Ratgeber

Rabatte und Preisnachlässe bei SSV & Co

Woman with shopping bags in shop
© Kzenon / fotolia

Rabatte z.B. im Sommerschlussverkauf sind grundsätzlich erlaubt. Trotzdem gibt es einige Regeln zu beachten. Hier finden Sie alles rund um Preisnachlässe, Sonderaktionen, Räumungsverkauf.

Inhalt

Einleitung

Die Ankündigung und Durchführung pauschaler oder genereller Preisherabsetzungen des gesamten Warenbestandes oder wesentlicher Teile des Sortiments ohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen ist grundsätzlich in unbegrenzter Höhe zulässig. Dennoch müssen auch bei diesen Rabatten die Grundsätze des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Verboten ist die irreführende Werbung, die gezielte Mitbewerberbehinderung und der Verstoß gegen Rechtsvorschriften und spezialgesetzliche Rabattverbote.

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Wie lange darf eine Rabattaktion dauern?

Der Zeitraum der Durchführung der Rabattaktion darf nicht zu kurz bemessen sein. Ein bestimmter Zeitraum für beispielsweise Sommerschlussverkauf oder Winterschlussverkauf ist nicht vorgeschrieben. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, Konkurrenzangebote zu vergleichen und eine überlegte Entscheidung zu treffen. Wird eine Verkaufsaktion beworben, die z.B. nur für wenige Stunden an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt oder erfolgt die Durchsage in einem Bekleidungsgeschäft, dass es in der nächsten Stunde auf alle Hosen einen Rabatt von 10 % gibt, hat der Kunde kaum die Möglichkeit, einen echten Preisvergleich anzustellen, so dass ein hoher Kaufdruck entstehen kann. Indikatoren für die Mindestdauer können sein:

  • Warenwert,
  • Verfügbarkeit bei der Konkurrenz,
  • Warenart, d.h. Luxusartikel oder Artikel des täglichen Bedarfs.

Gerade bei langlebigen Gebrauchsgütern, die eher teuer sind, muss der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten.

Gleichzeitig darf der Zeitraum der Rabattaktion allerdings nicht derartig lang bemessen sein, dass man nicht mehr von Rabattpreisen sprechen kann, sondern es sich eigentlich um den Normalpreis des Unternehmers handelt.

Erlaubt ist jedoch die Werbung mit „dauerhaft billig“ verbunden mit einer konkreten Preisgegenüberstellung der neuen und früheren Preise, sofern die neueren Preise auch dauerhaft gelten und die früheren über einen angemessen Zeitraum tatsächlich verlangt wurden.

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Müssen Anfangs- und Enddatum einer Rabattaktion angegeben werden?

Aus Transparenzgründen ist es ratsam, in der Werbung neben dem Beginn der Aktion auch das Enddatum anzugeben. Allerdings schreibt das Gesetz keinen Zeitraum für eine Rabattaktion oder einen Räumungsverkauf mehr vor.

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Wie muss die Werbung gestaltet sein?

Sinn und Zweck des UWG ist es insbesondere, den Kunden vor Geschäften zu schützen, die er ohne die unlautere Vorgehensweise und irreführenden Angaben nicht abgeschlossen hätte. Grundsätzlich gilt daher, je transparenter die Werbung für die Durchführung einer Rabattaktion ist, desto geringer ist die Gefahr eines Verstoßes gegen das UWG.

  • Dauer,
  • Grund sowie
  • Umfang (welche Sortimentsbereiche sind einbezogen?) und
  • sonstige Bedingungen der Rabattaktion und
  • die Höhe des Rabatts

sollten daher eindeutig und klar angegeben werden.

Nach wie vor unzulässig ist die irreführende Werbung. Die Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen müssen wahr sein und einer möglichen Nachprüfung standhalten. Werden Preisreduzierungen von 30 % beworben, müssen tatsächlich alle Waren um diesen Betrag reduziert sein. Findet ein Sonderverkauf zum 20. Geburtstag statt, muss das Geschäft tatsächlich 20 Jahre alt sein.

Es dürfen keine falschen Angaben dahingehend gemacht werden, dass ein Produkt nur für einen kurzen Zeitraum und zu besonderem Preisnachlass verfügbar ist, um den Kunden zu einem schnellen Kaufentschluss zu verleiten (siehe „Schwarze Liste“, Anhang zu § 3 UWG, Nr. 7).

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Wie hoch darf der Preisnachlass sein?

