Corona: Was ist bei Reisen in Risikogebiete?
Es ist grundsätzlich möglich,privat ins Ausland zu reisen. Was müssen Unternehmer beachten, deren Arbeitnehmer nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren? Gibt es Quarantäne-Vorschriften zu beachten? Darf der Unternehmer eine Reise in ein bestimmtes Land untersagen?
Inhalt
Die folgenden Hinweise zeigen auf, was zu beachten ist, wenn Arbeitnehmer nach privaten (touristischen) Reisen ins Risikogebiet an den Arbeitsplatz zurückkehren. Was bei geschäftlicher Tätigkeit im Ausland zu beachten ist, erläutert der IHK-Ratgeber: Corona - Auswirkungen der Pandemie auf das internationale Geschäft
- Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitsrechtliche Fragen
- Muss ich meine Arbeitnehmer über die Vorschriften zur Einreise-Quarantäne informieren?
- Kann ich meinen Arbeitnehmern verbieten, in ein Risikogebiet zu reisen?
- Kann ich als Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, wo mein Arbeitnehmer seinen Urlaub verbracht hat?
- Bekommt ein Arbeitnehmer Entgelt, solange er wegen der Quarantäne nicht arbeiten kann, wenn er bewusst in ein Risikogebiet gereist ist?
- Rückkehr aus Nicht-Risikogebieten – was gilt?
- Was gilt bei einer Corona-Infektion in einem Risikogebiet?
- Wie kann der Arbeitnehmer sich vertragsgerecht verhalten?
Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis
Wer sich in häusliche Quarantäne begeben muss, ist für die Dauer der Quarantäne daran gehindert, ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung am betrieblichen Arbeitsplatz zu erbringen.
- Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sein können, müssen dies natürlich auch während der Quarantäne.
- Voraussetzung ist allerdings, dass die örtlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind und eine Vereinbarung zur Arbeit im Homeoffice bereits besteht oder aktuell abgeschlossen wird.
Muss ich meine Arbeitnehmer über die Vorschriften zur Einreise-Quarantäne informieren?
Eine rechtliche Verpflichtung, als Arbeitgeber über die Quarantäne-Vorschriften zu informieren, ist nicht ersichtlich. Es ist aber dennoch sehr sinnvoll, Arbeitnehmer auf die geltenden Vorschriften und die Konsequenzen eines Aufenthaltes im Risikogebiet hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn erfahrungsgemäß zu erwarten ist, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub in Gegenden verbringen, die aktuell vom RKI als Risikogebiet eingestuft sind.
- Reist der Arbeitnehmer dennoch wissentlich in ein Hochrisikogebiet und nimmt damit in Kauf, nach seiner Rückkehr aufgrund der Quarantänevorschriften an der Arbeitsleistung gehindert zu sein, erhält er keine Bezahlung für den Quarantänezeitraum. Näheres finden Sie unter Entgelt nach Reise ins Risikogebiet
- Kehrt der Arbeitnehmer aus einem Gebiet zurück, das zum Zeitpunkt derAbreise noch nicht als Risikogebiet galt, aber während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wurde, ist eine anschließende Quarantänepflicht oder gar Erkrankung nicht als selbst verschuldet anzusehen. Der Arbeitnehmer enthält also Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln, falls er an der Arbeitsleistung gehindert ist.
- Bei einem positiven Test wird der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Nach einer bewussten Reise in ein Risikogebiet dürfte es sich aber im Regelfall um eine selbst verschuldete Erkrankung handeln.Dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Kann ich meinen Arbeitnehmern verbieten, in ein Hochrisikogebiet zu reisen?
Nein, die Wahl des Urlaubsortes liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Auch die Einstufung als Risikogebiet durch das RKI führt nicht zu einem Reiseverbot. Allerdings werden im Regelfall durch das Auswärtige Amt Reisewarnungen für Risikogebiete verhängt. Dennoch ist es zulässig, auch Reisen in ein Risikogebiet zu unternehmen.
Kann ich als Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, wo mein Arbeitnehmer seinen Urlaub verbracht hat?
Ein genereller Anspruch auf Auskunft über den Urlaubsort besteht nicht. Allerdings ist der Arbeitnehmer nach überwiegender Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wenn er Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber andernfalls den bestehenden Fürsorgepflichten, auch gegenüber anderen Mitarbeitern, nicht nachkommen könnte.
Bekommt ein Arbeitnehmer Entgelt, solange er wegen der Quarantäne nicht arbeiten kann, wenn er bewusst in ein Risikogebiet gereist ist?
Allgemeine Regeln
Für den Zeitraum der Quarantäne gilt der allgemeine Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Allerdings besteht in bestimmten Konstellationen dennoch ein Anspruch auf Vergütung. In Betracht kommt zum Beispiel § 616 BGB. Demnach behält ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung, wenn er „für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei bewussten Reisen in ein Risikogebiet scheidet der Anspruch nach § 616 BGB allerdings aus, weil es sich dann nicht um ein unverschuldetes Leistungshindernis handelt.
