IHK Berufspflichten

Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)

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Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, müssen Sie (laufend) bestimmte Berufspflichten erfüllen.

In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).

Inhalt

Aktuelles

Überblick

Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung für Sie im Einzelnen?
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht eine Weiterbildungspflicht

  • für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
  • für Versicherungsberater mit Erlaubnis
  • für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
  • in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr

Weiterbildung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße

Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit können der IHK für München und Oberbayern (mögliche und tatsächliche) Verstöße gemeldet werden. Nach § 34d Abs. 12 GewO handelt es sich um Verstöße gegen die §§ 11a, 34d, 156 GewO und die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Beispielsweise zählen hierzu etwaige Mängel der Zuverlässigkeit und fehlende Weiterbildungsmaßnahmen.

Die Beschwerde kann per E-Mail, Telefon oder Post eingereicht werden. Die Meldung kann auch anonym erfolgen. Sollten Sie die Möglichkeit der anonymen Beschwerde nutzen wollen, bitten wir Sie darauf zu achten, dass Ihre Identität nicht erkennbar ist.

  • E-Mail: beschwerde-34d@muenchen.ihk.de
  • Telefon: (089) 5116-0
  • Per Post: IHK für München und Oberbayern, Referat VIII-5, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München

Schutz der Hinweisgeber

Die IHK für München und Oberbayern muss den Schutz der Hinweisgeber gewährleisten. Sie darf die Identität von Hinweisgebern gemäß § 4d Abs. 3 FinDAG nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung bekanntgeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Weitergabe der Informationen für weitere Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist. Ferner kann die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet werden.

Nähere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen