IHK Ratgeber

Insolvenzverfahren - Ablauf für Schuldner und Gläubiger

Portrait of an upset businessman at desk in office. Businessman being depressed by working in office. Young stressed business man feeling strain in eyes after working for long hours on computer.
© Rido

Die Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gehören zum Basiswissen jeden Geschäftsführers oder Vorstands, um die Sanierung bei einer Insolvenz einzuleiten.

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Einleitung

Es passiert nicht selten, dass ein Betrieb zahlungsunfähig wird und seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Nicht immer sind unternehmerische Fehlentscheidungen der Grund. Hat ein Unternehmen nur wenige oder gar nur einen Auftraggeber, der wegbricht, fehlt schnell das Geld für den Geschäftsbetrieb. Ein anderer Punkt, der oft zu Problemen führt, sind Investitionen. Betriebe müssen investieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben. In wirtschaftlich guten Zeiten sind Investitionen auf Kredit keine Gefahr. Das kann sich schnell ändern, wenn sich die Auftragslage verschlechtert oder die Wirtschaft unter Krisen und Rezession leidet.

Was ist eine Insolvenz?

Die Betriebsinsolvenz steht für den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs. Das Unternehmen kann die Forderungen der Gläubiger nicht mehr befriedigen und somit seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird geprüft, ob der Betrieb zu retten und die Schulden abzubauen sind, oder ob eine Schließung als einziger Ausweg bleibt.

Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens beim Insolvenzgericht gestellt wird. Bestimmte Unternehmen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Zu diesen Unternehmen gehören die GmbH, die Aktiengesellschaft, Genossenschaften, die GmbH&Co.KG, die OHG, kurz alle juristischen Personen.

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Ziel eines Insolvenzverfahrens

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger in ihrer Gesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen. Zu diesem Zweck erfolgt entweder eine Zerschlagung des insolventen Unternehmens, indem das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, oder es wird eine Sanierung durchgeführt, aus deren Erträge die Gläubiger befriedigt werden können. Als Sanierungswege kommen insbesondere die so genannte „übertragende Sanierung“ (der Verkauf des Unternehmens) oder das Insolvenzplanverfahren in Betracht. Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. Einzelne Gläubiger haben keine Möglichkeit auf einzelne Vermögensgegenstände zu zugreifen. Damit ist ein „Wettlauf der Gläubiger“ im Insolvenzverfahren ausgeschlossen.

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Wer kann einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können der Unternehmer selbst (sogenannter Eigenantrag) oder seine Geschäftspartner, aber auch Banken, Finanzämter, Krankenkassen (sogenannter Fremdantrag) stellen. Der Antrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, wo der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat. Dort gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare.

Bei juristischen Personen kann jeder gesetzliche Vertreter einen Antrag stellen. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer derjenige, der antragsberechtigt ist. Geschäftsführer müssen rechtzeitig handeln, damit sie nicht haften.

Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans bzw. allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Im Fall der so genannten Führungslosigkeit, wenn beispielsweise der Geschäftsführer abgetaucht ist, ist jeder Gesellschafter, bzw. bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats, zur Antragstellung berechtigt.

Der Fremdantrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Der Antragsteller muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch oder die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation. Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern, hat das Insolvenzgericht den Schuldner bei einem Gläubigerantrag grundsätzlich anzuhören. Im Rahmen der Anhörung kann der Schuldner die Erklärungen des Gläubigers bestreiten, eine Gegenglaubhaftmachung oder Gegenbeweise vorlegen.

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Wo wird der Insolvenzantrag gestellt?

  • Der Insolvenzantrag ist bei den für Insolvenzsachen zuständigen Amtsgerichten zu stellen. Örtlich zuständig ist in der Regel das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk das Schuldnerunternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das ist in der Regel der Geschäftssitz. Welches Insolvenzgericht für den Insolvenzantrag zuständig ist, steht im Gerichtsverzeichnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Anschriften der Insolvenzgerichte in Bayern befinden sich unter www.insolvenzgerichte.de/Bayern.

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Das Regelinsolvenzverfahren

Für alle Unternehmen gilt, dass sie das Regelinsolvenzverfahren durchführen müssen, unabhängig davon, ob sie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Selbständige oder Freiberufler sind. Vom Regelinsolvenzverfahren zu unterscheiden ist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das allen Privatpersonen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit offen steht, aber auch allen ehemals Selbständigen, sofern diese im Zeitpunkt der Eröffnung weinger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Regelinsolvenz richtet sich nach anderen Verfahrensvorschriften als die Verbraucherinsolvenz.

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Das Schutzschirmverfahren

Wer als Unternehmer in eine nicht nur vorübergehende finanzielle Schieflage gerät und gute Chancen für eine Sanierung hat, sollte nicht warten bis das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Schon in diesem frühen Stadium kann es sinnvoll sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzordnung sieht für diese Fälle das Eigenverwaltungsverfahren vor, das dem Schuldner die Chance bietet, sein Unternehmen frühzeitig zu sanieren. Das Schutzschirmverfahren ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung. Es handelt sich dabei um ein Vorbereitungsverfahren für eine Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Das Schutzschirmverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt.

