IHK Ratgeber

Unfaire Geschäftsmethoden wie Abmahnmissbrauch, Fake-Rechnungen, unseriöse Formulare

2 entsetzte Unternehmen betrachten Brief
© Mikhail Nilov by pexels

Was wir unfair finden: Hier finden Sie Infos über Adressbuchschwindel, Abofallen, Internetfallen und vieles mehr.

Übersicht

Neue Phishing-Mails, angeblich von der DIHK oder einer IHK, zu Unternehmensdaten

Neue Phishing-Mails mit angeblichem IHK-Bezug, Stand 14.03.2024

  • Von wem: service@koeln.ihk.de und/oder IHK Stade
  • Betreff: "Aktualisierung UBO-Register"
  • Was tun?: Bitte ignorieren Sie diese E-Mail. Die IHKs sind nicht Absender der Emails! Auf keinen Fall auf einen Link in der E-Mail klicken. Niemals Daten eingeben. Am besten löschen.

Neue Phishing-Mails, Stand 12. März 2024

  • Von wem: d-ihk@firmenaktualisierung.com
  • Betreff: "Deutsche Industrie und Handelskammer Daten Aktualisierung"
  • Was tun?: Bitte ignorieren Sie diese E-Mail. Der DIHK ist nicht Absender der Emails! Auf keinen Fall auf einen Link in der E-Mail clicken. Niemals Daten eingeben. Am besten löschen.

Neue Phishing-Mails, Stand 13. Februar 2024:

  • Von wem: Angeblich von der DIHK. Telefon und zentrale Mailadresse sind von der DIHK, nicht jedoch der Absender. Er stammt von der Absender-Mailadresse "...@planet.com" .
  • Betreff: "Achtung. Letzte Erinnerung aufgrund unbehandelter Unternehmensdaten!"
  • Was tun?: Bitte ignorieren Sie diese E-Mail. Auf keinen Fall auf einen Link in der E-Mail clicken. Niemals Daten eingeben. Am besten löschen.

Neue Phishing-Mails zu "Aktualisierung von Unternehmensdaten" im Umlauf

Neue Phishing-Mails:

  • Von wem: angeblich aus der IHK-Organisation
  • Betreff: "Industrie- und Handelskammer | Aktualisierung der Unternehmensdaten",
  • Besonderheit: mit einem IHK-Logo versehen und mit "IHK" unterschrieben.
  • Begründung: Auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO " wären einige Änderungen in unseren Datenschutzrichtlinien" vorgenommen worden. In ihrem Kundenportal seien die Kontaktdaten des Empfängers bisher nicht vollständig, sie müssten nun überprüft und aktualisiert werden.
  • Was tun: Den Button "Überprüfen Sie jetzt Ihre Daten" nicht anklicken! Diese Mails werden nicht aus der IHK-Organisation versandt und dienen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit betrügerischen Zwecken. Bitte ignorieren Sie solche Nachrichten und geben Sie keine Daten preis.

ACHTUNG: IHK prüft keine Handelsregistereintragungen

Wieder sind gefälschte E-Mails angeblich von der IHK unterwegs. Sie behaupten, den Handelsregistereintrag überprüfen zu müssen. Notwendig sei es, dafür auf einen Link zu clicken und die Angaben zu überprüfen.

Bitte beachten:

  • Die IHK überprüft keine Handelsregistereintragungen.
  • Die IHK versendet keine E-Mails mit entsprechendem Inhalt.
  • Bitte prüfen Sie auf jeden Fall die E-Mail-Adresse des Absender, clicken Sie nicht auf den Link.

Angebliche E-Mails von IHK rufen zur Identifizierung auf

Unternehmen erhalten aktuell E-Mails, die angeblich von der IHK kommen.

  • Von wem: Das Schreiben angeblich von der IHK. Die E-Mail-Adresse macht jedoch deutlich, dass sie nicht von der IHK kommt, sondern beispielsweise aus Südafrika.
  • Um was geht es? Die Empfänger werden aufgefordert, auf einer Internet-Seite sich zu identifizieren.
  • Was wird verlangt? Ansonsten würde man seine Ident-Nr. bei der IHK verlieren
  • Was passiert? Bei der Internetseite handelt es sich um einen Phishing-Versuch. Es sollen Daten abgegriffen werden
  • Was ist zu tun? Löschen Sie die E-Mail.

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Fake-Abmahnungen durch angeblichen Hamburger Rechtsanwalt

Erneut sind betrügerische Schreiben unterwegs.

