Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower-Richtlinie): Umsetzung weiterhin offen
Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 die Zustimmung zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz verweigert. Der Bundestag hatte das Gesetz am 16. Dezember 2022 verabschiedet. Mangels Zustimmung durch den Bundesrat kann das Gesetz nun nicht, wie vorgesehen, kurzfristig in Kraft treten.
Es ist derzeit offen, wie genau die zukünftige gesetzliche Regelung zum Hinweisgeberschutz aussehen wird und wann ein Gesetz dazu tatsächlich in Kraft treten wird. Sicher ist, dass es zu der Materie absehbar eine gesetzliche Regelung geben wird. Denn es handelt sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die zwingend erfolgen muss.
Inhalt
- Worum geht es und wie ist der Zeitplan?
- Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes: Welche Unternehmen sollten erfasst werden?
- Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes: Welche Tatbestände sollen Whistleblower melden können?
- Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes: Wovor soll der Whistleblower geschützt werden?
Worum geht es und wie ist der Zeitplan?
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, was eigentlich bereits bis Ende 2021 hätte erfolgen müssen.
Der vom Bundestag dazu am 16. Dezember verabschiedete Gesetzesentwurf erhielt allerdings in der Bundesratssitzung am 10. Februar 2023 nicht die erforderliche Zustimmung. Inkrafttreten und genauer Inhalt des zukünftigen Hinweisgeberschutzgesetzes sind damit wieder fraglich.
Welcher Zeitplan war vorgesehen?
Die Regelungen des geplanten Hinweisgeberschutzgesetze sollten nach folgendem Zeitplan Anwendung finden:
- in Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten drei Monate nach Inkrafttreten,
- in Unternehmen zwischen 50 und 240 Beschäftigten sollte eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 gelten,
- Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollten vom Hinweisgeberschutzgesetz nicht betroffen sein.
Gesetzesentwurf: Welche Unternehmen sollten erfasst werden?
Der im Bundestag verabschiedete Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes sieht vor, das Personen geschützt werden, die Verstöße in bestimmten Bereichen melden. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen einen Meldeweg einrichten, auf dem Mitarbeiter die Miss-Stände sicher melden können.
- Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern müssen eine Meldestelle einrichten. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes treten. Voraussichtlich tritt das Gesetz im April oder Mai 2023 in Kraft.
- Bitte beachten: Es gibt ein Konzern-Privileg. Das heißt, in einem Konzern muss es nur eine Meldestelle geben.
- Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen erst am 17. Dezember 2023 eine Meldestelle eingerichtet haben.
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern sind nicht betroffen.
Mögliche Meldewege sind:
- telefonisch,
- schriftlich (Mail/Brief),
- persönlich oder
- über ein Whistleblowing-Portals.
Es muss klar sein, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Frist eine Rückmeldung erfolgen sollte.
Meldungen müssen anonym sein können.
- Das Unternehmeen muss eine Person oder Dienststelle benennen, die zuständig ist, Meldungen entgegen zu nehmen und Folgemaßnahmen in die Wege zu leiten.
- Für eine Meldung muss es innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung geben.
- die Meldestelle muss innerhalb von drei Monaten Folgemaßnahmen ergreifen und Hinweisgeber Rückmeldung geben.
- über das Verfahren muss transparent informiert werden.
- Das Verfahren muss unter dem Vertraulichkeitsgebot dokumentiert werden. Zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist die Dokumentation zu vernichten.
Es gibt eine Beweislastumkehr im Umgang mit Hinweisgebern: Arbeitgeber müssen nachweisen, dass nachteilige Maßnahmen gegenüber Hinweisgebern nicht in Zusammenhang mit dem Whistleblowing stehen.
Achtung: Nach der Ablehnung im Bundesrat sind Inkrafttreten und genauer Inhalt des kommenden Hinweisgeberschutzgesetzes weiterhin offen!
Gesetzesentwurf: Um welche Tatbestände geht es?
Tatbestände, die ein Whistleblower melden kann, sind:
- Verstöße gegen Strafvorschriften nach deutschem Recht.
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, zum Beispiel
- im Arbeitsschutz,
- beim Gesundheitsschutz,
- bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz,
- und gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Außerdem gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch bei Beamtinnen und Beamten, die in ihren Äußerungen gegen die Pflicht der Verfassungstreue verstoßen.
Zudem sind alle Regelungen erfasst, welche die Umsetzung europäischer Rechtsnormen angehen. Dazu gehören:
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- kerntechnische Sicherheit,
- öffentliche Gesundheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU,
- Verstöße zulasten der finanziellen Interessen der EU und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und
- Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsrechts zuwiderläuft.
Wird ein Hinweisgeber immer geschützt?
Geschützt ist eine Person,
- die einen Hinweis gibt
- zum Zeitpunkt des Hinweises einen hinreichenden Grund hatte, die gemeldeten Verstöße für wahr zu halten
- die gemeldeten Verstöße auch vom Gesetz erfasst sind.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weitergabe unrichtiger Informationen ist der Hinweisgeber dagegen nicht geschützt. In diesen Fällen haftet der Whistleblower für den daraus entstehenden Schaden.
Achtung: Nach der Ablehnung durch den Bundesart sind Inkrafttreten und genauer Inhalt des kommenden Hinweisgeberschutzgesetzes noch offen!
Gesetzesentwurf: Wovor wird der Whistleblower geschützt?
Der Hinweisgeber wird geschützt vor
- Kündigung
- Versagung einer Beförderung
- Gehaltskürzung
- Mobbing
- Diskriminierung
- Schädigung in den sozialen Medien
- Entzug einer Lizenz oder Genehmigung
- Negative Leistungsbeurteilung.
Achtung: Nach der Ablehnung durch den Bundesrat sind Inkrafttreten und genauer Inhalt des kommenden Hinweisgeberschutzgesetzes noch offen!
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