Rabatte dürfen grundsätzlich in beliebiger Höhe gewährt werden. Sehr hohe Rabatte können aber unter Umständen den Eindruck sogenannter „unzulässiger Mondpreise" erwecken. Bei zu kurzer Befristung können ein unzulässiges „übertriebenes Anlocken“ darstellen. Auf Waren oder Dienstleistungen, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Preisbindung unterliegen (z.B. Verlagserzeugnisse (Bücher), Tabakwaren, Arzneimittel, Leistungen der Ärzte und Architekten) dürfen generell keine Rabatte gewährt werden! Siehe Informationen zu Lockvogelangeboten.

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Was ist bei Preisgegenüberstellungen (durchgestrichene Preise) zu beachten?

Frau zwischen Supermarktregalen
© Jace Oner by pexels

Bei einer Preisherabsetzung muss der ursprünglich verlangte höhere Preis über einen „angemessenen Zeitraum“ tatsächlich verlangt worden sein. Andernfalls handelt es sich um einen unzulässigen Mondpreis.

Urteil des EuGH zu durchgestrichenen Preisen

Zur Vermeidung von "unechten Rabatten" muss bei einer Preisgegenüberstellung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis angegeben werden. Ziel der Regelung ist die Vermeidung der Praxis, Preise kurzzeitig hochzusetzen, um kurz darauf werbewirksam Rabatt zu gewähren (sog. Preisschaukelei). In der Vergangenheit zeigten sich Werbende allerdings kreativ, wenn es darum ging, die gesetzgeberische Intention zu umgehen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-330/23 vom 26.09.2024) hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine große Discounterkette nun geklärt: Wenn Anbieter mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Gestalt von durchgestrichenen Preisen werben, muss sich dieser durchgestrichene Preis auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Ein deutlich kleiner gehaltener Fußnotentext mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ist nicht ausreichend.

Die Werbung durch Preisvergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nur dann zulässig, wenn der Hersteller diesen Preis zum Zeitpunkt der Werbung auch noch tatsächlich empfiehlt.

Die Werbung mit einem Vergleich mit Preisen der Konkurrenz ist nur zulässig, wenn sie einen konkreten Preis des Konkurrenten benennt und den Konkurrenten, auf dessen Preis Bezug genommen wird, deutlich erkennbar macht.

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Wie lange müssen die reduzierten Waren verfügbar sein?‎

Die beworbene Ware oder Dienstleistung muss für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein. Bei nicht ausreichender Bevorratung handelt es sich um unzulässige „Lockvogelwerbung“ (siehe „Schwarze Liste“, Anhang zu § 3 UWG, Nr. 5 und 7).

Wenn der Preisnachlass nur für vorrätige Ware gilt, muss hierauf klar und eindeutig darauf hingewiesen werden (z. B.: „nur solange der Vorrat reicht“). Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur sehr kurzfristig (z.B. nur für zwei Tage) gewährt wird.

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Müssen die Preise umgezeichnet werden?

Rabattaktionen geschäftsmäßiger Anbieter gegenüber Endverbrauchern müssen der Preisangabenverordnung (PAngVO) entsprechen. Danach darf nur unter Angabe von Endpreisen (Bruttopreise, d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile wie z.B. Transportkosten) geworben werden. Aufgrund der in der PAngVO enthaltenen Pflicht zur Auszeichnung mit Endpreisen bedarf es bei einer Rabattaktion grundsätzlich einer Preisumzeichnung. Weiteres siehe auch unter dem Stichwort „Preisauszeichnung, Preisangaben, Grundpreisangabe“.

Ausgenommen von dieser Auszeichnungs- bzw. Umzeichnungspflicht sind:

  • Individuell gewährte Preisnachlässe, die vom Kunden ausgehandelt wurden.
  • Generell bzw. pauschal gewährte Preisnachlässe (z.B. 10% auf alles“), sofern sie nach Tagen zeitlich begrenzt sind (max. 10 bis 15 Werktage) und durch Werbung bekannt gemacht werden.

=> Preisumzeichnung nicht erforderlich: „20 % Rabatt auf alle Schuhe in der Zeit vom 01.09. bis 15.09.“

=> Preisumzeichnung erforderlich: „Oktoberpreise: Alles 10% reduziert“, „Ab 15 Juli alle Hosen um X% billiger“.

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Welche Rabattarten sind zulässig?

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Rabattmöglichkeiten müssen sich dem Kunden klar und eindeutig bereits aus der Werbung erschließen, da andernfalls ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung der Kunden vorliegen kann.