Achtung: In dieser Konstellation besteht auch kein Anspruch auf staatliche Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für Verdienstausfall wegen der Quarantäne.
Laut Bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gilt Folgendes: Personen, die in ein Risikogebiet reisen, obwohl sie wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass sie sich bei Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, erhalten keine Entschädigung für einen durch die Quarantäne entstehenden Verdienstausfall.
Es empfiehlt sich daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass während einer Quarantäne nach einer bewussten Reise in ein Hochrisikogebiet keinerlei Entgeltanspruch besteht.
Für die Aufklärung über die Quarantänebestimmungen und die Rechtsfolgen einer bewussten Reise ins Risikogebiet kann auch auf die Pressemitteilungdes Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Corona-Vorsicht bei Urlaubsreisen zurückgegriffen werden.
Was ist, wenn das Reiseziel erst während des Aufenthalts zum Hochrisikogebiet erklärt wurde?
Für Rückkehrer aus Gebieten, die erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wurde, gilt bei Rückkehr selbstverständlich die normale Test- und Quarantänepflicht. Wenn das Ziel allerdings bei Urlaubsantritt noch kein Risikogebiet war, kann dem Urlauber kein eigenes Verschulden angelastet werden. Diese Arbeitnehmer erhalten also im Falle einer Erkrankung Entgeltfortzahlung nach den allgeminen Regeln bzw. eine Entschädigung für den Entgeltausfall in der Quarantänezeit nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.
Dass nach wissentlichen Reisen in ein Hochrisikogebiet keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt wird, soll zukünftig auch gesetzlich klargestellt werden.
Rückkehr aus Nicht-Risikogebieten – was gilt?
Viele Arbeitgeber haben auch Bedenken bei der Beschäftigung von Urlaubsrückkehrern, die zwar nicht im Hochrisikogebiet, aber anderswo im Ausland waren.
- Wer nicht in einem Risikogebiet war, darf selbstverständlich im Betrieb beschäftigt werden.
- Eine Quarantäneverpflichtung besteht bei Einreise aus Nicht-Risikogebieten nicht.
- Daher können sich diese Rückkehrer ohne besondere Einschränkungen – natürlich unter Berücksichtigung der für jedermann geltenden Abstandsvorschriften – bewegen.
- Es spricht daher auch nichts gegen die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer im Betrieb.
Was können Arbeitgeber tun, denen dennoch bei diesem Gedanken nicht wohl ist, weil sie eine Gefährdung für andere Mitarbeiter oder Kunden befürchten?
- Wenn die Möglichkeit zum Homeoffice besteht und vertraglich vorgesehen ist, kann der Mitarbeiter angewiesen werden, für zwei Wochen im Homeoffice zu arbeiten.
- Wenn keine Möglichkeit zur Arbeit von zu Hause aus besteht, bleibt nur, Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten für zwei Wochen freizustellen. Da die Gefahr einer Infektion im Ausland auch bei Aufenthalt in einem Nicht-Risikogebiet nicht ganz von der Hand zu weisen ist, ist eine solche Freistellung denkbar, um eine Gefährdung für andere Arbeitnehmer zu vermeiden.
Allerdings: Wenn sich der Arbeitgeber freiwillig für eine Freistellung entscheidet, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum seine Vergütung fortzuzahlen.
Was gilt bei einer Corona-Infektion in einem Hochrisikogebiet?
Arbeitnehmer, die tatsächlich an Covid-19 erkranken, haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Allerdings scheidet der Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch aus, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden an seiner Erkrankung trifft.
Ob bei einer Reise in ein Risikogebiet ein Verschulden zu bejahen und damit die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Wenn das Reiseziel erst während des Aufenthalts zum Hochrisikogebiet erklärt wird, dürfte ein Verschulden zu verneinen sein.
- Für eine Corona-Infektion bei einer bewussten Reise in ein Hochrisikogebiet könnte ein Verschulden vorliegen, so dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
- Im Einzelfall kann es aber Umstände geben, die gegen ein Verschulden sprechen. Etwa dann, wenn zwar das ganze Reiseland als Risikogebiet eingestuft ist, aber der Reisende sich nachweislich lediglich in einer Region mit äußerst niedrigen Fallzahlen aufgehalten und Abstandsregelungen und ähnliches eingehalten hat. Auch der Reiseanlass kann eine Rolle spielen: Eine reine Urlaubsreise ins Risikogebiet ist dem Arbeitnehmer eher vorzuwerfen als etwa die Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Verwandten.
Wie kann der Arbeitnehmer sich vertragsgerecht verhalten?
Arbeitnehmer, die – etwa aufgrund familiärer Bindungen – absolut nicht auf eine Reise in ein Risikogebiet verzichten möchten, sollten die Konsequenzen bei den Urlaubs-Planungen berücksichtigen:
Wenn ausreichend lange Erholungsurlaub in Anspruch genommen wird, so dass auch ein Quarantäne-Zeit, zumindest aber die Zeit bis zum Vorliegen eines anerkannten Corona-Tests abgedeckt wird, bestehen keine arbeitsrechtlichen Probleme.