Ein Unternehmen kann unter den Schutzschirm schlüpfen, wenn:

  • demnächst die Zahlungsunfähigkeit droht oder das Unternehmen überschuldet ist und
  • die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Beides muss dem Schuldner bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann nur ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation ausstellen. Sie ist bei Antragstellung vom Schuldner vorzulegen.

Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, scheidet hingegen ein Schutzschirmverfahren aus.

Die Vorteile des Verfahrens sind:

  • der Schuldner behält die Kontrolle über sein Unternehmen,
  • kurze Verfahrensdauer von 6 bis 7 Monaten bis zum Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens,
  • geringere Verfahrenskosten führen zu mehr Masse und höhere Quoten für Gläubiger,
  • Erhöhung der Liquidität: keine Abgabe von Steuern und Sozialabgaben im Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung (3 Monate)

Dadurch zeichnet sich das Schutzschirmverfahren aus:

  • Das Vorschlagsrecht für den Sachwalter hat der Schuldner.
  • Der Schuldner muss innerhalb von maximal drei Monaten einen Sanierungsplan ausarbeiten.
  • Es besteht Vollstreckungsschutz für die Dauer der Ausarbeitung des Sanierungsplans (höchstens für 3 Monate).
  • Forderungen von Gläubigern können in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden (sog. Dept-Equity-Swap).

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Neu: Restschuldbefreiung verkürzt auf drei Jahre

Bislang konnte ein Schuldner nach sechs Jahren von seinen Schulden los kommen. Nur unter engen Voraussetzungen war ein Schuldenschnitt schon nach drei Jahren möglich. Das ist seit 01. Oktober 2020 jetzt der Normalfall. Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, können jetzt nach drei Jahren schuldenfrei werden. Ermöglicht hat dies das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das der Bundestag am 17.12.2020 auf den Weg gebracht hat und rückwirkend für alle Anträge ab dem 01. Oktober 2020 gilt. Für alle Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Die Rechtschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen. Deshalb können Selbstständige, Freiberufler und Privatpersonen einen Antrag stellen. Bei der Insolvenz einer GmbH ist jedoch keine Rechtschuldbefreiung möglich, da die GmbH eine juristische Person ist.

Die Restschuldbefreiung ist vor allem dann für den Schuldner wichtig, wenn zu erwarten ist, dass er auch nach dem Insolvenzverfahren auf einem Schuldenberg sitzen bleiben wird. Voraussetzung ist, dass der Schuldner (ggf. neben einem Fremdantrag) selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode kann einem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt werden. Diese bewirkt, dass der Schuldner von den restlichen (Alt-)Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird.

Der Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, hat sich bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Für die nächsten drei Jahre hat er das hieraus erzielte pfändbare Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder abzutreten. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger sind während dieser sogenannten Wohlverhaltensperiode unzulässig.

Geht der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nach oder bemüht er sich nicht ausreichend darum oder er wird er wegen Insolvenzstraftaten (z.B. Insolvenzverschleppung) verurteilt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Für Gläubiger gilt mehr denn je: Forderungsausfälle und Anfechtungsrisiken bei Insolvenzen lassen sich am effektivsten durch konsequentesForderungsmanagementund durch ein im Unternehmen etabliertes Mahnwesenbegegnen.

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Verfahrenskosten

Das Insolvenzgericht eröffnet das Insolvenzverfahren nur dann, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen, Kosten des Insolvenzverwalters) zu decken. Ist der Schuldner eine natürliche Person, mittellos und beabsichtigt er, Restschuldbefreiung zu erlangen, können ihm auf Antrag die Verfahrenskosten gestundet werden. Soweit der Gläubiger die Abweisung mangels Masse verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten, der die gesamten voraussichtlich entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens abdecken muss.

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Wann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn der Unternehmer die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (sogenannte Zahlungsunfähigkeit oder wenn für den Unternehmer schon absehbar ist, dass er die demnächst fälligen Rechnungen nicht bezahlen kann (sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit). Von der Möglichkeit einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen sollte besonders dann Gebrauch gemacht werden, wenn Sanierungschancen für das angeschlagene Unternehmen bestehen. Den die Sanierungschancen sind umso höher, je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Bei juristischen Person ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Stellt der Geschäftsführer einer GmbH fest, dass die Firma rechnerisch überschuldet ist, muss der Geschäftsführer keinen Antrag stellen, wenn die Fortführung des Unternehmens erfolgversprechend ist. Eine solche positive Fortführungsprognose setzt zunächst voraus, dass beim Unternehmer der Wille besteht, das Unternehmen fortzuführen. Das allein reicht jedoch nicht aus. Sie kann nur erteilt werden, wenn auch ein ordentlicher Geschäftsleiter sich unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Fortführung des Unternehmens entscheiden würde. Die Finanzkraft der Gesellschaft muss nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreichen. Das ist gegeben, wenn die Gesellschaft in den nächsten 12 Monaten voraussichtlich nicht zahlungsunfähig wird. Fällt die Fortführungsprognose positiv aus, können rechnerisch überschuldete GmbHs und andere juristische Personen einer Insolvenz entgehen.

