IHK Ratgeber

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

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Die Gründung aus der Arbeitslosigkeit ist eine gute Alternative, um wieder auf eigenen finanziellen Füßen zu stehen. Erfahren Sie mehr!

Inhalt

Einleitung

Arbeitslose, die keinen neuen Arbeitgeber finden, können sich selbstständig machen. Die Gründung aus der Arbeitslosigkeit bietet einen Weg zurück in die Berufstätigkeit. Allerdings haben es arbeitslose Gründer schwer: Sie benötigen für die Existenzgründung oft nur kleine Summen. Banken sind daher selten an einer Kreditvergabe interessiert, denn die Prüfung der Voraussetzungen ist ebenso aufwendig wie bei großen Projekten, der zu erwartende Gewinn jedoch gering.

Hinzu kommt, dass viele Arbeitslose die Selbstständigkeit nur als Notlösung ansehen – ohne die eigene Überzeugung ist das Projekt „Gründung aus der Arbeitslosigkeit“ allerdings zum Scheitern verurteilt.

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Erfahren Sie hier, wie die Arbeitsagentur oder Jobcenter Sie mit einem Zuschuss fördert und wie Sie die Gründung aus der Arbeitslosigkeit dank Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erfolgreich meistern.

Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?‎

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung nach den Vorgaben des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Er steht ausschließlich für Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) zur Verfügung. Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (ALG 2, im Volksmund Hartz IV) dürfen auch aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, erhalten aber andere Förderungen nach SGB II, z.B. das sogenannte Einstiegsgeld.

Sie beziehen ALG 1 und überlegen, die Gründung aus der Arbeitslosigkeit zu betreiben? Dann müssen Sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben mindestens einen Tag Arbeitslosengeld 1 bezogen.
  • Sie können den Antrag auf Gründungszuschuss nur stellen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen Restanspruch auf ALG 1 von mindestens 150 Tagen haben.
  • Wenn Sie gefördert aus der Arbeitslosigkeit gründen möchten, müssen Sie sich hauptberuflich selbstständig machen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, um aus der Arbeitslosigkeit zu gründen. Seit 2012 liegt die Bewilligung dieser Leistung allein im Ermessen Ihres Beraters/Arbeitsvermittlers bei der Arbeitsagentur. Dieser achtet besonders auf folgende Punkte:

  • Vermittlungsvorrang in den Arbeitsmarkt
    Den Gründungszuschuss erhalten Sie nur, wenn eine Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis nicht absehbar bzw. unwahrscheinlich ist. Der Arbeitsvermittler wird daher genau prüfen, ob es geeignete Stellen für Sie gibt. Er wird Sie gegebenenfalls zuerst auffordern sich zu bewerben, und Ihnen Vermittlungsvorschläge unterbreiten.
  • Tragfähiges Konzept
    Der Gründungszuschuss hat nur eine Chance auf Bewilligung, wenn Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrem Gründungskonzept Ihren Lebensunterhalt auch nach einer Anlaufphase selbst bestreiten können. Deshalb ist ein realistischer Businessplan mit einer Finanzplanung und einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die folgenden drei Jahre unerlässlich. Das Konzept muss von einer fachkundigen Stelle beurteilt und die Tragfähigkeit bestätigt werden.
  • Persönliche Eignung
    Der Arbeitsvermittler darf den Gründungszuschuss nur bewilligen, wenn er von Ihrer Eignung zum Führen eines Unternehmens/zur Arbeit in der Selbstständigkeit überzeugt ist. Die fachliche Eignung beweisen Sie über berufliche Qualifikationen und Erfahrungen oder über gezielte Weiterbildungen wie die Teilnahme an Gründerseminaren oder Kursen zur Buchführung. Die persönliche Eignung belegen Sie am besten durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, eigenes Engagement und Initiative. Überzeugen Sie mit Leistungswillen und Persönlichkeit.

Bereiten Sie sich gut auf den Antrag auf Bewilligung des Gründungszuschusses vor. Die Gründung aus der Arbeitslosigkeit ist kein Selbstläufer. Besuchen Sie schon vor dem Gespräch mit dem Arbeitsvermittler Gründerseminare oder -beratungen und setzen Sie sich mit Ihrer Gründungsidee, der Finanzierung sowie der Umsatz- und Rentabilitätsprognose auseinander. Wenn Sie bereits alle Unterlagen zusammengetragen haben und lediglich die (in der Regel kostenpflichtige) Bescheinigung einer fachkundigen Stelle fehlt, zeigen Sie nicht nur Initiative. Sie beweisen auch Sach- und Fachkunde und machen deutlich, dass Sie voll hinter Ihrem Vorhaben stehen. Zudem wird klar, dass Sie selbstständig arbeiten und Ihre Ziele verfolgen können.

