IHK Ratgeber

Corona und Steuern

HIV test at Pomerini in Tanzania - Africa - A doctor examines the blood to find out the positive to the AIDS virus

Die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung haben umfassende Maßnahmenpakete zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt.

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Überblick: Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen

Aktuelles

Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Durch das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2022 wurde die Geltungsdauer der in folgenden BMF-Schreiben enthaltenen Billigkeitsregelungen verlängert:

Begünstigt sind nun grundsätzlich alle entsprechenden Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (Regierungsentwurf)

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, der aber noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf. Danach soll insbesondere die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 verlängert und die degressive AfA auch für 2022 beibehalten werden. Zudem sind mehrere Verlängerungen der Steuererklärungsfristen für beratene sowie nicht-beratene Fälle und der zinsfreien Karenzzeit für die Veranlagungszeiträume 2020, 2021 und 2022 geplant.

Die IHK-Organisation, vertreten durch den DIHK, hat bereits am 7. Februar 2022 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft eine Stellungnahme zum ursprünglichen Referentenentwurf (von Anfnag Februar) an das BMF gerichtet.

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden Sie hier im Abschnitt "Übersicht Corona-Steuerhilfegesetzgebung".

Corona & Erbschaftsteuer: Billigkeitsmaßnahmen zur Lohnsummenregelung

Nach den zwischen Bund und Ländern abgestimmten sog. „Gleich lautenden Erlassen“ vom 30. Dezember 2021 können die Finanzämter im Wege einer Billigkeitsmaßnahme auf die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verzichten, wenn ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie nicht die sog. Lohnsummenregelung einhalten kann, die eine der Voraussetzungen für die entsprechende Steuerverschonung einer Betriebsübertragung im Erbschafts- oder Schenkungswege ist. Insoweit kann auch ein etwaiger Erlass bzw. eine Stundung von Erbschaft- oder Schenkungsteuern weiter gewährt werden. Dies soll für die Zeit zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2022 gelten. Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten "Gleich lautenden Erlasse" der Länder sowie weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt „Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer“.

Mit diesen Erleichterungen wird einer wichtigen Forderung der IHK-Organisation entsprochen. Denn durch die Nichtanwendung der Lohnsummenregel wird zusätzliche Erbschaft-/Schenkungsteuer durch den krisenbedingten Rückgang der Lohnzahlungen und somit eine Krisenverstärkung vermieden. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen hier aber sehr eng gefasst.

BMF verlängert Stundung und Vollstreckungsaufschub nochmals bis 31. März 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine nochmalige Verlängerung bestimmter steuerverfahrensrechtlicher Hilfsmaßnahmen vorgenommen. Verlängert wird insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt dasjenige vom 19. März 2020 und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2021.

D. h. nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt. Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter.

Unverändert können die betroffenen Unternehmen bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus wurden außerdem auch die bisherigen gewerbesteuerlichen Erleichterungen, insbesondere bei der Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022, verlängert (so die sog. Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2021). Bei Anträgen auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer ist aber zu beachten, dass hierfür grundsätzlich die Gemeinden zuständig sind.

BMF verlängert steuerliche Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis Ende 2022

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 die bisherigen steuerlichen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen der Jahre 2020 und 2021 nochmals bis Ende 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem Spenden, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden, Aufsichtsratsvergütungen und schenkungsteuerlichen Fragestellungen sowie die Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen. Weitere Einzelheiten unter „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“.

BMF-Schreiben zur Verlängerung von umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 eine weitere Verlängerung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen bis 31. Dezember 2022 erlassen.

Folgende Verlängerungen sind vorgesehen:

  • Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Bayern setzt sich beim Bund für Steuererleichterungen ein

Die vierte Welle der Corona-Pandemie Ende 2021 hat in ganz Deutschland eine Verschärfung der Corona-Regelungen erforderlich gemacht. Da verschiedene Branchen durch diese Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit massiv eingeschränkt werden, hat der Freistaat Bayern das Bundesfinanzministerium darum gebeten, neuen, steuerlichen Erleichterungen zuzustimmen (zum Beispiel zinslose Steuerstundungen, Vollstreckungsaufschübe, Herabsetzung von Steuervorauszahlungen), so die entsprechende Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums vom 2. Dezember 2021.

