Was ist mit der Einkommensteuer?
Falls Sie z.B. als Influencer oder Blogger in den sozialen Medien unterwegs sind und Güter in Geld oder Geldeswert dafür erhalten, ist es schnell passiert, dass Sieit einkommensteuerlich relevante Einkünfte erzielen. Eine regelmäßig, selbständig (d.h. nicht als Arbeitnehmer), mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit reicht aus. Der Begriff „Einkünfte“ meint hierbei die Saldogröße aus Einnahmen minus Ausgaben.
Dabei können die Einkünfte in die Einkunftsart „Gewerbetrieb“ fallen oder aber “selbständiger Arbeit“ zuzuordnen sein. Da die Einkünfte oftmals auf Werbung basieren und hierfür zum Beispiel Vermittlungsprovisionen verdient werden (Stichwort: Affiliate Links), wird die Finanzverwaltung regelmäßig von gewerblichen Einkünften ausgehen (§ 15 Einkommensteuergesetz). Nur ausnahmsweise, beispielsweise bei journalistischer oder künstlerischer Tätigkeit, kommt eine Einordnung als „selbständige Arbeit“ in Betracht (§ 18 Einkommensteuergesetz).
- Übersteigen die Einkünfte (Gewinn) aus Ihrer Tätigkeit als Influencer im Kalenderjahr, auch zusammen mit anderen Einkunftsarten, den jährlichen Freibetrag von 11.784 € (2024), 12.096 € (2025) und 12.348 € (2026), sind diese einkommensteuerpflichtig.
- Ausnahme: Lediglich dann, wenn Sie hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen und der Gewinn aus Ihrer nebenberuflichen Influencertätigkeit (gemeinsam mit anderen Nebeneinkünften) nicht höher als die Freigrenze von 410 € pro Jahr ist, unterliegt der Gewinn nicht der Einkommensteuer.
- Zur Gewinnermittlung dürfen Sie, unter bestimmten Voraussetzungen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz EÜR) anwenden.
Der Überschuss wird nach der folgenden Formel ermittelt:
- Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust
Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen für die vereinfachte Gewinnermittlung EÜR erfahren sie
hier
.
Betriebseinnahmen
Als Betriebseinnahmen werden alle Zugänge an Geld und Geldeswert, die der Influencer/Blogger für seine Tätigkeit erhält, erfasst. Als Betriebseinnahmen kommen alle Erlöse aus Leistungen oder Verkäufen in Betracht. Die Einnahme kann in Geld oder aber Sachbezügen (Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) bestehen. Damit sind auch Zuwendungen wie Waren und Dienstleistungen, die Sie für Ihre Tätigkeit als Influencer, Blogger usw. erhalten, steuerlich relevant (z.B. Gratisprodukte, Gutscheine). Ebenso zu denken ist beispielsweise an Vermittlungsprovisionen, die Sie im Rahmen von Werbeaktivitäten erhalten (Affiliate-Marketing-Einnahmen).
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Unter die Ausgaben zählen beispielsweise Hosting-Gebühren, Kosten für Büroeinrichtung. Nicht alle Betriebsausgaben sind steuerlich abziehbar, wie z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde, die die Wertgrenze von 50 € überschreiten.
Bei größeren Anschaffungen für die Büroausstattung ist zu beachten, dass diese nicht immer sofort vollständig abziehbar sind, sondern gegebenenfalls über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen.
Zurück zum Inhalt