IHK-Ratgeber

Grundsteuer

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Von der Grundsteuer als Substanzsteuer sind fast alle Unternehmen betroffen – ob‎ als Mieter oder Eigentümer. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber aufgerufen, die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der Grundsteuer neu zu regeln. Dadurch werden sich Auswirkungen auf die Steuer- und Bürokratiebelastung der Unternehmen ‎ergeben. Der Bayerische Landtag hat Ende 2021 auf Grund der neuen Länderöffnungsklausel ein landeseigenes Grundsteuergesetz beschlossen (reines Flächenmodell).

Inhalt

Achtung: Fristen bei Änderungen und Ertragsminderung im Blick behalten

Anzeigepflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

Grundstückseigentümer mussten ihre Grundsteuererklärung mit Angaben zum Grundstück auf den 1. Januar 2022 einreichen. Für sich danach ergebende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse besteht gem. § 228 BewG eine Pflicht zur Änderungsanzeige. Änderungen können u.a. folgende Bereiche betreffen:

  • Veränderungen am Grundstück,
  • (bauliche) Veränderungen am Gebäude oder
  • Änderungen hinsichtlich der Nutzung, sog. Änderung der Grundstücksart

Die Änderungsanzeige an das Finanzamt ist elektronisch über ELSTER zu übermitteln. Die Frist zur Anzeige oben genannter Änderungen endet in Bayern am 31. März des Folgejahres (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayGrStG). Im Jahr 2024 endet diese aufgrund der Osterfeiertage ausnahmsweise am 2. April. In Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, endet diese bereits am 31. Januar des Folgejahres.

Hinweis: In Fällen, in denen eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung weggefallen ist, ist die Anzeige grundsätzlich binnen drei Monate (unterjährig) vorzunehmen (§ 19 GrStG). Für Bayern gilt auch hier die Frist am 31. März des Folgejahres der Änderung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BayGrStG).

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass bei verspäteter Abgabe der Änderungsanzeige Verspätungszuschläge oder andere Zwangsmittel festgesetzt werden können.

Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung

Wenn der normale Rohertrag eines bebauten Grundstücks um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat, muss ihm die jeweilige Gemeinde die Grundsteuer teilweise erlassen. Bei einem Leerstand des Objekts setzt dies beispielsweise voraus, dass er sich nachhaltig – wenn auch erfolglos – um dessen Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Hinweis: Der Steuerpflichtige muss den Erlassantrag bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März stellen, für das Jahr 2023 somit bis zum 31. März 2024. Das kann auch formlos gegenüber der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfolgen.

Darüber hinaus kann die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei kommen bestimmte sachliche und persönliche Billigkeitsgründe in Betracht.

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Grundsteuerreform

Bundesgesetzlicher Rahmen

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 den bereits am 18. Oktober 2019 vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfen zur Grundsteuerreform zugestimmt. Diese tritt 2025 in Kraft.‎ Auf Grund einer Öffnungsklausel können die einzelnen Bundesländer bis dahin entscheiden, ob sie künftig die Berechnungsmethode des Bundesrechts nutzen oder eine eigene entwickeln.

Urteil des Bundesverfassungsgericht‎s

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Urteil vom 10. April 2018 die ‎Vorschriften für die Einheitsbewertung von Grundvermögen zur Berechnung der ‎Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber ‎spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu ‎diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden, ‎nach Verkündung einer Neuregelung für höchstens weitere fünf Jahre ab der ‎Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.‎

IHK-Positionierungen

Die IHK für München und Oberbayern als Vertreter der gewerblichen Wirtschaft des Kammerbezirks hat ‎sich im Zuge der Grundsteuerreform für eine sachgerechte und zügig umsetzbare Lösung eingesetzt. Dabei forderte sie eine bürokratiearme und aufkommensneutrale Lösung.

Einzelheiten zur IHK-Positionierung finden Sie hier.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft forderten im Kern ein einfaches Flächenmodell und äußerten deutliche Kritik an der Zugrundelegung der Bodenrichtwerte.

Für das Schreiben der Spitzenverbände an das BMF verweisen wir auf die Eingabe zum Referentenentwurf.

