: Neustart des Unternehmens

Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben und das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit auf einer sanierten Grundlage fortführen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Frühzeitiges Handeln eröffnet zusätzliche Sanierungsmöglichkeiten.
  • StaRUG und Schutzschirmverfahren sollen Unternehmenssanierungen erleichtern.
  • Voraussetzung ist regelmäßig, dass noch Sanierungschancen bestehen.

IHK-Praxistipp: Je früher Unternehmer professionelle Beratung in Anspruch nehmen, desto größer sind die Chancen, dass eine Sanierung überhaupt noch möglich ist und erfolgreich durchgeführt werden kann.

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Welche Sanierungswege gibt es in der Insolvenz?

Unternehmen in der Insolvenz haben verschiedene Möglichkeiten, sich wirtschaftlich neu aufzustellen und fortzuführen. Das Insolvenzrecht bietet hierfür bewährte Sanierungswege, die je nach Situation des Unternehmens eingesetzt werden können. Besonders relevant sind die übertragene Sanierung sowie die Sanierung mithilfe eines Insolvenzplans. Ganz
entscheidend sind in beiden Fällen eine möglichst frühzeitige Vorbereitung und
Kontaktaufnahme zu den wesentlichen Gläubigern (insb. Banken und Sparkassen,
Lieferanten).

Übertragende Sanierung

Unter übertragender Sanierung versteht man den Erwerb eines Unternehmens
oder Unternehmensteils durch eine neue Person oder Gesellschaft.

  • Das Unternehmen oder einzelne werthaltige Unternehmensteile werden auf einen Investor übertragen.
  • Übertragen werden können beispielsweise:
    • Maschinen und Anlagen
    • Warenbestände
    • Verträge
    • Markenrechte
    • der laufende Geschäftsbetrieb
  • Der Investor führt den übernommenen Betrieb anschließend in eigener Verantwortung weiter.
  • Das neue Unternehmen ist unbelastet von Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens (ggf. mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse, § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
  • Der für die Übernahme gezahlte Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse.
  • Der Kaufpreis wird nach den gesetzlichen Vorschriften zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.

Insolvenzplan

Im Wege eines Insolvenzplanverfahrens kann der bisherige Rechtsträger selbst
saniert werden. Es wird nach bestimmten Vorschriften ein Plan aufgestellt, nach dem
die Fortführung und Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll.

  • Das Unternehmen wird nicht verkauft, sondern bleibt bestehen.
  • Die Sanierung erfolgt auf Grundlage eines mit den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplans.
  • Ziel ist die Entschuldung des Unternehmens.
  • Der Geschäftsbetrieb kann fortgeführt werden.
  • Die Sanierung soll einen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen.
  • Nach Wirksamwerden des Insolvenzplans kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden.
  • Das Unternehmen setzt seine Geschäftstätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fort.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Insolvenz kann auch Sanierung bedeuten.
  • Übertragende Sanierung und Insolvenzplan sind die wichtigsten Instrumente.
  • Frühzeitige Vorbereitung erhöht die Erfolgschancen.

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Was ist die Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, die Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich unter gerichtlichem Schutz zu sanieren und gleichzeitig die eigene Handlungsfähigkeit zu bewahren. Anders als im Regelinsolvenzverfahren bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner bzw. bei der bisherigen Geschäftsleitung.

Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung

  • Antrag des Schuldners mit umfassender Eigenverwaltungsplanung (insbesondere Finanzplan, Sanierungskonzept)
  • keine schwerwiegenden Zahlungsrückstände oder Mängel

Vor der Entscheidung über den Antrag auf Eigenverwaltung ist einem etwaigen vorläufigen Gläubigerausschuss grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Befürwortet der vorläufige Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einstimmig, ist das Gericht hieran gebunden.

Das Insolvenzgericht bestellt einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht und die Interessen der Gläubiger wahrt. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter übernimmt der Sachwalter jedoch nicht die operative Leitung des Unternehmens, sondern übt vor allem Kontroll- und Unterstützungsfunktionen aus.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt.
  • Erhalt von Know-how, Kundenbeziehungen und betrieblichen Strukturen
  • Ein Sachwalter überwacht das Verfahren

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Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Das Insolvenzverfahren verläuft in mehreren Phasen.

