IHK Ratgeber

Taxi- und Mietwagenverkehr

Taxistand Kolner Dom
© Ria Gurtner

Wenn Sie sich im Taxi- oder Mietwagenverkehr als Unternehmer selbstständig machen möchten, müssen Sie einiges beachten. Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen und Nachweise dafür notwendig sind.

Inhalt

Rechtlicher Rahmen für den Taxi- oder Mietwagenverkehr

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der gesetzliche Rahmen für das Führen eines Taxi- oder Mietwagenunternehmens. In §1 PBefG wird der sachliche Geltungsbereich wie folgt definiert: Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz. Jede Art von geldwerter Vorteil (Gegenleistung) gilt als Entgelt, dass mittelbar aus der Beförderungstätigkeit erwächst.

Näher bestimmt wird das PBefG durch die Ausführungsverordnungen:
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) und
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft)

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) enthält wichtige Reglungen für die Unternehmen, die gewerbliche Personenbeförderung anbieten wollen. Näher definiert werden zudem die Voraussetzungen und Anforderungen an die Genehmigung.

Neben der PBZugV regelt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) den Betriebsablauf und definiert die Anforderungen für die eingesetzten Fahrzeuge.

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Unterschiede zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr

Der Verkehr mit Taxis und der Verkehr mit Mietwagen sind Formen des so genannten Gelegenheitsverkehrs. Gelegenheitsverkehr bedeutet Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen, die nach dem PBefG keinen Linienverkehr darstellen. Der Gelegenheitsverkehr ist in §46 PBefG geregelt.

Die Beförderung mit Taxis und die Beförderung mit Mietwagen unterliegt in Deutschland unterschiedlichen Rechten und Plichten. Worin sie sich unterscheiden, regeln der §47 PBefG und §49 PBefG. Vorgaben zu den Anforderungen der eingesetzten Fahrzeuge enthält die BO-Kraft.

Taxi (§47 PBefG)Mietwagen (§49 Abs. 4 PBefG)
Bereitstellung an behördlich zugelassenen Stellen (Taxihalteplätze) in der BetriebssitzgemeindeBereitstellung am Betriebssitz, kein Aufstellen auf Bereitsstellungsplätzen oder Ähnlichen
der Fahrgast bestimmt das Ziel der Fahrtder Fahrgast bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt
Beförderungsaufträge können am Bereitstellplatz,während einer Fahrt oder am Betriebssitz angenommen werdenBeförderungsaufträge können nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers angenommen werden
der Betrieb unterliegt der Betriebs -, Beförderungs-und Tarifpflichtder Betrieb unterliegt der Rückkehr- und Aufzeichnungspflicht
Vermietung von Taxi an Selbstfahrer ist verbotendem Taxi und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden
Taxi (BO-Kraft)Mietwagen (BO-Kraft)
Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier RäderFahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder
mindestens zwei Türen auf der rechten Längsseitezwei Türen auf der rechten Längsseite
die Ausstattung mit einer Alarmanlage, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kannAusstattung mit einer Alarmanlage, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann
Einbau eines Taxameters (beleuchteter Fahrpreisanzeiger) und NavigationsgerätesEinbau eines Wegstreckenzählers oder Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System
Taxis müssen durch einen hellelfenbeinfarbener Anstrich und einem Taxi-Schild auf dem Dach des Fahrzeuges quer zur Fahrtrichtung kenntlich gemacht werdenkeine Kenntlichmachung in Form eines bestimmtes Anstriches oder Schildes, die Merkmale eines Taxis dürfen nicht verwendet werden
Anbringen von nach außen wirkender Werbung nur an den seitlichen Fahrzeugtüren (Politische oder religiöse Werbung sind unzulässig)Anbringen von nach außen wirkender Werbung nur an den seitlichen Fahrzeugtüren
Anbringen im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle eines Schildes mit Namen und Betriebssitz des Unternehmerskeine Auflagen
Beförderung von mindestens 50 kg Gepäck bei vollständiger Besetzungkeine Auflagen
Außerordentliche Hauptuntersuchungen vor der ersten InbetriebnahmeAußerordentliche Hauptuntersuchungen vor der ersten Inbetriebnahme
Hauptuntersuchung aller 12 MonateHauptuntersuchung aller 12 Monate

Pflichten im Verkehr mit Taxis und mit Mietwagen

Die Betriebspflicht wird im §21 Personenbeförderungsgesetz konkretisiert und bedeutet für den Unternehmer die Verpflichtung zur Aufnahme des genehmigten Betriebes und die entsprechende Aufrechterhaltung dieses während der Geltungsdauer der Genehmigung.