IHK-TIPP: Bei Anzeichen für eine rechnerische Überschuldung sollte der Geschäftsführer einen nachvollziehbaren Ertrags- und Finanzplan für die kommenden zwölf Monate erstellen, die zugrunde gelegten Daten und Annahmen sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls einen Insolvenzexperten (Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) hinzuzuziehen.

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Wann ist das Unternehmen zahlungsunfähig?

Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Unternehmer seine Zahlungen eingestellt hat. Maßgeblich für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ist die Fälligkeit der Verbindlichkeiten. Gestundete Verbindlichkeiten sind nicht fällig. Ein ernsthaftes Einfordern ist allerdings nicht notwendig, um von der Fälligkeit auszugehen, es muss also keine Mahnung vorliegen.

Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die bloße Zahlungsstockung. Geringfügige Liquiditätslücken führen grundsätzlich noch nicht zur Zahlungsunfähigkeit, hier ist aber Vorsicht geboten: Eine bloße Zahlungsstockung liegt vor,

  • wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung hat, er werde die Forderungen der Gläu­biger innerhalb eines Zeitraums erfüllen können, der üblicherweise als nur vorüber­gehend anzusehen ist. Dabei darf der Zeitraum nicht überschritten werden, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu beschaffen. Der Unternehmer muss also kurzfristig (Zeitraum einzelfallabhängig, Richtwert: nicht mehr als 2-3 Wochen) imstande sein, sich die erforderlichen flüssigen Mittel zu beschaffen, um die Verbindlichkeiten zu begleichen.
  • wenn zudem der Umfang der offenen Verbindlichkeiten auf weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten begrenzt ist (grundsätzlich, Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen möglich).

Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer bloßen Zahlungsstockung ausgegangen werden, die noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Deshalb wird unbedingt zur Einschaltung von Fachleuten geraten. Es sollte ein Liquiditätsstatus und eine Zeitraumbetrachtung aufgestellt werden.

Typische Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind:

  • Nichtzahlung von Lieferanten
  • Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen
  • Hingabe ungedeckter Schecks
  • Wechselproteste
  • Zwangsvollstreckungen / Vorliegen von Vollstreckungsanträgen
  • Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

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Betriebsinsolvenz: Was sind die wichtigsten Fakten und die ersten Schritte?

Die gute Nachricht ist: Eine Betriebsinsolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Aus für den Betrieb. Betroffene Unternehmer dürfen aber nicht den Kopf in den Sand stecken, denn eine Insolvenzverschleppung, also das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags kann zu erheblichen Nachteilen führen. Der Unternehmer, der verspätet einen Insolvenzantrag stellt, bekommt keine Restschuldbefreiung. Geschäftsführer einer GmbH oder andere gesetzliche Vertreter juristischer Personen, begehen sogar eine Straftat, wenn Sie den Antrag zu spät stellen. Gerät ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten, sind folgende Schritte erforderlich:

  • Reichen die finanziellen Mittel nicht mehr aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, stellt der Unternehmer selbst einen Insolvenzantrag bei Gericht. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
  • Das Gericht eröffnet ein vorläufiges Insolvenzverfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter für den Betrieb. Der Unternehmer darf sein Unternehmen nicht mehr leiten und auch keine Geschäfte mehr führen (allgemeines Verfügungsverbot). Bis zur Entscheidung des Gerichts, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort.
  • Der Insolvenzverwalter hat nun Zeit zu überprüfen, ob das Vermögen des Unternehmens ausreicht, die Kosten des anstehenden Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Während dieser Zeit sind die Zahlungsverpflichtungen eingefroren.
  • Gerichtsvollzieher können in dieser Zeit nicht in das bewegliche Vermögen des Unternehmers vollstrecken. Vollstreckungen sind nur in das Immobiliarvermögen möglich.
  • Reichen die Mittel aus, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und liegt ein Insolvenzgrund vor, eröffnet das Gericht das ordentliche Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter erhält alle Rechte des Betriebs und die Gläubiger können Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Insolvenzverwalter versucht, das Unternehmen zu sanieren oder das Vermögen des Unternehmens zu verwerten und die Schulden bei den Gläubigern abzuzahlen.

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Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer bei einer Betriebsinsolvenz?

