Vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 findet die Fußball WM in Kanada, Mexiko und den USA statt. Aufgrund der Zeitverschiebung finden zwar viele Spiele in den Abend- oder Nachtstunden und somit in der Freizeit vieler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statt. Aber auch zu diesen Zeiten arbeiten zahlreiche Arbeitnehmer, etwa im Schichtdienst. Was gilt, wenn die Spiele in die Arbeitszeit fallen? Dürfen sie am Arbeitsplatz angesehen werden? Wie verhält man sich als Arbeitgeber am besten?

Fußball und Arbeitsrecht: Was dürfen Arbeitnehmer?

Trotz der aufgrund der Zeitverschiebung späten Anstoßzeiten fallen die Spiele der Fußball-WM in Kanada, Mexiko und den USA (11. Juni 2026 bis 19. Juli 2026) für einige Arbeitnehmer in die reguläre Arbeitszeit.

Was bedeutet das für fußballbegeisterte Arbeitnehmer?

  • Ein Anspruch die Spiele am Arbeitsplatz im Betrieb im Fernsehen zu verfolgen, besteht grundsätzlich nicht. Denn in der Regel gehört zu ordnungsgemäßen Arbeitsleistung auch eine gewisse Konzentration, die bei gleichzeitigem Verfolgen eines Fußballspiels im Fernsehen nicht mehr gewährleistet wäre.
  • Wollen Arbeitnehmer die Spiele im Radio verfolgen, kommt es ebenfalls darauf an, ob trotzdem eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Wenn zum Beispiel Kundenverkehr besteht, andere Kollegen gestört werden oder die eigene Konzentration leidet, kommt das Radiohören während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht in Betracht. Sind Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei zu erledigen, wird dies in der Regel zulässig sein.
  • Ein Verfolgen des Spielverlaufs im Internet, z. B. per Live-Ticker, kommt nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen. Bei der Verfolgung eines ganzen Fußballspieles im Internet via Live-Stream gilt das oben zum Fernsehen dargestellte. Außerdem dürfte eine exzessive Internetnutzung anzunehmen sein, die von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt ist.
  • Wird durch das Verfolgen eines Fußballspiels - über welches Medium auch immer - die Pflicht zur vertragsgemäßen Arbeit verletzt oder auch gegen Regeln zur privaten Internet-Nutzung verstoßen, kann dieser Pflichtverstoß durch eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch durch eine Kündigung geahndet werden.
  • Wenn im Betrieb allgemeine Regeln, etwa zum Radiohören oder der Internetnutzung aufgestellt werden, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten, wenn ein solcher vorhanden ist.
  • Wenn auf die gefallenen Tore mit einem Bier angestoßen werden soll, gelten die allgemeinen betrieblichen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.
  • Ob Arbeitnehmer mit einem Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt davon ab, ob dies mit den Gepflogenheiten im Betrieb oder ggf. bestehenden Kleidervorschriften zu vereinbaren ist.

Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Fußballfans an Spieltagen der WM Überstunden abbauen oder Schichten tauschen. Nicht fußballbegeisterte Kollegen sind dazu meist gerne bereit.

Nach den Erfahrungen früherer Welt- und Europameisterschaften werden in den meisten Unternehmen pragmatische Regelungen gefunden.

Achtung:

Wenn das Verfolgen eines WM-Spiels den Arbeitnehmer von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung abhält, kann eine Abmahnung wegen Fußballschauens in der Arbeitszeit berechtigt sein – auch wenn dies nur ganz kurz und am Arbeitsplatz des Kollegen passiert. Das Arbeitsgericht Köln hat in einem solchen Fall eine Abmahnung bestätigt, da es sich um eine Pflichtverletzung handele. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt.

FAQ: Fußball-WM am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist die Arbeitszeit zum Arbeiten da. Das schließt in der Regel das Verfolgen eines WM-Spiels am Fernseher oder per Livestream am Arbeitsplatz aus. Ob Fernsehen dennoch (ausnahmsweise) erlaubt wird, kann der Arbeitgeber entscheiden.

