Japan
Der „Japan Desk“ in München bietet Ihnen eine erste qualifizierte Grundberatung, ohne dass Sie dafür extra nach Japan fliegen müssen. Zudem finden Sie hier hilfreiche Informationen und Links zum Japan-Geschäft.
Wissenwertes rund um JEFTA
Das EU-Japan Abkommen (JEFTA) ist seit 01.02.2019 für Unternehmen nutzbar. Mit JEFTA werden fast alle gegenseitigen Zölle, sowie viele nichttarifäre Handelshemmnisse schrittweise aufgehoben.
Ursprungsregeln
Für Unternehmen, die Zollpräferenzen nutzen möchten, ist Kapitel 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des Abkommens von besonderer Bedeutung. Hierzu hat die Europäische Kommission auf ihrer Website englischsprachige Guidance documents zu bestimmten Themen des EU-Japan-EPA veröffentlicht hat. Diese Guidances wurden teilweise aktualisiert und zudem um eine neue Guidance „Statement on Origin“ ergänzt. Deshalb wurde auch das„Merkblatt EU-Japan-EPA“ im Dezember 2019 angepasst und insbesondere um Informationen über die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung auf gesonderten Dokumenten, auf Handelspapieren eines anderen Unternehmens sowie bei der Rechnungsstellung in einem Drittland ergänzt.
Der Anhang 3-B enthält die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln. Bei Wert-Regeln gibt es zum ersten Mal 2 Möglichkeiten: entweder lässt sich anhand des Ab-Werk-Preises (EXW) oder des Frei-an-Bord-Preises (FOB) kalkulieren. Die Regeln sind auch unter WuP online produktspezifisch abrufbar.
Präferenznachweise
Förmliche Präferenznachweise sind wie auch schon beim EU-Kanada Abkommen CETA nicht vorgesehen.
- Stattdessen gibt es bis 6.000 Euro die Ursprungserklärung (Formulierung verbindlich gemäß Anhang 3-D) eines jeden Ausführers.
- Ab 6.000 Euro setzt die Ursprungserklärung (Formulierung verbindlich gemäß Anhang 3-D) den Status registrierter Ausführer (REX) voraus. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“ (JCN).
- Daneben kann der Antrag mit der „Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt“ begründet werden.
Neu ist die Pflicht, die verwendeten Ursprungskriterien anzugeben, z.B.
"A": Vollständiges Gewinnen oder Herstellen
"B": Verwendung ausschließlich von Ursprungsvormaterial
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Hinweis zu Handelsware
Auch dann, wenn der Ausführer einer Ware nicht deren Hersteller ist, muss in der EzU verbindlich die Codierung der verwendeten Ursprungskriterien enthalten sein. Deshalb benötigt der Ausführer für Handelswaren die entsprechende Information durch seinen Lieferanten, um die EzU vollständig ausfertigen zu können.
Die benötigten Angaben können daher in eine Lieferantenerklärung, die (auch) im Hinblick auf den Warenverkehr mit Japan ausgefertigt wird, ergänzend zum vorgeschriebenen Wortlaut aufgenommen werden. Ebenso ist es zulässig, dass der Lieferant die Daten dem Warenempfänger gesondert in anderer Form dokumentiert. (Quelle: Generalzolldirketion)
Weitere Informationen zu Ursprungsregeln, „Gewissheit des Einführers“ etc. wurden in einem "Merkblatt EU-Japan-EPA" vom Zoll zusammengestellt.
Japan - das heißt eine fremde Sprache, eine fremde Kultur und fremde Geschäftsbräuche. Eine Herausforderung, die Geschäftsleute oftmals von einem Schritt in Richtung Asien abschreckt.
Damit vor allem mittelständische Unternehmen, die Interesse an einem Markteintritt oder an einer Marktexpansion in Japan haben, bereits in Deutschland eine fundierte Beratung erhalten, hat die IHK München gemeinsam mit der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Japan (DIHKJ) einen „Japan Desk“ eingerichtet.