Zahlungszeitraum für steuerfreien Corona-Zuschuss an Arbeitnehmer wurde verlängert

Am 8. Juni 2021 ist das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ vom 2. Juni 2021 (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, AbzStEntlModG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Unter anderem wurde der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen (bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 verlängert bis zum 30. Juni 2021) nochmals bis 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.

BMF-Schreiben zum befristeten Umsatzsteuerverzicht bei bestimmten Sachspenden

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001) eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden eingeführt - hier einen Umsatzsteuerverzicht. Demnach können Einzelhändler Waren, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht verkauft wurden oder werden, zu besseren Bedingungen spenden. Es wird künftig auf die Umsatzsteuer für Waren, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wurden bzw. werden, verzichtet. Voraussetzung ist eine besondere Betroffenheit durch die Corona-Pandemie. Außerdem hat es zur Bemessungsgrundlage bei Sachspenden in einem weiterenBMF-Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001) Stellung genommen.

Steuerliche Hilfen für Unternehmen
(Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)

Durch das Dritte Corona -Steuerhilfegesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 17. März 2021, wurden Steuerentlastungen zur Bewältigung der Coronakrise auf den Weg gebracht. So wurde der geltende steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 vorübergehend auf maximal 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) verdoppelt sowie der zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristete ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 7 Prozent) für Speisen in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (Getränke sind ausgenommen). Nun wurde durch das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz - 8. VStÄndG) beschlossen, die Befristung bis 31. Dezember 2023 zu verlängern.

Rücklage für Ersatzbeschaffung - Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Laut BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 verlängern sich die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 Einkommensteuer-Richtlinien geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Wie können durch den „Lockdown“ verursachte Wertverluste bei nicht verkaufter Saisonware steuerlich berücksichtigt werden?

Aufgrund des „harten Lockdowns“ und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 kann der Umfang der nicht verkauften Saisonware (z. B. Feuerwerk- oder Weihnachtsartikel) steigen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass - wenn aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist - dies über eine Teilwertabschreibung (Wertberichtigung) steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Ferner weist die Finanzverwaltung auf die Möglichkeit hin, Verluste aus Teilwertabschreibungen bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrags zu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Corona-FAQs des Bundes unter Punkt II.10.

Allgemeines

ACHTUNG: Bayerisches Antragsformular zu steuerlichen Erleichterungen!

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(Verlängerte) Steuerstundungen

  • (Vereinfachte) Zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer: Auf Antrag möglich, soweit diese bis zum 31. März 2022 fällig sind und aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können. Betroffene Unternehmen können entsprechend bis zum 31. März 2022 beim zuständigen Finanzamt einen (vereinfachten) Antrag auf erstmalige ‎oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen längstens bis zum 30. Juni 2022. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Über den 30. Juni 2022 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich. Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022.
  • Hinweis: Mitteilung von Bayerns Finanzminister Füracker vom 7. Dezember 2020! Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung, oder auch online unter www.elster.de.
  • Im Hinblick auf die vierte Welle der Corona-Pandemie Ende 2021 hatte der Freistaat Bayern das Bundesfinanzministerium gebeten, neuen, steuerlichen Erleichterungen zuzustimmen (zum Beispiel zinslose Steuerstundungen), so die entsprechende Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums vom 2. Dezember 2021.
  • Stundung von Gewerbesteuer-Nachzahlungen: Anträge sind grundsätzlich an die zuständigen Städte und Gemeinden zu richten (siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Dezember 2021‎. Die Wirtschaftsorganisationen haben an die Kommunen in Bayern appelliert, den Betrieben unbürokratisch und schnell die Gewerbesteuer zu stunden und auf die üblichen Stundungszinsen zu verzichten.