Auch beim Zuhören gilt: Die Arbeit darf nicht beeinträchtigt werden. Ob das der Fall ist, hängt natürlich sehr von der individuellen Tätigkeit ab. Mit einer Tätigkeit in der Kundenberatung wird sich das Zuhören eher nicht verbinden lassen. Dagegen ist bei einfachen händischen Tätigkeiten das Radio-Hören in vielen Betrieben üblich und somit natürlich auch während der WM nicht zu beanstanden.

Einen allgemeinen Anspruch auf „WM-freundliche“ Arbeitszeiten haben Arbeitnehmer nicht. Wenn es im Unternehmen flexible Arbeitszeitregelungen gibt, können diese Möglichkeiten aber natürlich auch von Fußballbegeisterten genutzt werden, um für wichtige Spiele frei zu haben. Viele Unternehmen machen gute Erfahrungen damit, auf freiwilliger Basis flexibel zu reagieren, um Fußball-Fans das Anschauen von Spielen zu ermöglichen.

Arbeitszeit ist in erster Linie zum Arbeiten da. Arbeitgeber können grundsätzlich die private Handy-Nutzung am Arbeitsplatz ganz verbieten, was dann auch den kurzen Ergebnis-Check beinhalten würde. In vielen Unternehmen ist aber ein kurzer Blick auf das private Handy auch zu anderen Zwecken erlaubt, dann darf natürlich auch nach dem Spielstand geschaut werden, wenn nicht gerade die konkrete Arbeitsleistung die volle Aufmerksamkeit benötigt.

Ja. Arbeitgeber können im Rahmen ihres Weisungsrechts festlegen, dass während der Arbeitszeit keine Spiele verfolgt werden dürfen, insbesondere wenn die Arbeitsleistung sonst beeinträchtigt wird.

Im Homeoffice gilt grundsätzlich nichts anderes als am betrieblichen Arbeitsplatz. Auch dort muss in der Arbeitszeit in erster Linie die Arbeitsleistung erbracht werden. Ob und was „nebenbei“ erlaubt ist, richtet sich nach den betrieblichen oder individuellen Vereinbarungen.

Fußballschauen während der Arbeitszeit trotz eines entsprechenden Verbots ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Bei solch einem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen; ein wiederholter Verstoß kann auch eine Kündigung rechtfertigen.

Ob und was am Arbeitsplatz aufgestellt werden darf, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts entscheiden. Wo persönliche Erinnerungen, Fotos und Pflanzen am Arbeitsplatz erlaubt ist, ist auch gegen eine WM-spezifische Dekoration nichts einzuwenden. Selbstverständlich muss die eigentliche Arbeit weiterhin möglich und auch die Sicherheit am Arbeitsplatz gewahrt bleiben. Eine Wimpelkette darf also nicht zur Stolperfalle werden.

Das kommt auf die Anforderungen und Vorgaben am konkreten Arbeitsplatz an. Wo eine unternehmenseigene Uniform, ein spezieller Dresscode oder auch Schutzkleidung vorgeschrieben ist, kommt ein Trikot nicht in Betracht. Wo es keine Vorgaben zur Kleidung gibt, ist in der Regel auch ein Fußballtrikot kein Problem.

Das Organisieren eines privaten Tippspiels und die Teilnahme ist grundsätzlich eine private Tätigkeit – ob solche Tätigkeiten während der Arbeitszeit möglich und zulässig sind und vielleicht sogar der dienstliche Computer zur Auswertung genutzt werden darf, richtet sich nach dem konkreten Arbeitsplatz und den einschlägigen Vorgaben des Arbeitgebers. Bei Tippspielen ist außerdem zu beachten, dass sie klein, intern und ohne kommerziellen Charakter bleiben sollten, da andernfalls ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel vorliegen könnte.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um allgemeine Fragen zur Ordnung des Betriebes oder dem Verhalten der Arbeitnehmer geht. Bei allgemeinen Regelungen etwa zur Internet-Nutzung oder zum Radiohören muss ein bestehender Betriebsrat daher zwingend beteiligt werden.

Grundsätzlich gehört es zum eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, dafür zu sorgen, dass er morgens ausgeruht am Arbeitsplatz erscheint. Wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in der Lage ist, muss Müdigkeit hingenommen werden. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder ein Einsatz an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dann liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch zu einer Kündigung führen kann.