Neben dem Betriebsinhaber selbst sind die Arbeitnehmer von einer Insolvenz betroffen. Sie müssen um ihren Lohn und ihren Arbeitsplatz fürchten. Daher ist im Insolvenzrecht auch festgeschrieben, welche Rechte und Pflichten die betroffenen Mitarbeiter haben. Grundsätzlich gilt:

  • Ein ordentliches Insolvenzverfahren hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ändert daher nichts an den Pflichten des Arbeitnehmers. Er muss weiterhin zur Arbeit erscheinen. Allerdings geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über.
  • Vor und während einer Insolvenz kann es dazu kommen, dass Arbeitnehmer ihren Lohn nicht erhalten. Um später Ansprüche geltend machen zu können, sollten Mitarbeiter das fehlende Geld schriftlich anmahnen und eine fristgerechte Zahlung fordern.
  • Als Ersatz für bis zu drei Monate ausstehenden Lohn bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zahlt die Arbeitsagentur Insolvenzgeld. Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld aktiv und bis spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, sonst gehen sie leer aus.
  • Auch im Insolvenzverfahren gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen. Ein Insolvenzverfahren stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter dar. Soweit im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten für ordentliche Kündigungen die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Wenn Arbeitsplätze entfallen, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, wobei auch die Regelungen zur Sozialauswahl zu beachten sind. Für den Arbeitnehmer gelten ebenfalls die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Falls der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.
  • Eine Besonderheit im Insolvenzverfahren besteht lediglich hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsfrist: Arbeitsverhältnisse können in der Insolvenz mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Längere gesetzliche, tarifvertragliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen oder eine ordentliche Unkündbarkeit sind unbeachtlich.
  • Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, darf auch während des laufenden Insolvenzverfahrens Urlaub genommen werden.

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Insolvenzverfahren: Wie erhalten Gläubiger ihr Geld?

Das Insolvenzverfahren unterliegt klaren Regeln. Daher dauert es einige Zeit, bis die Gläubiger die ausstehenden Beträge ganz oder teilweise erhalten. Unter Umständen sind keine Vermögenswerte mehr vorhanden und die Gläubiger müssen den Schaden komplett selbst tragen.

Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die bekannten Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer Frist (zwischen 2 Wochen und 3 Monaten) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist. Auch später angemeldete Forderungen sind bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Es kann passieren, dass eine Zustellung an einzelne Gläubiger unterbleibt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, nicht lange auf eine Aufforderung zu warten, sondern die Forderungen unaufgefordert beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Insolvenzverwalter berücksichtigt nicht angemeldete Forderungen nicht, selbst, wenn sie sich eindeutig aus der Buchhaltung des Schuldners ergeben.

Die Forderungsanmeldung ist grundsätzlich formlos schriftlich möglich. Oft stellen Insolvenzverwalter ein Formblatt zur Verfügung. Die Forderung muss nach Art und Höhe benannt werden. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzugeben und mit Belegen/ Urkunden in Kopie nachzuweisen. Nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Gibt es einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung, sollte der Gläubiger seine Forderung bis zum Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan angemeldet haben, andernfalls verjährt sie in einem Jahr nach Rechtskraft der Planbestätigung.

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Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Auf eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vom Insolvenzgrund – Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung – kommt es nicht an; die 3-Wochen-Frist beginnt bereits bei objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen.

Die Uhr tickt: Die 3-Wochen-Frist kann auch nicht in jedem Fall voll ausgeschöpft werden. Der Geschäftsführer darf nur dann so lange abwarten, wenn die begründete Aussicht darauf besteht, dass die GmbH durch Sanierungsmaßnahmen gerettet werden könnte. Nur dann hat er drei Wochen Zeit, die Tragfähigkeit möglicher Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen.

Die Frist wird nicht durch außergerichtliche Vergleichsgespräche, selbst wenn diese erfolgsversprechend sind, gehemmt!

Scheiden Sanierungsmaßnahmen von Anfang an aus, muss der Antrag sofort gestellt werden!

Haftung für rechtzeitige Antragstellung

Die Insolvenzantragspflicht besteht für jeden Geschäftsführer unabhängig davon, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht. Auch ein faktischer Geschäftsführer – der nicht wirksam zur Führung der Geschäfte bestellt wurde, aber tatsächlich entsprechenden Einfluss ausübt – ist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung zum Insolvenzantrag verpflichtet.

Wenn der Geschäftsführer seiner Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, entsteht häufig ein Schaden. Für Altgläubiger verringert sich die Masse. Neue Gläubiger hätten gar nicht erst Verträge mit der längst insolventen GmbH geschlossen und entsprechende Aufwendungen oder Lieferungen dann auch nicht getätigt. Für diese Schäden haftet der Geschäftsführer uneingeschränkt mit seinem vollen Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, wenn er schuldhaft gegen seine Insolvenzantragspflicht verstoßen hat, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt; es ist also ausreichend, dass die Insolvenzreife für ihn erkennbar war.

ACHTUNG: Ab Beginn der Krise trifft den Geschäftsführer eine Beobachtungspflicht!

Des Weiteren kann eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aufgrund seiner allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten in Betracht kommen, wenn er den rechtlich gebotenen Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt. Der Geschäftsführer haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die Gesellschaft muss das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers darlegen können, außerdem muss sie den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens und den Zusammenhang zwischen Geschäftsführerhandeln und Schaden beweisen. Der Geschäftsführer hingegen muss beweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihn kein Verschulden trifft.