Rabattaktionen gegenüber bestimmten Kundenkreisen:

Rabatte können gegenüber bestimmten Kundenkreisen wie beispielsweise Studenten, Stammkunden, Mitgliedern eines bestimmten Vereins, Arbeitnehmern eines bestimmten Unternehmens, Mitgliedern einer bestimmten Partei oder Teilnehmern eines bestimmten Kundenbindungssystems gewährt werden.

  • Aus der Werbung und der Durchführung der Rabattaktion muss für den Kunden klar und eindeutig erkennbar sein, ob er Adressat der Rabattaktion ist oder nicht.
  • Ist in der Werbung die Rabattaktion auf einen bestimmten Kundenkreis beschränkt, darf sie nicht gegenüber Kunden außerhalb dieses Kreises gewährt werden.

Rabattkombinationen:

Es können verschieden viele Rabatte miteinander kombiniert werden. Es muss jedoch erkennbar bleiben, wie sich der angekündigte Rabatt errechnet und welche einzelnen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diesen durch Kombination entstandenen Rabatt tatsächlich zu erhalten.

Kundenbindungssysteme: Bonuskarten, Kundenkartenprogramm:

Zulässig sind sog. Bonuskarten bzw. -programme, wonach die einzeln getätigten Geschäfte mittels eines Punktesystems vermerkt und bei Erreichung einer bestimmten Summe ein Geld- oder Warengutschein oder eine Prämie ausgegeben werden.

Dem Kunden müssen die genauen Voraussetzungen für den Erhalt des Preisnachlasses bekannt sein. Der Kunde muss über den Zeitpunkt des Verfalls von bereits gesammelten Punkten informiert sein; dieser Zeitraum darf nicht unverhältnismäßig kurz sein.

Idealerweise sollte der Kunde die Möglichkeit des Abrufs seines „Kontostandes“ haben und bei Erreichung einer den Vorteil auslösenden Summe benachrichtigt werden.

Die genannten notwendigen Bedingungen dieser Programme müssen dem Kunden bereits aus der Werbung zugänglich und vor Abschluss der Vereinbarung bekannt sein, wobei sie nicht neben der eigentlichen Bewerbung der Aktion untergehen dürfen.

Barzahlungsrabatt, Mengenrabatt:

Der beliebig hohe Rabatt wegen unverzüglicher Barzahlung, Hingabe eines Schecks oder sofortiger Überweisung und der Mengenrabatt sind zulässig.

Gutscheine:

Gutscheine und Coupons etwa aus Zeitungen, Flugblättern oder Postwurfsendungen, bei deren Vorlage ein im Gutschein benannter Nachlass in Prozent gewährt wird, sind zulässig. Zulässig ist es auch, Rabatte in Form der Ausgabe eines Geld- oder Warengutscheins und die Auszahlung des Betrages bzw. die Ausgabe der Ware von einem zukünftigen Umsatz abhängig zu machen („Ab einem Einkaufswert von 100 Euro erhalten Sie einen Preisnachlass von 10%“). Rabatte in dieser Form können beliebig hoch sein.

  • Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins darf nicht unverhältnismäßig kurz sein.
  • Der Rabatt darf im Verhältnis zum Warenwert nicht unverhältnismäßig hoch sein.
  • Der mit dem Gutschein versprochene Rabatt sollte nicht auch ohne Vorlage des Gutscheins gewährt werden (Irreführung der Nicht-Gutschein-Inhaber).

Geld-Zurück-Garantie, Bestpreisgarantie:

  • Die Bewerbung der Erstattung eines Differenzbetrages bei Nachweis eines billigeren Konkurrenzproduktes innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist zulässig. Soll dies nur für Produkte des Mitbewerbers vor Ort gelten, ist darauf hinzuweisen.
  • Der Zeitraum für eine Überprüfung des Konkurrenzangebotes durch den Kunden darf nicht unverhältnismäßig kurz bemessen sein.
  • Die damit beworbene Ware oder Dienstleistung muss beim Mitbewerber auch tatsächlich erhältlich sein.

Zufalls- und Glücksrabatte:

Zufalls- und Glücksrabatte (z.B. das Erwürfeln der konkreten Rabatthöhe oder Ausgabe von Losen, die verschiedene Rabatthöhen gewähren, aber auch Nieten enthalten) sind zulässig. Auch hier gilt wie zuvor das Gebot der Transparenz, die Bedingungen müssen verständlich und klar angegeben sein.

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