1. Insolvenzantrag

Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Das Gericht prüft die Verfahrensvoraussetzungen. Häufig wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Je nach Ausgang der Prüfung wird der Insolvenzantrag entweder abgelehnt oder das Insolvenzverfahren wird durch gerichtlichen Beschluss eröffnet.

2. Verfahrenseröffnung

Wird das Verfahren eröffnet, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter oder ordnet, auf Antrag des Insolvenzschuldners, eine Eigenverwaltung an.

3. Sanierung oder Verwertung

Anschließend erfolgt entweder:

  • die Sanierung des Unternehmens,
  • der Verkauf des Unternehmens oder
  • die Verwertung des Vermögens.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Jedes Verfahren beginnt mit einem Antrag.
  • Das Gericht prüft zunächst die Voraussetzungen.
  • Danach folgt Sanierung oder Verwertung des Unternehmens.

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Restschuldbefreiung - Schuldenfrei nach der Insolvenz

Die Restschuldbefreiung ermöglicht überschuldeten Personen einen wirtschaftlichen Neuanfang. Nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die noch bestehenden Schulden erlassen. Gläubiger dürfen diese Forderungen anschließend nicht mehr geltend machen.

Wer kann eine Restschuldbefreiung beantragen?

Eine Restschuldbefreiung können ausschließlich natürliche Personen beantragen, insbesondere:

  • Verbraucherinnen und Verbraucher
  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • Einzelunternehmer

Der Antrag muss vom Schuldner selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Wichtig: Juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH können keine Restschuldbefreiung erhalten.

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Antrag auf Restschuldbefreiung muss zusammen mit dem Insolvenzantrag oder spätestens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nach gerichtlichem Hinweis gestellt werden.

Der Schuldner muss seine pfändbaren Einkünfte für die Dauer des Verfahrens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abtreten und während des Verfahrens seine gesetzlichen Pflichten erfüllen.

Welche Pflichten bestehen während des Verfahrens?

Während des Verfahrens bestehen verschiedene Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufnahme oder Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit
  • Aktive Arbeitssuche bei Arbeitslosigkeit
  • Mitteilung von Wohnsitz-, Arbeits- oder Einkommensänderungen
  • Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht

Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?

Eine Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Schuldner:

  • keiner zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht,
  • sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht,
  • seine Mitwirkungspflichten verletzt,
  • Vermögenswerte verschweigt,
  • wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird.

Ablauf der Restschuldbefreiung

Der Weg zur Schuldenfreiheit erfolgt in mehreren Schritten:

  • Insolvenzantrag stellen
    Der Schuldner beantragt beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung.
  • Prüfung durch das Gericht
    Das Insolvenzgericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
  • Durchführung des Insolvenzverfahrens
    Nach Verfahrenseröffnung werden pfändbare Einkünfte an den Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder abgeführt. Aktuelle Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
  • Wohlverhaltensphase
    Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit muss der Schuldner seine gesetzlichen Pflichten erfüllen.
  • Entscheidung über die Restschuldbefreiung
    Nach Ablauf der Frist prüft das Gericht, ob Gründe gegen die Restschuldbefreiung sprechen. Liegen keine Versagungsgründe vor, wird die Restschuldbefreiung erteilt.

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Verbraucherinsolvenz für ehemals Selbstständige: Voraussetzungen, Ablauf und Restschuldbefreiung

Ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen statt eines Regelinsolvenzverfahrens die Verbraucherinsolvenz nutzen. Das Verfahren bietet die Möglichkeit, sich innerhalb von grundsätzlich drei Jahren von bestehenden Schulden zu befreien und wirtschaftlich neu zu starten. Für die Beratung und Begleitung im Verfahren sind regelmäßig anerkannte Schuldnerberatungsstellen zuständig. Diese unterstützen unter anderem beim gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuch mit den Gläubigern und stellen die für den Insolvenzantrag erforderliche Bescheinigung aus.

Wer kann als ehemals Selbstständiger Verbraucherinsolvenz beantragen?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nur infrage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die selbstständige Tätigkeit wurde vor dem Insolvenzantrag vollständig beendet. Das Unternehmen darf also nicht mehr aktiv am Markt tätig sein.
  • Es bestehen keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dazu zählen insbesondere:
    • offene Lohnforderungen ehemaliger Beschäftigter,
    • ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer,
    • offene Lohnsteuerforderungen des Finanzamts,
    • Forderungen von Berufsgenossenschaften.
  • Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar. Dies ist in der Regel der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss, auch als ehemals Selbstständiger, grundsätzlich das Insolvenzverfahren für Unternehmer (Regelinsolvenzverfahren) durchlaufen.

