Indien
Sie sind schon auf dem indischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Indien aufbauen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links.
Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen sowie Beschränkungen der Geschäftstätigkeit in Indien in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erhalten Sie auf folgenden Webseiten:
- Auswärtiges Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998
- Deutsche Botschaft: https://india.diplo.de/in-de/vertretungen/botschaft
- Deutsche Außenhandelskammer (AHK): https://indien.ahk.de/
- World Trade Organisation (WTO):https://www.wto.org/english/tratop_e/covid19_e/covid19_e.htm
Eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Indien auf der Webseite der German Trade and Invest (GTAI): • GTAI: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-allgemeine-situation-und-konjunkturentwicklung-234436
Auskunft über die aktuellen Waren- und Einfuhrbestimmungen für Indien geben die Konsulats- und Mustervorschriften (KuM) der Handelskammer Hamburg, verlegt vom Mendel Verlag. Wir beraten Sie dazu gerne.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenexporte aus der EU nach Indien gibt die Market Access Database der Europäischen Kommission.
Das indische Finanzministerium änderte mit Wirkung zum 01.06.2015 den Artikel 195, Absatz 6 des Income Tax Acts, 1961. Dies wirkt sich in Form einer Ausweitung der Informationspflicht bei Überweisungen an ausländische Unternehmen aus.
Die Formulare "Ansässigkeitsbescheinigung", "10F" und "No-Permanent Establishment Erklärung" zum Nachweis der Existenz ausländischer Unternehmen sind seit 01.06.2015 für die Abrechnung von Dienstleistungen und Warenexporten verpflichtend vorzulegen.
Bislang waren diese Formulare nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für indische Unternehmen relevant. Seit Juni 2015 sind diese Angaben auch für Unternehmen, die Waren nach Indien exportieren verpflichtend.
Die "Ansässigkeitsbescheinigung" erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Formulare "10F" und die "No-Permanent Establishment Erklärung" sind Selbstauskünfte, die in der Regel der indische Geschäftspartner anfragt.
Vorlagen zu den Formularen stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Auskunft zur Höhe der Zollsätze für Warenimporte aus Indien in die EU gibt derElektronische Zolltarif (EZT) Online des deutschen Zolls.
Ausführliche Informationen zu den Vorschriften beim Import aus Drittländern bekommen Sie auf den Webseiten der IHK für München und Oberbayern (Import: Was muss ich beachten?)
Zum 1. Juli 2017 hat Indien die Goods and Service Tax (GST) eingeführt. Die GST soll die bislang gültigen indirekten Steuern zu einer einheitlichen Steuer auf Dienstleistungen und Waren zusammenführen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt der AHK Indien und Rödl & Partner. Fragen und Antworten zur GST in Indien
Wie die Deutsch-Indische Handelskammer (AHK Indien) mitteilt, können seit dem 01.06.2016 deutsche Unternehmen in Indien auch ohne steuerliche Registrierung in Indien, d. h. ohne Beantragung einer Permanent Account Number, mit dem Quellensteuersatz in Höhe von 10 % auf Dienstleistungen, Lizenzen und Zinsen besteuert werden (Section 37BC des Income Tax Act).
Bisher mussten ausländische Unternehmen, die quellensteuerpflichtige Zahlungen (z. B. für Dienstleistungen, Lizenzen oder Zinsen) aus Indien erhielten, dem Zahlungsleistenden eine Permanent Account Number (PAN) mitteilen, damit die Beschränkung der Quellensteuer auf 10 % entsprechend dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung fand. Ansonsten fielen 20 % Quellensteuer an. Die (PAN) musste bei der indischen Steuerbehörde beantragt werden. Sollten Steuerausländer Zahlungen für Zinsen, Lizenzen, technische oder Managerdienstleistungen erhalten, wird die Quellensteuer in Höhe von 10 % zum Abzug gebracht, wenn der Zahlungsempfänger folgende Details an den Kunden weiterleitet:
- 1. Name, Email Adresse, Telefonnummer
- 2. Adresse in Deutschland
- 3. Ansässigkeitsbescheinigung
- 4. Deutsche Steueridentifikationsnummer
Der Quellenabzugsverpflichtete muss aufführen, dass eine PAN Nummer nicht vorliegt. Der Zahlungspflichtige gibt diese Informationen dann an die indischen Steuerbehörden weiter. Diese Regelung gilt nicht für Betriebsstätten.
Ausführliches zur PAN finden Sie in diesem Merkblatt der Deutsch-Indischen Handelskammer.
Kontakt für weitere Informationen zur PAN:
Deutsch-Indische Handelskammer in Düsseldorf
(Tel. 0211-360597, E-Mail: duesseldorf@indo-german.com).
Einreise aus Indien nach Deutschland:
! Aktuell ist die Einreise in den Schengen-Raum weitgehend eingeschränkt
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Grundsätzlich: Geschäftsreisende aus Indien benötigen für den Aufenthalt in der EU ein Visum. Für Aufenthalte von maximal 90 Tagen muss ein Schengen-Visum beantragt werden. Ist Deutschland das Hauptreiseziel innerhalb der EU, muss das Schengen-Visum bei den deutschen Konsularbehörden in Indien beantragt werden.
Alle Informationen zum Schengen-Visum für indische und nicht-indische Staatsbürger mit Wohnsitz in Indien finden Sie auf den Internet-Seiten der deutschen Botschaft in Mumbai
Einreise aus Deutschland nach Indien:
! Aktuell wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Indien gewarnt! Dies gilt vorerst bis einschließlich 14. September 2020.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
Indische Botschaft in Berlin: https://www.indianembassyberlin.gov.in/
Robert-Koch-Institut:https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Auf der Internetseite „Invest in India“ https://www.investindia.gov.in/de-de/about-us erhalten Sie Informationen zum Thema „Investieren in Indien“.
Die Deutsch-Indische Auslandshandelskammer bietet Unterstützung beim Markteintritt und Geschäftsaufbau in Indien https://indien.ahk.de/services/market-entry-support
Das India Desk in München wurde von der IHK für München und Oberbayern in Kooperation mit der AHK Indien eingerichtet und ist ein kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Indien-Geschäft.
Oberbayerische Unternehmen profitieren seit der Einrichtung im Jahr 2008 vom Netzwerk der AHK-Experten vor Ort in Indien. Ein enger Informationsaustausch zwischen der IHK München und der AHK Indien sowie regelmäßige Schulungen und gemeinsame Veranstaltungen stellen eine optimale Betreuung der Mitgliedsunternehmen sicher.
India Desk – IHK München
Tel. 089-5116-0
Weitere India-Desks in Deutschland
- Deutsch-Indische Auslandshandelskammer (AHK Indien): https://indien.ahk.de/
- Bayerische Repräsentanz in Indien: https://www.bavariaworldwide.de/indien/home/
- Außenwirtschaftsportal Bayern:https://international.bihk.de/laenderinformationen/laenderauswahl/indien/overview.html
- Germany Trade and Invest (GTAI) Länderseite Indien: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/weltkarte/asien/indien-118000
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise zu Indien
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998 - Auswärtiges Amt: Deutsche Vertretung in Indien
https://india.diplo.de/in-de - Auswärtiges Amt: Länderinformationen zu Indien: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node
- Indische Botschaft in Deutschland
https://www.indianembassyberlin.gov.in/