IHK Ratgeber

Produktsicherheit Grundlagen

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Hersteller, Importeure und Händler müssen hohe Verbraucherschutz- und Sicherheitsanforderungen beachten, wenn sie Produkte auf den deutschen Markt bringen. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schafft den Rechtsrahmen.

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Was ist das Produktsicherheitsgesetz?

Gleich ob Hersteller, Importeur oder Händler – jeder, der Produkte auf den deutschen Markt bringt, hat hohe Verbraucherschutz- und Sicherheitsstandards zu beachten. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schafft den Rechtsrahmen. Es dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Markt. Bei Verstößen drohen Haftungsrisiken, Sanktionen und Imageschäden, die Firmen ihre Existenz kosten können.

Den deutschen Gesetzestext des ProdSG (Fassung 2021) finden Sie im Internet.

An wen richtet sich das Produktsicherheitsgesetz?

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt, wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert. Dabei muss er das Produkt nicht selbst herstellen, sondern kann es auch unter seinem Namen bzw. seiner Marke in Verkehr bringen (als sog. Quasi-Hersteller).

Der Bevollmächtigte ist im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, in seinem Namen die Verpflichtungen des Herstellers zu erfüllen; er ist Ansprechpartner für die Behörden.

Der Einführer (Importeur) ist ebenfalls in der EU niedergelassen und bringt ein Produkt aus einem Drittland auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr. Er hat gewisse Verpflichtungen zu erfüllen und darf nur sichere Produkte importieren.

Händler ist jeder, der geschäftsmäßig ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. Ein Händler darf kein Produkt verkaufen, von dem er weiß, dass es nicht sicher ist.

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Für welche Produkte gilt das ProdSG? Anwendungsbereich und rechtlicher Rahmen

Das ProdSG ist das zentrale Gesetz für sichere Produkte im Non-Food-Bereich in Deutschland. Es findet seine Anwendung, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Über das ProdSG werden eine Reihe von der Europäischen Union erlassene Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von Produkten auf dem Europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt. Dazu zählen beispielsweise folgende Richtlinien:

  • Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG
  • Richtlinie für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 2014/35/EU
  • Richtlinie über Maschinen 2006/42/EG
  • Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG

Mehr zur CE-Kennzeichnung finden Sie in unserem IHK-Ratgeber

In anderen Rechtsvorschriften können jedoch weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgeschrieben sein. Gelten für ein Produkt spezifische Regelungen, beispielsweise die Maschinenrichtlinie, haben diese Vorrang; ergänzend kann das ProdSG zur Anwendung kommen.

Das ProdSG gilt nicht für folgende Produkte:

  • Antiquitäten
  • gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet
  • Lebens- und Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere
  • Pflanzenschutzmittel
  • Medizinprodukte

Für die Bereitstellung von gebrauchten Produkten auf dem Markt ist grundsätzlich zu beachten: Eine Nachrüstpflicht ergibt sich nur, wenn das Produkt nach dem aktuellen Erkenntnisstand unsicher ist.

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Definitionen

  • Produkte
    Das ProdSG versteht darunter Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Gesondert wird auf sog. Verbraucherprodukte eingegangen. Diese Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die direkt für den (End-)Verbraucher bestimmt sind (z.B. Möbel) oder die vernünftigerweise unter vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (z.B. Gerüste). Dazu zählen auch Produkte, die im Rahmen von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden (z.B. Leihgeräte).
  • Bereitstellen auf dem Markt
    Das bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Europäischen Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Das Inverkehrbringen von Produkten ist dabei die erstmalige Bereitstellung auf dem Europäischen Markt. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.
  • Ausstellen
    Das meint das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.
  • Verwendung von Produkten
    Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer bestimmungsgemäßen und einer vorhersehbaren Verwendung. Erstere entspricht der vom Hersteller definierten bzw. der üblichen Verwendung des Produktes. Letztere ergibt sich aus anderen möglichen Verwendungen, die unter vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind. Als anschauliches Beispiel kann hier ein Stromstecker herangezogen werden: Vom Hersteller ist vorgesehen, dass der Verbraucher den Stecker ganz vorne greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Der Hersteller sollte aber vorhersehen, dass der Verbraucher den Stecker auch am Stromkabel greift, um ihn aus der Steckdose zu ziehen. Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte soll dafür Sorge getragen werden, dass Produkte in ihrem Gebrauch und ihrer Anwendung sicher sind.