  • Von wem: Das Schreiben stammt von einem angebliche Anwalt Holleis aus Hamburg. Er ist nicht im Anwaltsverzeichnis gelistet. Die Daten stammen von einer existierenden Kanzlei, die nichts mit dieser Person zu tun hat.
  • Um was geht es? Es handelt sich angeblich um eine Abmahnung der Universal Pictures International Germany GmbH, bei der es laut Behauptung um Verstöße gegen das Urheberrecht geht.
  • Was wird verlangt? Die Empfänger sollen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.000 Euro zahlen und sich zu diesem Zweck auf einer Website einloggen.
  • Was passiert? Bereits beim Aufruf der Internetseite zeigt sich, dass es sich nicht um eine Anwaltsseite handelt. Offenbar handelt es sich um einen Phishing-Versuch, bei dem Daten abgegriffen werden sollen.
  • Was ist zu tun? Leisten Sie auf keinen Fall Zahlungen und geben Sie auch keine Daten auf der Seite ein.

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Fake-Abmahnungen durch Berliner Rechtsanwalt

Der deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität warnt vor gefälschten Forderungs-Mails eines Rechtsanwaltes aus Berlin. Der Verfasser der E-Mail benutzt die Personalien eines real existierenden Rechtsanwaltes, der jedoch nichts mit den Forderungen zu tun hat. Die Empfänger der Mail sollen sich unter der URL matthias-losert.com verifizieren, um damit Nachkosten von einer angeblich erfolgten Abmahnung zu vermeiden.

Diese Mail ist eine spezielle Art des Phishings und täuscht den Empfängern vor, sie müssten dringend 450€ bezahlen.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität bittet die Empfänger von E-Mails dieser Art, Anzeige zu erstatten und ihm die Phishing-Mails zuzusenden.

Achtung: Eine Weiterleitung der erweiterten Kopfzeile ist hier nicht möglich, fügen Sie deshalb die erweiterte Kopfzeile per Screenshot in die E-Mail hinzufügen.

Der Schutzverband warnt: Den Link NICHT anklicken!

Vorsicht bei angeblicher Verwaltungskostenpauschale der Europäischen Kommission

Wieder ist eine betrügerische Rechnung im Umlauf:

  • Angeblicher Absender:
    Europäische Kommisssion / Europäisches Justizportal / Generaldirektion Justiz und Verbraucher
  • Adressaten:
    Unternehmen
  • Das wird behauptet:
    Zur "Einrichtung und Verknüpfung des Unternehmensdatensatzes" sei eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von beispielsweise 412,60 Euro zu entrichten.
  • So sieht es wirklich aus:
    Weder die EU-Kommission noch das ejusticePortal oder das Europäische System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (sog. Business Register Interconnection System BRIS) verschicken solche Zahlungsausfforderungen.
  • Was ist zu tun:
    Sollten Sie als Unternehmen solche gefälschten Rechnunge erhalten, schicken Sie uns bitte diese zu info@muenchen.ihk.de . Wir werden die Sache weiterverfolgen.
  • Muster:
    Hier finden Sie ein anonymisiertes Muster einer solchen betrügerischen Zahlungsaufforderung.

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Anrufe: Negative Google Bewertungen löschen

Vorsicht bei Anrufen von angeblichen Google-Mitarbeitern
© firmbeecom by pexels

Derzeit werden bundesweit Anrufe von vermeintlichen Google-Mitarbeitern gemeldet. Die Anrufer bieten den Unternehmen an, negative Bewertungen auf dem Portal durch eine Kanzlei löschen zu lassen. Teilweise finden die Unternehmen in diesem Zusammenhang tatsächlich negative Bewertungen über sich bei Google.

Achtung:

Dabei handelt es sich mutmaßlich um einen Betrugsversuch.

  • Der Verdacht liegt nahe, dass die Anrufer die Bewertungen selbst verfasst haben.
  • Im Anschluss an das Telefonat erhalten die Unternehmen dann einen "Leistungsnachweis" und eine Rechnung. Berichten zufolge wird erheblicher Druck ausgeübt, um zur Zahlung zu bewegen.

IHK-Tipp:

Die IHK rät, bei Anrufen von "Google-Mitarbeitern" zu diesem Thema nicht zu antworten und das Gespräch zeitnah zu beenden. Bei ähnlichen Maschen werden Telefonate oft mitgeschnitten und ein aufgezeichnetes "Ja" als Zustimmung zu einem Vertrag ausgelegt.

Ein so (angeblich) zustandegekommener Vertrag kann jedoch wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums angefochten werden.
Sollten Sie eine derartige Rechnung erhalten, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Hintergrund: Internetportale sind verpflichtet, unwahre Kundenbewertungen zu löschen. Hierzu am besten Kontakt zum Anbieter aufnehmen. Oftmas gibt es dafür spezielle Kontaktformulare, um den Prozess zu beschleunigen.

Wichtig: Der Antrag auf Löschung muss nicht durch einen Anwalt gestellt werden.

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Datenklau über angeblichen digitalen Schlüssel

Viele Betriebe bekommen E-Mails, in denen sie aufgefordert werden, einen "digitalen IHK-Schlüssel" zu beantragen.

