Außenhandel mit den USA
Sie sind schon auf dem amerikanischen Markt tätig oder möchten Geschäftsbeziehungen zu den USA aufbauen. Hier finden Sie Informationen und weiterführende Links, auch zu Visabestimmungen.
Die IHK München hat ein Merkblatt zur praktischen Importabwicklung in den USA zusammengestellt.
Das Merkblatt informiert unter anderem über:
- Einfuhrabgaben
- Markierungsvorschriften
- Dokumente für die Einfuhrabwicklungen
- Anforderungen an die Rechnung des Exporteurs und
- besondere Einfuhrbestimmungen bei einigen Produkten
Mit Wirkung zum 29.01.2016 hat die amerikanische Sicherheitsbehörde TSA (Transportation Security Administration) nach Angaben von Spediteuren neue Sicherheitsbestimmungen für Einfuhren in die USA erlassen.
Danach wird von deutschen Spediteuren unter Berufung auf die neuen US-Bestimmungen eine Sicherheitserklärung gefordert, welche nach deutschem Außenwirtschaftsrecht höchst bedenklich ist. Diese beinhaltet eine Negativerklärung im Hinblick auf den Ursprung der Ware (origin of), die Herkunft des Transports (transferred from), die Durchfuhr des Transports oder der Ware (transit trough) in Bezug auf die Länder Ägypten, Somalia, Syrien oder Jemen.
Nun liegt zu den neuen Sicherheitsbestimmungen für Einfuhren in die USA eine unverbindliche Stellungnahme zur Frage der Einschlägigkeit von § 7 der Außenwirtschaftsverordnung des BMWi vor, welche mit dem Auswärtigen Amt und dem BMF abgestimmt ist.
Anbei die wörtliche Einschätzung des BMWi:
"Bei der geforderten Erklärung könnte es sich für deutsche Unternehmer um die Abgabe einer verbotenen Boykotterklärung gemäß § 7 AWV handeln. § 7 AWV verbietet die Abgabe einer Erklärung, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt. Zur näheren Erläuterung von § 7 AWV hat das BMWi zwei Handreichungen veröffentlicht, den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 31/92 und ein Informationsschreiben vom 20. April 2010. Ein Verstoß gegen § 7 AWV ist bußgeldbewehrt.
Zu den unzulässigen Boykotterklärungen zählt gemäß Ziffer 2.1. des Runderlasses auch eine Versicherung des Lieferanten, dass eine Ware nicht aus einem boykottierten Land stammt (negative Ursprungserklärung). Eine solche Erklärung würde Wirtschaftsbeziehungen zu dem boykottierten Land in Bezug auf das Produkt und seine Herstellung ausschließen.
Dem Anschein nach scheint die von der TSA geforderte Erklärung eine solche negative Ursprungserklärung darzustellen, da versichert werden soll, dass die Ware nicht aus vier bestimmten Ländern stammt oder durch diese transportiert wurde.
Nach unserem gegenwärtigem Informationsstand dürfte es für einen Verstoß gegen § 7 AWV bei den TSA-Vorschriften unserer Auffassung nach allerdings an einem Boykott gegen einen anderen Staat fehlen. Es geht hier nicht um die Umsetzung von Sanktionen (dies wäre auch nicht Zuständigkeit der TSA), sondern um Flugsicherheitsbestimmungen der USA, deren Einhaltung gewährleistet werden soll. Diese Bestimmungen betreffen allein den Transport von Luftfracht. Ein Embargo bspw. für Waren aus Ägypten ist damit nicht verbunden. Andere Transportmittel (Warenverkehr per Schiff etc.) sollen nicht betroffen sein. Es ist zudem noch nicht einmal eine US-Vorschrift bekannt, die den Transport von Luftfracht bspw. aus Ägypten mit Ziel USA generell verbieten würde.