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Sog. Bundesmodell

Bundestag und Bundesrat haben Ende 2019 einem Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung (Gesetz vom 15. November 2019) sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes ‎(Gesetz vom 26. November 2019) mit einer Option für die Gemeinden für eine sog. Grundsteuer C (Gesetz vom 30. November 2019)‎‎ zugestimmt. Nach der zwischenzeitlichen Verkündung im Bundesgesetzblatt kann die Grundsteuer ab 2025 nach den neuen Regeln erhoben werden.‎

Die wichtigste Neuerung ist eine sog. Länderöffnungsklausel, die im Grundgesetz verankert wurde. Somit können sich die einzelnen Bundesländer dafür entscheiden, dass die Grundsteuer abweichend vom Bundesrecht nach einem wertunabhängigen Modell berechnet wird.

Bis 2025 ist Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange ‎dürfen ‎auch die bestehenden Regelungen noch gelten.‎

Nach den bundesgesetzlichen Regelungen erfolgt die Berechnung der Grundsteuer auch zukünftig in 3 Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz.

  • 1. Schritt - Wert: Berechnung des Grundbesitzwerts: Mit der Reform ändert sich insbesondere die Bewertung der Grundstücke. In Zukunft ‎erfolgt diese grundsätzlich nach dem sog. wertabhängigen Modell: Bei einem ‎unbebauten Grundstück ist dafür der Wert (sog. Bodenrichtwert) maßgeblich, der durch unabhängige ‎Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der ‎Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Um das Verfahren zu ‎vereinfachen, wird für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und ‎Wohnungseigentum ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer ‎Nettokaltmiete je Quadratmeter in Abhängigkeit der Lage des Grundstücks ‎angenommen‎.
  • 2. Schritt - Steuermesszahl: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind: Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Außerdem sollen der soziale Wohnungsbau sowie kommunales und genossenschaftliches Wohnen weiter, auch über die Grundsteuer, gefördert werden. Deshalb ist für Gesellschaften, die günstiges Wohnen möglich machen, ein zusätzlicher Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent vorgesehen, der sich steuermindernd auswirkt.
  • 3. Schritt - Hebesatz: Anpassen der Hebesätze durch die Kommunen: Sollte sich in einzelnen Kommunen das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung dennoch verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sie insgesamt nicht mehr Grundsteuer einnimmt als vor der Reform.

Besonderheiten bei Geschäftsgrundstücken:

Bei Geschäftsgrundstücken orientiert sich die Grundsteuer – ausschließlich – am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt.

Grundgesetzänderung mit Öffnungsklausel für Bundesländer:

Durch eine Änderung des Grundgesetzes wird ausdrücklich klargestellt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Grundsteuer ‎hat. ‎Den Bundesländern wird es außerdem ermöglicht, von ‎den bundesgesetzlichen Regelungen ‎(wertabhängiges Modell) abzuweichen und ein eigenes Grundsteuermodell (insbes. wertunabhängiges Modell) für das Grundvermögen (sog. Grundsteuer B) einzuführen‎‎. Dies wäre die von Bayern geforderte weite Öffnungsklausel. Der Freistaat setzte sich dabei für ein unbürokratisches Einfach-Grundsteuermodell ein, das an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude anknüpft. Die IHK-Organisation hat die Bemühungen um eine vorrangige Flächenanknüpfung stets ‎unterstützt.

Länderfinanzausgleich:

Für den Fall der Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel wird durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz versucht, den Aufwand für die Bereitstellung der Daten zur Berechnung des Länderfinanzausgleichs möglichst gering zu halten. Beim Länderfinanzausgleich sollen die Neuregelungen der Grundsteuer – ‎nach dem Bundesgesetz – in drei Schritten maßgeblich werden: Die Finanzausgleichswirkungen primärer reformbedingter Änderungen (Steuermessbeträge) und sekundärer reformbedingter Änderungen (Anpassungsreaktionen in Form von Hebesatzänderungen) werden in einem Übergangszeitraum (Ausgleichjahre 2025 bis 2027 sowie 2028 und 2029) ‎‎„neutralisiert“.‎

Grundsteuer C als Option:

Künftig können Gemeinden außerdem für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese Grundsteuer C soll die Spekulation verteuern und finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen.

