Finanzanlagenvermittler /-in und Honorar-Finanzanlagenberater /-in
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler /-in tätig sein wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO.
Achtung: Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Zum 1. August 2020 wurden die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittler geändert und weitere Pflichten eingeführt. Näheres finden Sie auf dieser Seite in unserem Merkblatt „Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater“.
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig, da die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Bevor Sie Ihren Antrag hochladen, überprüfen Sie bitte anhand der nebenstehenden Checklisten zum jeweiligen Erlaubnisantrag (natürliche oder juristische Person), ob Sie
- alle Unterlagen zum Upload vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen unser Uploadtool (auch rechte Seite oben: "Erlaubnisantrag online einreichen"). Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Auf Grund der Coronakrise ist die Einholung der für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise derzeit unter Umständen nur erschwert möglich. Dies kann zu einer Verlängerung von Erlaubnisverfahren führen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
- Beantragung der Zuverlässigkeitsnachweise:
Gemeinden haben den Besucherservice stark eingeschränkt. Bitte klären Sie daher mit Ihrer Gemeinde telefonisch, ob eine schriftliche Beantragung der Zuverlässigkeitsnachweise möglich ist.
Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen. Weitergehende Informationen sowie das Online-Portal zur Antragstellung finden Sie unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Home/homepage_node.html - Einholung der Auskünfte des Insolvenzgerichts:
Auch die Insolvenzgerichte treffen Maßnahmen zur Verringerung des Publikumsverkehrs. Wir empfehlen daher, die entsprechenden Auskünfte schriftlich zu beantragen.
Auch für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen, die zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 GewO eine Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein, besteht mit § 34h Absatz 1 GewO eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht.
In unseren Merkblättern "Finanzanlagenvermittler" und "Honorar-Finanzanlagenberater" finden Sie weitergehende Informationen zum jeweiligen Erlaubnisverfahren.
Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler /-innen und Honorar-Finanzanlagenberater /-innen
- Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler /-innen (§ 34f Absatz 1 GewO)
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig Anlagenberatung zu- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO),
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO),
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
- Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen (Finanzanlagenvermittler), bedürfen Sie der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO.
- Erlaubnistatbestand für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen (§ 34h Absatz 1 GewO):
Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34h Absatz 1 GewO. - Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit
Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit liegt für bayerische Gewerbetreibende (mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs der IHK Aschaffenburg) bei der IHK für München und Oberbayern. - Erlaubnisvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
- Registrierungspflicht:
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit entsprechend dem Umfang Ihrer Erlaubnis in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister besteht auch hinsichtlich der unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten.
Das Vermittlerregister können Sie hier öffentlich einsehen.
Formulare für Finanzanlagenvermittler /-innen
- Um ein Erlaubnisverfahren nach § 34f Absatz 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) zu durchlaufen, müssen Sie als Antragsteller/in einen entsprechenden Antrag bei der IHK für München und Oberbayern einreichen. Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubnis auf seinen/ihren Namen beantragen.
Formulare für den Antrag auf Erlaubnis und Registrierung
Antragsformular für natürliche Personen
Antragsformular für juristische Personen
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
- ohne Personenhandelsgesellschaft
- Gruppenvertrag
- mit Personenhandelsgesellschaft
Formulare für weitere Angaben:
- Beiblatt zur Angabe weiterer gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
- Beiblatt zur Angabe weiterer Personenhandelsgesellschaften
Sollte sich nach Erlaubniserteilung herausstellen, dass Sie für Ihre Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/in weitere Produktkategorien benötigen, die nicht vom Umfang Ihrer Erlaubnis umfasst sind, so verwenden Sie bitte diese Formulare:
- Natürliche Person
- Juristische Person
Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubniserweiterung auf seinen/ihren Namen beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei OHGs und KGs muss zudem neben den geschäftsführenden Gesellschaftern zusätzlich ein Versicherungsnachweis für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird. Bitte verwenden Sie für die Änderungsmitteilung folgende Formulare:
Mitteilung der Änderung von Registerdaten für natürliche Personen
Mitteilung der Änderung von Registerdaten für juristische Personen
Finanzanlagenvermittler/innen sind verpflichtet, der zuständigen Registerbehörde die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung im Sinne von § 34f Absatz 1 GewO mitwirkenden Angestellten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Bitte verwenden Sie für solche Mitteilungen dieses Formular.
Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Weiter müssen Sie als Erlaubnisinhaber/-in sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen, und prüfen, dass sie zuverlässig sind.
Sofern Sie als Finanzanlagenvermittler/in ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34f GewO verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen:
Vollständiger Verzicht auf die Erlaubnis:
- Natürliche Person
- Juristische Person
Verzicht auf einzelne Produktkategorien der Erlaubnis (Teilverzicht):
- Natürliche Person
- Juristische Person
Formulare für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen
Um ein Erlaubnisverfahren nach § 34h Absatz 1 GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) zu durchlaufen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der IHK für München und Oberbayern einreichen. Bei den Antragsformularen wird zwischen dem Antrag einer natürlichen Person und dem Antrag einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) unterschieden sowie danach, ob es sich um ein Regelverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren handelt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubnis auf seinen/ihren Namen beantragen.
- Vereinfachtes Verfahren
Finanzanlagenvermittler/innen mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO können unter erleichterten Voraussetzungen die Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 GewO mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 GewO erlischt, da die beiden Gewerbe nicht nebeneinander ausgeübt werden dürfen, vgl. § 34h Absatz 2 Satz 1 GewO .
Antragsformular vereinfachtes Verfahren für natürliche Personen
Antragsformular vereinfachtes Verfahren für juristische Personen
- Regelverfahren
Sofern Sie die Erlaubnis nicht im vereinfachten Verfahren beantragen können, verwenden Sie bitte folgende Antragsformulare:
Antragsformular Regelverfahren für natürliche Personen
Antragsformular Regelverfahren für juristische Personen
- Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
- ohne Personenhandelsgesellschaft
- Gruppenvertrag
- mit Personenhandelsgesellschaft
- Formulare für weitere Angaben:
- Beiblatt zur Angabe weiterer gesetzlicher Vertreter juristischer Personen
- Beiblatt zur Angabe weiterer Personenhandelsgesellschaften
Sollte sich nach Erlaubniserteilung herausstellen, dass Sie für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater/in weitere Produktkategorien benötigen, die nicht vom Umfang Ihrer Erlaubnis umfasst sind, so verwenden Sie bitte diese Formulare:
- Natürliche Person
- Juristische Person
Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jede/r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter/in die Erlaubniserweiterung auf seinen/ihren Namen beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei OHGs und KGs muss zudem neben den geschäftsführenden Gesellschaftern zusätzlich ein Versicherungsnachweis für die Gesellschaft selbst eingereicht werden.
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein neuer Geschäftsführer tätig wird. Bitte verwenden Sie für die Änderungsmitteilung folgende Formulare:
Mitteilung der Änderung von Registerdaten für natürliche Personen
Mitteilung der Änderung von Registerdaten für juristische Personen
Honorar-Finanzanlagenberater/innen sind verpflichtet, der zuständigen Registerbehörde die unmittelbar bei der Anlageberatung im Sinne von § 34h Absatz 1 GewO mitwirkenden Angestellten unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese im Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso sind Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen.
Bitte verwenden Sie für solche Mitteilungen dieses Fomular.
Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Weiter muss der/die Erlaubnisinhaber/-in sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und prüfen, dass sie zuverlässig sind.
Sofern Sie als Honorar-Finanzanlagenberater/in ganz oder teilweise auf Ihre Erlaubnis nach § 34h GewO verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen:
Formulare für einen vollständigen Verzicht auf die Erlaubnis:
- Natürliche Person
- Juristische Person
Formulare bei einem Verzicht auf einzelne Produktkategorien der Erlaubnis (Teilverzicht):
- Natürliche Person
- Juristische Person
Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler /-innen und Honorar-Finanzanlagenberater /-innen
- Berufspflichten nach der FinVermV
Finanzanlagenvermittler /-innen müssen nach § 34f Absatz 1 GewO bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Berufspflichten nach §§ 11 - 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) beachten. Diese Pflichten gelten auch für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen nach § 34h Absatz 1 GewO. Unser Merkblatt "Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler /-innen und Honorar-Finanzanlagenberater /-innen" gibt einen Überblick über die in der FinVermV geregelten Pflichten.
- Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsbericht bzw. einer Negativerklärung
Die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen müssen Sie als Gewerbetreibender für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht unaufgefordert und schriftlich bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.