Ablauf der Verbraucherinsolvenz für ehemals Selbstständige

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor der Antragstellung ist ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist eine freiwillige Schuldenregelung ohne Insolvenzverfahren. Der Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Insolvenzantrag gescheitert sein.

2. Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht

Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs beizufügen.

3. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Vor der eigentlichen Insolvenzeröffnung prüft das Gericht, ob eine Einigung mit den Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans möglich ist. Wird der Plan angenommen, kann ein Insolvenzverfahren vermieden werden.

4. Verbraucherinsolvenzverfahren

Kommt keine Einigung zustande, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren. Ein Treuhänder verwaltet das pfändbare Vermögen und verteilt die verfügbaren Beträge an die Gläubiger.

5. Restschuldbefreiung

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten wird grundsätzlich nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt. Die meisten verbleibenden Schulden werden dadurch erlassen.

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Unternehmenskrise bei Kunden oder Lieferanten: Frühwarnzeichen erkennen und Risiken rechtzeitig absichern

Viele Unternehmen stellen sich früher oder später die Frage: Woran erkenne ich, dass ein Kunde oder Lieferant in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät? Was sollte ich tun, wenn ein Geschäftspartner insolvenzgefährdet ist? Wie kann ich Forderungsausfälle vermeiden und mein Unternehmen absichern?

Die Krise eines wichtigen Kunden oder Lieferanten kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Offene Forderungen, Lieferengpässe oder sogar die Insolvenz eines Geschäftspartners können schnell die eigene Liquidität gefährden.

Frühwarnzeichen einer Unternehmenskrise bei Kunden und Lieferanten erkennen

Finanzielle Schwierigkeiten entstehen selten über Nacht. Häufig gibt es bereits lange vor einer Insolvenz deutliche Hinweise auf wirtschaftliche Probleme. Unternehmen, die solche Frühwarnsignale systematisch beobachten, können Risiken frühzeitig erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einleiten.

Typische Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten eines Geschäftspartners sind:

  • Häufig verspätete Zahlungen
  • Vermehrte Teilzahlungen
  • Ungewöhnliche Bestellmuster (z. B. auffällig große oder ungewöhnlich kleine Bestellmengen)
  • Häufung von Reklamationen und Qualitätsproblemen
  • Wechsel in der Geschäftsleitung
  • Hohe Mitarbeiterfluktuation
  • Verzögerte Kommunikation oder ausweichende Antworten auf Rückfragen

Entscheidend für Unternehmen ist es, Krisensignale so früh wie möglich zu erkennen, um Forderungsausfälle zu begrenzen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:

  • Internes Monitoring für Zahlungs- und Bestellverhalten etablieren
  • Kriterien definieren, wann ein Geschäftspartner als risikobehaftet einzustufen ist
  • Frühzeitig das Gespräch mit dem Geschäftspartner suchen
  • Bonitätsinformationen, Wirtschaftsauskünfte und öffentliche Quellen regelmäßig auswerten
  • Mitarbeitende aus Vertrieb, Einkauf und Forderungsmanagement für Krisensignale sensibilisieren

Verdichten sich die Hinweise auf eine Unternehmenskrise, sollte die Geschäftsbeziehung aktiv gesteuert werden. Unternehmer sollten insbesondere:

  • Laufende Verträge auf Anpassungs- oder Kündigungsmöglichkeiten prüfen
  • Vorkasse oder verkürzte Zahlungsfristen vereinbaren
  • Offene Forderungen konsequent verfolgen
  • Neue Aufträge nur gegen geeignete Sicherheiten annehmen
  • Liefer- und Leistungsumfänge reduzieren
  • Leistungen bei Zahlungsverzug konsequent aussetzen
  • Eigentumsvorbehalte und andere Sicherheiten nutzen
  • Interne Kredit- und Umsatzlimits festlegen

Ziel ist es, bestehende Forderungen zu sichern und das Risiko weiterer Ausfälle möglichst gering zu halten. So schützen Sie sich vor Forderungsausfällen