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(Vereinfachte) Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen

  • Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer): Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Das bayerisches Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung (vgl. dort auch das derzeit aktuelle BMF- Schreiben zur Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen) zur Verfügung oder online www.elster.de.
  • Hinweis: Im Hinblick auf die vierte Welle der Corona-Pandemie Ende 2021 hatte der Freistaat Bayern das Bundesfinanzministerium gebeten, neuen, steuerlichen Erleichterungen zuzustimmen (zum Beispiel Herabsetzung von Steuervorauszahlungen), so die entsprechende Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums vom 2. Dezember 2021.
  • Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen: Diese können durch die jeweilige Gemeinde auf ‎einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden.‎ ‎Achtung: Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den „Gewerbeertrag für Zwecke der ‎Vorauszahlungen‎“ vor, dann ist beim Finanzamt (statt bei der Gemeinde) ein ‎entsprechender Antrag auf Herabsetzung des Steuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen zu stellen (vgl. Gleich lautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus vom 9. Dezember 2021). Das bayerisches Antragsformular steht auf denInternetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung oder online www.elster.de.

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Vorläufiger Verlustrücktrag bei Steuerfestsetzung 2020 ‎

Auf Antrag gewährt die Finanzverwaltung – wie bereits im Vorjahr – in der Steuerveranlagung 2020 (jeweils Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) einen „vorläufigen Verlustrücktrag“ aus 2021 in Höhe eines pauschalen Werts (30 % des zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit). Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt jeweils hiervon unberührt. In jedem Fall ist eine vorherige Herabsetzung der Vorauszahlungen 2021 auf null EUR erforderlich und die Minderung bzw. der Verlustrücktrag dürfen höchstens 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 20 Mio. Euro) betragen.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Das bayerisches Antragsformular steht auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung oder online www.elster.de.

Damit der – vorläufige – Verlustrücktrag später überprüft werden kann, ist für den Veranlagungszeitraum 2021 die Abgabe einer Steuererklärung zwingend vorgeschrieben.

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(Verlängerte) Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Säumniszuschlag

  • Bei unmittelbarer Betroffenheit will die Finanzverwaltung grundsätzlich bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern absehen und dabei auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichten, BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022.
  • Hinweis: Im Hinblick auf die vierte Welle der Corona-Pandemie Ende 2021 hatte der Freistaat Bayern das Bundesfinanzministerium gebeten, neuen, steuerlichen Erleichterungen zuzustimmen (zum Beispiel Vollstreckungsaufschübe), so die entsprechende Pressemitteilung des Bayerischen Finanzministeriums vom 2. Dezember 2021.

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Verlängerung von Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit

  • Die bayerische Finanzverwaltung will im Hinblick auf die Abgabe von Steuererklärungen mit Anträgen auf Fristverlängerungen wegen Corona großzügig und möglichst unbürokratisch verfahren. SiehePressemitteilung des Bayerischen Finanzministers vom 17.03.2020.
  • Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die ‎Erklärungsfristen in beratenen Fällen sowie die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum ‎‎2019 durch das entsprechende Gesetz vom 15. Februar 2021 verlängert.‎ Danach erfolgte eine einmalige gesetzliche Verlängerung der mit Ablauf des Februars 2021 ablaufenden Steuererklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO sowie der zinsfreien Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO (betrifft sowohl Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen‎) grundsätzlich um jeweils sechs Monate vor. Beide Regelungen gelten nur für den Veranlagungszeitraum 2019. Damit verlängerte sich der Abgabetermin für die Jahressteuererklärungen 2019 bei Beauftragung eines Beraters im Sinne des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich bis zum 31. August 2021. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 15. April 2021 verschiedene sich hieraus ergebende Anwendungsfragen (u. A. zum Verspätungszuschlag) beantwortet.
  • Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ vom 25. Juni 2021 (ATAD-‎Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) wurden die ‎Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige (zunächst) um 3 Monate bis Ende ‎Mai 2022 verlängert. Auch unberatene Steuerpflichtige bekamen drei Monate mehr ‎Zeit für ihre Steuererklärung 2020, d. h. bis Ende Oktober 2021. Aufgrund dieser ‎Fristverlängerungen für den Besteuerungszeitraum 2020 wurde auch die – grundsätzlich 15-monatige ‎‎– zinsfreie Karenzzeit ebenfalls um drei Monate verlängert. Dies gilt gleichermaßen für Erstattungs- ‎wie Nachzahlungszinsen.‎
  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20. Juli 2021 weitere Detailregelungen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 veröffentlicht.
  • Durch das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)“ ist die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um weitere drei Monate, d. h. bis Ende August 2022, verlängert worden. Hieran anknüpfend wurden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – sowie dementsprechend jeweils zudem die Fristen bei der zinsfreien Karenzzeit und für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verlängert.
    Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern insoweit verschiedene Anweisungen getroffen, insbesondere durch ein BMF-Schreiben vom 1. April 2022.
    Im BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 wird schließlich zu Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz Stellung genommen.