Haftung für Zahlungen

Außerdem ist er gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Daneben macht er sich unter Umständen auch wegen strafbar.

Zulässig sind aber Zahlungen, die kraft Gesetzes geleistet werden müssen, wie:

  • die Lohnsteuer,
  • Aufwendungen, die zur Abwendung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH erforderlich sind, insbesondere Zahlungen für Wasser, Strom und Heizung,
  • Löhne und Gehälter,
  • die Miete für die Geschäftsräume, da bei ihrem Ausbleiben in der Regel die sofortige Stilllegung droht.

Notwendig sind aber ernsthafte Sanierungsaussichten.

ACHTUNG: Die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung ist dagegen nach der Insolvenzreife der Gesellschaft (zahlungsunfähig oder überschuldet) nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar und führt zur Erstattungspflicht an die GmbH.

Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Erhebliche praktische Relevanz hat auch die Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung. Der Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitgeber verantwortlich, fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abzuführen. Wenn er der Einzugsstelle die Beiträge vorenthält, haftet er persönlich, wenn er mit dem Willen gehandelt hat, die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu unterlassen. Zudem macht sich der Geschäftsführer strafbar, unabhängig davon ob überhaupt Arbeitsentgelt ausbezahlt wird.

Haftung des angestellten Geschäftsführers

Ein angestellter Geschäftsführer vertritt die GmbH, wie ein nicht angestellter Geschäftsführer. Er ist das gesetzliche Organ der Gesellschaft. Deshalb haftet der angestellte Geschäftsführer in gleichem Maß wie der nicht angestellte.

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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach einem Insolvenzantrag beginnt zunächst ein Eröffnungsverfahren, das primär dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse dient. Während dieser Phase werden die Verfahrensvoraussetzungen geprüft. Das Insolvenzgericht kann insbesondere:

  • einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
  • dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
  • Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht in unbewegliches Vermögen vollstreckt wird,
  • eine vorläufige Postsperre anordnen,
  • ein Verwertungs- bzw. Einziehungsverbot in Bezug auf Gegenstände anordnen, an denen im Falle der Insolvenzeröffnung ein Absonderungsrecht oder ein Aussonderungsrecht besteht oder anordnen, dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können.

Wenn das Gericht seine Ermittlungen (oft mit Hilfe eines Insolvenzgutachters/ Sachverständigen) abgeschlossen hat, wird es entweder

  • den Insolvenzantrag mangels Eröffnungstatbestand (Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) abweisen,
  • den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abweisen (Abweisung mangels Masse) oder
  • das Insolvenzverfahren eröffnen.

Der Eröffnungsbeschluss und der Abweisungsbeschluss werden öffentlich bekannt gemacht (siehe www.insolvenzbekanntmachungen.de )

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, übernimmt der Insolvenzverwalter die Geschäfte. Sein Hauptziel liegt darin, die Forderungen der Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Dazu nutzt er alle Mittel: Er kann den Betrieb sanieren, Teile des Unternehmens verkaufen, oder den Betrieb komplett zerschlagen. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist beträgt mindestens 2 Wochen, höchstens jedoch 3 Monate. Die Gläubiger werden außerdem aufgefordert, dem Insolvenzverwalter etwaige Sicherungsrechte mitzuteilen. Schuldnern des insolventen Unternehmens wird mitgeteilt, dass sie nicht mehr an dieses, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten dürfen.

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Insolvenzverfahren bei Einzelunternehmen

Inhaber von Einzelunternehmen sind natürliche Personen, die mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Eine Alternative zur Betriebsinsolvenz ist die Privatinsolvenz für ehemals Selbständige. Diese Alternative ist empfehlenswert, wenn ein Einzelunternehmer, der wirtschaftlich in Schieflage geraten ist, seine selbständige Tätigkeit aufgeben und den Betrieb einstellen will. Die Gläubiger fordern das Geld dann von einem Privatmann. Damit steht Einzelunternehmern der Weg in die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) offen, die schnell zur Schuldenfreiheit führt.

Die Möglichkeit einer Privatinsolvenz besteht allerdings nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Einzelunternehmers überschaubar sind, weniger als 20 Gläubiger offene Forderungen gegen ihn haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Müssen Einzelunternehmer eine Betriebsinsolvenz anmelden, können auch sie Schuldenfreiheit erlangen. Damit dies gelingt, sollten Einzelunternehmer unbedingt auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Für die Zeit der Wohlverhaltensphase (Zeitraum nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung) müssen die pfändbaren Einkünfte abgetreten werden, damit sie den Gläubigern zur Verfügung stehen.

Auch in der Insolvenz ist es möglich, die selbständige Tätigkeit fortzuführen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit freigibt. Prinzipiell führt eine Fortführung des Betriebs zu Masseverbindlichkeiten, für die die Insolvenzmasse haftet. Der Verwalter kann aber auch festlegen, dass der Erwerb aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Masse gehört und die Masse somit auch nicht für weitere Verpflichtungen haftet. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich zur Haftungszuordnung zu erklären. Gibt er keine Erklärung ab, duldet er letztlich das Entstehen von Masseverbindlichkeiten aus dem fortgesetzten Betrieb des Schuldners.