Sofern Sie in einem Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, müssen Sie spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine sog. Negativerklärung übermitteln. Verwenden Sie für die Negativerklärung bitte unsere Musterformulare. - Einreichung Ihres Prüfungsberichts:
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihres Prüfungsberichts unser Upload-Tool für den Prüfungsbericht (siehe auch rechte Seite Mitte: "Prüfungsbericht oder Negativerklärung online einreichen). Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden. - Einreichung Ihrer Negativerklärung:
Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihrer Negativerklärung unser Upload-Tool für die Negativerklärung (siehe auch rechte Seite Mitte: "Prüfungsbericht oder Negativerklärung online einreichen"). Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
- Pflichten nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht)
Das Merkblatt "Internet-Impressum" informiert Sie über die Vorschriften, die Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen nach dem Telemediengesetz (TMG) bei der Gestaltung des Impressums ihrer Homepage zu beachten haben.
Jährliche Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen nach § 24 FinVermV
Nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) haben Finanzanlagenvermittler/innen i. S. v. § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater/innen i. S. v. § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO die Pflicht jährliche Prüfungsberichte oder Negativerklärungen abzugeben. Bitte nutzen Sie für die Einreichung Ihres Prüfungsberichts unser Upload-Tool (siehe rechte Seite Mitte: "Prüfungsbericht online einreichen"). Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden. Ergänzende Regelungen zur Prüfungspflicht finden sich in § 25 FinVermV.
Sofern Sie Ihr Gewerbe als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar-Finanzanlagenberater/in bis spätestens zum 31.12. des auf das Prüfungsjahr folgenden Jahres aufgeben und uns dies mit einer entsprechenden Erklärung sowie einer Kopie der Gewerbeabmeldung nachweisen, entfällt die Pflicht zur Abgabe eines Prüfungsberichtes bzw. einer Negativerkärung nach § 24 Absatz 1 FinVermV. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie die Tätigkeit auch nicht unter einem Haftungsdach nach § 2 Absatz 10 KWG weiter ausüben.
Die Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der Gewerbeordnung und zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVwV) sowie unser Merkblatt "Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar - Finanzanlagenberater/innen"geben einen Überblick über die Regelungen zur Prüfungspflicht nach §§ 24f. FinVermV.
Wenn Sie im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar-Finanzanlagenberater/in ausgeübt haben, müssen Sie anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung übermitteln. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn Sie auch nur eine Finanzanlagenvermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO oder eine Honorar-Finanzanlagenberatung als Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne von § 34h Absatz 1 Satz 1 GewO getätigt haben.
Bitte verwenden Sie für die Negativerklärungen unsere Muster:
- Natürliche Person
- Juristische Person
und nutzen Sie für die Einreichung der Negativerklärung unser Upload-Tool (siehe rechte Seite Mitte: "Negativerklärung online einreichen"). Sie erhalten darüber eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
Der Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung müssen bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für das Berichtsjahr 2018 endet die Frist zur Abgabe von Prüfungsberichten oder Negativerklärungen folglich am 31.12.2019.
Sie sind als Ausschließlichkeitsvermittler/in für eine Vertriebsgesellschaft tätig, die über ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) zur Einhaltung der Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden verfügt? Dann haben Sie die Möglichkeit, statt eines Einzelprüfungsberichtes einen Systemprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 4 FinVermV der Vertriebsgesellschaft einschließlich einer Zusatzerklärung einzureichen. Bitte verwenden Sie für die Zusatzerklärung folgende Formulare:
- Zusatzerklärung des Ausschließlichkeitsvermittlers zum Systemprüfungsbericht
- Zusatzerklärung des Prüfers i. S. v. § 24 Absatz 3 FinVermV zum Systemprüfungsbericht
(sofern sich der Inhalt dieser Erklärung des Prüfers bereits aus dem Systemprüfungsbericht ergibt, ist die Zusatzerklärung des Prüfers entbehrlich)
Im Rahmen eines Rotationsprinzips muss gewährleistet sein, dass jede/r Gewerbetreibende mindestens alle vier Jahre einen Einzelprüfungsbericht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 FinVermV vorlegt.
Achtung: Die Erstellung eines Systemprüfungsberichts kann nur durch einen Prüfer im Sinne des § 24 Absatz 3 FinVermV erfolgen (z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer), nicht jedoch durch Steuerberater oder andere Prüfer nach § 24 Absatz 4 FinVermV.