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Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

  • Die Finanzämter in Bayern setzen auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 und 2021 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall gar vollständig wieder zurück.
  • Die Herabsetzung/Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ist nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehen.
  • Parallel zum vorgenannten Herabsetzungsantrag besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung 2021 abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe anzumelden.
  • Das Bayerische Landesamt für Steuern hat entsprechende Anleitungen mit einer bildlichen Erläuterung auf seiner Homepage veröffentlicht.

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Fristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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Umsatzsteuer und Sachspenden

Mit zwei BMF-Schreiben vom 18. März 2021 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden Stellung genommen.

Befristete Billigkeitsregelung vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 für Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen (Umsatzsteuerverzicht)

Das BMF hat in einem Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001) eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden eingeführt - hier einen Umsatzsteuerverzicht. Demnach können Einzelhändler Waren, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht verkauft wurden oder werden, zu besseren Bedingungen spenden. Es wird künftig auf die Umsatzsteuer für Waren, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wurden bzw. werden, verzichtet. Voraussetzung ist eine besondere Betroffenheit durch die Corona-Pandemie.

Bemessungsgrundlage bei Sachspenden

Das BMF erläutert in einem weiteren Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001)die Bemessungsgrundlage. Bei der Sachspende liegt eine Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke vor, die außerhalb des Unternehmens liegen; die Entnahme ist umsatzsteuerrechtlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Somit unterliegen sie als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sieht keine Möglichkeit vor, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen abweichend von diesen Grundsätzen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimme sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende erläutert das BMF. Das gelte auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände. Keine Sachspende in diesem Sinne sei der Verkauf eines Gegenstandes weit unter dem ursprünglichen Einkaufspreis. Abgesehen von Fällen der Mindest-Bemessungsgrundlage sei hierfür kein fiktiver Einkaufspreis zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG.

In Einzelnen äußert sich das BMF wie folgt:

  • Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen ist auch zu berücksichtigen, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren.
  • Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren) oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Werden solche Gegenstände im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe abgegeben (z.B. Hingabe als Spende), kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, so dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € nur bei wertloser Ware (z. B. Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist) in Betracht kommt. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. Auch in diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Umsatzsteuer: Unentgeltliche Überlassung von medizinischem Bedarf und Personal

  • Überlassen Unternehmen unentgeltlich medizinischen Bedarf (z. B. Desinfektionsmittel) oder Personal für medizinische Zwecke an (1) Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, (2) Rettungsdienste, (3) Pflege- und Sozialdienste, (4) Alters- und Pflegeheime sowie (5) weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, fällt hierfür aus Billigkeitsgründen im Zeitraum verlängert bis 31.12.2022 (ursprünglich bis 31.12.2021) keine Umsatzsteuer an. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke im oben genannten Sinne zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege berlängert befristet bis 31.12.2022 (ursprünglich bis 31.12.2021) abzugsfähig. Die nachfolgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach den vorgenannten Grundsätzen im Billigkeitswege nicht besteuert.
  • Siehe Mitteilung des Bayerischen Finanzministeriums und Erläuterungen im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 und 18. Dezember 2020. Das BMF-Schreiben zur Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen in der Umsatzsteuer vom 14.Dezember 2021 finden Sie hier.
  • Einfuhren von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern sind unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab dem 30.01.2020 bis einschließlich 31.12.2021 (ursprünglich bis 30.04.2021) von der Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgaben befreit. Dies betrifft Masken und Schutzausrüstungen sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Siehe Veröffentlichung des Zolls:Hilfsgüter.

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Corona - Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

Das BMF hat in einem Schreiben vom 15. 06 2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Stellung bezogen:

  • Aus Billigkeitsgründen können Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden
  • Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt.
  • Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid19-Pandemie steuerbar oder - z.B. mangels Entgeltlichkeit oder in Folge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben - nicht steuerbar sind.

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.


