Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung ist in Bayern (mit Ausnahme des Kammerbezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
Inhalt
Welche Tätigkeiten fallen unter die Erlaubnispflicht nach § 34i GewO?
Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler. Der Gesetzgeber hat für die Tätigkeit eines Honorar-Immobiliardarlehensberaters, anders als bei den Versicherungsberatern (§ 34d Absatz 2 GewO) und den Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO), keinen eigenen Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungs-verordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbrauchern zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.
Bitte beachten Sie: Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben.
Angestellte selbständiger Gewerbetreibender nach § 34i GewO benötigen keine eigene Erlaubnis.
Immobiliardarlehensvermittler dürfen Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung i. S. v. § 34i GewO mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und wenn sie überprüft haben, dass diese Personen zuverlässig sind.
Zudem sind Immobiliardarlehensvermittler verpflichtet, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Wie beantrage ich eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler?
Die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler können Sie hier beantragen.
(Bitte öffnen Sie den Link zum Online-Antragsverfahren in einem gängigen und aktuell unterstützten Browser, z. B. Google Chrome, Microsoft Edge oder Mozilla Firefox. Das Online-Antragsverfahren wird vom Internet Explorer nicht unterstützt.)
Bitte beachten Sie unser zugehöriges Merkblatt und unsere Checklisten für die Antragstellung:
Checkliste für natürliche Personen
Checkliste für juristische Personen
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen.
Das Vermittlerregister ist hier öffentlich einsehbar.
Bitte beachten Sie: Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Die aktuelle Gebührenhöhe können Sie hier einsehen.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
- Hauptsitz bzw. Hauptniederlassung im Inland und Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler im Inland
Bitte beachten Sie:
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags dauert in der Regel mindestens sechs Wochen. Wir bitten von Sachstandsanfragen innerhalb dieses Zeitraums abzusehen und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Auch die Einholung der für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise (z. B. Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde) kann aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter Umständen erschwert sein. Alternativ haben Sie bei freigeschalteter Online-Ausweisfunktion Ihres Ausweisdokuments die Möglichkeit, diese Dokumente online mit Hilfe des elektronischen Personalausweises, eines Kartenlesegerätes, der installierten „AusweisApp2“ sowie ggf. eines digitalen Erfassungsgerätes (Scanner oder Digitalkamera) zum Hochladen von Nachweisen zu beantragen. Weitergehende Informationen sowie das Online-Portal zur Antragstellung finden Sie hier.
Bevor Sie Ihren Antrag hochladen, überprüfen Sie bitte anhand der im Antragsformular enthaltenenen Checkliste, ob Sie
- alle Unterlagen zum Upload vorliegen haben bzw.
- Unterlagen, die direkt an uns gesendet werden, richtig beantragt haben.
Damit vermeiden Sie Nachforderungen unsererseits, die die Bearbeitung verzögern. Vielen Dank!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO.
Formulare für Versicherungsbestätigungen
Zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung legen Sie bitte eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vor, deren Wortlaut folgenden Mustern entspricht:
Versicherungsbestätigung
Wenn Sie nach Antragstellung zur Nachreichung von Angaben aufgefordert werden, stehen Ihnen hierfür folgende Beiblätter zur Verfügung:
Wie teile ich Änderungen mit?
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung
- des Namens/der Firma
- der betrieblichen Anschrift
- der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
- des (Leitungs-)Personals: Personen, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.
Formulare zur Mitteilung solcher Änderungen sowie die Möglichkeit, diese direkt hochzuladen, finden Sie hier.
Wie verzichte ich auf die Erlaubnis?
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, können Sie dies der IHK für München und Oberbayern mit diesen Formularen mitteilen:
Rechtsgrundlagen
Hier finden Sie die Rechtsgrundlagen für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren von Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i Absatz 1 GewO):
Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)