Aktuelles
Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit werden die vor dem Hintergrund der MiFID II erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater umgesetzt. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater“.
Änderungen für Finanzanlagenvermittler/innen mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen) durch das 1. FiMaNoG:
Eine Vermittlung von oder Beratung zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist seit dem 31.12.2016 nur noch in Bezug auf Vermögensanlagen, die erstmals öffentlich angeboten werden, von der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO abgedeckt.
Grund: Durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) wurde die Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG geändert, in deren Umfang eine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler/in nach § 34f GewO möglich ist. Damit benötigen Gewerbetreibende, die ab dem 31.12.2016 Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 VermAnlG auf dem Zweitmarkt vermitteln möchten, hierfür eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG).
Eine Übergangsregelung gibt es nicht.
In Überarbeitung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) trat am 02.07.2014 die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. Damit soll auf ein komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten reagiert und ein hohes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden. Die MiFID II wird durch die Finanzmarktverordnung MiFIR ergänzt. Bis zum 03.07.2017 mussten die Mitgliedsstaaten die MiFID II in nationales Recht umsetzen, spätestens ab dem 03.01.2018 mussten die Neuregelungen angewendet werden.
Der Bundestag hat hierzu das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) beschlossen. Es wurde am 24.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2017/1693 ff.) und ist überwiegend am 03.01.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz folgt weitgehend dem Prinzip einer 1:1 Umsetzung der MiFID II.
Was bedeutet dies für Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen?
Für die Berufspflichten der Finanzanlagenvermittler/innen und Honorar-Finanzanlagenberater/innen ergeben sich aus dem 2. FiMaNoG unmittelbar noch keine Neuerungen. Jedoch schafft das 2. FiMaNoG hierfür durch die Änderung der Ermächtigungsgrundlage für die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) bereits Voraussetzungen: Hiernach hat die FinVermV künftig Vorschriften über die Pflicht der Finanzanlagenvermittler zur Erstellung von Geeignetheitserklärungen statt von Beratungsprotokollen zu enthalten. Auch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie sieht eine Ergänzung dieser Ermächtigungsgrundlage vor: Danach muss die FinVermV künftig auch Vorgaben über die Aufzeichnung und Speicherung von telefonischen Beratungsgesprächen und elektronischer Kommunikation mit Kunden enthalten. Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 2 der MiFID II eine Reihe von weiteren Anforderungen vor.
Informationen für Verbraucher/innen
Der Erwerb von Finanzdienstleistungen bedarf in der Regel einer intensiven Beratung. Die Website "Wegweiser Finanzberatung" bringt Ihnen als Verbraucher/in einzelne Beratungsformen und den Beratungsprozess näher und unterstützt Sie als Anleger/in bei der Auswahl eines passenden Beraters.
Hilfreiche Informationen für Verbraucher/innen haben wir auch in unserem Merkblatt "Informationen für Verbraucher" zusammengestellt.
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Finanzanlagenvermittler/innen (§ 34f GewO) und Honorarfinanzanlagenberater/innen (§ 34h GewO)
Gewerbeordnung (GewO)
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung und -beratung (FinVermV)
Kreditwesengesetz (KWG)
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Gesetz über Vermögensanlagen (VermAnlG)
Erlaubnisantrag online einreichen
Welche Unterlagen müssen Sie beifügen?
- Finanzanlagenvermittler - Checkliste für natürliche Personen
- Finananzanlagenvermittler - Checkliste für juristische Personen
- Honorar-Finanzanlagenberater - Checkliste für natürliche Personen (Regelverfahren)
- Honorar-Finanzanlagenberater - Checkliste für juristische Personen (Regelverfahren)
- Honorar-Finanzanlagenberater - Checkliste für natürliche Personen (vereinfachtes Verfahren)
- Honorar-Finanzanlagenberater - Checkliste für juristische Personen (vereinfachtes Verfahren)
Prüfungsbericht online einreichen
Negativerklärung online einreichen
Muster für Negativerkärungen
Merkblätter
- Merkblatt für Finanzanlagenvermittler /-innen
- Merkblatt für Honorar-Finanzanlagenberater /-innen
- Merkblatt „Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler / -innen und Honorar-Finanzanlagenberater /-innen“
- Merkblatt "Internet-Impressum"
- Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater