Finanzierung der IHK

Vorteile der Pflichtmitgliedschaft und Höhe der IHK-Beiträge ‎

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist für alle gewerblichen Unternehmen in Deutschland Pflicht – mit Ausnahme der Freiberufler, reinen Handwerker und landwirtschaftlichen Betriebe. Mit den Beiträgen der Mitglieder wird ein Großteil der Kosten der IHK gedeckt.

Vier gute Gründe für die gesetzliche Mitgliedschaft in der IHK

Gesamtinteressensvertretung: Die IHKs vertreten alle Mitglieder in ihrer Region gleichermaßen – und nicht nur die Einzelinteressen einiger Großunternehmen oder Branchen. Sie engagieren sich für eine bessere Infrastruktur und Verkehrsanbindung, für niedrige Steuern und Abgaben, für Bürokratieabbau und für den Fachkräftenachwuchs durch Aus- und Weiterbildung. Das kann nur funktionieren, wenn alle Gewerbetreibenden gleichermaßen dabei sind.

Hoheitliche Aufgaben: Die IHKs nehmen über 60 öffentliche Aufgaben wahr, etwa bei der beruflichen Bildung oder bei der Förderung des Exports. Ohne die IHKs müsste der Staat diese Aufgaben übernehmen. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand würde zu höheren Steuern und Abgaben führen. Gleichzeitig würde die Wirtschaft Mitsprache- und Beteiligungsmöglichkeiten verlieren.

Unabhängigkeit: Die gesetzliche Mitgliedschaft sichert die politische Neutralität der IHKs und garantiert ihre Unabhängigkeit.

Eigenverantwortung statt Staat: Laut Bundesverfassungsgericht hat die Pflichtmitgliedschaft "eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt".

Wer entscheidet über Ihren IHK-Beitrag?

Die IHK-Beiträge werden nicht zentral festgelegt. Vielmehr entscheidet die jeweilige IHK-Vollversammlung, die sich aus den gewählten Vertretern aller Wirtschaftsgruppen und Regionen des Kammerbezirks zusammensetzt, über die Beitragshöhe. Dabei muss gewährleistet sein, dass die IHK ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Vollversammlung der IHK für München und Oberbayern beschließt jährlich die Beitragshöhe.

Wer ist von den IHK-Beiträgen befreit?

Über 40 Prozent der IHK-Mitglieder müssen keinen Beitrag zahlen, weil ihr Gewinn zu niedrig ist oder sie Existenzgründer sind. Diese Gruppen sind per Gesetz vom Beitrag freigestellt:

  • Kleingewerbetreibende (KGT): Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Voraussetzung der Freistellung ist, dass ihr Jahresertrag die Grenze von 5.200 Euro nicht überschreitet.
  • Existenzgründer zahlen in den ersten beiden Jahren keinen Beitrag, wenn sie erstmalig selbstständig tätig sind. In den beiden Jahren danach zahlen sie nur den Grundbeitrag – danach auch die Umlage. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind und dass ihr Jahresertrag die Grenze von 25.000 Euro nicht überschreitet.

Wie berechnet sich der Mitgliedsbeitrag?

Der jährliche Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen.

  • Der Grundbeitrag ist so gestaffelt, dass er der Leistungsstärke der Unternehmen entspricht. Der Mindestgrundbeitrag für Handelsregisterfirmen beträgt aktuell 120 Euro. Für Kleingewerbetreibende liegt der Mindestgrundbeitrag momentan bei 30 Euro.
  • Umlage: Neben dem Grundbeitrag wird eine Umlage von derzeit 0,100 Prozent des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 Euro abgezogen.

Komplementärgesellschaften: Bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls in München und Oberbayern kammerzugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (z.B. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG), wird auf Antrag der Grundbeitrag auf 60 Euro ermäßigt.

Freie Berufe: Bei IHK-Zugehörigen, die oder deren Gesellschafter noch einer Kammer für Freie Berufe angehören (insbesondere Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer), wird bei der Veranlagung nur ein Zehntel des Gewerbeertrags oder Gewinns zugrunde gelegt. Für Apothekeninhaber wird die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung von Umlage und Grundbeitragsstufe um 75 Prozent ermäßigt.

Gemischt-gewerbliche Betriebe: Gemischt-gewerbliche Betriebe üben sowohl handwerkliche Tätigkeiten aus (z. B. Reparaturwerkstätte) als auch nichthandwerkliche (z.B. Handel, Beratung). Diese Unternehmen gehören deshalb zu beiden Kammern (IHK und HwK), sofern sie das Handwerk nicht nur in unerheblichem Umfang betreiben. Sie sind bei der IHK von der Beitragszahlung befreit, wenn der Jahresumsatz im nichthandwerklichen Bereich unter 130.000 Euro liegt. Bei höherem Jahresumsatz wird die Umlage zwischen den Kammern prozentual aufgeteilt, nicht jedoch der Grundbeitrag. Zusätzliche Voraussetzung ist hierbei, dass es sich nach Art und Umfang um einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb handelt.