Schweiz
Sie pflegen schon Geschäftsbeziehungen zur Schweiz oder möchten in den Markt einsteigen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links zur Schweiz.
Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen sowie Beschränkungen der Geschäftstätigkeit in der Schweiz im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erhalten Sie auf folgenden Webseiten:
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Schweiz
- Deutsche Botschaft Bern: Covid-19 Informationen
- Handelskammer Deutschland-Schweiz (AHK): Covid-19 Informationen
Die Eidgenossen haben ihr Mehrwertsteuergesetz reformiert. Bayerische Unternehmen können nun selbst mit geringen Umsätzen im Nachbarland umsatzsteuerpflichtig werden. Die Reform des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes, das seit Januar 2018 in Kraft ist, soll Wettbewerbsvorteile ausländischer Unternehmen beseitigen.
Ausländische Firmen wurden bisher erst dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz mehr als 100.000 Schweizer Franken Umsatz erzielten. Seit Januar 2018 ist nun aber der weltweite Umsatz eines Unternehmens für die Steuerpflicht maßgeblich. Der Grenzwert liegt auch hier bei 100.000 Franken. Der Schweizerische Bundesrat rechnet mit rund 30.000 Firmen, die das neue Limit überschreiten.
Ein Jahr mehr Zeit haben nur ausländische Versandhandelsunternehmen: Wenn sie in der Schweiz mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen mindestens einen Umsatz von 100.000 Franken erzielen, werden sie ab Januar 2019 mehrwertsteuerpflichtig.
Unternehmen, die in Zukunft die Bemessungsgrenze überschreiten, müssen sich ins schweizerische Mehrwertsteuerregister eintragen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, eine Fiskalvertretung mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen.
Was kommt auf Unternehmen zu, die die Bemessungsgrenzen überschreiten?
- Unternehmen, die in Zukunft die Bemessungsgrenze überschreiten, müssen sich ins schweizerische Mehrwertsteuerregister eintragen.
- Außerdem sind sie dazu verpflichtet, eine Fiskalvertretung mit Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen.
Seit dem 01.01.2016 muss die Einfuhrzollanmeldung (Schweizer Import) grundsätzlich die UID-Nummer von Importeur, Empfänger und Spediteur enthalten. Wenn diese Angaben fehlen, wird die Sendung gesperrt. Deutsche Unternehmen sollten deshalb die UID von ihrem Schweizer- Kunden auf Rechnung oder Lieferschein drucken, um Verzögerungen bei der Zollabwicklung zu vermeiden. Die Ausfuhrzollanmeldung (Schweizer Export) muss die UID von Versender und Spediteur enthalten. Weitere Informationen zur Verwendung der UID in der Zollanmeldung stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hier zum Download bereit. Hintergrund: Jedes Unternehmen im weitesten Sinne, das in der Schweiz aktiv ist, erhält seit Januar 2011 eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Damit sollen die vielen verschiedenen Nummern, die in der Verwaltung verwendet werden (z.B. Handelsregister- oder Mehrwertsteuer-Nummer), reduziert und durch einen einheitlichen Identifikator ersetzt werden. Der Informationsaustausch zwischen den Verwaltungen, zwischen den Unternehmen und der Verwaltung sowie zwischen den Unternehmen selbst soll so erleichtert werden. Da die Nachführung der Daten zudem nur noch in einem einzigen Referenzregister erfolgt, wird der administrative Aufwand erheblich reduziert. (Quelle: Schweizer Bundesamt für Statistik)
Die Handelskammer Deutschland Schweiz teilt mit:
Deutsche Betriebe, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden, müssen einplanen, dass sie in zahlreichen Branchen vor Beginn des Einsatzes Kautionen hinterlegen müssen.
Derzeit gelten Kautionspflichten in folgenden Branchen:
- Gerüstbau (gesamte Schweiz)
- Maler- und Gipser (gesamte Schweiz)
- Gebäudetechnik (gesamte Schweiz, außer Kantone Genf, Waadt, Wallis)
- Isoliergewerbe (gesamte Schweiz, außer Kantone Genf, Waadt, Wallis)
- Plattenleger (Kantone Bern, Tessin, Zürich, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Solothurn, Schwyz, Uri, Zug sowie im Bezirk Baden des Kantons Aargau)
- Dach und Wand (gesamte Schweiz, außer Kantone Genf, Waadt und Wallis)
- Ausbaugewerbe (Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Genf, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis)
- Metallgewerbe (gesamte Schweiz, außer Kantone Genf, Waadt und Wallis, Basel-Stadt und Solothurn)
- Decken- und Innenausbau (außer Kantone Jura, Neuenburg, Tessin und Waadt)
- Schreinergewerbe (Kantone Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis)
Die Höhe der zu hinterlegenden Kaution ist je nach Branche unterschiedlich.
Die Abwicklung der Kaution erfolgt über die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS).
Die Entsendebetriebe erhalten von der ZKVS ein Aufforderungsschreiben, die Kaution zu hinterlegen.
Mehr Information finden Sie unter www.zkvs.ch
Selbstständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus den EU-27/EFTA-Staaten sowie Unternehmen mit Sitz in den EU-27/EFTA-Staaten dürfen während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sein. Hierfür benötigen sie keine ausländerrechtliche Bewilligung, jedoch besteht für bestimmte Tätigkeiten eine Meldepflicht.
Die Abgrenzung zwischen meldepflichtigen und nicht meldepflichtigen Dienstleistungen wurde in 2016 neu präzisiert. Eine nicht abschließende Klassifizierung verschiedener Leistungen und weitere Informationen finden Sieim Handelskammerjournal der AHK Schweiz.
Im Fall einer Meldepflicht muss die Tätigkeit den Behörden angezeigt werden, wobei eine Vorlauffrist von acht Tagen einzuhalten ist. Darüber hinaus kommen die Vorschriften entsprechend der schweizerischen Lohn- und Arbeitsgesetze zur Anwendung.
Seit 1. Januar 2015 sind alle reinen Arbeitsleistungen in der Schweiz mit einem Wert von über 100.000 Schweizer Franken mehrwertsteuerpflichtig.
Unter reine Arbeitsleistungen fallen unter anderem Handwerkerleistungen wie Montage, Reparatur, Installation, Prüfung und Regulierung.
Tätigt ein Unternehmen Arbeitsleistungen in diesem Umfang, so muss es die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht beantragen. Hierfür benötigt das Unternehmen einen Fiskalvertreter, der in der Schweiz ansässig ist. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz kann als Fiskalvertreter fungieren.
Die Rechnungen der Unternehmen, die Arbeitsleistungen in der Schweiz erbringen, müssen die Schweizer Mehrwertsteuer ausweisen. Dem Unternehmen steht aber mit der Registrierung zur Schweizer Mehrwertsteuer auch der Vorsteuerabzug aus Schweizer Rechnungen zu.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Leiterin der Rechts- und Steuerabteilung der (AHK Schweiz), Frau Dr. Marion Hohmann-Viol, marion.hohmannviol@handelskammer-d-ch.ch.
Der Service der Auskunftszentrale steht unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag, von 08:00 - 11:30 Uhr und von 13:30 - 17:00 Uhr, in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung. Es werden Fragen zur Einfuhr in die Schweiz, Durchfuhr durch die Schweiz und Fragen zur Mehrwertsteuer beantwortet.