In der E-Mail steht: "Sie haben den digitalen IHK-Schlüssel noch nicht beantragt. Zum 1. Januar 2023 haben wir mit der Ausgabe digitaler Schlüssel begonnen, die eine sichere Nutzung der IHK-Dienste ermöglichen. Wir weisen Sie daher nochmals darauf hin, Ihren IHK-Schlüssel anzufordern. Das geht schnell, zuverlässig und völlig kostenlos über unsere digitale Umgebung.
Sie haben bis zum 9. Januar 2023 Zeit, Ihren digitalen Schlüssel zu beantragen. Sollten Sie bis zum gesetzten Termin keinen Antrag gestellt haben, sind wir verpflichtet, Ihr Gesellschaftsformular als inaktiv zu melden und Sie haben keinen Anspruch mehr auf eine IHK-Eintragung.
Klicken Sie auf den unten stehenden Link, um Ihre Identität zu bestätigen und Einblick in Ihren Fall zu erhalten."

Es gibt keinen solchen "digitalen IHK-Schlüssel".

Deshalb sollten betroffene Unternehmen nicht auf diese Mails eingehen und keineswegs auf den Link klicken oder gar Daten übermitteln. Es handelt sich vermutlich um eine neue Methode, an Unternehmensdaten inklusive Kontoverbindungen zu kommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über das Anklicken des Links Schadsoftware verbreitet wird.

Neue Masche zum Datenklau: IHK kontrolliere angeblich Daten zu Steuerrückzahlung

Es gibt eine neue Betrugsmasche zum Datenklau bei Unternehmen. Dabei werden die Betriebe per Mail von der angeblichen "Bundeszahlstelle" mit der Abkürzung "BZSt" aufgefordert, ihre Firmendaten über einen Link weiterzugeben beziehungsweise "zu aktualisieren", wie es in der Mail heißt. Die Daten würden dann angeblich bei der zuständigen IHK "geprüft", heißt es in den gefälschten Mails. Nach dieser Prüfung würde den Unternehmen eine angebliche Steuerrückzahlung überwiesen.

Die IHK weist darauf hin, dass die IHKs keinerlei derartige Überprüfungen vornehmen.

Deshalb sollten betroffene Unternehmen nicht auf diese Mails eingehen und keineswegs auf den Link klicken oder gar Daten übermitteln.

Es handelt sich vermutlich um eine neue Methode, an Unternehmensdaten inklusive Kontoverbindungen zu kommen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass über das Anklicken des Links Schadsoftware verbreitet wird.

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Datenklau über angeblichen Energiezuschlag der IHK

Unternehmen erhalten derzeit E-Mails von einer angeblichen Adresse infor@nergiezuschlag.com , die suggerieren, die Firmen könnten einen Ausgleich für die hohen Gaspreise erhalten. Dafür müsse man sich allerdings bei der IHK anmelden, danach gebe es die Gelder.

Die IHK prüft keine Voraussetzungen für einen Gasausgleich. Bitte ignorieren Sie solche E-Mails, die dem Ziel dienen, Daten abzugreifen.

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Fake E-Mails von "IHK Deutschland"

Zur Zeit sind E-Mails unterwegs, die angeblich von der IHK Deutschland mit der angezeigten E-Mail-Adresse support@mein-ihk.de kommen. Sie drohen ein Bußgeld an.

Es ginge darum, dass Daten vom Handelsregister geprüft werden müssten und eine Angabe nicht stimme. Der Empfänger wird aufgefordert, die Daten online zu ändern. Sollte dies nicht geschehen, werde ein Bußgeld von 2.000 Euro fällig.

Bitte ignorieren Sie solche E-Mails und clicken nicht auf den Link . Es gibt keine IHK-Deutschland, die E-Mail-Adresse stammt von keiner IHK.

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Fake-Rechnungen für Handelsregister vom Amtsgericht

Zur Zeit sind Rechnungen unterwegs, die angeblich vom Amtsgericht und dort der Zentralen Zahlstelle Justiz kommen. Verlangt werden Positionen im Zusammenhang mit einer Handelsregistereintragung.

ACHTUNG: Die Schreiben sehen sehr offiziell aus! Im Briefkopf steht "Amtsgericht" und Absender ist angeblich die "Zentrale Zahlstelle Justiz".

Wie können Sie prüfen, ob die Rechnung ihre Richtigkeit hat?

  • Prüfen Sie unbedingt die IBAN! Im Falle der Fake-Rechnungen beginnt sie zum Beispiel mit IE, also Irland oder MT für Malta oder LT für Litauen. Echte Rechnungen der deutschen Justiz dagegen beginnen auf jeden Fall mit DE.
  • Die Höhe der Rechnung lässt sich nicht nachvollziehen. Die Beträge sind jedoch deutlich höher als in der Anlage 1 zur Handelregistergebührenverordnung vorgegeben.

Beginnt die IBAN nicht mit DE und sind die Gebühren überhöht, bezahlen Sie auf keinen Fall, sondern informieren die IHK.