Lohnsteuerliche Erleichterungen, Arbeitnehmerbesteuerung

  • Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen: ‎Die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen können während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Einzelheiten siehe Mitteilung des Bayerischen Finanzministeriums und Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. April 2020.
  • (Lohn-)Steuerfreie Sonderzahlungen: Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Beschäftigten ‎aufgrund der Corona-Krise ‎Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Ausgewählte Fragen hierzu hat das Bundesfinanzministerium in den „FAQ „Corona“ (Steuern)“ im Abschnitt VIII. „Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro“ beantwortet.
    Der Auszahlungszeitraum für diesen steuerfreien Corona-Bonus wurde durch eine Ergänzung im Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dieser Zahlungszeitraum wurde durch das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ vom 2. Juni 2021 (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, AbzStEntlModG) nochmals bis 31. März 2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag ‎(auch in mehreren Teilraten zahlbar) ‎von max. 1.500 Euro erhöht sich damit aber jeweils nicht. Es wird also kein zusätzlicher (neuer) Freibetrag eingeführt. ‎Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.‎
    Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass die jeweiligen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere dass der Zuschuss/ Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wurde. Die steuerfreien Leistungen sind außerdem im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sollen vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise (sog. Pflege-Bonus) bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden.
  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Homeoffice-Tätigkeit von Grenzpendlern: Die Besteuerung des Arbeitslohns bei Mitarbeiter, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in ‎einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, kann sich durch eine Tätigkeit im Homeoffice ändern, z. B. wenn ‎eine bestimmte Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, ‎überschritten wird.‎ Aufgrund der Ausweitung von Homeoffice-Tagen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden mit Luxemburg (zwischenzeitlich gekündigt zum 30. Juni 2022), Österreich(letztmalig verlängert bis 30. Juni 2022) , den Niederlanden (zwischenzeitlich gekündigt zum 30. Juni 2022) sowie Belgien (letzmalig verlängert bis 30. Juni 2022), Frankreich (zwischenzeitlich gekündigt zum 30. Juni 2022) und Polen (zwischenzeitlich gekündigt) insoweit (Konsultations-)Vereinbarungen abgeschlossen. Danach können die Mitarbeiter für die Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter ‎bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als hätten sie ihre Tätigkeit an ihrem eigentlichen ‎Tätigkeitsort (im anderen Vertragsstaat) ausgeübt.‎ Eine entsprechende Konsultationsvereinbarung wurde auch mit der Schweiz abgeschlossen, die zwischenzeitlich nicht nur verlängert (zwischenzeitlich nochmals), sondern auch um weitere Maßnahmen für Grenzgänger (einschließlich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) sowie um die Aussage erweitert wurde, dass Mitarbeiter, die ihre Tätigkeiten nur pandemiebedingt von ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausüben, hierdurch regelmäßig keine sog. Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen. Diese Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz einschließlich der Ergänzungen wurde schließlich zum 1. Juli 2022 gekündigt und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
    Mit Ausnahme der Konsultationsvereinbarung mit Belgien (letzmalig verlängert bis 30. Juni 2022 verlängert) sehen bzw. sahen sämtliche andere Konsultationsvereinbarungen (namentlich Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen und Schweiz) grundsätzlich eine automatische Verlängerung vor, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt werden.
    Aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die IHK-Organisation hierzu Ende März 2022 die Information erhalten, dass angestrebt werde, die Regelungen zum Homeoffice in den Konsultationsvereinbarungen letztmalig noch bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern, beziehungsweise zum 30. Juni 2022 einvernehmlich zu kündigen. Ziel sei, dass diese Homeoffice-Regelungen auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung finden.

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

  • Das Bundesfinanzministerium regelt mit Schreiben vom 9. April 2020, wie Hilfen für von der Corona-Pandemie Betroffene steuerlich gefördert werden können. Das Schreiben befasst sich unter anderem mit Spenden, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Arbeitslohnspenden, Aufsichtsratsvergütungen sowie schenkungsteuerlichen Fragestellungen.
  • In Ergänzung hierzu befasst sich das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 mit Regelungen zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.
  • Mit BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurde der zeitliche Anwendungsbereich des Schreibens vom 9. April 2020 und dessen Ergänzungen über den 31. Dezember 2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. Zuvor war die bereits bis 31. Dezember 2021 erfolgt (BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2021).

