Mineralische Abfälle
In Deutschland, aber auch in Bayern, stellen die Bau- und Abbruchabfälle den Abfallstrom mit den größten Abfallmengen dar. So entfielen in Deutschland im Jahr 2020 55,4 % des Brutto-Abfallaufkommens auf Bau- und Abbruchabfälle. Ein Grund, diese Sparte näher zu beleuchten.
Inhalt
Mineralische Abfälle: Rechtliche Einordnung
Wie alle Abfallarten, werden auch die mineralischen Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) bezeichnet und nach Gefährlichkeit eingestuft.
Die Entsorgung bestimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und ist so vorzunehmen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet wird. Die Schadstoffbelastung steuert letzten Endes die Art der Entsorgung und entscheidet über eine weitere Verwertung zum Beispiel als Recycling-Baustoffe, Wiederverfüllung von Abbaustätten, Einsatz im Straßenbau oder über die Beseitigung auf Deponien.
Regelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle wurden in der sogenannten Mantelverordnung im Juli 2021 beschlossen. Diese ist seit dem 1. August 2023 in Kraft. Damit konnte eine bundesweit vereinheitlichte Regelung geschaffen werden. Bestandteile der Mantelverordnung sind die Ersatzbaustoffverordnung, die Novelle der Bundes-Bodenschutzverordnung und Altlastenverordnung sowie eine Änderung der Deponie- und Gewerbeabfallverordnung.
Ersatzbaustoffverordnung
Mit der am 1. August 2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung (EBV) stehen in Deutschland erstmalig bundeseinheitliche Regeln und Standards für die Verwertung von Sekundärbaustoffen zur Verfügung.
Um Unklarheiten zu begegnen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) eine FAQ-Dokument mit Sammlung häufig gestellter Fragen und zugehörigen Antworten erarbeitet.
Länderöffnungsklausel – bayerischer Verfüll-Leitfaden
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wurden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt.
Eine Länderöffnungsklausel erlaubt es Bayern, für Verfüllungen von Gruben, Brüchen und Tagebauen eigene Anforderungen festzulegen. Nach einer Übergangsregelung wird der bisherige bayerische Verfüll-Leitfaden überarbeitet. Vgl. weitere Informationen auf den Seiten des Landesamtes für Umwelt.
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