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Beurteilung der Sicherheit eines Produktes

Nach § 3 des ProdSG sind grundsätzlich vier Aspekte zu beachten:

1. Eigenschaften eines Produktes
Zusammensetzung, Verpackung sowie Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer

2. Mögliche Ein- und Wechselwirkungen auf andere Produkte
sofern eine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist

3. Produktbezogenen Angaben
Aufmachung, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Beseitigung sowie sonstige produktbezogene Angaben

4. Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen
Die grundsätzlichen Anforderungen an die Produktsicherheit können unter Zuhilfenahme von sog. harmonisierten Normen konkretisiert werden. Harmonisierte Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte, allgemeingültig erklärte technische Normen. Die Konformität eines Produktes, d.h. die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wird vermutet, wenn die zutreffenden Normen vollständig angewendet wurden oder eine notifizierte Stelle dieses bewertet hat.

Sind für die sichere Verwendung oder Instandhaltung eines Produktes bestimmte Regeln zu beachten, so muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigelegt werden, welche die potenzielle Gefahrenquellen und/oder spezielle Sicherheitshinweise enthält. Für die Erstellung können Sie sich an der Norm DIN EN 82079-1 orientieren.

Im Rahmen der Geschäftstätigkeit müssen Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken getroffen werden, wozu Rücknahmen, Warnungen und Rückrufaktionen zählen. Zur Überwachung der Produktsicherheit müssen der Hersteller, sein Bevollmächtiger und der Einführer Stichproben durchführen, Beschwerden prüfen und ggf. ein Beschwerdebuch führen sowie die Händler über notwendige Maßnahmen informieren. Der Hersteller kann diese Pflicht am besten dadurch erfüllen, in dem er eine schriftliche Risikoanalyse erstellt und diese auf dem aktuellen Stand der Erkenntnisse hält. Dies ist jedoch im Rahmen des ProdSG kein Muss, wird jedoch dringend angeraten. Je nach Produkt ist auch eine Information an die zuständige Behörde und eine Rücknahme im Vorfeld zu planen. Gerade das Rückrufmanagement kann erheblichen Aufwand erfordern und sollte vorab geplant und durchgespielt werden: So sollten beispielsweise die Ansprechpartner benannt und ein Kommunikationsplan erstellt werden, der die zu kontaktierenden Zielgruppen und die Art und Weise der Kontaktaufnahme festlegt.

Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass ein bereits auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, muss unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet werden. Wenn der Hersteller, Einführer oder auch der Händler eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, besteht gegenüber den zuständigen Behörden die Pflicht zur Selbstanzeige. Es muss dabei insbesondere über die getroffenen Maßnahmen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen, informiert werden.

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‎Kennzeichnung von Produkten

Für Verbraucherprodukte legt § 6 ProdSG bestimmte Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt. Grundsätzlich haben Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer eine Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher:

  • Aufklärung über mögliche Gefahren bei der Verwendung eines bestimmten Produktes. D.h. Sicherheitshinweise (wenn nötig) und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache verfassen, die dem Produkt beigefügt sind.
  • Angabe von Name und postalischer Anschrift des Herstellers bzw. des Einführers bei Einfuhr aus einem Drittstaat. Die Kennzeichnung ist dauerhaft direkt auf dem Produkt anzubringen. Eine Internet- oder E-Mailadresse reicht nicht aus.
  • eindeutige Identifikationskennzeichnung (z.B. Serien- oder Typnummer) des Produktes

Diese Kennzeichnungspflicht gilt für jedes Produkt. Nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn die Kennzichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, können die Angaben auch auf der Verpackung angebracht werden.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter bzw. der Einführer tragen grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür, dass die Produkte den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Für bestimmte Produkte existieren spezielle Sicherheitsanforderungen. Der Hersteller bestätigt die Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen indem er die CE-Kennzeichnung an dem Produkt anbringt und eine Konformitätserklärung erstellt. Nach § 7 ProdSG ist verboten, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, ohne dass eine Rechtvorschrift dies vorsieht. Ebenso ist es verboten, Produkte auf den Markt zu bringen, die keine CE-Kennzeichnung aufweisen, obwohl eine Rechtsvorschrift dies vorschreibt. Die CE-Kennzeichnung muss dabei dauerhaft gut les- und sichtbar aufgebracht werden. Hier finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung und praktische Tipps zur CE-Kennzeichnung.