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Vorsicht: Fake-Rechnungen für Covid Tests

Haben Sie Post von der IG Trade Ivan Glasnovic aus Moers erhalten, in der eine überfällige Rechnung über Covid-Tests angemahnt wird? Vorsicht ist geboten, denn es handelt sich um Fake-Rechnungen. Verlangt werden ca 4.000 Euro für rund 1.500 Schnelltests. Der Absender behauptet, bereits im Juni eine Rechnung verschickt zu haben. Sollte die Rechnung nicht umgehend beglichen werden, werde ein Inkassounternehmen eingeschaltet. Die Website des Unternehmens zeichnet sich dafür aus, dass sie nicht auf .de ende, sondern auf .eu.

Die IHK warnt dringend davor, diese Rechnungen zu begleichen.

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Abmahnungen wegen Google-Fonts: Vorsicht bei Zahlungen

Bundesweit hören die IHKs derzeit vermehrt, dass Unternehmen wegen der dynamischen Einbindung von Google-Fonts auf ihren Webseiten mit Schadensersatzforderungen für einen DSGVO-Verstoß belangt werden.

Verlangt werden von den Absendern häufig

  • 100 Euro für den persönlichen Schaden aufgrund DSGVO sowie zusätzlich
  • eine Unterlassungserklärung und die Anwahlsgebühren für rund 360 Euro.

Aufgrund der großen Anzahl von Fällen, die nur für eine sehr begrenzte Anzahl von betroffenen Verbrauchern geltend gemacht werden, empfiehlt sich die Prüfung hinsichtlich eines Rechtsmissbrauchs. In diesen Fällen könnten die Schreiben ignoriert werden.

Sie haben ebenfalls ein Schreiben erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt per E-Mail oder unter Tel. 089 5116-0 zu uns auf.

Phishing-Mails angeblich von IHK in Umlauf

Die IHKs warnen vor einer erneuten Phishing Welle. Diese hat wieder zum Ziel, Daten von IHK-Mitgliedsunternehmen zu erlangen. Die E-Mails täuschen vor, von service@ihk24.de oder support@mein-ihk.de versendet worden zu sein. Sie kommen jedoch nicht von der IHK.

Bitte löschen Sie E-Mails von dieser Absenderadresse. Wenn Sie in anderen Fällen unsicher sind, ob eine Nachricht tatsächlich von der IHK stammt, klären Sie dies bitte telefonisch unter 089 5116-0.

Betrügerische Rechnungen vom Deutschen Patentamt DPMA

Zur Zeit sind betrügerische Rechnungen vom Deutschen Marken- und Patentamt DPMA unterwegs. Sie verwenden das Logo des DPMA und stellen für eine Markenanmeldung aus dem Jahre 2020 eine Rechnung.

Bitte beachten Sie:

  • Das DPMA verschickt keine Rechnungen. Vielmehr verschickt es im Zuge einer Markenanmeldung eine Empfangsbestätigung, die Gebühreninformationen enthält. Die Gebühren muss der Empfänger selbstständig bezahlen.
  • Die angeblich geschuldeten Gelder sollen auf eine polnische Bank überwiesen werden. Zahlungen an das DPMA gehen jedoch immer an die Bundeskasse.
  • Sollten Sie eine solche Rechnung erhalten, bezahlen Sie bitte auf keinen Fall und leiten die Rechnung an das DPMA weiter.
  • Sollten Sie bereits bezahlt haben, stellen Sie bitte Anzeige.

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Achtung: Betrügerische Anrufe von IHK-Telefonnummer

Die Telefonnummer der IHK München ist die 089 5116-0. Derzeit erhalten Unternehmen Anrufe von der Nummer 089 5116-545.

Bitte beachten: Die Nummer 089 5116-545 ist nicht von der IHK.

  • Wer den Anruf annimmt, spricht mit Personen mit ausländischem Akzent einer "Zentrale". Sie versuchen, die Unternehmen zur Teilnahme an einem Gewinnspiel zu animieren. Der Ton ist offenbar teilweise bedrohlich und energisch wird Bezahlung gefordert.
  • Wer den Anruf nicht annimmt und zurückrufen will, wird weitergeleitet zum Informations- und Servicezentrum der IHK.

Diese Anrufe kommen nicht von der IHK, am besten ignorieren.

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Energieausweis bei Immobilien: Abmahngefahr für Makler

Makler müssen bei Anzeigen in gewerblichen Medien nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) Angaben zu energetischen Kennwerten machen. Werden hier Fehler gemacht oder fehlen Angaben, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Welche Angaben sind Pflicht?

  • Notwendig sind Angaben aus dem Energieausweis der Immobilien.
  • Liegt der Energieausweis noch nicht vor, muss er schnellstmöglich gemacht werden. Spätestens zum Besichtigungstermin muss er vorliegen.
  • Es reicht, wenn die Angaben bei der Besichtigung für alle Interessenten sichtbar aufgehängt werden. Die Angaben müssen nicht als Kopie ausgeteilt werden.