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Degressive Abschreibung und Sonderabschreibung

Die degressive Abschreibung wurde befristet als steuerlicher Investitionsanreiz für die Jahre 2020 und 2021 ‎durch das Zweite Corona- Steuerhilfegesetz wieder eingeführt.‎ Sobald das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, der Unternehmer also wirtschaftlich darüber verfügen ‎kann, kann er unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Absetzung ‎für Abnutzung (AfA) für das Wirtschaftsgut 20 % sogenannte Sonderabschreibung in Anspruch ‎nehmen (§ 7g (5) EStG).

Hier finden Sie Einzelheiten und Voraussetzungen für die Sonderabschreibung.

Erfreulicherweise wurde in den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021 (Seite 6) zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung eine langjährige Forderung der IHK München aufgegriffen, bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abschreiben zu können. Hierunter sollen Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung fallen. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 gelten. Das weitere Prozedere zur Umsetzung bleibt abzuwarten.

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll die Möglichkeit zur Inanspruchnahme degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlängert werden und zwar für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Auf Antrag ist eine zinslose Stundung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bis zu drei Monaten möglich.
  • Fristverlängerungen für die Abgabe von Erbschaft- und Schenkungsteuer-Erklärungen sowie von Feststellungserklärungen im Bereich Unternehmensvermögen sind auf Antrag bis zu drei Monate möglich.
  • Siehe Mitteilung des Bayerischen Finanzministeriums.
  • Die Finanzämter können im Wege von Billigkeitsmaßnahmen auf die Nacherhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer verzichten, wenn ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie nicht die sog. Lohnsummenregelung einhalten kann, die eine der Voraussetzungen für die entsprechende Steuerverschonung einer Betriebsübertragung im Erbschafts- oder Schenkungswege ist.

    Hintergrund:
    Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält vielfältige Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei die Fortführung des Betriebes durch den Erben oder den Beschenkten und der Erhalt der Arbeitsplätze, insbesondere dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des übertragenden Unternehmens innerhalb von fünf (bei Optionsverschonung sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt einen bestimmten Prozentbetrag der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (sog. Mindestlohnsumme). Anderenfalls ist Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zumindest teilweise nachzuzahlen.

    Nach den jetzt veröffentlichten Ländererlassen kann aus Billigkeitsgründen bei einem "ausschließlich" (!) coronabedingten Unterschreiten der jeweiligen (Mindest-)Lohnsummengrenze im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2022 unter bestimmten Voraussetzungen auf die Nacherhebung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verzichtet werden kann. Insoweit kann auch ein etwaiger Erlass bzw. eine Stundung von Erbschaft- oder Schenkungsteuern weiter gewährt werden. Eine abweichende Festsetzung bzw. ein Erlass kommt aber regelmäßig nicht in Betracht, wenn schon vor dem vorgenannten Pandemiezeitraum die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme nicht erreicht wurde.

    Für die Billigkeitsmaßnahmen kommt es nicht darauf an, wann die Steuer entstanden ist, d. h. ob vor oder erst ab dem 1. Juli 2016 (Inkrafttreten der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen). Alle Bundesländer können hiervon Gebrauch machen.

    Die Ländererlasse sowie weitere Information finden Sie hier auf unserer Homepage zur „Erbschaft- und Schenkungsteuer für Unternehmen" im Abschnitt „(Coronabedingter) Verstoß gegen die Lohnsummenregelung“.

    Mit diesen Erleichterungen wird einer wichtigen Forderung der IHK-Organisation entsprochen. Denn durch die Nichtanwendung der Lohnsummenregel wird zusätzliche Erbschaft-/Schenkungsteuer durch den krisenbedingten Rückgang der Lohnzahlungen und somit eine Krisenverstärkung vermieden. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen hier aber sehr eng gefasst.

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Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung

Wenn der normale Rohertrag eines bebauten Grundstücks, z. B. coronabedingt, um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat, muss ihm die jeweilige Gemeinde die Grundsteuer teilweise erlassen. Bei einem Leerstand des Objekts setzt dies beispielsweise voraus, dass er sich nachhaltig – wenn auch erfolglos – um dessen Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

Achtung: Der Steuerpflichtige muss den Erlassantrag bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März stellen, für das Jahr 2021 somit bis zum 31. März 2022.

