IHK Ratgeber

Coronavirus und Dienstreisen

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© Anna Shvets by pexels

Dienstreisen sind in Zeiten des Coronavirus mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zunächst ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen Dienstreisen unter Corona-Bedingungen überhaupt verlangt werden können.

Inhalt

Wann dürfen Dienstreisen verlangt werden?

Ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, Arbeitsleistungen auch an einem anderen Ort zu erbringen, ob er also Dienstreisen machen muss, ergibt sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag.

  • Wenn Dienstreisen und die Arbeitsleistung an einem anderen Ort als dem gewöhnlichen Arbeitsplatz zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmers gehören sollen, kann dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
  • Teilweise ergibt sich die Reise-Verpflichtung auch bereits aus der Art der Tätigkeit, etwa bei einem Monteur im Kundendienst bei einem internationalen Kundenkreis.
  • Im Arbeitsvertrag können Einzelheiten dazu geregelt werden, in welchem Rahmen Dienstreisen zum Arbeitsverhältnis gehören - so zum Beispiel, ob nur innerdeutsche Reisen oder auch Auslandsaufenthalte zur vertragsgemäßen Tätigkeit gehören sollen.
  • Natürlich besteht auch ohne arbeitsvertragliche Regelung die Möglichkeit, im Einzelfall einen konkreten Auslandseinsatz zu vereinbaren, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist.

Auch wenn der Arbeitsvertrag Dienstreisen vorsieht, können Mitarbeiter nicht uneingeschränkt auf Reisen geschickt werden. Denn der Arbeitgeber darf gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) ein ihm zustehendes Weisungsrecht stets nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen andererseits im Einzelfall erfolgen muss.

Eine wichtige Rolle spielt dabei unter anderem die Art der gewöhnlichen Tätigkeit - wer als Mitarbeiter für Brunnenbau-Projekte in Entwicklungsländern eingestellt wurde, dem ist eine bestimmte Auslandstätigkeit natürlich eher zumutbar als einem kaufmännischen Mitarbeiter, der normalerweise ausschließlich am deutschen Betriebssitz beschäftigt wird. Außerdem kann es darauf ankommen, wie dringend der im Rahmen der Dienstreise zu erledigende Auftrag ist.

Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die persönlichen, insbesondere familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers. Soweit die Dienstreise mit einer gesundheitlichen Gefährdung verbunden sein kann, ist insbesondere auch die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht zu beachten, die den Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet.

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Was sollten Unternehmen bei Dienstreisen unter Corona-Bedingungen beachten?

Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Dienstreisen unter einem neuen Licht. Selbstverständlich muss das aktuell bestehende Infektionsrisiko bei einer Dienstreise in die Abwägung mit einbezogen werden.

Dienstreisen ins Ausland

Dienstreisen ins Ausland unter Corona-Bedingungen sind mit vielen Auflagen belegt.

Innerdeutsche Dienstreisen

Für innerdeutsche Reisen bestehen keine Corona-bedingte Einschränkungen mehr.

Allgemeine Regeln

Ob die Anordnung einer Dienstreise billigem Ermessen entspricht, ist aber allgemein nicht immer einfach zu beantworten.

Während der Corona-Pandemie sollte beachtet werden, dass sich wichtige Faktoren für die Angemessenheit von Dienstreisen am Zielort (wie das Infektionsgeschehen oder örtliche Einschränkungen) sehr schnell ändern können. Es empfielt sich daher, stets die aktuelle Lage im Blick zu behalten. Auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amts können für das jeweilige Zielland stets aktuelle Reise- und Sicherheitshinweiseabgerufen werden.

Tipp: Suchen Sie in Zweifelsfällen das Gespräch mit dem Arbeitnehmer, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Auch im Hinblick auf Mitarbeiter, die bereits für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland im Einsatz sind, können sich Handlungspflichten ergeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt, dass der Arbeitgeber die Lage beobachten und gegebenenfalls zum Schutz seiner Mitarbeiter aktiv werden muss.

  • Die erforderlichen Maßnahmen können von Weisungen zum Verhalten (zum Beispiel Anordnung von Home-Office zur Vermeidung einer Ansteckungsgefahr) bis hin zur Rückholung des Mitarbeiters wegen einer akuten Gefährdung reichen.
  • Arbeitgeber von Mitarbeitern, die aktuell im Ausland tätig sind, sollten sich daher über die Lage informieren, insbesondere die offizielle Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Auge behalten und - soweit erforderlich - Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter ergreifen.

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