Mögliche Fehler

  • Vorsicht ist immer bei Abkürzungen in Anzeigen geboten.
  • Der Makler muss offensichtliche Fehlangaben im Energieausweis prüfen. Beispielsweise gibt es Erleichterungen für denkmalgeschützte Gebäude. Wenn es für den Makler offensichtlich ist, dass es sich um ein neueres Bauwerk handelt, muss er die Angaben kontrollieren.

Fake-Register

Unternehmerinnen und Unternehmern unterliegen vielen Registrierungs- und Meldepflichten. Trittbrettfahrer nutzen das aus und verleiten Betroffene zu Vertragsschlüssen

  • in Register, für die tatsächlich keine Meldepflicht besteht
  • für Dienstleistungen, die sie unkompliziert selbst voenehmen können

Vorsicht bei der Unterschrift:

  • Lesen Sie genau wer Ihnen eine Leistung anbietet
  • Lesen Sie genau welche Leistung Ihnen angeboten wird
  • Lesen Sie genau, welche Zahlungen anfallen werden
  • Sind Sie unsicher? Fragen Sie Ihre IHK!

Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen zu eingetragenen Schutzrechten

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Die IHK rät zur Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen, die angeblich vom Deutschen Patent- und Markenamt DPMA kommen und zur Zahlung für eingetragene Schutzrechte (Marke, Patent, Design) auffordern. Zur Zeit kursieren gefälschte Schreiben mit dem Logo des DPMA, die angeblich von einer hochrangigen Mitarbeiterin der obersten Bundesbehörde unterschrieben sind. Diese gefälschten Schreiben fordern zu Zahlungen auf ein ausländisches Konto auf. Die Briefe, die per Post verschickt worden, weisen auf polnische Bankverbindungen hin.

Das DPMA ruft dazu auf, keinesfalls auf die Zahlungsaufforderungen einzugehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verschicke grundsätzlich keine Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen für Anmelde- , Verlängerungs- und Jahresgebühren. Vom DPMA kommen Gebühreninformationen, für deren Überweisung der Empfänger verantwortlich sei. Überweisungen an das DPMA müssten zudem grundsätzlich auf das Konto der Bundeskasse gehen.

Mehr Infos gibt es beim DPMA.

Unseriöse Angebote, Formulare oder Rechnungen

Rechnungen von Gewerbezentrale & Co

Immer wieder kursieren Rechnungen von einem Handels- und Gewerberegister, einem Gewerberegisterrat oder einer Gewerberfassungs-Zentrale.de, die Unternehmen zur Zahlung auffordern. Die IHK rät dringend, diese Schreiben ganz genau zu prüfen. Auch wenn die Absender offiziell klingen, handelt es sich nicht selten um Abzocke.

Die Formulare tragen nicht nur offiziell klingende Namen, sie tragen sogar Bundesinsignien wie Adler und Bundesfarben. Nur wer ganz genau hinsieht, dem fällt auf, dass die anhängenden vorausgefüllten Überweisungsträger BICs und IBANs nennen, die ins Ausland führen! "BG" /"BU" zum Beispiel für Bulgarien. Prüfen Sie also genau bevor Sie überweisen, und klären Sie die Echtheit der Rechnungen, beispielsweise beim echten Handelsregister http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de/

Adressbuchschwindel

Jedes Jahr entsteht der Wirtschaft ein beträchtlicher Schaden durch den sog. Adressbuchschwindel. Unternehmern wird ein rechnungsähnliches Formular übersendet, das suggeriert, dass weitere (kostenpflichtige!) Eintragungen in vermeintlich offizielle Register, Datenbanken oder auch gedruckte Adressverzeichnisse notwendig seien. Die Kosten liegen dabei meist im Bereich von 300 bis 900 Euro.

Mehr Infos zum Adressbuchschwindel

Dubiose Rechnungen

Auch wer Post per Nachnahme bekommt, die aussieht, als käme sie vom Handelsregister, sollte auf der Hut sein. Das Handelsregister verschickt nämlich auf keinen Fall Gründerbriefe, die per Nachnahme beglichen werden müssen.

Ebenso rät die IHK zu besonderer Vorsicht bei Rechnungen, bei denen durch die Verwendung sonst für Ämter und Behörden üblicher Gestaltungs- (Farben und Embleme) und Namenselemente der Eindruck einer bestehenden Zahlungsverpflichtung besteht. Wer überweist, schließt im Kleingedruckten oft auch noch einen kostenintensiven Vertrag mit langer Laufzeit ab, mahnt die IHK. Deshalb: Alle Rechnungen genau prüfen, ehe man zum Überweisungsformular greift - gerade wenn die Zahlung dringend angemahnt wird.
Allein die zivil- und strafrechtliche Verfolgung vermag es nicht, den betrügerischen Machenschaften dieser Firmen ein Ende zu bereiten, da es sich häufig um Unternehmen mit Briefkastenadressen oder aber mit Sitz im Ausland handelt. Stattdessen ist Aufklärung der Unternehmer erforderlich, damit sie gar nicht erst Opfer dieser unseriösen Firmen werden. Das Merkblatt der IHK gibt einen Überblick über die Methoden der sog. „Adressbuchschwindler“ sowie Hinweise, wie Betroffene reagieren können.