Tipp: Legen Sie Nachweise über Ihre erfolglosen Bewerbungsbemühungen zusammen mit dem fertigen Businessplan vor, wenn Sie Ihren Berater in der Arbeitsagentur auf den Gründungszuschuss ansprechen. So haben Sie die größten Chancen, eine Förderung für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit zu erhalten.

Gründung aus der Arbeitslosigkeit bei ALG 1: Wie hoch ist der Gründungszuschuss und wie lange wird er gezahlt?

Der Gründungszuschuss begleitet Bezieher von Arbeitslosengeld 1 schrittweise in die Selbstständigkeit. Dabei erfolgt die Auszahlung in zwei Phasen:

  • 1. Phase: Nach der Gründung aus der Arbeitslosigkeit benötigt Ihr junges Unternehmen Zeit, sich auf dem Markt zu etablieren. Daher erhalten Sie in dieser Phase als Gründungszuschuss eine Zuwendung in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes 1 zuzüglich weiterer 300 Euro monatlich, die insbes. dazu dienen sollen, Ihre Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu finanzieren. Schließlich bestreiten Sie als selbstständiger Unternehmer diese Ausgaben aus eigenen Mitteln. Die 1. Phase dauert sechs Monate.
  • 2. Phase: Nach sechs Monaten erfolgt eine Neubewertung Ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die Agentur für Arbeit prüft, wie sich Ihr Unternehmen in der ersten Entwicklungsphase gemacht hat. Sie sollten die in Ihrem Businessplan gesteckten Ziele weitgehend erreicht haben und Ihren Lebensunterhalt nun weitgehend aus den Einnahmen bestreiten können. Nur wenn das der Fall ist, bewilligt die Arbeitsagentur den Gründungszuschuss weiter. In der 2. Phase erhalten Sie monatlich nur noch die Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Die 2. Phase dauert weitere neun Monate. Danach sollten Sie komplett auf eigenen Beinen stehen und Ihren Lebensunterhalt mit der Selbstständigkeit allein bestreiten können.

Achtung: Der Gründungszuschuss wird eingestellt, sobald Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Auch wenn Sie sonst alle Voraussetzungen erfüllen, zahlt die Arbeitsagentur nach Ihrem 65. Geburtstag nicht weiter.

Wann und wofür bekomme ich den Gründungszuschuss?

Den Gründungszuschuss erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld 1 nur auf Antrag, sofern sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen und ihr Arbeitsvermittler zustimmt. Grundsätzlich ist jede hauptberufliche selbstständige Tätigkeit förderfähig. Ihr Ansprechpartner in der Arbeitsagentur wird nur zustimmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Sie üben die Tätigkeit selbstständig im Hauptberuf aus.
  • Ihr Geschäftskonzept ist tragfähig.
  • Sie bringen die nötigen fachlichen Voraussetzungen und Qualifikationen mit.
  • Sie verfügen über die für eine selbstständige Tätigkeit unverzichtbaren persönlichen Voraussetzungen wie eigenverantwortliches Handeln, Selbstorganisation, Durchhaltevermögen und Willen zum Erfolg.
  • Betreiben Sie die Gründung aus der Arbeitslosigkeit gemeinsam mit anderen, bewilligt die Arbeitsagentur Ihren Antrag auf Gründungszuschuss i.d.R. nur, wenn Sie zu mindestens 50 % an der Gesellschaft und mit Geschäftsführungsbefugnis beteiligt sind oder eine vertraglich vereinbarte Sperrminorität belegen können.

Welchen Einfluss hat der Gründungszuschuss auf den Anspruch auf ALG 1?

Die Arbeitslosenversicherung unterstützt die Gründung aus der Arbeitslosigkeit nicht „umsonst“. Mit jedem Tag, den Sie den Gründungszuschuss beziehen, sinkt Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1. Scheitern Sie mit dem Schritt in die Selbstständigkeit und müssen sich wieder arbeitslos melden, dann verfügen Sie nur über einen entsprechend verringerten Restanspruch. Ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebraucht, fallen Sie direkt in das Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV).

Vorsicht bei Gründungszuschuss und Hinzuverdienst!