Wann gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten spätestens ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die Länder die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorzubereiten.

Was müssen Grundstückseigentümer tun?

Grundstückseigentümer* (* die männliche Form wird zur besseren Lesbarkeit verwendet) müssen bei ihrem Finanzamt eine sog. Feststellungserklärung einreichen. Entscheidend für die darin zu erfassenden Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Die Finanzbehörden der Länder, die bei der Grundsteuer das sog. „Bundesmodell“ anwenden, hatten die Frist zur elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bis 31. Januar 2023 verlängert.

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Bayerisches Grundsteuergesetz (reines Flächenmodell)

Der Bayerische Landtag hat auf Grund der neuen Länderöffnungsklausel Ende November 2021 ein landeseigenes Grundsteuergesetz für das Grundvermögen (sog. Grundsteuer B) beschlossen. Dieses Bayerische Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 ist am 17. Dezember 2021 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der bayerische Gesetzgeber hat sich dabei für ein auf den Äquivalenzgedanken gestütztes reines Flächenmodell entschieden, d. h. die Bewertung basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängige Äquivalenzzahlen.

Die Bemessungsgrundlage wird einmalig zum Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt und muss nur angepasst werden, wenn sich die Flächengröße oder die Gebäudenutzung ändert.

Im Einzelnen heißt das: Die jeweilige Äquivalenzzahl wird mit der jeweiligen Fläche multipliziert und auf das Produkt wird die Grundsteuermesszahl angewandt. Die Äquivalenzzahlen betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30 Prozent gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen.

Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden die Gemeinden ihren Hebesatz an. Die Kommunen entscheiden mit der Festlegung der Hebesätze im Jahr 2024 somit über die endgültige Höhe der Grundsteuer und werden die Grundsteuerbescheide versenden. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann nach dem neuen Recht erhoben, so das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in einer Pressemitteilung vom 15. Dezember 2021. Die Pressemitteilung enthält außerdem ein Berechnungsbeispiel zur Ermittlung der künftigen Grundsteuer.

Die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer sollen bis 2025 ermittelt werden. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer* zwischen dem 1. Juli 2022 und (aufgrund von Fristverlängerungen) dem 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben.

Zudem hat der Freistaat Bayern die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungerklärungen für bisher steuerbefreite Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30. April 2024 verlängert. Gemäß Bekanntmachung des BayLfSt vom 2. Februar 2023 gilt dies für Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2022 von der Grundsteuer befreit waren und für die auch danach keine Änderung bzgl. der Steuerbefreiung eingetreten ist.

Für die Umsetzung des bayerischen Grundsteuermodells hat die Finanzverwaltung ein neues Grundsteuerfinanzamt (Viechtach und Zwiesel) eingerichtet. In einem ersten Schritt wurde das „Digitale Informationszentrum Bayerische Grundsteuer“ eingerichtet, welches umfassende Informationen und diverse Serviceangebote rund um die Grundsteuer erarbeitet und zur Verfügung stellt. Dazu gehört auch eine telefonische „Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer“.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat zudem eine Informationsbroschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern" sowie den sog. Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer (AEBayGrSt vom 2. September 2022) veröffentlicht. Darin werden für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowohl die maßgebenden, ab dem 1. Januar 2022 länderübergreifend zu beachtenden Regelungen des Bewertungsgesetzes sowie des Grundsteuergesetzes (GrStG) des Bundes wie auch die landesspezifischen Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes aus Sicht der bayerischen Finanzverwaltung erläutert.

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Andere Bundesländer (insbes. Baden-Württemberg)

Die Mehrheit der Länder folgt dem Bundesmodell und setzt damit das Bundesgesetz um, wie

● Berlin
● Brandenburg
● Bremen
● Mecklenburg-Vorpommern
● Nordrhein-Westfalen
● Rheinland-Pfalz
● Sachsen-Anhalt
● Schleswig-Holstein
● Thüringen.

Das Saarland und der Freistaat Sachsen nutzen zwar ebenfalls die Bundesregelung, weichen jedoch bei der Höhe der Steuermesszahlen ab.

Die übrigen Länder machen dagegen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und haben ein eigenes Grundsteuermodell entwickelt.