Praxistipps:

So vermeiden Sie, in die Falle unseriöser Anbieter von Adressbüchern und Registereinträgen zu tappen

  • Misstrauisch sein
  • Vor dem Unterschreiben genau lesen wer eigentlich was anbietet
  • Sich nicht von offiziell klingenden Begriffen beeindrucken lassen
  • Formulare ohne eindeutigen Absender ignorieren.

Mehr Hinweise finden Sie im Flyer "Abzocke".

Unbestellte Waren oder Urkunden

Zahlungsaufforderungen für unbestellte Waren oder Urkunden

Immer wieder bekommen Unternehmer ungefragt und unbestellt Waren oder Urkunden mit hervorragenden Rankings zugeschickt.

Das ist in der Regel kein Grund zur Freude, sondern zu Vorsicht und erhöhtem Misstrauen!
Beispielsweise sind Fälle bekannt geworden, in denen die schicke Ranking-Urkunde auf der Rückseite im Kleingedruckten einen Urheberrechtsvermerk und einen Lizenzhinweis trägt. Wer die Urkunde stolz teilt oder veröffentlich, bekommt promt eine hohe Rechnung wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung.

Das ist besonders ärgerlich:
Wer sich dagegen wehrt, kämpft nicht mehr vorrangig gegen eine untergeschobene Leistung, sondern gegen seine eigene Urheberrechtsverletzung.

Fazit:
Geschenktem Gaul, schaut man am Besten genau ins Maul!

Betrug mit angeblich geänderter Bankverbindung

Businessman Using Telephone Corresopndence E-mail Concept
© Foto: rawpixel.com

Sie erhalten von Ihren Auftragnehmern Rechnungen per E-Mail? Dann müssen Sie jetzt besondere Vorsicht walten lassen. Denn es tauchen immer öfter E-Mails auf, in denen vermeintliche Rechnungssteller mitteilen, ihre Bankverbindung habe sich geändert. Wenn dann das Geld auf das angeblich neue Konto überwiesen wird, landet es beim Betrüger.

Wie funktioniert die Masche?

Die Kriminellen „hacken“ sich auf einen der beteiligten E-Mail-Server ein, fangen die relevanten E-Mails ab und verändern die Inhalte ganz oder teilweise. So gaukeln sie den Kunden eine E-Mail vom Rechnungssteller vor, aus der hervorgeht, dass sich dessen Bankverbindung geändert habe. Auf diese Weise manipulieren die Täter auch bei andauerndem E-Mail-Verkehr die Kommunikation so, dass bei Rückfragen per E-Mail der Betrug zunächst unentdeckt bleibt.

So schützen Sie sich!

  • Überprüfen Sie E-Mails mit Rechnungen sorgfältig auf den richtigen Absender und die korrekte Schreibweise der E-Mail Domain.
  • Prüfen Sie bei verdächtigen E-Mails die vorliegenden Informationen über einen zweiten Kommunikationskanal. Nutzen Sie anstatt E-Mail hierzu z.B. das Telefon (und zwar über die eigenen, bereits vorhandenen Kontaktdaten).
  • Weisen Sie in Ihrer geschäftlichen E-Mail-Signatur hin, dass Sie eine Änderung der Bankverbindung nicht per E-Mail mitteilen würden.

Was tun, wenn etwas passiert ist?

  • Informieren Sie sofort Ihre Hausbank.
  • Wenden Sie sich an Zentrale Ansprechstelle Cybercrime - ZAC beim bayerischen Landeskriminalamt (Tel.: +49 89 1212-3300, zac@polizei.bayern.de).

Fake-Buchungen und gefälschte Waren-Bestellungen

Genau hinschauen sollten Unternehmen auch bei scheinbar lukrativen Kunden-Aufträgen oder -bestellungen und bei größeren Buchungen/Reservierungen in Hotels oder Restaurants. Auch hier gibt es unseriöse Geschäftsmodelle, die auf Betrug ausgerichtet sind.

Beispiele:

  • Fake-Buchungen: Hotels oder Restaurants erhalten Reservierungen von größeren Gruppen, mit denen sie weitgehend ausgelastet wären. Teilweise kommen die Bestellungen über Buchungs-Portale. Am Ende erscheinen die Gäste aber nicht, es erfolgt auch keine Bezahlung. Die reservierenden Personen sind dann auch nicht mehr erreichbar, Namen und Kontaktdaten waren gefälscht.
  • Gefälschte Waren-Bestellungen: Hersteller oder Händler erhalten eine große Waren-Bestellung. Wird die Ware verschickt, erfolgt keine Bezahlung. Der Besteller ist nicht mehr erreichbar, Name und Kontaktdaten sind gefälscht und die Ware ist nicht mehr auffindbar.