Genehmigungspflicht im Taxi- und Mietwagenverkehr

Die gewerbliche Personenbeförderung mit einem PKW (Fahrzeug mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) ist bis auf wenige Ausnahmen (§1 Abs. 2 PBefG) grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird für die Ausübung und die jeweilige Form des Gelegenheitsverkehrs (Taxi- oder Mietwagenverkehr) sowie für die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der einzelnen Kraftfahrzeuge unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen erteilt. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt:

  • höhstens zweijährige Geltungsdauer für Taxi-Neuunternehmer
  • höhstens fünfjährige Geltungsdauer für Taxi-Altunternehmer und Mietwagenunternehmer

Neben den Ausnahmen vom PBefG gibt es zusätzliche Beförderungsleistungen, die von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind. In der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) werden die freigestellten Beförderungen definiert.

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Welche Voraussetzungen für eine Genehmigung müssen im Taxi- oder Mietwagenverkehr erfüllt sein?

Ein Unternehmen, das Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördert, benötigt dazu eine Genehmigung. Die Genehmigung mit den entsprechenden Konzessionen wird erteilt, wenn die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Ordnungsgemäßer Betriebssitz
Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers
Fachliche Eignung des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Ordnungsgemäßer Betriebssitz

Beim Taxi- und Mietwagenverkehr ist der Betriebssitz der geschäftliche Standort des Unternehmens. Dies bedeutet konkret, dass dort die wesentlichen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für die Führung des Unternehmens notwendig sind. Hierzu zählen beispielsweise die Entgegennahme der Fahraufträge und deren Weiterleitung an das Fahrpersonal, die Fahrzeugdisposition sowie die Aufbewahrung von Aufzeichnungen.

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Persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder
  • die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden.

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Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Ein Unternehmen muss jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen bei der Antragsstellung seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Diese geforderten Nachweise werden von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern ausgestellt.

Eigentkapital

  • 2250 Euro für das erste Fahrzeug
  • 1250 Euro für jedes weitere Fahrzeug

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Fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Als fachlich geeignet gilt eine Person, die Kenntnisse der Sachgebiete der Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vorweisen kann. In der Regel wird dazu eine Fachkundeprüfung bei der für den Wohnort zuständigen Industrie und Handelskammer abgelegt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit der Anerkennung aufgrund eines gleichwertiges Abschlusses oder einer leitenden Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen.

Weiterführende Informationen zum Erlangen bzw. zur Anerkennung der fachlichen Eignung finden Sie auf unserer Fachkundeseite Taxi- und Mietwagenunternehmer

Wir empfehlen jedem Unternehmer selbst die Fachkundeprüfung abzulegen.

Bestellung einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person

Das Personenbeförderungsgesetz verlangt, dass der Antragsteller als Unternehmer oder die die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Ebenso muss die persönliche Zuverlässigkeit gewährleistet sein.

Oberbayerische Genehmigungsbehörden für den Verkehr mit Taxis oder Mietwagen

Ergänzende Informationen zum Taxi- oder Mietwagenverkehr

Berufsgenossenschaft

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft als Unfallsversicherungsträger. Berufsgenossenschaften sind für die Verhütung, Rehabilitation und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich. Für Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) zuständig.

Qualifizierung des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung/Personenbeförderungsschein)

Personen, die ein Fahrzeug führen, in dem entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, bedürfen einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Personenbeförderungsschein wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt.

Voraussetzungen für die Beantragung:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • entsprechender deutscher Kartenführerschein
  • Nachweis über den Führerschein Klasse B (seit mindestens zwei Jahre im Zeitraum der letzten fünf Jahre)
  • (qualifiziertes) ärztliches Gutachten der geistigen und körperlichen Eignung
  • augenärztliches Gutachten
  • persönliche Eignung - polizeiliches Führungszeugnis

Eine Berufskraftfahrerqualifikation für die Personenbeförderung (Führerscheinklassen D, D1, DE und DE1) ersetz die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht!