Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Sie sind schon auf dem britischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu Großbritannien aufbauen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links für Unternehmen.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) besteht aus 4 Ländern: England, Schottland, Wales und Nordirland. Die Einwohnerzahl liegt bei knapp 66 Millionen Einwohner. Das Land ist gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach Deutschland und vor Frankreich die zweitgrößte Volkswirtschaft der EU. Das VK ist nicht Teil des Schengen-Raums und der Eurozone.
Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Handelspartner Bayerns. In 2018 war das Land Bayerns acht-wichtigster Handelspartner mit einem Handelsvolumen von rund 18 Mrd. Euro. Bei den bayerischen Exporten lag das Vereinigte Königreich in 2018 auf Rang fünf der wichtigsten Zielmärkte. Trotz der Tatsache, dass der Brexit noch nicht vollzogen ist, hat dieser bei den Handelszahlen bereits spürbare Auswirkungen hinterlassen. Besonders die Exporte gingen seit dem Referendum zum Austritt des VK aus der EU bereits deutlich zurück.
Bis zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union - dem sogenannten Brexit - ist das VK ein vollwertiger EU-Mitgliedstaat. Es gelten das vollständige Primär- und Sekundärrecht der EU auch während des Verhandlungsprozesses bzw. Austrittsprozesses bis zum tatsächlichen Austritt.
Weitere Informationen zum Brexit finden Sie unter ihk-muenchen.de/brexit
AKTUELL: Reiseverkehr mit Großbritannien vorläufig nicht möglich. Aufgrund der entdeckten Mutation des Coronavirus ist der Reiseverkehr per Flugzeug, Fähre und Zug durch den Ärmelkanaltunnel unterbrochen.
Aktuelle Informationen zu Reisebeschränkungen sowie Beschränkungen der Geschäftstätigkeit in Großbritannien in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erhalten Sie auf folgenden Webseiten:
- Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Großbritannien
- Deutsche Auslandsvertretungen im Vereinigten Königreich: Covid-19 Informationen
- Deutsche-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK): Covid-19 Informationen
- Regierung des Vereinigten Königreichs:Covid-19 Informationen
Bis zum de facto Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU findet - neben den nationalen gesetzlichen Vorschriften von Heimatland und Entsendungsstaat - auch das Recht der Europäischen Union, und damit die Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG AEntRL) der EU, weiterhin Anwendung. Das europäische Recht ist dabei vorrangig zu berücksichtigen.
Allgemein sind bei der Mitarbeiterentsendung verschiedene Meldepflichten zu beachten.
Informationen zur Qualifikation / Anerkennung von Befähigungsnachweisen / Reglementierten Berufen / Zulassungsvoraussetzungen finden Sie auf der Internetseite der GTAI unter diesem Link.
Zur Einreise in das Vereinigte Königreich wird ein gültiger Reisepass oder Personalausweis verlangt. Eine gesonderte Aufenthaltsgenehmigung ist nicht erforderlich. Es existiert in UK keine grundsätzlich Meldepflicht. Es gibt jedoch Einschränkungen bei Berufen, die einer gesetzlichen Berufsverordnung unterliegen. Ausländische Dienstleister müssen die britischen Vorschriften des Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrechts beachten. Grundlage dafür ist der Health and Safety at Work etc. Act 1974.
Eine A1-Bescheinigung ist zudem verpflichtend vor der Entsendung zu beantragen und mitzuführen.
Den Status als EU-Bürger, der sein Recht auf die europäischen Grundfreiheiten im Vereinigten Königreich ausübt, kann man sich zudem beim "UK Visas and Immigration" (einer Unterabteilung des Innenministeriums) durch ein "EEA1 Registration Certificate" bescheinigen lassen. Das ist jedoch weder Voraussetzung für die Einreise, noch verpflichtend für die Arbeitsaufnahme.
Weitere Informationen erhalten Sie über die AHK in Großbritannien.
Firmengründungen werden rasch und unbürokratisch vorgenommen und sind online innerhalb von 24 Stunden bis maximal wenige Tage möglich (Companies House UK). Die Gebühren liegen zwischen 14 bis 100 Pfund.
Es ist zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen (Personen- und Kapitalgesellschaften) zu unterscheiden, z.B.: Partnership, Limited Partnership (LP) und die Limited Liability Partnership (LLP), Private Limited Company by Shares, Public Limited Company.
Maßnahmen zur Geschäftsaufnahme:
- Registrierung beim Companies House: Eintragung (Als Nachweis für die Eintragung wird vom Handelsregister das Certificate of Registration bzw. das Certificate of Incorporation ausgestellt).
- Steuerliche Registrierung für Zwecke der Körperschaftsteuer (z.B. bei Tochtergesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, oder bei Betriebsstätten)
- Für jede Gesellschaft ist ein Statutory Book zu führen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen besteht seit 2010 ein aktuelles Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
Link zum Doppelbesteuerungsabkommen
183-Tage-Regelung: Unter Artikel 14 "Einkünfte aus unselbständiger Arbeit" ist darin geregelt, wie die Besteuerung von Einkommen zum Beispiel bei kurzzeitiger Mitarbeiterentsendung vorzunehmen ist. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ergiebt sich (auch) ein Besteuerungsrecht für den Tätigkeitsstaat. Eine alleinige Besteuerung im Ansässigkeitsstaat erfolgt jedoch, wenn neben anderen Voraussetzungen die Tätigkeit des Arbeitnehmers die sogenannte 183-Tage-Grenze nicht überschreitet. Dabei gelten von Abkommen zu Abkommen unterschiedliche Definitionen. Beachten Sie daher unbedingt die länderspezifischen Besonderheiten! Im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich bezieht sich dieser Zeitraum auf folgende Definition: wenn "...der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält..." Weitere zu beachtende Punkte sind dem Abkommen zu entnehmen.
Bei Fragen zur Besteuerung in UK können Sie sich an die AHK UK wenden.
Weiterführende staatenbezogene Informationen zur Besteuerung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen unter diesem Link.
Änderung des Prozesses zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
Im Rahmen der Digitalisierung von Prozessen wird der britische Fiskus die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen künftig elektronisch abwickeln lassen. Mit dem neuen Prozess werden die Anforderungen an die Übermittlung der Daten ab April 2019 geändert.
Der britische Fiskus digitalisiert im Rahmen des Projekts „Making Tax Digital“ den Prozess der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Diese müssen künftig frei von manuellen Arbeitsschritten erstellt worden sein und ausschließlich über eine spezielle Schnittstelle übermittelt werden. In drei Stufen werden die Anforderungen beginnend ab April 2019 bis April 2020 verschärft.
Besteht lediglich eine mehrwertsteuerliche Registrierung in Großbritannien, sind die Vorgaben erst ab dem 1. Oktober 2019 verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt wird es nicht mehr möglich sein, die Meldedaten manuell auf der Internetseite des HMRC (HM Revenue & Customs) zu erfassen und auf diese Weise die Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie online auf der Webseite des HMRC unter diesem Link.
Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London (AHK) hat ihre Publikation "Bautätigkeit in Großbritannien" aktualisiert. Diese neue Ausgabe berücksichtigt zahlreiche Änderungen, vor allem auf dem Gebiet der Umsatzsteuer für Bau- und Montageleistungen, bei Qualifikationsnachweisen und im Hinblick auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer.
Die Publikation behandelt u.a. folgende Themen:
- Health & Safety - die "Heilige Kuh" im englischen Baurecht
- Registrierungen, Lizenzen und Ausführungsgenehmigungen
- CSCS, CPCS und andere Qualifikationsnachweise, die Auftraggeber oft verlangen
- Nachweispflichten gegenüber den englischen Baubehörden
- Besteuerung von Unternehmen; Steuern und Sozialversicherung für die Mitarbeiter
- CIS - die Bauabzugsbesteuerung in England
- Standardverträge und wichtige vertragliche Aspekte
Die AHK London will mit dieser Publikation kleine und mittelständische Bauunternehmen praxisnah unterstützen und in die komplexe Thematik einführen.
Die Veröffentlichung verweist außerdem auf die zuständigen Stellen und enthält viele Links zu weiterführenden Informationen. Alle englischen Fachausdrücke sind durch Schrägdruck hervorgehoben. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis sowie die Untergliederung in kurze Abschnitte ermöglichen ein schnelles Auffinden der für den Leser relevanten Passagen.
„Bautätigkeit in Großbritannien“, London, Stand: Dezember 2016, 80 Seiten, A4, Spiralbindung,
Preis: 70,00 EUR, AHK-Mitglieder: 59,50 EUR.
Die Publikation ist in deutscher Sprache bei der Rechtsabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer erhältlich.
Kontakt: legal@ahk-london.co.uk
Der Gesetzgeber im Vereinigten Königreich hat seine Bemühungen intensiviert, der „Sklavenarbeit“ entgegenzuwirken. Am 26.03.2015 wurde deshalb das Gesetz “Modern Slavery Act” verabschiedet.
Seit seinem Inkrafttreten am 29.10.2015 müssen alle Unternehmen, die im Vereinigten Königreich Waren oder Dienstleistungen vertreiben, eine Erklärung abgeben, dass ihre Lieferkette frei von „Sklavenarbeit“ ist.
Betroffen sind Firmen, deren jährlicher Umsatz mehr als 36 Millionen £/Jahr beträgt. Sie müssen einmal jährlich zur Sicherstellung eine Erklärung abgeben, welche Maßnahmen sie unternommen haben, dass es in ihren Lieferketten keine „Sklavenarbeit“ gibt.
Für die Berechnung des Umsatzes werden auch die Umsätze aller Tochtergesellschaften des betreffenden Unternehmens berücksichtigt und zwar auch dann, wenn sich diese außerhalb des Vereinigten Königreichs befinden.
Die Erklärungspflicht betrifft Mutter- wie Tochterunternehmen gleichermaßen. Noch existieren keine Vorschriften zu den detaillierten Anforderungen an eine solche Erklärung. Allerdings enthält ein von der britischen Regierung herausgegebener Leitfaden diesbezüglich nützliche Hinweise.
Das Gesetz enthält Übergangsregelungen, um Unternehmen ausreichend Zeit zu bieten, sich ihrer Pflichten bewusst zu werden und einen Bericht zu erstellen. Danach ist die Erklärung erstmals für dasjenige Geschäftsjahr zu veröffentlichen, das am 31.03.2016 oder später endet. Die britische Regierung hält Unternehmen dazu an, ihre Erklärungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
Informationsmaterial und Links zum Thema Modern Slavery Act stellt die IHK Nürnberg für Mittelfranken auf dieser Seite zur Verfügung.