Insolvenzantrag des Geschäftspartners – welche Schritte jetzt wichtig sind

Wird ein Insolvenzantrag gestellt führt das nicht automatisch zur Kündigung der Verträge, diese laufen normal weiter. Unternehmen sollten jetzt strukturiert und rechtssicher handeln, um ihre wirtschaftlichen Interessen bestmöglich zu schützen. Sofortmaßnahmen nach einem Insolvenzantrag sind:

  • Kontakt zum Insolvenzverwalter aufnehmen
  • Klären, ob und unter welchen Bedingungen Verträge fortgeführt werden
  • Neue Leistungen nur noch auf abgesicherter Basis erbringen
  • Laufende Verträge auf Fortführung oder Beendigung prüfen

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist:

  • Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
  • Eigentumsvorbehalte, Pfandrechte oder andere Sicherungsrechte geltend machen

Die Krise eines Geschäftspartners kann weitreichende Folgen für das eigene Unternehmen haben. Neben Forderungsausfällen können auch operative und rechtliche Risiken entstehen. Deshalb gilt:

  • Liquiditätsplanung regelmäßig aktualisieren
  • Verschiedene Krisenszenarien durchspielen
  • Abhängigkeiten von einzelnen Kunden oder Lieferanten reduzieren
  • Alternative Geschäftspartner aufbauen
  • Geschäftsführerpflichten in Krisensituationen beachten

Besondere Risiken für kleine Unternehmen und Soloselbstständige

Für kleine Unternehmen und Soloselbstständige können bereits einzelne Forderungsausfälle erhebliche Auswirkungen haben. Weil häufig weniger finanzielle Reserven vorhanden sind, ist ein pragmatisches und konsequentes Risikomanagement besonders wichtig. Dazu zählen:

1. Zahlungsrisiken konsequent absichern

  • Vorkasse oder Teilvorkasse nutzen
  • Kurze Zahlungsfristen vereinbaren
  • Leistungen bei Zahlungsverzug einstellen
  • Einfache Sicherheiten einsetzen, wie Eigentumsvorbehalt und Vorkasse
  • Entscheidungen auf Basis wirtschaftlicher Kennzahlen treffen und nicht allein aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen

Die wichtigsten Sicherheiten einfach erklärt

2. Einfache Frühwarnregeln festlegen

  • Zwei verspätete Zahlungen = erhöhte Aufmerksamkeit
  • Keine Zahlung = neue Aufträge nur gegen Vorkasse

3. Abhängigkeiten vermeiden

  • Umsatzrisiken streuen
  • Alternative Kunden und Lieferanten aufbauen

4. Liquidität regelmäßig überprüfen

  • Zahlungsfähigkeit überwachen
  • Auswirkungen möglicher Forderungsausfälle kalkulieren
  • Frühzeitig auf Liquiditätsengpässe reagieren

Typische Fehler

  • Zu langes Abwarten
  • Weitere Leistungen trotz ausbleibender Zahlungen
  • Hohe Außenstände bei einzelnen Geschäftspartnern
  • Verdrängung offensichtlicher Risiken

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Sicherheiten bei kriselnden Geschäftspartnern: So schützen Sie sich vor Forderungsausfällen

Wenn sich ein Kunde oder Lieferant in einer wirtschaftlichen Krise befindet, sollten neue Leistungen grundsätzlich nur gegen ausreichende Sicherheiten erbracht werden. Ziel ist es, Forderungsausfälle zu vermeiden und die eigene Liquidität zu schützen.

Die wichtigsten Sicherheiten im Überblick

  • Eigentumsvorbehalt (bei Warenlieferungen)
  • Vorkasse oder Teilvorauszahlung
  • Bankbürgschaft
  • Patronatserklärung (bei Konzernstrukturen)
  • Sicherungsabtretung
  • Pfandrechte
  • Akkreditiv (bei internationalen Geschäften)
  • Aufrechnungsmöglichkeiten sichern

  • Eigentumsvorbehalt (bei Warenlieferungen)

Sie behalten rechtlich das Eigentum an der gelieferten Ware, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Praktischer Nutzen:

  • Sie können die Ware im Ernstfall zurückverlangen
  • Sie sichern sich gegen Zahlungsausfälle ab

Varianten:


Der Unternehmer kann im Insolvenzfall des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware aussondern, sofern der Insolvenzverwalter den Kaufpreis nicht zahlt; die Ware gehört nicht zur Insolvenzmasse.