Weitere Informationen zum Thema Grundsteuer finden Sie hier.

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Erleichterungen bei der Grunderwerbsteuer

  • Auf Antrag kann die zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer für vom 1. Januar bis 30. Juli 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, bis längstens 31. Dezember 2021 erfolgen, anschließend mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlung.
  • Siehe Mitteilung des Bayerischen Finanzministeriums.

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Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen

  • Die im Rahmen des „Corona-Soforthilfe-Programms“ der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung gewährten Leistungen stellen für Zwecke der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, siehe auch FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF (dort Tz. XI.1).
  • Für das Jahr 2020 ist die Anlage Corona-Hilfen veröffentlicht worden. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich abgegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
  • Das Bayerische Landesamt für Steuern verweist explizit darauf, dass Finanzhilfen‎ wie Corona-‎Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Aus gegebenem Anlass ‎werde außerdem darauf hingewiesen, dass selbiges aus Sicht der Finanzverwaltung auch dann gilt, wenn eine Finanzhilfe ‎ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder ‎zulässigerweise dafür verwendet wird.‎ Einzelheiten vgl. „Fachinformation – ‎Ertragsteuer“ vom 31.07.2020.

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(Verlängerte) Erleichterung bei den Verbrauchsteuern

Auch bei Einfuhrumsatzsteuer, Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer etc. (Zoll) sollen laut einer Mitteilung des Bayerischen Finanzministeriums bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen kommen hier in Betracht:

wie folgt:

  • Anträge auf Stundung von Steuern im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie können bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung im konkreten Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen Hauptzollamts. Hierbei werden die individuellen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betroffenen Steuerpflichtigen berücksichtigt. Es ist sinnvoll, bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (zum Beispiel Ratenzahlung) darzulegen.
  • Bis zum 31. Januar 2022 können (Anschluss-)Stundungen unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten für bis dahin fällige Steuern beantragt werden. In diesem Zusammenhang können Stundungen längstens bis zum 31. März 2022 im vereinfachten Verfahren gewährt werden. Eine Verlängerung der Stundung bis zum 30. Juni 2022 ist im vereinfachten Verfahren nur mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung möglich. Weitergehende Stundungen sind nur im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Das Gleiche gilt für Stundungen von Steuern, die erst nach dem 31. Januar 2022 fällig werden.
  • Bei der Kraftfahrzeugsteuer ist zu beachten, dass diese in der Regel jährlich zum Kalendertag der Fahrzeugzulassung im Voraus zu entrichten ist. Daher kann ein Stundungsantrag nicht für die bereits entrichtete Kraftfahrzeugsteuer für den laufenden Entrichtungszeitraum gestellt werden, sondern muss sich auf den nächsten zu zahlenden Steuerbetrag beziehen, soweit dieser Betrag bis zum 31. Januar 2022 fällig wird. Die Kraftfahrzeugsteuer wird regelmäßig mit Dauerbescheid fortlaufend festgesetzt; die dort ausgewiesene Fälligkeit ist maßgebend für die Antragstellung.

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Übersicht Corona-Steuerhilfegesetzgebung

Mit verschiedenen gesetzgeberischen Maßnahmen sollen sowohl die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen entlastet als auch die Voraussetzungen geschaffen werden, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen. Dazu gehören im Wesentlichen auch steuerliche Maßnahmen. Durch mittlerweile drei Corona-Steuerhilfegesetze wurden verschiedene steuerliche Maßnahmen gesetzlich verankert, die wir in einem chronologischen Überblick für Sie zusammengesasst haben.

Corona-Steuerhilfegesetz

Am 29. Juni 2020 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält folgende Maßnahmen:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz auf Speisen, die beispielsweise in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, wurde vom 1. Juli 2020 befristet auf ein Jahr, d. h. bis zum 30. Juni 2021 (verlängert bis 31. Dezember 2022 durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz), auf 7 Prozent gesenkt. Bisher betrug hier der Steuersatz 19 Prozent. Hinweis: Getränke sind ausgenommen. Nun wurde durch das "Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz - 8. VStÄndG) beschlossen, die Befristung bis 31. Dezember 2023 zu verlängern.