Hersteller können verwendungsfertige Produkte, wie z.B. Möbel, mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) versehen. Diese Kennzeichnung ist freiwillig und erfolgt nur auf Antrag des Herstellers. Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung kann das GS-Zeichnen nur nach einer Prüfung durch eine GS-Prüfstelle vergeben werden. Die Vergabe setzt eine Baumusterprüfung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Fertigungsstätte durch die GS-Prüfstelle voraus. Die Geltungsdauer für die Nutzung des GS-Zeichens ist auf maximal fünf Jahre beschränkt und muss danach erneuert werden. Informationen zum GS-Zeichen und den Prüfstellen finden Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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‎‎ProdSG praxisnah

Was bedeuten die Sicherheitsregeln für Unternehmen?

Durch das ProdSG können sich Haftungsrisiken ergeben nicht zuletzt auch durch die vernünftigerweise vorhersehbaren Anwendungen eines Produktes. Hersteller, Einführer und Händler können sich jedoch durch einige Maßnahmen weitgehend schützen. Unsere Tipps:

  • Bringen Sie nur sichere Produkte auf den Markt.
    Prüfen Sie ein Produkt vor der Markteinführung mit einer Risikobeurteilung.
  • Nutzen Sie ein ganzheitliches Risikomanagement.
    Untersuchen Sie alle potenziellen Fehlerquellen, v.a. auch fremdproduzierte Teile eines Produktes. Beachten Sie dabei unbedingt alle Phasen der Anwendung: Transport, Installation, Rüsten, Betrieb, Wartung, Reinigung, Fehlersuche, Instandsetzung und Demontage.
  • Beachten Sie die in § 6 ProdSG aufgezählten Pflichten beim Bereitstellen des Produktes auf dem Markt.
  • Holen Sie externen Rat von Behörden und Organisationen ein.
    Starten Sie damit schon in der Entwicklungsphase, vor allem für Produkte, die Sie in Drittländer verkaufen.
  • Setzen Sie sich die Verbraucherbrille auf.
    Rechnen Sie bei Ihren Produkten auch mit einer anderen Verwendung durch den Verbraucher. Dies gilt vor allem für sog. Migrationsprodukte, die vom Hersteller zwar für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, die aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von privaten Verbrauchern benutzt werden können, z.B. Handmaschinen im Heimwerkerbereich.
  • Prüfen Sie jede Änderung eines Produktes unter Sicherheitsaspekten.
  • Beheben Sie jeden Fehler sofort.
    Ein Warnhinweis allein genügt nicht.
  • Achten Sie auf eine vollständige Dokumentation. Dazu gehören u.a.:
    • Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung
    • Sicherheitshinweise
    • Beschreibung des Produkts
    • technische Daten
    • Name und Anschrift des Herstellers
    • Serviceadressen und Lieferanten von Zubehör- und Ersatzteilen
    • Montageanweisung
    • Garantie- bzw. Gewährleistungshinweise
    • Informationen zur Außerbetriebnahme sowie zur Reinigung und Entsorgung
  • Im Schadensfall haften Sie.
    Als Hersteller können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie ein Produkt auftragsgemäß, d.h. nach Wunsch des Kunden, gefertigt haben. Weitere Informationen zur Produktshaftung finden Sie hier.

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Praktische Informationsstellen

In Deutschland gibt es die folgenden beiden Produktinformationsstellen:

  • Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Lebensmittel, Agrar- und Fischereiprodukte sowie Produkte des täglichen Gebrauchs
  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) für alle weiteren Produkte

Sie betreiben gemeinsam das Portal www.pcp.bam.de für deutsche Sonderregeln zur Produktsicherheit. Das soll es Herstellern und Händlern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten erleichtern, ihre Produkte auf den deutschen Markt zu bringen. Dafür stellen sie auch die Kontakte zu zuständigen deutschen Behörden zur Verfügung.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bietet zudem eine Informationsplattform zur Sicherheit von Produkten und Produktrückrufplattform unter www.baua.de - Startseite - Themen - Anwendungssichere Chemikalien und Produkte - Produktsicherheit.

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