Versicherungsvermittler und -berater (§ 34d GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind, müssen Sie bestimmte Berufspflichten erfüllen (laufend).
In Bayern ist die zuständige Behörde die IHK für München und Oberbayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg).
Inhalt
Überblick
Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung für Sie im Einzelnen?
Gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) besteht eine Weiterbildungspflicht
- für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis
- für Versicherungsberater mit Erlaubnis
- für Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung und der Vermittlung mitwirken
- in einem Umfang von 15 Zeitstunden (á 60 Minuten) je Kalenderjahr
Weiterbildung
Folgende Personengruppen unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht nach der GewO oder der Überprüfung durch die IHK:
- Beschäftigte mit Aufgaben, die nichts mit der Versicherungsvermittlung und –beratung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung)
- Produktakzessorische Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 GewO
- Annexvermittler ohne Erlaubnis nach § 34d Absatz 8 GewO
- Gebundene Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO („Ausschließlichkeitsvertreter“) unterliegen zwar der Weiterbildungspflicht. Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht ist durch die Versicherungsunternehmen in geeigneter Weise sicherzustellen. Nähere Einzelheiten regelt das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittler sowie im Risikomanagement im Vertrieb
Nähere Einzelheiten zur Weiterbildung ergeben sich neben der GewO auch aus der VersVermV. Hier ein kurzer Überblick:
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater als auch ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten unterliegen der Weiterbildungspflicht. Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand).
Die Weiterbildungspflicht ist auch dann zu beachten, wenn aktuell von einer bestehenden Erlaubnis als Versicherungsvermittler/Versicherungsberater (sog. „Schubladenerlaubnis“) kein Gebrauch gemacht wird.
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht (siehe Kasten rechte Seite) auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Bitte beachten Sie: Selbst wenn eine konkrete Tätigkeit im erlaubnispflichtigen Bereich aktuell nicht ausgeübt wird, besteht die Weiterbildungsverpflichtung. Lediglich ein Verzicht (siehe Kasten rechte Seite) auf die Erlaubnis kann zum künftigen Entfall der Weiterbildungsverpflichtung führen.
Achtung: Die bloße Gewerbeabmeldung allein kann einen Verzicht nicht ersetzen!
Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht auf Angestellte zu übertragen (sog. Weiterbildungsdelegation), sofern es sich um juristische Personen handelt.
Ist der Gewerbetreibende als natürliche Person (z. B. Einzelunternehmer) aber selbst mit der Durchführung der Vermittlung und Beratung befasst oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeit verantwortlich, ist die Delegation nicht zulässig.
Es ist daher ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Beschäftigte, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, müssen sich stets weiterbilden. Eine Delegationsmöglichkeit gibt es hier nicht.
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erbringen, sofern diese die Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV entsprechen.
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Die Weiterbildungsanbieter müssen die Qualitätsanforderungen nach Anlage 3 der VersVermV beachten.
Die Weiterbildungsnahmen selbst dienen nach § 7 Absatz 1 VersVermV der Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen soll.
Inhaltlich müssen sich Weiterbildungsmaßnahmen auf die Versicherungsvermittlung und –beratung beziehen. Sofern Weiterbildungsmaßnahmen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung zum Gegenstand haben, können sie anerkannt werden.
Darüber hinaus können Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden, wenn der versicherungsfachliche Bezug erkennbar ist (z. B. Weiterbildungen zu Cyberversicherungen, Transportversicherungen etc.). Nicht anerkannt werden Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten (z. B. Yoga-Kurse) oder Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und-beratung. Auch reine Verkaufs- Werbe- und Motivationsveranstaltungen können nicht anerkannt werden.
In den FAQs der IHK-Organisation und der BaFin finden Sie Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema der jährlichen Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater kompakt zusammengefasst.
Dokumentation der Weiterbildungsmaßnahmen und Aufbewahrung
Gewerbetreibende nach § 34d GewO sind verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Angestellten teilgenommen haben. Diese Unterlagen und Nachweise sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht nur auf Anordnung
Es besteht für Sie keine Pflicht, unaufgefordert jährlich die Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde abzugeben. Die Abgabe dieser Erklärung wie auch die Einreichung der Nachweise und Unterlagen zu den absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sind nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.
Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführte Berufsqualifikation als Weiterbildung anerkannt.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 7 VersVermV). Während der Ausbildung bzw. Weiterbildung müssen keine weiteren Weiterbildungsmaßnahmen absolviert werden. Wenn Sie die Ausbildung bzw. Weiterbildung erfolgreich abschließen, beginnt die Weiterbildungspflicht erst im drauffolgenden Kalenderjahr.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive, IDD)
- Delegierte Verordnung 2017/2359 (in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 (in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber)