IHK Ratgeber

Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen

Mülltonnen
© pixabay manfredrichter

Abfallsammlung, Transport und Entsorgung (AbfAEV, EfbV)

Abfallsammlung und Transporte (AbfAEV)

Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung, AbfAEV) regelt, welche Anforderungen Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren, einhalten müssen. Sie regelt auch die Fachkunde von Erlaubnispflichtigen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler). Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder transportieren, gilt:

  • Unternehmen, die nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, müssen dieseTätigkeit bei der zuständigen Abfallbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis hat.
  • Für den Transport von Abfällen zur Beseitigung und von gefährlichen Abfällen wird eine Genehmigung benötigt. Entsorgungsfachbetriebe brauchen keine Genehmigung, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind.
  • Für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen ihrer anderweitigen Tätigkeit, also nicht gewerblich, sammeln oder befördern, gilt eine Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind solche wirtschaftlichen Unternehmen, die Abfälle nicht gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle 20 Tonnen ungefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle nicht übersteigt.
  • Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Wer Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle bei Privathaushalten einsammelt, muss dies drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 KrWG "gewerbliche Sammlung").
  • Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild, versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
  • Pflichten haben auch Händler von Abfällen. Wenn Sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln, z. B. Altpapier, Altreifen, Schrott oder Kunststoffabfällen, müssen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Für den Handel mit gefährlichen Abfällen benötigen sie eine Erlaubnis. Entsprechend gilt dies auch für Makler von Abfällen.

Zuständige Behörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte). Für die Anzeige oder den Antrag auf Erlaubnis steht bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) ein elektronisches Verfahren zur Verfügung. Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.

Bei der IHK für München und Oberbayern besteht die Möglichkeit, eine digitale Signaturkarte zu erwerben. Informieren Sie sich hierfür auf unserer Spezialseite Digitale Signaturkarte.

Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

2017 trat die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ (ZVFaÜ) in Kraft. Diese Verordnung enthält insbesondere die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Mit der neuen EfbV werden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt. Dazu gehören folgende Punkte:

  • Die Technischen Überwachungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaften Entsorgungsfachbetriebszertifikate übersenden im Rahmen des elektronischen Verfahrens (eEfbV) über das sogenannte Zertifiziererportal an die zuständigen Genehmigungsbehörden.
  • Daher ist es notwendig, dass sich alle Entsorger innerhalb Bayerns, die sich zertifizieren lassen wollen, eine Entsorgernummer zuteilen lassen.
  • Sollten Sie schon zertifiziert sein und noch keine Entsorgernummer besitzen, ist auch in diesen Fällen eine Entsorgernummer zu beantragen.
  • Die Entsorgernummern werden von der ZSA (Zentrale Stelle Abfallüberwachung) des LfU vergeben. Entsorgungsfachbetriebe, die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen nachgehen, verwenden ihre bereits bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) registrierten Entsorgernummern aus dem elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV). Informationen finden Sie auf der Seite des Landesamtes für Umwelt.
  • Dies gilt nicht für reine Einsammler und Beförderer gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, deren Zertifikate (ausschließlich für "Einsammeln und Befördern") mit der Beförderernummer elektronisch zu übermitteln sind.

Als Entsorgungsfirma stellen Sie einen Antrag per E-Mail an das Landesamt für Umwelt (LfU, Kontakt: poststelle@lfu.bayern.de) unter Nennung der Firmen- und (falls abweichend) der Betriebsanschrift und unter Beifügung der Genehmigung als PDF-Datei (Baugenehmigungen, Genehmigungen nach dem Abfallrecht, BImSchG, etc.).
Das Formular für den Antrag finden Sie hier.

Mehr Infos:

Bei der IHK für München und Oberbayern besteht die Möglichkeit, eine digitale Signaturkarte zu erwerben. Informieren Sie sich hierfür auf unserer Spezialseite Digitale Signaturkarte.
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (EfbV)
Antrag zur Vergabe einer Entsorgungsnummer (EfbV)
Website der ZKS-Abfall
Hier finden Sie Fachbetriebe aus der Abfallentsorgung (eEFBV)


Fachkunde und Lehrgänge

Für die Leitung des Betriebes und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen wird in der AbfAEV folgendes vorgegeben:

  • Während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie
  • Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 der AbfAEV vermittelt werden.
  • Abweichend reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.

Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit des Sammeln/des Handelns oder des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen.

Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbildung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu müssen sie regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen und dies der zuständigen Behörde unaufgefordert nachzuweisen.

Für das weitere Personal gilt:

  • Sonstiges Personal muss auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet werden und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
  • Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermittelt der Inhaber.
  • Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.

Das LfU führt eine Liste mit Angeboten zu aktuellen Fachkundelehrgängen.

Mehr Infos:

Übersicht zu Fachkunkdelehrgänge zur Efb, AbfAEV und Abfallbeauftragte