Wie wird der Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren geltend gemacht?
1. Aussonderungsrecht gegenüber Insolvenzverwalter geltend machen.
2. Aufforderung an den Insolvenzverwalter zu erklären, ob dieser den Vertrag erfüllen will.
3. Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber Insolvenzverwalter erklären, sofern der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht erfüllen will, also den Kaufpreis nicht bezahlt.
4. Der Unternehmer muss dem Insolvenzverwalter gegenüber darlegen und ggf. beweisen, dass ihm das Eigentum an der Ware zusteht und die Voraussetzungen für das Aussonderungsrecht vorliegen (Eigentumsvorbehalt, Rücktritt, noch vorhandene Ware).

  • Vorkasse oder Teilvorauszahlung

Der Geschäftspartner zahlt ganz oder teilweise vor Leistungserbringung.

Praktischer Nutzen:

  • Kein bzw. deutlich geringeres Ausfallrisiko
  • Sofortige Liquidität für Ihr Unternehmen

Typische Umsetzung:

  • 100 % Vorkasse bei hohem Risiko oder
  • Teilvorauszahlung + Restzahlung bei Lieferung

  • Bankbürgschaft

Eine Bank des Geschäftspartners verpflichtet sich, im Fall der Nichtzahlung einzuspringen.

Praktischer Nutzen:

  • Sehr hohe Sicherheit durch bonitätsstarke Bank
  • Direkter Zugriff auf Zahlung bei Ausfall

Wichtig: Achten Sie auf eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“

  • Patronatserklärung (bei Konzernstrukturen)

Ein wirtschaftlich stärkeres verbundenes Unternehmen übernimmt eine Absicherung.

Praktischer Nutzen:

  • Zusätzliche finanzielle Rückendeckung
  • Besonders sinnvoll bei Tochtergesellschaften mit schwacher Bonität

  • Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung tritt Ihr Geschäftspartner Ihnen eigene Zahlungsansprüche gegenüber seinen Kunden sog. Drittkunden) ab – also Forderungen, die ihm selbst zustehen. Zahlt der Geschäftspartner nicht, können Sie sich direkt an dessen Kunden wenden. Wichtig dabei ist zu prüfen,

  • ob die abgetretenen Forderungen werthaltig sind, denn wenn die Drittkunden nicht zahlen, bringt die Sicherheit nichts
  • ob vertragliche Abtretungsverbote zwischen Geschäftspartner und Drittkunden bestehen

Typische Fälle:

  • Abtretung von Forderungen aus Kundenaufträgen
  • Abtretung von Miet- oder Werklohnforderungen

Praktischer Nutzen:

  • Sie erhalten Zugriff auf Zahlungseingänge aus anderen Geschäftsbeziehungen
  • Alternative, wenn klassische Sicherheiten fehlen, da die Sicherungsabtretung oft einfacher zu erhalten ist als z.B. eine Bankbürgschaft

Die Sicherungsabtretung bleibt im Insolvenzfall wirksam, der Insolvenzverwalter verwertet die Forderung und der Sicherungsnehmer erhält vorrangig den Erlös bis zur Höhe seiner gesicherten Forderung.

  • Pfandrechte

Sie erhalten ein Pfandrecht an beweglichen Sachen des Geschäftspartners, z.B. Maschinen, Waren oder Fahrzeuge.

Wichtig: Sie müssen Besitz an der Sache erlangen, damit das Pfandrecht wirksam ist. Zahlt der Geschäftspartner nicht, dürfen Sie den Gegenstand verwerten, z.B. verkaufen.

Praktischer Nutzen:

  • Zugriff auf verwertbare Vermögensgegenstände
  • Druckmittel zur Durchsetzung Ihrer Forderung

Das Pfandrecht ist in der Regel nur sinnvoll, wenn Sie Zugriff auf werthaltige und gut verwertbare Gegenstände haben.
Ein wirksam begründetes Pfandrecht bleibt auch im Fall der Insolvenz des Geschäftskunden bestehen. Sie haben ein sogenanntes Absonderungsrecht.

Praktisch heißt das:

  • Der Gegenstand wird verwertet (verkauft)
  • Aus dem Erlös werden Sie vorrangig bedient
  • Nur ein Überschuss fließt in die allgemeine Masse

  • Akkreditiv (bei internationalen Geschäften)

Eine Bank verpflichtet sich, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zu zahlen.