Ist nach der Grundberatung eine vertiefenden Beratung oder Unterstützung beim Eintritt in den japanischen Markt nötig, stellen wir Kontakt zur DIHKJ in Tokyo her. Dort werden Sie von den Experten speziell auf Ihr Vorhaben hin beraten und unterstützt.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Anlagen unter Downloads:
Firmengründung in Japan (Merkblätter zu unterschiedlichen Unternehmensformen)
Erfolgreich verhandeln mit Japanern
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Japan
Tipps für den Markteinstieg
Temporärer Aufenthalt im Land
Kontakt:
IHK München – Japan Desk
Ilga Koners, ilga.koners@muenchen.ihk.de
Tel. 089-5116–1328
Im Rahmen der zweiten jährlichen Geschäftsklimaumfrage hat die AHK Japan im Februar 2017 397 deutsche Unternehmen in Japan befragt. Mit 106 Unternehmen betrug die Rücklaufquote repräsentative 27 Prozent.
Mittelständische Unternehmen dominieren die deutsche Firmenlandschaft in Japan. 37 Prozent der Firmen sind mit unter zehn Mitarbeitern vertreten; fast gleichauf beschäftigen 34 Prozent der Befragten bis zu 50 Mitarbeiter. Knapp drei Prozent beschäftigen mehr als 500 Mitarbeiter.
Der durchschnittliche Umsatz der Firmen fällt vergleichsweise hoch aus. Im Fiskaljahr 2016 erzielten 59 Prozent der befragten Unternehmen Umsätze von bis zu 10 Millionen Euro. 21 Prozent überstiegen mit Umsätzen über 50 Millionen Euro den Grenzwert für mittelständische Unternehmen.
Die Branchenaufteilung deckt sich größtenteils mit der Zusammensetzung im letzten Jahr: Über ein Viertel der befragten Firmen ist im Maschinenbau tätig, weitere zehn Prozent sind jeweils Automobilzulieferer und Konsumgüterunternehmen.
Der Großteil der befragten Unternehmen ist seit langem in Japan ansässig, knapp die Hälfte ist seit über zwanzig Jahren vor Ort. Der Anteil der Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren in Japan präsent geworden sind, liegt bei knapp zehn Prozent.
Inhaltverzeichnis der Studie:
Überblick:
- Deutsch-japanische Wirtschaftsbeziehungen
- Zielgerade: EU-Japan Freihandelsabkommen
II Ausblick:
- Deutsche Unternehmen optimistisch
- Führungswechsel in den USA
– Einfluss auf Asien
III Einblick:
- Chancen und Herausforderungen
- Drittmarktgeschäft: Gemeinsam stark
IV Durchblick:
- Profil der befragten Unternehmen
- Studie "German Business in Japan 2017" (16 Seiten)
- Studie "German Business in Japan 2016" (20 Seiten)
Erstellt und durchgeführt wurde die Untersuchung in Zusammenarbeit mit der Germany Trade and Invest. Quelle: AHK Japan
Mit dem Helpdesk steht Unternehmen eine Plattform mit speziellen Informationen zum Thema Technologietransfer zwischen europäischen und japanischen Unternehmen zur Verfügung. Die Plattform bietet Informationen zu gewerblichen Schutzrechten sowie deren Nutzung und Verwertung. Webinare, Videos und Präsentationen ergänzen das Informationsangebot.
Betrieben wird die Plattform vom EU-Japan Centre in Brüssel, einer Informationsstelle der EU-Kommission.
Hier finden Sie außerdem das Webinar-Angebot des EU-Japan Center. Die Webinare sind kostenlos, aber anmeldepflichtig.
Informationen zum Außenhandel mit Japan
- Das Freihandelsabkommen auf einen Blick (Merkblatt vom DIHK und der AHK Japan)
- JEFTA - Abkommenstext
- JEFTA - Merkblatt vom Zoll
- JEFTA - Allgemein
- Japan: Temporärer Aufenthalt im Land
- Japan: Firmengründung und Repräsentanzbüro
- Japan: Firmengründung und Zweigniederlassung
- Japan: Firmengründung Kabushiki Kaisha
- Japan: Firmengründung g d Kaisha
- Japan: Verhandlungspraxis kompakt
- Japan: Temporärer Aufenthalt im Land
- Japan: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Japan
- Japan: Tipps für den Markteinstieg
- Infos auf Außenwirtschaftsportal Bayern zu Japan
- Infos der Auslandshandelskammer (AHK) Japan
- Japanmarkt
- Suchportal für öffentliche Ausschreibungen in Japan
- Japan: Mehrwertsteuer für elektronische Dienstleistungen aus dem Ausland