Länder & Märkte

Japan

Der „Japan Desk“ in München bietet Ihnen eine erste qualifizierte Grundberatung, ohne dass Sie dafür extra nach Japan fliegen müssen. Zudem finden Sie hier hilfreiche Informationen und Links zum Japan-Geschäft.

Wissenwertes rund um JEFTA

Das EU-Japan Abkommen (JEFTA) ist seit 01.02.2019 für Unternehmen nutzbar. Mit JEFTA werden fast alle gegenseitigen Zölle, sowie viele nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben.

Ursprungsregeln

Für Unternehmen, die Zollpräferenzen nutzen möchten, ist Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des Abkommens von besonderer Bedeutung. Hierzu hat die Europäische Kommission auf ihrer Website englischsprachige Guidance documents zu bestimmten Themen des EU-Japan-EPA veröffentlicht. Diese Guidances wurden teilweise aktualisiert und zudem um eine neue Guidance „Statement on Origin“ ergänzt. Deshalb wurde auch das„Merkblatt EU-Japan-EPA“ im Dezember 2019 angepasst und insbesondere um Informationen über die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung auf gesonderten Dokumenten, auf Handelspapieren eines anderen Unternehmens sowie bei der Rechnungsstellung in einem Drittland ergänzt.
Der Anhang 3-B enthält die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Bei Wert-Regeln gibt es zum ersten Mal 2 Möglichkeiten: entweder lässt sich anhand des Ab-Werk-Preises (EXW) oder des Frei-an-Bord-Preises (FOB) kalkulieren. Die Regeln sind auch unter WuP online produktspezifisch abrufbar.

Präferenznachweise

Förmliche Präferenznachweise sind wie auch schon beim EU-Kanada Abkommen CETA nicht vorgesehen.

  • Stattdessen gibt es bis 6.000 Euro die Ursprungserklärung (Formulierung verbindlich gemäß Anhang 3-D) eines jeden Ausführers.
  • Ab 6.000 Euro setzt die Ursprungserklärung (Formulierung verbindlich gemäß Anhang 3-D) den Status registrierter Ausführer (REX) voraus. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“ (JCN).
  • Daneben kann der Antrag mit der „Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt“ begründet werden.

Neu ist die Pflicht, die verwendeten Ursprungskriterien anzugeben, z.B.
"A": Vollständiges Gewinnen oder Herstellen
"B": Verwendung ausschließlich von Ursprungsvormaterial
...

Hinweis zu Handelsware

Auch dann, wenn der Ausführer einer Ware nicht deren Hersteller ist, muss in der EzU verbindlich die Codierung der verwendeten Ursprungskriterien enthalten sein. Deshalb benötigt der Ausführer für Handelswaren die entsprechende Information durch seinen Lieferanten, um die EzU vollständig ausfertigen zu können.

Die benötigten Angaben können daher in eine Lieferantenerklärung, die (auch) im Hinblick auf den Warenverkehr mit Japan ausgefertigt wird, ergänzend zum vorgeschriebenen Wortlaut aufgenommen werden. Ebenso ist es zulässig, dass der Lieferant die Daten dem Warenempfänger gesondert in anderer Form dokumentiert. (Quelle: Generalzolldirketion)

Weitere Informationen zu Ursprungsregeln, „Gewissheit des Einführers“ etc. wurden in einem "Merkblatt EU-Japan-EPA" vom Zoll zusammengestellt.

Länderspezifische Beratung