Grundfreibetrag: Anhebung für 2021 und 2022
In den Jahren 2021 und 2022 steigen wieder der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie der Kinderzuschlag. Um die sogenannte „kalte Progression“ auszugleichen, wird außerdem der Steuertarif an die Inflationsrate angepasst.
Inhalt
Grundfreibetrag und Existenzminimum
Der Grundfreibetrag soll sicher stellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird. Die Besteuerung soll nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen.
Wie wird der Grundfreibetrag ermittelt?
Das steuerfreie Existenzminimum wird auf der Grundlage des Sozialhilferechts ermittelt. Zu Grunde liegen:
- Der Regelbedarf
- Bei Kindern der Bedarf nach Teilhabe und Bildung
- Unterkunftskosten
- Heizkosten.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag aktuell?
Angesichts von Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung gesehen und diese im sog. Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 umgesetzt. Es beinhaltet unter anderem die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags für 2022 von zuletzt 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro - rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Dies ist insoweit bereits für den Lohnsteuerabzug 2022 zu berücksichtigen. Einzelheiten finden Sie hier unter "Neuerungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (rückwirkend)".
Durch das "Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (Zweites Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG) hatten sich zuletzt folgende Änderungen ergeben:
- Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 Euro (2020) auf 9.744 Euro (2021) sowie auf 9.984 Euro (2022) angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder Lebenspartnern jeweils doppelte Beträge.
- Der Kinderfreibetrag (einschließlich dem Betreuungsfreibetrag) stieg – bei Zusammenveranlagung – von 7.812 Euro (2020) auf 8.388 Euro (2021 und 2022).
- Geichzeitig wurde das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 jeweils um 15 Euro monatlich je Kind angehoben.
- Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2021 (1,52 %) und 2022 (um weitere 1,17 %) nach rechts verschoben.
Im Rahmen der Beratungen im Bundestag nahm die IHK-Organisation, vertreten durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), die Möglichkeit war, als Sachverständiger an der Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages teilzunehmen und ggf. eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Die steuerlichen Freibeträge wurden zuvor durch das"Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) vom 29. November 2018 für die Jahre 2019 und 2020 wie folgt angehoben:
- Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.000 Euro (2018) in zwei Schritten auf 9.168 Euro (2019) sowie auf 9.408 Euro (2020) erhöht.
- Der Kinderfreibetrag stieg von 7.428 Euro (2018) auf 7.620 Euro (2019) bzw. auf 7.812 Euro (2020).
- Gleichzeitig wurde das Kindergeld zum 1. Juli 2019 um jeweils 10 Euro monatlich je Kind angehoben.
- Zum Ausgleich der "kalten Progression“ wurden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer jeweils um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2019 (1,84 %) bzw. 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.
Grundfreibetrag und kalte Progression
Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und durch den progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif mehr Steuern gezahlt werden, obwohl man real nicht mehr Geld zur Verfügung hat. Steigt beispielsweise das Preisniveau um 2 % und erzielt der Steuerpflichtige im gleichen Jahr einen Einkommenszuwachs von ebenfalls 2 %, hat sich an seiner wirtschaftlichen Situation real nichts geändert. Da er aber ein nominal höheres Einkommen erzielt, muss er mehr Steuern zahlen und seine Kaufkraft sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr. Berücksichtigt man auch den Effekt steigender Reallöhne (Kalte Progression im weiteren Sinne), ergeben sich weitere Steuermehrbelastungen.
Die IHK für München und Oberbayern fordert bereits seit langem eine Verringerung des sogenannten Mittelstandsbauchs sowie die Vermeidung automatischer Steuererhöhungen über die kalte Progression.