Um als arbeitslos zu gelten, dürfen Sie nur weniger als 15 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt sein. Das gilt auch, wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen. Selbst wenn es naheliegt, sich als Inhaber eines jungen, noch schlecht laufenden Unternehmens etwas dazu zu verdienen: Die Arbeitsagentur erwartet, dass Sie sich hauptberuflich und mit vollem Einsatz der selbstständigen Tätigkeit widmen. Sie erhalten den Gründungszuschuss, damit Sie auf Dauer Ihre Lebenshaltungskosten aus den Betriebseinnahmen finanzieren können. Der Zuschuss dient nicht dazu, halbherzig die Selbstständigkeit zu betreiben und die Kasse mit einem Nebenjob aufzubessern, bis Sie wieder eine angemessene Festanstellung in Vollzeit finden. Daher wird der Gründungszuschuss komplett gestrichen, wenn Sie mehr als 14,9 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt arbeiten.

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Gründung aus der Arbeitslosigkeit bei Bezug von ALG 2‎

Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) können den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur nicht erhalten. Sie können aber vom Jobcenter bei ihrem Schritt in die Selbstständigkeit unterstützt werden. Beim Bezug von ALG 2 haben Sie die Möglichkeit, nach den Regeln des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) Einstiegsgeld zu beantragen. Ebenso wie beim Gründungszuschuss besteht auf das Einstiegsgeld kein Rechtsanspruch. Es liegt allein im Ermessen Ihres Sachbearbeiters, ob Sie Unterstützung für den Weg in Selbstständigkeit erhalten.

Welche Voraussetzungen sind für das Einstiegsgeld zu erfüllen?

Theoretisch steht das Einstiegsgeld jedem Empfänger von Arbeitslosengeld 2 offen. Diese Förderung kann jeder erhalten, der die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld 2 erfüllt. Das Einstiegsgeld wird auf Antrag für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit gewährt. Ersteres soll im Folgenden außer Acht gelassen werden, da hier ausschließlich die Gründung aus der Arbeitslosigkeit betrachtet wird.

Wann wird Einstiegsgeld an Selbstständige gezahlt?

Als Empfänger von Arbeitslosengeld 2 haben Sie die Möglichkeit, Einstiegsgeld zu beantragen, um die erste Zeit der Selbstständigkeit durch einen Zuschuss des Jobcenters zu erleichtern. Damit die Chance auf Bewilligung durch den Arbeitsvermittler besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Hauptberuflich selbstständig
    Ihr Gründungsvorhaben bezieht sich auf eine hauptberufliche Unternehmensgründung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche.
  • Erst Antrag stellen, dann arbeiten
    Nehmen Sie die selbstständige Tätigkeit vor dem Antrag auf Einstiegsgeld auf, ist der Anspruch verwirkt.
  • Vermittlungsvorrang in den ersten Arbeitsmarkt
    Sofern Sie Chancen auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit haben, wird der Arbeitsvermittler den Antrag auf Einstiegsgeld ablehnen.
  • Tragfähigkeit
    Wenn Sie aus dem Leistungsbezug von ALG 2 gründen möchten, erfolgt eine Bewilligung nur, wenn Ihre Geschäftsidee tragfähig ist. Daher benötigen Sie unbedingt einen ausgearbeiteten Businessplan mit einer vollständigen Finanzplanung. Die Tragfähigkeit muss von einer qualifizierten Stelle bestätigt werden.
  • Fachliche Eignung
    Um Ihren Arbeitsvermittler zu überzeugen, müssen Sie über das nötige Fachwissen und die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Als Nachweise eignen sich Nachweise über die Aus- und Weiterbildung sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Gründerseminaren oder Kursen zur Unternehmensführung oder Buchhaltung.
  • Persönliche Eignung
    Selbstständige Unternehmer tragen viel Verantwortung und leisten gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens viele Arbeitsstunden. Beweisen Sie Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche Eignung, indem Sie pünktlich erscheinen, professionell auftreten und alle Unterlagen korrekt vorbereiten und vorlegen.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld und wie lange wird es gezahlt?

Wie hoch das Einstiegsgeld ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers. Er fällt seine Entscheidung auf Grundlage der Einstiegsgeld-Verordnung nach § 16b SGB II. Die Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes kann einzelfallbezogen oder pauschalbezogen erfolgen.