Der insolvente Unternehmer ist berechtigt, über den Betrag zu verfügen, den der Insolvenzverwalter ihm und seiner Familie aus der Insolvenzmasse als notwendigen Unterhalt überlässt. Es handelt sich dabei meist um Beträge in Höhe des Pfändungsfreibetrages oder des Sozialhilfesatzes. Darüber hinaus ist eine Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse möglich, die der Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigen sollte.

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Kapitalgesellschaft in der Krise – Insolvenzverfahren bei GmbH und AG

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, wie einer GmbH oder AG, müssen bei einer finanziellen Krise unbedingt einen Insolvenzantrag stellen. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob eine Insolvenz vorliegt und innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Die dreiwöchige Frist ist eine Höchstfrist, die nicht unbedingt ausgenutzt werden darf. Ansonsten können die Gläubiger Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen und es droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung.

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Insolvenz nach Plan – Aktiv gegen den Betriebsverlust

Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gerät oder sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, können Geschäftsführer und Inhaber viel tun, um das Heft in der Hand zu behalten. Mit den richtigen Vorgehensweisen ist es möglich, die Leitung des Betriebs zu behalten und selbst an der Sanierung zu arbeiten. Dazu stehen für Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften mehrere Wege offen:

  • Auffanggesellschaft: Lange bevor es zur Zahlungsunfähigkeit und zu einem Insolvenzantrag kommt, gründet der Inhaber oder Geschäftsführer eine Auffanggesellschaft, bei der er sich selbst anstellt. Ein solcher Schritt sollte allerdings von einem Rechtsanwalt begleitet werden.
  • Freigabe des Betriebs aus der Insolvenzmasse: Gegen Zahlung eines gewissen Betrags kann die Firma vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse entlassen werden. Der Unternehmenskauf erfolgt durch eine andere Firma (Betriebsübernahmegesellschaft)und wird als sogenannter „asset deal“ ausgestaltet. Eine anwaltliche Beratung ist auch hier zu empfehlen.
  • Antrag auf Eigenverwaltung: Stellt der Unternehmer einen Antrag auf Eigenverwaltung, dann behält der Unternehmer die Leitung der Firma. Ihm wird ein Sachverwalter zur Seite gestellt, der weniger Befugnisse hat als ein Insolvenzverwalter. Der Sachverwalter kann nur verhindern, er kann aber keine Geschäfte führen. Eine Eigenverwaltung ist immer dann sinnvoll, wenn es auf die Fachkenntnisse der bisherigen Geschäftsleitung ankommt und eine zeitraubende Einarbeitung vermieden werden soll. Das Verfahren in Eigenverwaltung spart im Allgemeinen auch bis zu 40 % der Kosten eines Regelverfahrens. Die eingesparten Kosten kommen deshalb auch den Gläubigern zu Gute. Die Eigenverwaltung ist nur dann sinnvoll, wenn das Unternehmen saniert und fortgeführt werden soll.
  • Schutzschirmverfahren: Noch bevor ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, entscheidet sich hier der Unternehmer für das Schutzschirmverfahren und umgeht so ein reguläres Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist, dass der Betrieb noch zahlungsfähig ist und ein Wirtschaftsprüfer oder ein in Insolvenzsachen erfahrener Rechtsanwalt oder Steuerberater die Fortführung des Unternehmens als aussichtsreich bestätigt.

Das Schutzschirmverfahren bietet folgende Vorteile:

  • Das Gericht bestellt keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachverwalter.
  • Der Inhaber führt und saniert die Firma eigenverantwortlich.
  • Ein Sanierungsberater erstellt gemeinsam mit dem Unternehmer innerhalb von drei Monaten einen Geschäftsplan für die Sanierung.
  • Während dieser Zeit sind keine Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger möglich.
  • Im Anschluss erfolgt die Einigung auf einen Teilrückzahlungsplan mit den Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts.

Das Schutzschirmverfahren bietet die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit wieder schuldenfrei zu sein. Zudem werden ein öffentliches Insolvenzverfahren und die Leitung des Betriebs durch einen Insolvenzverwalter vermieden.

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Abweisung mangels Masse

Die Antragsabweisung mangels Masse führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung. Sie werden kraft Gesetzes aus dem Handelsregister gelöscht. Natürliche Personen (z.B. Selbstständige, persönlich haftende Komplementäre) werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsfrist beträgt 5 Jahre. Es erfolgen Mitteilungen an Behörden. Die Abweisung kann berufs- oder gewerberechtliche Folgen haben: Bei freien Berufen kann die Abweisung mangels Masse auch zum Widerruf der Zulassung führen. Bei Gewerbetreibenden kann gegebenenfalls eine Gewerbeuntersagung erfolgen. Auch Maklern, Anlageberatern, Bauträgern oder Baubetreuern kann die Erlaubnis entzogen werden. Unter Umständen kommen strafrechtliche Folgen in Betracht, wenn z.B. Insolvenzstraftaten/ Bankrottdelikte begangen wurden. Außerdem kann ein Berufsverbot als Geschäftsführer die Folge sein.