Was können Sie tun, um sich zu schützen - wie erkennt man unseriöse Anfragen?

  • Identität des Bestellers genau prüfen:
    • Sind Name und Firmenstempel plausibel (falls bekanntes Unternehmen: passen sie zum "Original"),
    • ist Firmenanschrift und Lieferadresse plausibel (existiert die Adresse, kann es eine Unternehmensanschrift sein oder sitzt z.B. ein vermeintliches Großunternehmen in Wohngebiet? - Recherche über google Maps o.ä.)
    • Kontodaten des Bestellers prüfen (wenn vorhanden)
  • Kreditkartendaten prüfen: bei Hotels/Restaurants (z.B. bei Raumreservierungen/größeren Gruppen): Kreditkartendaten hinterlegen lassen und diese überprüfen
  • Auffälligkeiten in der Bestellung prüfen (im Text, in mitgeschickten Formularen etc.) z.B. auf sprachliche Fehler, Mischung verschiedener Sprachen (so etwas ist z.B. für Großkonzerne eher ungewöhnlich)
  • Sonstige Auffälligkeiten im weiteren Geschäftskontakt wie plötzliche Änderungen der Lieferadresse o.ä. oder ungewöhnliche "Fehler" (So wurde z.B. der bei der ersten Bestellung gewährte Rabatt vom Kunden bzw. dessen Einkäufer nicht mit abgezogen (so etwas passiert professionellen Einkäufern in der Regel nicht)?
  • Im Internet Recherchen über das Unternehmen anstellen

Abmahnmissbrauch

Immer wieder kommt es vor, dass Abmahnungen missbraucht werden, "um Kasse zu machen".

Hintergrund:

  • Anders als in anderen EU-Staaten sieht die deutsche Rechtsordnung vor, dass Mitbewerber und private Vereine die Lauterkeit von geschäftlichen Handlungen, den fairen Wettbewerb, überwachen und bei Verstößen dagegen vorgehen. In anderen Staaten wird diese Aufgabe von Behörden übernommen.
  • Die Abmahnung wurde eingeführt, damit nicht jeder Fall gleich bei Gericht landet. Sie ist also eigentlich ein frühes Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung.
  • Wie vielen guten Ideen, macht ihr inzwischen zu schaffen, dass Trittbrettfahrer sie als lukrative Einnahmequelle entdeckt haben.
  • Geht es dem Abmahnenden nachweislich nicht um die Durchsetzung des lauteren Wettbewerbs, sondern steht ein Einnahmeinteresse klar im Vordergrund, spricht man von "Abmahnmissbrauch"

Wie erkennt man rechtsmissbräuchliche Abmahnungen?
Inzwischen nennt der Gesetzgeber klipp und klar Indizien:

  • die Geltendmachung von Ansprüchen dient vorwiegend dazu, Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend zu machen.
  • Ein Mitbewerber macht eine erhebliche Zahl von Verstößen gegen die gleiche Vorschrift geltend und dabei steht die Anzahl der Abmahnungen außer Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit oder es ist anzunehmen, dass der abmahnende Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selbst trägt.
  • Der Mitbewerber setzt den Gegenstandswert der Abmahnung unangemessen hoch an.
  • Es wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert.
  • Es wird eine Unterlassungserklärung gefordert, die offensichtlich über den eigentlichen Verstoß hinaus geht.
  • Es wird "in Scheibchen" abgemahnt, obwohl mehrere Verstöße zusammen hätten abgemahnt werden können.
  • Es werden gegenüber einzelnen Personen Abmahnungen ausgesprochen, obwol diese hätten auch zusammen abgemahnt werden können.

Was tun beim Verdacht auf Abmahnmissbrauch?

  • Abmahnung auf keinen Fall unbeantwortet lassen!
  • Argumente und Tatsachen sammeln, die für Abmahnmissbrauch sprechen.
  • Im Internet oder bei der IHK recherchieren, ob Abmahner bereits bekannt.
  • Die Einigungsstelle bei den IHKs bieten ein gebührenfreies Verfahren zur außergerichtlichen Klärung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten an

Alarmsignale

In so kreativem und vielfältigem Gewand Betrugsmaschen inzwischen daherkommen, so hellhörig sollten Sie doch beim (kumulierten) Auftreten der folgenden Umstände werden:

  • Sie werden mit einer Offerte überrumpelt, beispielsweise per Telefon oder an der Haustüre
  • Man übt (psychisch/emotional) Druck auf Sie auf, das Angebot sofort anzunehmen
  • Sie erhalten keine Möglichkeit, sich über die Modalitäten des Vertragsschlusses zu informieren
  • Man verspricht Ihnen kostenlose oder weit unter Marktwert angebotene (Extra-) Leistungen
  • Sie erhalten unbestellte Ware
  • Sie werden aufgefordert, vertrauliche Daten, wie Passwörter, interne Dokumente oder Kreditkartendaten, anzugeben
  • Sie erhalten unverhältnismäßig hohe Rechnungen
  • Sie werden unter einem dringenden Vorwand zu im konkreten Kontext unüblichen Handlungen aufgefordert (Überweisung, Anruf, SMS, Unterschrift)

