IHK Berufspflichten

Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)

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Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, müssen Sie bestimmte Berufspflichten erfüllen (laufend).

In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).

Inhalt

Aktuelles

Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO: Der DIHK e.V. ist nun die DIHK!

Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und Eintragung im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).

Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht. Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der GewO und die Registrierungsnummer anzugeben.

Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes Beispiel:

DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
D-10178 Berlin
Telefon +0180 600 58 50

(20 Cent/Anruf)

https://www.vermittlerregister.info/ sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer

Weiterführende Informationen und Beispiele zu den Erstinformationspflichten finden Sie in unserem Merkblatt Erstinformationspflichten.

Überblick

Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung für Sie im Einzelnen?
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht eine Weiterbildungspflicht

  • für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
  • für Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
  • in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr

Weiterbildung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Rechtsgrundlagen