Die Abweisung mangels Masse kommt nicht in Betracht, wenn es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt und die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens beantragt und bewilligt wurde. Soweit der Schuldner oder ein Gläubiger die Abweisung verhindern will, kann er einen Massekostenvorschuss leisten. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, muss der Schuldner die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters tragen. Der Geschäftsführer haftet für die Kosten mit seinem Privatvermögen.

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Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage (sogenannte U3) dient zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Diese Umlage muss von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern gezahlt werden.

Insolvenzgeldumlage: Wie wird sie berechnet?

Grundsätzlich wird die Insolvenzgeldumlage aus den laufenden und einmaligen Entgelten des Mitarbeiters berechnet. Maßgeblich sind dabei alle rentenversicherungspflichtigen Entgeltanteile. Die Umlage muss für alle Mitarbeiter abgeführt werden, d. h. auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber), kurzfristige Aushilfen und Auszubildende. Ob der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist für die Beitragspflicht unerheblich. Die Insolvenzgeldumlage wird von aktuell 0,09 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts auf 0,06 % im Jahr 2023 gesenkt. Die Abgaben für die U3 werden monatlich fällig, der Arbeitgeber trägt diese Kosten allein.

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Welche Unternehmen sind von der Insolvenzgeldumlage befreit?

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Es besteht weder eine Bagatellgrenze oder eine Mindestbetriebsgröße, noch spielen Ertrag und wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Rolle. Ausnahmen bestehen nur für Arbeitgeber, bei denen ein Insolvenzfall ausgeschlossen ist. Dies sind:

  • Bund, Länder und Gemeinden,
  • Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
  • Juristische Personen öffentlichen Rechts, deren Liquidität kraft Gesetzes über Bund, Länder und Gemeinden sichergestellt wird,
  • Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, sowie deren die gleiche Rechtsstellung genießenden Untergliederungen,
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • Botschaften und Vertretungen ausländischer Staaten, die ihren Sitz in der Bundesrepublik haben,

Wohnungseigentümergemeinschaften, Außerdem sind Privathaushalte von der Verpflichtung zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ausgenommen.

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Insolvenzverfahren für Selbstständige und Kleinunternehmer

Insbesondere Selbstständige und Kleinunternehmer haben große Bedenken beim Thema Insolvenz. Viele vermuten, dass sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen, sobald das Insolvenzverfahren läuft. Diese Sorgen sind unbegründet, denn weder Insolvenzverwalter noch das Gewerbeaufsichtsamt können einem Selbstständigen die Tätigkeit verbieten. Finanzielle Sorgen durch sich stapelnde Rechnungen und Mahnungen und Besuche des Gerichtsvollziehers verursachen eine Menge Stress und schaden auf Dauer der Gesundheit. Daher sollten Selbstständige und Kleinunternehmer über einen Insolvenzantrag nachdenken, wenn sich die finanzielle Schieflage des Betriebs nicht innerhalb von drei bis sechs Monaten beheben lässt. Insbesondere sollte gegenübergestellt werden, welche Vermögenswerte und Gegenstände der Insolvenzverwalter verwerten könnte und in welcher Höhe im Gegenzug Verbindlichkeiten wegfallen.

Folgen eines Insolvenzverfahrens für Selbstständige und Kleinunternehmer

Tatsächlich sind die unmittelbaren Auswirkungen einer Insolvenz für Selbstständige und Kleinunternehmer eher gering. Denn folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Wohnung des Schuldners ist geschützt, daher ist das Inventar in der Regel pfändungsfrei.
  • Das Auto, das dringend für die Fortführung der Tätigkeit benötigt wird, steht auch unter Schutz.
  • Die Grundversorgung mit Bargeld ist gesichert, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

Entsprechend wichtig ist dem Insolvenzverwalter, dass der Betroffene seine Tätigkeit weiter ausübt. Nur so kann er gemeinsam mit dem Schuldner Lösungen zur Schuldentilgung erarbeiten.

Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Die Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu vergrößern, um die Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen. Vorhandene Vermögenswerte sollen also möglichst gewinnbringend eingesetzt werden. Bei einem Gewerbebetrieb ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nur fortsetzen wird, wenn das Gewerbe verwertbare Überschüsse erzielen kann. Lassen sich nur die Lebenshaltungskosten des Selbstständigen erwirtschaften, wird der Betrieb in der Regel durch den Insolvenzverwalter freigegeben.

Für den Schuldner bedeutet das, dass er seine berufliche Tätigkeit sozusagen außerhalb des Insolvenzverfahrens weiterführt. Die Gläubiger profitieren von der Tätigkeit. Denn der Schuldner führt nun monatlich einen Betrag an den Insolvenzverwalter ab, der dem pfändbaren Betrag bei einer abhängigen Beschäftigung entspricht.

