IHK Ratgeber

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer

Wer trägt bei der Umsatzsteuer die Steuerschuld? Wann wechselt die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger? Bei manchen Produkten und Dienstleistungen muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Erfahren Sie, welche Umsätze davon betroffen sind.

Wann gilt die Steuerschuldumkehr?

Bei folgenden Umsätzen hat regelmäßig der Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen:

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen
  • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
  • Übertragung von Berechtigungen beim Emissionshandel
  • Schrottlieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen zwischen Reinigungsunternehmen
  • Lieferungen von Gold mit bestimmten Feingehalt
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten - ab 1. Oktober 2014 Tablet-Computer und Spielekonsolen - sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in Endprodukte, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Entgeltminderungen bleiben dabei unberücksichtigt
  • ab 1. Oktober 2014 Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der in Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) bezeichneten Gegenstände.

Durch dasGesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften haben sich folgende wichtige Änderungen ergeben:

  • Demnach ist Steuerschuldner von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen derjenige, der nachhaltig diese Leistungen selbst erbringt. Nachhaltigkeit bedeutet laut Gesetzesbegründung, dass der Weltumsatz des Leistungsempfängers (Auftraggebers) zu mindestens 10 Prozent aus eigenen Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen besteht. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, welche eine von der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG abweichende gesonderte Bescheinigung ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen bekanntgegeben.
  • Für Bauleistungen, Lieferungen von Erdgas und Elektrizität (durch im Inland ansässige Unternehmer), für Lieferungen von Schrott und Altmetall, Gebäudereinigungsleistungen, für Lieferungen von Gold, für Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen oder integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand sowie für Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen wurde neu eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt, nach der unter bestimmten Bedingungen die Steuerschuldumkehr auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen beibehalten werden kann.
  • Auch wurde eine Regelung, die den Vertrauensschutz betrifft, für vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistungen eingeführt, nach der die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern ist, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm entsprechend der alten Verwaltungsauffassung als Steuerschuldner abgeführten Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus geltend macht. Der Vertrauensschutz des § 176 AO steht dem nicht entgegen und greift insoweit für den leistenden Unternehmer nicht.
  • Der Übergang der Steuerschuld für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise wurde auf Tablet-PCs und Spielekonsolen erweitert.
  • Eingeführt wurde auch der Übergang der Steuerschuld für die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen, wobei hier eine Anlage 4 zum UStG die betroffenen Metalle darlegt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde u. a. die Liste der Gegenstände in der Anlage 4 reduziert, und es wurde eine Betragsgrenze von 5.000,00 Euro eingeführt.
  • Eingeführt wurde, dass im Falle der Lieferung bestimmter Gegenstände nach der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG keine Steuerschuldumkehr greift.

Das BMF hat in einem Schreiben ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Aufhebung der Steuerschuldumkehr von Bauleistungen bei Bauträgern umgesetzt. Darin sind Neuregelungen und Übergangsvorschriften für Altfälle enthalten. Auch bei Gebäudereinigungsleistungen wurden Änderungen vorgenommen.