Praktischer Nutzen:

  • Hohe Sicherheit im Exportgeschäft
  • Zahlung erfolgt unabhängig von der Situation des Geschäftspartners

  • Aufrechnungsmöglichkeiten sichern

Vertraglich kann geregelt werden, dass Sie eigene Forderungen leichter verrechnen können. Deshalb in Verträge und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen Regelungen zur Aufrechnung von Forderungen aufnehmen.

Praktischer Nutzen:

  • Reduzierung offener Beträge ohne Zahlungsfluss
  • Schnelle Reaktion bei Zahlungsschwierigkeiten

IHK-Praxistipp:

Kombinieren Sie mehrere Sicherheiten (z. B. Vorkasse + Eigentumsvorbehalt). So erhöhen Sie Ihre Absicherung deutlich und reduzieren Ihr eigenes Insolvenzrisiko nachhaltig.

Sicherheiten möglichst:

  • frühzeitig (bei Vertragsbeginn) vereinbaren
  • nicht erst in der Krise einfordern
  • mit einer konkreten Gegenleistung verknüpfen

In der Krise:

  • lieber auf Vorkasse umstellen, statt neue Sicherheiten zu verlangen
  • bestehende Sicherheiten prüfen, statt neue unüberlegt aufzubauen

Dokumentation:

  • Zeitpunkt und Anlass der Sicherheitsbestellung sauber festhalten

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FAQ – Häufige Fragen zur Unternehmensinsolvenz

Liquiditätsprobleme sollten niemals ignoriert werden. Wer frühzeitig die finanzielle Situation analysiert und fachkundigen Rat einholt, schafft die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restrukturierung oder Sanierung des Unternehmens.

Eine frühzeitige Antragstellung kann den Zugang zu Sanierungsinstrumenten wie Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder Insolvenzplanverfahren erleichtern. Außerdem lassen sich Haftungsrisiken reduzieren und die Chancen auf den Erhalt des Unternehmens erhöhen.

Forderungen eng überwachen, Zahlungsbedingungen anpassen, Bonitätsinformationen prüfen und neue Leistungen nur noch gegen ausreichende Absicherung erbringen.

Laufende Verträge enden nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter prüft, welche Verträge fortgeführt werden sollen und welche beendet werden können.

Sobald erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise erkennbar werden. Dazu gehören insbesondere Liquiditätsengpässe, rückläufige Umsätze, offene Verbindlichkeiten, ausbleibende Zahlungen von Kunden oder Zweifel an der zukünftigen Zahlungsfähigkeit. Je früher Experten eingebunden werden, desto größer sind die Sanierungschancen.

Für Einzelunternehmer besteht grundsätzlich keine mit Kapitalgesellschaften vergleichbare Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Liegt jedoch Zahlungsunfähigkeit vor, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag sinnvoll ist, um weitere wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.

Nicht zwingend. In einem regulären Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Bei einer Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung hingegen grundsätzlich im Amt und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiter.

Laufende Verträge enden nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung. Der Insolvenzverwalter prüft, welche Verträge fortgeführt und welche beendet werden sollen.

Ja. Befindet sich ein Unternehmen noch nicht in der Zahlungsunfähigkeit, können Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen häufig außerhalb eines Insolvenzverfahrens umgesetzt werden. Hierfür wurde insbesondere das StaRUG geschaffen.

Ja. Wird das Unternehmen erfolgreich saniert, beispielsweise durch einen Insolvenzplan oder eine Eigenverwaltung, kann die GmbH fortbestehen und ihre Geschäftstätigkeit fortführen.

Grundsätzlich haftet bei einer GmbH oder UG die Gesellschaft. Verletzt die Geschäftsführung jedoch insolvenzrechtliche Pflichten, kann eine persönliche Haftung entstehen. Dies gilt insbesondere bei Insolvenzverschleppung oder pflichtwidrigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.

Für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Nach Eröffnung des Verfahrens werden laufende Arbeitsentgelte grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlt.

Ja. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde, kann der Antrag grundsätzlich zurückgenommen werden. Die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten können dem Antragsteller auferlegt werden.

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29.10.2026

BIHK Webinar: Unternehmenskrisen im Geschäftsumfeld

Frühwarnzeichen, Handlungsmöglichkeiten und Haftungsrisiken

Datum: Donnerstag, 29.10.2026, 12:30 - 14:00 Uhr