IHK Ratgeber

Hygienekonzept zur Öffnung von Messen, Kongressen und Veranstaltungen

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Die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes ist durch die 16. BayIfSMV entfallen (ausgenommen nur Gesundheitsbereiche). Für die freiwillige Nutzung eines Hygienekonzeptes können nach wie vor die vom StMGP veröffentlichten Rahmenkonzepte als Orientierungshilfe verwendet werden.

Inhalt

An welche Unternehmen richtet sich das Hygienekonzept?

Dieses richtet sich an den jeweiligen Veranstalter. Soweit er zur Durchführung der Messe oder Ausstellung fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag ganz oder teilweise auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.
Dieses Rahmenkonzept ergänzt und konkretisiert die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV).

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Generelle Sicherheitsregeln und Organisatorisches

  • Vom Besuch von Messen und Ausstellungen sind ausgeschlossen:
    • Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion,
    • Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen,
    • Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).
  • Die Besucher sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang, im Internetauftritt der Veranstaltung, bei der Reservierung von Tickets). Sollten Besucher während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben diese unverzüglich den Betrieb zu verlassen.
    Bezüglich des Zugangs zu Messen gelten die jeweils in der BayIfSMV genannten Beschränkungen.
  • Die Veranstalter haben bei der Genehmigung ein Einlasskonzept mit entsprechendem Zutritts- und Testkonzept vorzulegen. Der Veranstalter hat durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur bei Vorlage der erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise erfolgt. Die Pflicht zur Kontrolle der Testnachweise dieser Personengruppen kann der Veranstalter an die Aussteller, Dienstleister und weitere beteiligte Unternehmen delegieren.
  • Besucher sind deutlich erkennbar auf die jeweiligen Zugangsbeschränkungen oder etwaige freiwillige weitergehende Zugangsbeschränkungen hinzuweisen.
  • Die Veranstalter erstellen ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Ausstellern, Besuchern und Dienstleistern sowie unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
  • Die Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des individuellen Infektionsschutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter, Aussteller, Dienstleister und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
  • Die Veranstalter ergreifen geeignete Maßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Hallen, der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume, der Bewegungsflächen etc. den empfohlenen Mindestabstand einhalten zu können.
  • Zu den Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung eines Mindestabstandes, des Tragens von Gesichtsmasken, von Kontaktbeschränkungen sowie zur Kontaktdatenerfassung sind die jeweils geltenden infektionsschutzrechtlichen (BayIfSMV und ggf. weitere einschlägige Bundes- und Landesregelungen) und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben umzusetzen.

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Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen

  • Die Veranstalter erstellen ein auf Infektionsminimierung ausgelegtes Parkplatzkonzept, um Menschenansammlungen zu vermeiden, z. B. durch Einweiser, Beschränkung der Parkplätze oder ggf. Sperrung von Parkplätzen. Im Falle eines Transportes durch Veranstalter sind die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung zu beachten. Für die Nutzung des ÖPNV gelten die hierfür geltenden Hygienevorgaben; ggf. ist eine Verstärkung des Angebotes zu organisieren. Soweit möglich sind zusätzliche Parkflächen, Anreisekapazitäten sowie Freiflächen im Eingangsbereich und an stark frequentierten Punkten zu schaffen.
  • Die Gesamtzahl der gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucherzahl sowie der Steuerung der Zutrittsberechtigungen für Servicepartner und Dienstleister zu überwachen.
  • Die Aussteller haben eine am Messe-/Ausstellungsstand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
  • Es ist außerdem ein/e kompetente/r Beauftragte/r für Hygienefragen durch den Veranstalter zu bestellen. Dieser ist auch für die Beobachtung der aktuellen Lageentwicklung (RKI-Hinweise) sowie die Abstimmung mit dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zuständig. Auf Hygiene- und Abstandsregeln sowie Informationsmöglichkeiten ist durch Aushänge oder Hallendurchsagen aufmerksam zu machen.
  • Die Sicherheitsdienstleister der Veranstalter sind über die spezifischen Infektionsschutzanforderungen zu unterrichten und anzuweisen, sich ggf. mit der örtlichen Polizei bezüglich evtl. Koordination von Infektionsschutzmaßnahmen abzustimmen.
  • Bei Messe-/Ausstellungsrestaurants und Verpflegungsstationen stellt der Veranstalter die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicher.


Tests

Aktuell sind in Bayern Tests bei Messen und Kongressen nicht vorgeschrieben.

Verbindlich für die Vorgaben zu den Testnachweispflichten sind die jeweils aktuell geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (BayIfSMV) sowie die Bestimmungen des IfSG.

Organisation

  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sollten vorab auf geeignete Weise (beispielsweise bei Terminbuchung) auf die ggf. bestehende Notwendigkeit zur Vorlage eines Testnachweises hinweisen.
  • Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Testnachweise verpflichtet.
  • Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal durchgeführten Schnelltests darf die Veranstaltung nicht besucht werden und es besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt ebenfalls zu verweigern. Die betroffene Person sollte sich sofort absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und über den Hausarzt, das lokale Testzentrum oder die Rufnummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren.
  • Die verschiedenen Möglichkeiten, bei denen die jeweiligen Testarten durchgeführt werden können, sind in der regelmäßig aktualisierten Übersicht auf der Homepage des StMGP dargestellt. Unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/ finden sich Suchfunktionen, mit denen entsprechende Teststellen gefunden werden können.


Ausgestaltung des zu überprüfenden/auszustellenden Testnachweises

Mangels verbindlicher Vorgaben durch den Bund gibt es kein einheitliches Formular zur Ausstellung von Testnachweisen. Das StMGP empfiehlt folgenden Mindestinhalt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest, Antigen-Schnelltest oder Antigen-Selbsttest unter Aufsicht), Testdatum und Testuhrzeit, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung – TestV), Testergebnis, Datum der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person.

Darüber hinaus wird bei allen Teststellen, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, auf Wunsch auch ein digitaler Testnachweis über die Corona-Warn-App erstellt, der ebenfalls Geltung beansprucht.

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Arbeitsschutz für das Personal

  • Für Beschäftigte, die während der Durchführung einer Messeveranstaltung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Veranstaltungsgelände nachgehen, sind die Anforderungen des Arbeitsschutzrechts, insbesondere die der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) einschlägig.
  • Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes und die jeweils aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen umzusetzen (z. B. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).
  • Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
  • 4.4
  • Die Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
  • Informationen für die Mitarbeiter über Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos sollen durch entsprechende Aushänge und Bekanntmachungen in den Umkleiden und Sozialräumen bereitgestellt werden. Das Personal muss entsprechend in regelmäßigen Abständen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (z. B. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen werden.

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