Das Insolvenzverfahren als Chance

Ein Insolvenzverfahren ist für Kleinunternehmer und Selbstständige nicht automatisch eine Katastrophe. Es bietet auch die Chance zur finanziellen Sanierung bei gleichzeitiger Weiterführung der selbstständigen Tätigkeit. Um die Sanierungschance zu nutzen, sollte in der Unternehmenskrise möglichst frühzeitig, bereits bei drohender Insolvenz, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ohne langfristig von Schulden und Sorgen geplagt zu sein, schont die körperliche und seelische Gesundheit und eröffnet neue Perspektiven für die Zukunft. Selbstständige haben zudem die Möglichkeit, zusammen mit den Insolvenzantrag, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, um so von ihren Schulden befreit zu werden. Das Gericht wird allerdings das Insolvenzverfahren nur eröffnen, wenn genügend Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Will der Schuldner verhindern, dass der Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.

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Privatinsolvenz für ehemals Selbstständige

Selbstständige, die ihre Tätigkeit schon vor einem Antrag auf Insolvenz beendet haben, können eine Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) beantragen. Dieser Weg steht den ehemals Selbstständigen aber nur offen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Zu diesen Forderungen zählen insbesondere die Forderungen der Finanzämter und Sozialversicherungsträger und Lohnforderungen der Angestellten.

Vorteile des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist einfacher und kostengünstiger als das Regelinsolvenzverfahren.
  • Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der ehemals Selbstständige von seinen Schulden befreit werden, wenn er zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.

Damit das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, muss der Schuldner noch finanzielle Mittel besitzen, so dass er in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Ist er völlig mittellos, kann der ehemals Selbstständige zusammen mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Zusätzlich kann sich der mittellose Schuldner auch an die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht wenden und dort einen Beratungsschein zur Vorbereitung der Privatinsolvenz beantragen. Mit dem Beratungsschein kann er auf Staatskosten die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Unterstützung bieten auch die Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände und Kommunen.

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Die Eigenverwaltung: Sanieren in der Insolvenz

Ziele eines Insolvenzverfahrens können neben der Zerschlagung des Unternehmens auch dessen Fortführung bzw. Sanierung sein. Die Fortführung geschieht über das Eigenverwaltungsverfahren. Führt der Insolvenzverwalter die Sanierung durch spricht man von Fremdsanierung. Wird die Sanierung vom Schuldner geleitet, spricht man von Eigenverwaltung. Im Unterschied dazu gibt es die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

Die Sanierung eines Unternehmens kann dann erfolgreich sein, wenn sie so früh wie möglich gestartet wird, damit noch genügend Geld vorhanden ist, um notwendige Maßnahmen zu finanzieren. Für die Sanierung sollte sich der Unternehmer einen eigenen Sanierungsberater mit an Bord holen.

Ein Unternehmen ist dann sanierungsfähig, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen dazu führen, dass

  • das Unternehmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft am Markt besteht und
  • das Unternehmen Einnahmeüberschüsse erzielen kann.

Voraussetzung für ein Eigenverwaltungsverfahren ist:

  • kein Fremdantrag (z.B. von Bank, Krankenkasse oder Finanzamt) auf Insolvenz vorhanden
  • keine Umstände sind bekannt, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen.

Im Eigenverwaltungsverfahren wird dem Schuldner ein Sachwalter zur Seite gestellt. Der Sachwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, überwacht die Geschäftsführung und übernimmt die Vermittlerrolle zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Die Fortführung des Unternehmens in Eigenverwaltung wird in einem Insolvenzplan geregelt. Der Schuldner bleibt weiter der Rechtsträger des Unternehmens und die Gläubiger erhalten ihr Geld aus den Einnahmen des fortgeführten Unternehmens.

Vorteile der Eigenverwaltung:

  • besseres Image, als bei einer Fremdsanierung durch den Insolvenzverwalter,
  • die Geschäftsführung bleibt im Amt.

Entscheidet sich der Schuldner für die Eigenverwaltung, stellt er beim Insolvenzgericht einen Antrag entweder auf vorläufige Eigenverwaltung oder er stellt einen Antrag auf Schutzschirmverfahren. Beide Anträge münden mit der Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht in ein Eigenverwaltungsverfahren. Welchen Antrag der Schuldner stellt sollte er mit seinem Sanierungsberater entscheiden.

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Häufige Fragen zum Insolvenzverfahren

Zusammenfassung

Für Unternehmer ist eine drohende Betriebsinsolvenz ein schreckliches Szenario. Immerhin fühlen sich Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter verantwortlich, und die finanzielle Schieflage des Betriebs wird oft als persönliches Versagen empfunden. Trotzdem sollten betroffene Unternehmer den Tatsachen ins Auge sehen und die Insolvenz nicht verschleppen. Das hat nur negative Folgen und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Mit guter Planung und Beratung (z. B. durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht) bietet der Insolvenzantrag große Chancen, seine Verbindlichkeiten zu reduzieren und einen unbelasteten Neustart zu wagen.

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