IHK Ratgeber

Ausländerrecht

Ausländerrecht
© Nishant Aneja von Pexels

Wer weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) ist, braucht einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. Wir informieren Sie über die Regeln.

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Selbstständige Tätigkeit durch Nicht- EU-Bürger

I. Allgemeines

Grundsätzlich benötigen Nicht-EU-Bürger für die Einreise nach Deutschland ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Übersicht über die Länder, für die keine Visumspflicht für die Einreise nach Deutschland besteht, finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

EU-Bürger und Staatsangehörige der EFTA- Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) genießen Freizügigkeit und benötigen keinen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten oder zu arbeiten.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich zweck- und fristgebunden ist. Um eine selbstständige Tätigkeit ausüben zu dürfen, ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, der dies gestattet.

  • Enthält der Aufenthaltstitel die Eintragung "Erwerbstätigkeit gestattet", umfasst dies sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die Beschäftigung (§ 2 Absatz 2 AufenthG).

II. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um sich in Deutschland selbstständig zu machen?

Notwendig ist ein Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 1 AufenthG.

Was ist eine selbständige Tätigkeit?

  • Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen Tätigkeit und einer Beschäftigung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.
  • Hauptkriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die eigenverantwortliche Ausübung der Tätigkeit, eine selbstständige Organisation des Betriebs sowie eigenständiges Handeln im Verhältnis zum Kunden.
  • Geschäftsführer als Gesellschafter des Anstellungsunternehmens (GmbH):
    • Ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter einer Ein-Personen GmbH, liegt grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit vor.
    • Ist der Geschäftsführer Minderheitsgesellschafter der Anstellungs-GmbH, liegt grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit vor.

Wer ist für Aufenthaltstitel und Visum zuständig?

  • Zur Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Informationen zur Visumsbeantragung und den erforderlichen Unterlagen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Botschaften im jeweiligen Land.
  • Für die Beantragung und die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde am Ort der geplanten Tätigkeit zuständig. Auf der Internetseite der zuständigen Ausländerbehörde finden Sie weitere Informationen zur Beantragung des Aufenthaltstitels und den erforderlichen Unterlagen.
  • IHK-Tipp: Meistens setzt sich die Visum-Stelle bereits bei der Beantragung mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, so dass die Unterlagen bereits dort vorliegen.

In welchen Fällen wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Drittstaatsangehöriger erhält eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, wenn

  • ein wirtschaftliches oder regionales Bedürfnis besteht
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  • die Finanzierung der Umsetzung des Vorhabens durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Entscheidend sind die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung.

Die Voraussetzungen werden entweder von der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, den Gewerbebehörden, den öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und den für die Berufszulassung zuständigen Behörden geprüft. Diese Stellungnahme fordert jeweils die Ausländerbehörde an. Die Entscheidung liegt immer bei der Ausländerbehörde.

Wie läuft das Verfahren ab und welche Unterlagen werden gebraucht?

Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt. Die zuständige Ausländerbehörde leitet die Unterlagen an die für die Stellungnahme zuständige Stelle, also beispielsweise die IHK weiter.

  • Für eine zügige Bearbeitung des Antrags müssen die erforderlichen Unterlagen vollständig bei der Ausländerbehörde eingereicht werden. Eine Übersicht über die Unterlagen, die die IHK für die Erstellung der Stellungnahme benötigt, finden Sie in unserer Checkliste.
  • Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei ihrer Entscheidung ist die Ausländerbehörde an die Stellungnahme der IHK nicht gebunden.

III. Selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb (§ 21 Absatz 6 AufenthG)

Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck hat, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist die Ausländerbehörde zuständig.

IV. Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt)

Eine Niederlassungserlaubnis, also eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, gibt es frühestens nach drei Jahren.

Notwendig ist, dass das geplante Vorhaben erfolgreich ist und der Lebensunterhalt der familiären Gemeinschaft damit gesichert werden kann.

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Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

I. Voraussetzungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

1. Allgemeine Informationen

EU- Bürger, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis. Sie profitieren von der Niederlassungsfreiheit bzw. der Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU.

Nicht-EU-Bürger müssen grundsätzlich vorab ein Visum und einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung gestattet, beantragen.

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1. März 2020 wurden die gesetzlichen Regelungen zur Zuwanderung von Fachkräften mit beruflicher, nichtakademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken aus Drittstaaten vereinfacht.

Ausführliche Informationen zur Anwerbung, Einstellung und Beschäftigung von Fachkräften aus dem Ausland finden Sie hier.

2. Arbeitgeberpflichten bei Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

  • Wer als Arbeitgeber Nicht-EU-Bürger beschäftigten möchte, muss vorab prüfen, ob diese einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der die Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet.
  • Für die Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber eine Kopie des Aufenthaltstitel in elektronischer oder Papierform aufbewahren.
  • Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss dies der zuständigen innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden. Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.

2. Arbeitnehmerpflichten

Nicht-EU-Bürger, deren Ausbildung oder Erwerbstätigkeit vorzeitig beendet wird, müssen dies der Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitteilen.

II. Unternehmensinterner Transfer, ICT-Karte (§ 19 b AufenthG)

Drittstaatsangehörige, die als Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees in einem Unternehmen im EU-Ausland tätig sind und in die deutsche Niederlassung der derselben Unternehmensgruppe entsandt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine ICT-Karte beantragen. Voraussetzung ist, dass der unternehmensinterne Transfer nicht länger als 90 Tage dauert.

Zusätzlich erlaubt die ICT-Karte im Rahmen von § 19c AufenthG auch kurzfristige Mobiliät innerhalb der EU. Wurde einem Nicht-EU-Bürger bereits in einem anderen EU-Staat eine ICT-Karte erteilt, kann er bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die deutsche Niederlassung des Konzerns transferiert werden, ohne dass er dazu einen gesonderten deutschen Aufenthaltstitel benötigt. Die Niederlassung in dem EU-Staat, der die ICT-Karte erteilt hat, müsste in diesem Fall nur eine Mitteilung über kurzfristige Mobilität an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schicken. Weitere Informationen zur ICT-Karte finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

II. Westbalkanregelung

Die sogenannte "Westbalkanregelung" eröffnet Staatsangehörigen von

  • Albanien,
  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Republik Nordmazedonien,
  • Montenegro und
  • Serbien

für jede Art von Beschäftigung einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in nicht-reglementierten Berufen ohne Anerkennung ausländischer Qualifikationen.

Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird die Westbalkanregelung entfristet. Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

  • Auf Grundlage der Westbalkanregelung kann ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland auch ohne Anerkennung der Qualifikation beantragt werden und -im Gegensatz zur Fachkräfteeinwanderung - auch für Tätigkeiten, die keine Qualifikation erfordern. Ausführliche Informationen zur Westbalkanregelung finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
  • Zuständig für die Beantragung eines Visums ist die deutsche Auslandsvertretung. Aufgrund der sehr hohen Nachfrage nach Antragsterminen werden die Termine seit Dezember 2021 durch ein monatliches Losverfahren vergeben. Weitere Informationen zur Antragstellung und dem Losverfahren finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

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