So schützen Sie sich vor unlauteren Geschäftsmethoden:

  • Kontrollieren Sie sorgfältig den Empfänger, wenn die angegebene Bankverbindung ins Ausland führt
  • Öffnen Sie E-Mail-Anhänge oder Links nur, wenn Sie den Anhang in genau dieser Form vom Absender erwarten
  • Antworten Sie nicht leichtfertig auf Nachrichten unbekannter Absender
  • Lesen Sie auch bei mehrseitigen Dokumenten stets den kompletten Vertragsinhalt bevor Sie unterzeichnen
  • Konsultieren Sie Internetsuchmaschinen zu Informationen über Ihren potenziellen Vertragspartner
  • Nehmen Sie sich Zeit, alle Vertragsmodalitäten, aktuelle und zukünftige, zu verstehen

Wenn Sie dennoch Opfer einer Betrugsmasche geworden sind:

  • Informieren Sie Ihre IHK
  • Bestreiten Sie Forderungen schriftlich, beispielsweise wegen arglistiger Täuschung
  • Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt, um das weitere Vorgehen im konkreten Fall zu besprechen

Gezielte Mitbewerberbehinderung

Unlauter handelt laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wer Mitbewerber gezielt behindert. Wann ein Konkurrent durch die Art und Weise seiner geschäftlichen Handlungen die Grenze zur Unlauterkeit überschreitet, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.

Grundsätzlich führt schließlich nahezu jede geschäftliche Handlung zur Behinderung von Mitbewerbern. Bietet ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen zu besonders attraktiven Preisen an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in diesem Umfang zurückgehen. Damit werden konkurrierende Anbieter in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Da die Behinderung jedoch gezielt sein muss, um wettbewerbsrechtlich verboten zu sein, reichen Absatznachteile als bloße Folge eines zulässigen geschäftlichen Handelns und damit als Ausdruck freien Wettbewerbs nicht aus.

Einen beispielhaften Überblick, bei welchen Sachverhalten die Rechtsprechung die Grenze zur Unlauterkeit überschritten sieht und wo sie hingegen erlaubten Wettbewerb annimmt, sollen folgende Fallgruppen liefern:

Erlaubt

  • Gutscheinaktion mit Rabatten der Konkurrenz (Drogeriekette wirbt damit, auch Rabattcoupons der konkurrierenden Kette anzunehmen)
  • Abwerbung von Mitarbeitern und/oder Kunden mit zulässigen Mitteln (z.B. „Headhunter“)
  • Testkäufe, solange sich Tester wie normaler Kunde verhält und keine unlauteren Mittel einsetzt
  • Vergleichende Werbung („bestes Angebot der Stadt“, „schnellstes Internet“ „nachhaltiger als bei xy“), soweit wahr und dem Beweis zugänglich
  • Pauschale Unterbietung der Preise der Konkurrenz („Garantiert immer 10 % unter dem Preis von xy“)

Nicht erlaubt

  • Abwerbung in Verbindung mit Verleitung zum Vertragsbruch
  • Das wettbewerbswidrige Vorspiegeln, man sei der gesuchte Vertragspartner
  • „Abfangen“ von Kunden, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und potenziellen Kunden drängt, um eine Änderung des Kaufentschlusses zu erzwingen
  • Preisunterbietung mit Verdrängungsabsicht (insbesondere, wenn Selbstkostenpreis unterschritten wird)
  • Überkleben von Plakaten oder Beseitigen von Werbeprospekten eines Konkurrenten ebenso wie die gezielte Störung einer fremden Website
  • Markenanmeldung zu Spekulationszwecken („Hinterhaltsmarken“)
  • Wenn geeignet, die freie Willensbildung des Adressaten zu beeinflussen, regelmäßig auch der Aufruf zum Boykott eines Mitbewerbers

Merke:

Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.

Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

IHK-Fazit: Der freie Wettbewerb bringt mit sich, dass die Grenze zur gezielten Mitbewerberbehinderung nicht so leicht überschritten wird. Auch freche, provokative Werbemaßnahmen mit direktem Konkurrenzbezug sind denkbar.

Nicht jede Mitbewerberbehinderung wird von der Rechtsprechung auch als zielgerichtet und damit unlauter eingestuft. Die Grenzen zwischen wettbewerbsrechtlich gedecktem Agieren und Überschreiten der Schwelle zur Unlauterkeit sind nicht einfach zu ziehen. Wie immer spielen die Umstände des konkreten Einzelfalles eine wichtige Rolle. Entscheidendes Kriterium ist insbesondere, ob die gezielte Behinderung im Vordergrund der Aktivitäten steht.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Hinweisen um einen allgemeinen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine rechtliche Beratung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir daher keine Haftung übernehmen. Eine abschließende Rechtsberatung im Einzelfall ist allein der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.