Nach alledem ist hier nicht von einem Verstoß gegen § 7 AWV auszugehen. Die Auslegung von § 7 AWV erfolgt allerdings nicht zuvörderst durch das BMWi, sondern durch die zuständigen Bußgeldbehörden und Gerichte. Unter diesem Vorbehalt muss diese Stellungnahme daher stehen. Auch ist damit zur Zumutbarkeit und Administrierbarkeit der neuen US-Vorschriften für deutsche Unternehmen und den Handel mit den USA sowie ihrer transparenten Kommunikation, nichts gesagt."
Um Unternehmen eine Übersicht der verschiedenen Visa-Arten für die USA zu geben, hat die Auslandshandelskammer New York ein Merkblatt verfasst. „Die wichtigsten Visa für Unternehmer“ bietet Ihnen Erläuterungen für befristete Geschäftsbesuche, Anwendungsfälle für Service- und Montagearbeiten sowie nützliche Praxistipps.
Das AHK-Merkblatt finden Sie nebenstehend zum Download.
Seit Dezember 2013:
"Global Entry-Verfahen"
Wenn Sie oft beruflich in die USA reisen oder Ihre Mitarbeiter zur Montage in die USA senden, dann stellt sich die Frage, ob "Global Entry" für Sie die richtige Lösung ist. Mit Global-Entry bieten die USA ein Registrierungsprogramm für zugelassene, vertrauenswürdige Staatsangehörige an. Biometrisch registrierte und sicherheitsüberprüfte Reisende bestimmter Nationalitäten können die Passkontrolle an vielen US-Flughäfen an einem Global Entry Kiosk selbst durchführen und gleichzeitig die Identitätskontrolle fast ohne Wartezeit absolvieren.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin teilte uns am 22.01.2016 Folgendes mit:
„Die Vereinigten Staaten haben begonnen, im Rahmen des Gesetzes „Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act of 2015“ Änderungen des Programms für visumfreies Reisen umzusetzen. Das US-Zoll- und Grenzschutzamt (U.S. Customs and Border Protection – CBP) heißt jedes Jahr mehr als eine Million Reisende in den Vereinigten Staaten willkommen und setzt sich unter Wahrung der höchsten Standards für Sicherheit und Grenzschutz gleichzeitig für die Erleichterung rechtmäßigen Reisens ein. Dem Gesetz nach können Reisende, die einer der folgenden Kategorien angehören, nicht mehr im Rahmen des Visa Waiver Program (VWP) in die Vereinigten Staaten einreisen:
- Staatsangehörige von VWP-Ländern, die am 1. März 2011 oder danach in den Irak, den Sudan, nach Iran oder Syrien eingereist sind oder sich dort aufgehalten haben (mit wenigen Ausnahmen bei Reisen zu diplomatischen oder militärischen Zwecken im Auftrag eines VWP-Landes)
- Staatsangehörige von VWP-Ländern, die außerdem die iranische, irakische, sudanesische oder syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
Diese Personen können weiterhin im Rahmen des normalen Einreiseverfahrens ein Visum an der für sie zuständigen US-Botschaft oder dem zuständigen US-Konsulat beantragen. Wenn für eine Reise aus dringenden geschäftlichen, medizinischen oder humanitären Gründen ein Visum für die Vereinigten Staaten benötigt wird, können die US-Botschaften und US-Konsulate Anträge beschleunigt bearbeiten. Ab dem 21. Januar 2016 verlieren die aktuellen elektronischen Reisegenehmigungen (Electronic System for Travel Authorizations - ESTA) von Reisenden, die auf früheren ESTA-Anträgen angegeben hatten, dass sie als Doppelstaater die Staatsangehörigkeit eines der vier oben aufgeführten Länder besitzen, ihre Gültigkeit. Das neue Gesetz sieht vor, dass der US-Minister für innere Sicherheit Ausnahmen von diesen Einschränkungen zulassen kann, wenn es im Interesse der Strafverfolgung oder der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten liegt. Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, wird im Einzelfall entschieden. Im Allgemeinen können Ausnahmeregelungen auf folgende Reisende angewendet werden:
- Personen, die im Auftrag internationaler Organisationen, regionaler Organisationen und subnationaler Verwaltungseinheiten im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in den Irak, den Sudan, nach Iran oder Syrien gereist sind
- Personen, die im Auftrag einer humanitären Nichtregierungsorganisation im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in den Irak, den Sudan, nach Iran oder Syrien gereist sind
- Journalisten, die zum Zwecke der Berichterstattung in den Irak, den Sudan, nach Iran oder Syrien gereist sind
- Personen, die nach Abschluss des gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action) vom 14. Juli 2015 aus rechtmäßigen geschäftlichen Gründen nach Iran gereist sind, und
- Personen, die aus rechtmäßigen geschäftlichen Gründen in den Irak gereist sind.