So wurde in Baden-Württemberg ein eigenes Landesgesetz im November 2020 durch den Landtag verabschiedet, wonach die Grundsteuer für das Grundvermögen nach einem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt wird. Die Bewertung basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent.

Die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes haben eine Homepage (www.grundsteuerreform.de) eingerichtet, wo man auch einen Überblick über die Regelungen der einzelnen Bundesländer erhalten soll.

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Grundsteuererklärung (seit 1. Juli 2022)

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstückseigentümer* eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu wurden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung der jeweiligen Landesfinanzverwaltung (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Steuern) öffentlich aufgefordert.

Erklärungen sind elektronisch über das Portal „ELSTER - Ihr Online-Finanzamt“ (www.elster.de) abzugeben. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Feststellungserklärung auch auf Papier eingereicht werden.

Die „Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Grundsteuererklärung Bayern“ sind vom Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Bekanntmachung vom 9. März 2022 veröffentlicht worden und werden seit dem 1. Juli 2022 auch im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereitgestellt. Wenn man die Erklärung auf Papier einreichen möchte, muss hierfür nach Auskunft der bayerischen Finanzverwaltung kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

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Bewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Finanzverwaltung hat zwei koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen für die Grundsteuer veröffentlicht:

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder jeweils vom 9. November 2021 zum allgemeinen Teil und Grundvermögen (BStBl 2021 I S. 2334) und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (BStBl 2021 I S. 2369).

Die Erlasse konkretisieren die Anwendung des 7. Abschnitts des 2. Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer seit 1. Januar 2022.

Hinweis:
Der Erlass zur Bewertung des Grundvermögens - anders als derjenige zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - findet nur Anwendung auf die Bundesländer, die das sogenannte Bundesmodell zumindest dem Grunde nach umsetzen (siehe oben).

Festsetzung der (neuen) Grundsteuer

Bis zum Jahresanfang 2024 sollen die Grundsteuerwerte festgestellt sein. Anschließend erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch die jeweiligen Gemeinden. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann die Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte zu zahlen.

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Bescheide im Rahmen der neuen Grundsteuer

Nach erfolgreicher Abgabe der Grundsteuerklärung und Prüfung durch das Finanzamt erlässt das Lagefinanzamt in den Jahren 2023 und 2024 den Grundsteuerwertbescheid sowie in der Regel zeitgleich den Grundsteuermessbescheid als sogenannten „Grundlagenbescheid“. Die Bescheide begründen noch keine Zahlung. Sie dienen lediglich als Berechnungsgrundlage für die Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer. Die Gemeinden setzen nach Festlegung ihrer Hebesätze im Jahr 2024 zum 1. Januar 2025 die zu zahlende Grundsteuer mit einem Grundsteuerbescheid als sogenannten „Folgebescheid“ fest.

Der Grundlagenbescheid entfaltet Bindungswirkung für den Folgebescheid. Um gegen einen Grundsteuerbescheid vorgehen zu können, beispielsweise aufgrund fehlerhafter Angaben in der Erklärung, sind die Sachverhalte, die dafür relevant sind und den Grundlagenbescheid betreffen, in einem Einspruch gegen den Grundlagenbescheid anzubringen. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides durch das Finanzamt eingereicht werden.

Derzeit häufen sich Literaturmeinungen sowie Empfehlungen aus der Praxis, aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel an den neuen Grundsteuerwerten, Einspruch gegen die Grundlagenbescheide einzulegen, um die Bestandskraft dieser Bescheide zu hemmen. Bei Vorliegen von Musterverfahren empfiehlt sich im Rahmen des Einspruchs ein Ruhen des Verfahrens mit Berufung auf die anhängigen Klagen zu beantragen. Erste Musterklagen sind beispielsweise in Baden-Württemberg unter den Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 2491/22 anhängig.

Der Einspruch gegen eine mögliche Verfassungswidrigkeit (insbesondere gegen das Bundesmodell) kann sich unter anderem auf folgende Argumente stützen:

  • die Berechnung der Grundsteuerwerte basiert auf Typisierungen; der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Wertes auch unter Berücksichtigung von objektspezifischen Besonderheiten ist nicht möglich (Verletzung des Übermaßprinzips);
  • die für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesätze stehen aktuell noch nicht fest, die Rechtsfolgen des genauen Grundsteuerwertes sind derzeit noch nicht bestimmbar (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot);
  • die Beurteilung einer Benachteiligung lässt sich derzeit noch nicht durchführen, sondern erst zukünftig; die Grundlagenbescheide sind bis dahin zum Großteil rechtskräftig;
  • die Entscheidung hinsichtlich der Nutzung eines Erlassantrages kann derzeit noch nicht getroffen werden.