Für die einzelfallbezogene Bemessung gelten folgende Grundsätze:

  • Während des Bezugs von Einstiegsgeld erhalten Sie Ihre gewohnte ALG-2-Regelleistung weiter.
  • Zusätzlich erhalten Sie den „Grundbetrag Einstiegsgeld“, der maximal 50 % der bezogenen Regelleistung betragen darf.
  • Sind Sie bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos, kann der „Ergänzungsbetrag Arbeitslosigkeit“ bewilligt werden. Dieser beträgt maximal 20 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
  • Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, darf Ihnen der Arbeitsvermittler für jede weitere leistungsberechtigte Person den „Ergänzungsbetrag Bedarfsgemeinschaft“ gewähren. Dieser beträgt maximal 10 % der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
  • Insgesamt darf das Einstiegsgeld die Höhe des monatlichen Regelsatzes in Höhe von 424 Euro (Stand 2019) nicht übersteigen. Das bedeutet, dass der Maximalbetrag trotz aller möglichen Ergänzungen gedeckelt ist.

Bei Leistungsempfängern, die das Jobcenter als besonders zu fördernde Personengruppe einstuft, erfolgt die Berechnung von Einstiegsgeld pauschal. Das betrifft in der Regel Leistungsbezieher, die bereits sehr lange in der Arbeitslosigkeit gefangen sind. Die maximale Förderung beträgt 75 % des Regelsatzes. Auch hier ist der Maximalbetrag der monatlichen Unterstützung auf 424 Euro pro Monat begrenzt.

Tipp: Zusätzlich zum Einstiegsgeld können ALG-2-Empfänger weitere Hilfen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro erhalten. Das Kapital darf in für die selbstständige Tätigkeit nötige Weiterbildungen oder in die Ausstattung des Betriebs fließen.

Die maximale Bezugsdauer von Einstiegsgeld

Insgesamt können Empfänger von Arbeitslosengeld 2 maximal 24 Monate lang Einstiegsgeld beziehen. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Einstiegsgeld wird in der Regel für sechs Monate bewilligt.
  • Den Zuschuss erhalten Sie während des gesamten Bewilligungszeitraums; das gilt auch, wenn Sie aufgrund des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit aus dem ALG-2-Bezug fallen.
  • Nach sechs Monaten müssen Sie einen Folgeantrag stellen. Das Jobcenter prüft, ob Sie weiterhin die Voraussetzungen für das Einstiegsgeld erfüllen und ob sich eine positive Geschäftsentwicklung abzeichnet.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Einstiegsgeldes, die Entscheidung trifft der zuständige Arbeitsvermittler.
  • Geben Sie die selbstständige Tätigkeit auf, müssen Sie das unverzüglich dem Jobcenter mitteilen. Die Zahlung von Einstiegsgeld wird dann eingestellt.

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Vorbereitung der Existenzgründung: der Businessplan

Der Businessplan ist das Herzstück Ihrer Planung für eine Existenzgründung. Das gilt nicht nur bei einer Gründung aus der Arbeitslosigkeit!
Der Businessplan zeigt genau auf, wie eine Geschäftsidee funktioniert, welcher Umsatz sich generieren lässt, welche Kosten das Geschäft verursacht und wie sich Gewinne und Wachstum entwickeln sollen und können. Besonderen Wert auf einen vollständigen und verständlichen Businessplan legen unter anderem folgende Gruppen:

  • Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur bzw. Arbeitsvermittler im Jobcenter
  • Fachkundige Stellen, die die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee bestätigen sollen
  • Banken als mögliche Kreditgeber
  • Investoren als potenzielle Kapitalgeber
  • Stellen, die Fördermittel vergeben

Mehr Informationen zum Businessplan und wie man ihn aufbaut, finden Sie hier.

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Welche Unterlagen benötige ich für den ‎Gründungszuschuss?‎

Hier listen wir für Sie kompakt alle Unterlagen auf, die Sie einreichen müssen, wenn Sie den Gründungszuschuss beantragen:

  • den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gründungszuschuss (Formular der Arbeitsagentur)
  • Businessplan mit vollständiger Finanzplanung (Finanzierungs- und Kapitalbedarfsplan, Umsatz- und Rentabilitätsplan, Liquiditätsplan)
  • Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. der IHK, der Handwerkskammer, eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers o.a.)
  • Lebenslauf mit Zeugnissen und Qualifikationsnachweisen

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Häufige Fragen zur Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Ist der Gründungszuschuss ohne Arbeitslosigkeit erhältlich?

Sofern Sie sich in einem gekündigten oder aufgehobenen Arbeitsverhältnis befinden und der Antrag auf Arbeitslosengeld bereits bewilligt worden ist, können Sie den Zuschuss erhalten.

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