Ob ESTA-Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung erhalten, wird, wie bereits erwähnt, im Rahmen des Gesetzes von Fall zu Fall entschieden. Zudem werden wir weiter prüfen, ob und wie Ausnahmegenehmigungen für Doppelstaater mit irakischer, syrischer, iranischer und sudanesischer Staatsangehörigkeit erteilt werden können. Alle Reisenden, die darüber benachrichtigt werden, dass sie nicht mehr berechtigt sind, im Rahmen des VWP zu reisen, sind nach wie vor berechtigt, mit einem von einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat ausgestellten gültigen Nichteinwanderungsvisum in die Vereinigten Staaten zu reisen. Dafür müssen die Antragsteller vor Einreise in die Vereinigten Staaten einen Gesprächstermin bei einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat wahrnehmen und ein Visum beantragen, das in ihren Reisepass eingefügt wird. Das neue Gesetz stellt kein Reise- oder Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten dar, und die große Mehrheit der VWP-Reisenden ist von diesem Gesetz nicht betroffen. Nach Informationen der US Botschaft Berlin können Geschäftsreisende kurzfristig ein Expedited Appointment im Rahmen eines ESTA VISA Verfahrens bei der US Botschaft anmelden. Dafür ist eine vormalige online Registrierung unter folgendem Link notwendig: http://www.ustraveldocs.com/de/de-niv-ds160info.asp Sobald die Registrierung vorgenommen und die ausstehende Gebühr gezahlt wurde, kann man innerhalb weniger Tage einen persönlichen Termin beim US-Konsulat in Berlin, Frankfurt am Main oder München wahrnehmen. Der Termin dauert ca. 30-60 Minuten. Das US-VISUM wird dann innerhalb weniger Tage via Post zugestellt. Das Visum ist ein Multiple Entry Visa und für 10 Jahre gültig. Weitere Links:
- Informationen zur Beantragung von Visa finden Sie unter
http://travel.state.gov/content/travel/en.html
- Inhaber einer aktuellen ESTA-Reisegenehmigung sollten vor Antritt der Reise ihren ESTA-Status auf der Website des CBP überprüfen:http://esta.cbp.dhs.gov/
- Unter https://de.usembassy.gov/de/visa/programm-fur-visumfreies-reisen/anderungen-fur-visumfreies-reisen/faq/ beantwortet die US-Botschaft die wichtigsten FAQs zum Thema "Visa Waiver Program Improvement and Terrorist Travel Prevention Act".
Informationen zum Außenhandel mit den Vereinigten Staaten
- "German Business Matters" - Publikation zu deutsch-amerikanischen Wirtschaftsbeziehungen, herausgegeben von RGIT Washington (3/2017; englisch)
- USA: Praktische Importabwicklung
- USA: Informationen der AHK zu USA-Visa
- Auslandshandelskammern (AHK) in den USA
- Website der US-Botschaft
- Infos des Außenwirtschaftsportals Bayern zu den USA
- Apply for a U.S. Visa