Eine generelle Empfehlung, ob ein pauschaler Einspruch sinnvoll ist, kann nicht ausgesprochen werden. Befürworter des Einspruchs begründen dies damit, dass bei einer möglichen rückwirkenden Gesetzesänderung Bescheide nur geändert werden können, die offen gehalten worden sind. Gegner hingegen gehen davon aus, dass das Gesetz zur Berechnung der Grundsteuer nicht für nichtig erklärt werden wird, Änderungen aber für alle Bescheide gelten müssten.

Sollten Sie allerdings zutreffende Anhaltspunkte für sich sehen, empfiehlt es sich, sich noch während der Einspruchsfrist mit einem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen.

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzgericht Nürnberg in einem Verfahren betreffend ein Grundstück in Bayern die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (FG Nürnberg, Beschluss v. 08.08.2023 – 8 V 300/23). In dem Verfahren werden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des BayGrStG gesehen. Zudem überwiegt bei der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.

Da die Finanzämter derzeit die Bearbeitung der Einsprüche entweder stillschweigend ruhen lassen oder verspätet bearbeiten, möchten wir darauf hinweisen, dass die Zahlungsverpflichtung, die die Gemeinden versenden, auch trotz eines unbearbeiteten Einspruchs bestehen bleiben.

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Aktuelle Entwicklungen des Grundsteuerhebesatzes

Die IHK für München und Oberbayern führt für ihren Kammerbezirk (Oberbayern) jährlich eine Umfrage zu den Realsteuer-Hebesätzen (Gewerbesteuer, Grundsteuer A und B) durch. Hierbei werden die Hebesätze der derzeit 29 Städte und Gemeinden des ‎Kammerbezirks mit mindestens 20.000 ‎Einwohnern abgefragt. Bei der für die Unternehmen relevanten Grundsteuer B zeigt die Umfrage zum 30. Juni 2023 überwiegend eine stabile Lage. Erhöhungen sind zu verzeichnen in Erding, Starnberg und Weilheim.

Die entsprechende Übersicht der abgefragten Kommunen für 2023 und 2022 (Stand 30.06.2023) finden Sie hier.

Laut aktueller Umfrage der DIHK zu den Realsteuer-Hebesätzen für 2023 liegt der auch für Unternehmen relevante Hebesatz der Grundsteuer B deutschlandweit mit 554 Prozent wie schon im Jahr 2022 erneut um 5 Prozentpunkte über dem Vorjahresniveau. Insgesamt 103 Kommunen haben den Hebesatz angehoben. Immerhin 8 Gemeinden – doppelt so viele wie 2022 – haben in diesem Jahr ihren Hebesatz der Grundsteuer B gesenkt. In mittlerweile 25 Städten mit über 20.000 Einwohnern wird ein Hebesatz von 800 Prozent überschritten.

Detaillierte Informationen zur deutschlandweiten Umfrage für 2023 erhalten Sie in der Pressemitteilung sowie der 10-Jahres-Reihe ab dem Jahr 2014 der DIHK.

Mit Blick auf die Grundsteuerreform ist die zukünftig anfallende „neue“ Grundsteuer noch nicht bekannt, da die Hebesätze ab dem Jahr 2024 bisher nicht feststehen. Den Befürchtungen einer höheren Grundsteuer durch die Grundsteuerreform sollte ursprünglich mit geringeren Hebesätzen entgegengewirkt werden. Aufgrund der angespannten Finanzlage in vielen Gemeinden (u.a. durch die Inflation, hohe Energiekosten sowie Kosten für die Flüchtlingsunterbringung) ist dies jedoch bisher in den wenigsten Gemeinden der Fall. Zudem geht es bereits jetzt schon um die Sicherung des Aufkommens aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer mit Wirkung ab 2025.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

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