Das Bundesfinanzministerium hat ein BMF-Schreiben zur befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 2. Juli 2020 bzgl. Kombiangebote veröffentlicht: Demnach gilt folgendes: Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurden - entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung - steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Steuerbefreiungsregelung um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse müssen in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.

(Lohn-)Steuerfreie Sonderzahlungen (Corona-Bonus): Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ‎aufgrund der Corona-Krise ‎Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren.

  • Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. 1 500 Euro bleibt aber unverändert. Es wurde also kein zusätzlicher (neuer) Freibetrag eingeführt.
  • Sie sind dann auch sozialversicherungsfrei und müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bereits nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. April 2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten solche Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei gewähren. Durch die gesetzliche Regelung wurde diese Handhabung der Corona-Boni nun abgesichert. Das ursprüngliche Schreiben wurde insofern neu gefasst und durch das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2020 ersetzt.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt‎ verkündet und enthält folgende wesentliche steuerliche Neuregelungen:

  • Die Umsatzsteuersätze wurden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Weiterführende Infos zur Absenkung der Umsatzsteuersätze finden Sie hier.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt (grundsätzlich Auszahlung von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober)
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde befristet auf zwei Jahre (d. h. für 2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wurde – befristet – für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG zur pauschalen Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer wurde von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro für den Zeitraum von Mitte 2020 bis Mitte 2026. Weiterführende Infos zur Forschungszulage finden Sie hier.
  • Verlängerung von Einziehungsfristen sowie Klarstellung bzw. Verlängerung von Verjährungsfristen bei bestimmten Steuerhinterziehungstatbeständen.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 17. März 2021 veröffentlicht. Damit wird u.a. der geltende steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) verdoppelt sowie der derzeit bis zum 30. Juni 2021 befristete ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 7 Prozent) für Speisen in der Gastronomie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Nachdem der Regierungsentwurf durch den Bundestag an einigen Stellen noch geändert und ergänzt wurde, ist das "Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)" grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung, am 23. Juni 2022, in Kraft getreten.

Wesentlicher Inhalt ist aus Sicht der Unternehmen:

  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. (Dem Vernehmen nach wird an einem gesonderten Gesetzentwurf zur im Koalitionsvertrag genannten „Superabschreibung“ gearbeitet.)
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Der Verlustrücktrag (bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer) wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die vorangegangenen beiden Jahre (und dabei wie bisher zunächst in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum). Jedoch kann aber ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr teilweise (sondern nur noch vollständig) auf den Verlustrücktrag verzichtet werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate (d. h. bis Ende August 2022) verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021, 2022 und 2023 - auch für nicht beratene Steuerpflichtige - verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
    Im Gesetzgebungsverfahren erfolgte insoweit eine zusätzliche Ausdehnung, die zum Teil (für beratene Fälle) noch den Besteuerungszeitraum 2024 erfasst. Damit gelten erst für 2025 (beratene Fälle) bzw. 2024 (nicht beratene Fälle) 2025 wieder die regulären Erklärungsfristen.
    Dementsprechend werden zudem die Fristen bei der zinsfreien Karenzzeit und für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verlängert.
  • Die Fristen für die nachträgliche Anpassung von Vorauszahlungen für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (jeweils für die Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2019 und 2020 sowie 2021) werden ebenfalls verlängert.

Darüber hinaus sind folgende Regelungen im Gesetz enthalten:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise (Auszahlungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022) werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro (sog. Pflegebonus) steuerfrei gestellt. Die Sonderleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die IHK-Organisation, vertreten durch den DIHK, hat bereits am 7. Februar 2022 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft eine Stellungnahme zum ursprünglichen Referentenentwurf (von Anfang Februar) an das BMF gerichtet. Darin werden die vorgeschlagenen Maßnahmen als positiv bewertet. Die IHK-Organisation fordert darüber hinaus, dass das Volumen des steuerlichen Verlustrücktrages erhöht und vor allem der Verlustrücktragszeitraum auf mindestens drei, vorzugsweise auf fünf Jahre ausgeweitet wird. Weiterhin wird angeregt, die sog. Mindestbesteuerung für krisenbedingte Verluste auszusetzen sowie die degressive Abschreibung dauerhaft zu verstetigen.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.