IHK Ratgeber

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)

innovation_market2_fotolia_71059698_vege

Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können für ihre Projekte steuerliche Förderung erhalten. Hier erfahren Sie, was die Forschungszulage bietet und wie Sie sie beantragen.

Aktuelles:

Am 22.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet, welches eine Erweiterung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung gemäß dem Forschungszulagengesetz (FZulG) beinhaltet.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen für forschende Unternehmen aufgeführt: Erweiterung der Förderung:

  • Die förderfähigen Kosten für Auftragsforschung werden von zuvor 60 % auf nunmehr 70 % erhöht.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen wurde von 4 Mio. auf 10 Mio. Euro angehoben.
  • Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 % und kann nunmehr für KMUs auf 35 % erhöht werden. Somit ist die maximale Fördersumme von 1 Mio. Euro nun auf 2,5 Mio. Euro erhöht und kann bei KMUs bis zu 3,5 Mio. Euro betragen.
  • Der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde (Eigenleistung) wird von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
  • Die Obergrenze für die maximal anrechenbaren Arbeitsstunden bleibt unverändert bei 40 Stunden pro Woche gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Forschungszulagengesetzes (FZulG).
  • Die Forschungszulage wird im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Die neue Regelung zum Vorauszahlungsverfahren tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Die neuen Regelungen des Wachstumschancengesetzes gelten für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind. Diese Änderungen betreffen somit die Forschungszulage für die Jahre 2024 und darüber hinaus.

Das Vorauszahlungsverfahren, das ebenfalls durch dieses Gesetz eingeführt wird, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Inhalt

Was ist das Ziel der Forschungszulage und wer wird gefördert?

Was ist das Ziel der Forschungszulage?

  • Ziel der Forschungszulage ist es, Unternehmen bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren.
  • Für eigenbetriebliche FuE (Forschung und Entwicklung) werden bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen (bestimmte FuE-bezogene Löhne und Gehälter sowie Zukunftssicherungsleistungen) gefördert. Diese Förderung kann für KMUs auf 35 % erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
  • Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) werden pauschal 70 % (bisher 60 %) des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.

Wer kann von der Förderung profitieren?

  • Alle Unternehmen
    Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Hierunter fallen auch Einzelunternehmer. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die für ertragsteuerliche Zwecke unternehmerisch tätig sind (sog. Mitunternehmerschaften), wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
  • Kooperationsvorhaben
    Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können ebenfalls förderfähig sein.
  • Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers in der EU oder den EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet. Falls sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers im EU- bzw. EWR-Ausland befindet, ist § 90 Absatz 2 AO zu beachten. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Wer kann keine Forschungszulage erhalten?

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).
  • Ausnahme vom Ausschluss aus der Förderung wegen Corona
    Mit der Verordnung (EU) Nr. 972/2020 vom 2. Juli 2020 hat die Europäische Kommission Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO erweitert und eine Ausnahme vom Ausschluss der Beihilfegewährung vorgesehen. Danach durfte eine Beihilfe dann gewährt werden, wenn das anspruchsberechtigte Unternehmen am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten wurde.

Zurück zum Inhalt

Was wird gefördert?

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden gefördert, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien

  • Grundlagenforschung (vereinfacht: Erwerb von neuem Wissen ohne erkennbare Anwendung),
  • industrielle Forschung (vereinfacht: zielgerichtete Forschung für neue Produkte/Prozesse bis zum Prototypen) oder
  • experimentelle Entwicklung (vereinfacht: vorhandenes Wissen wird in neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Systeme eingebracht)

zuzuordnen sind.

Für die Begriffsbestimmung bzw. Abgrenzung der begünstigten FuE-Vorhaben gelten die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vorgesehenen Kriterien (hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren gehört nur unter bestimmten Voraussetzungen zur experimentellen Entwicklung. Ist ein Produkt oder ein Verfahren im Wesentlichen festgelegt und ist das primäre Ziel der Tätigkeit die Marktentwicklung oder soll durch diese Tätigkeit das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden, liegt kein begünstigtes FuE-Vorhaben vor.

Zurück zum Inhalt

Fristen

Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden,

  • mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen
  • oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wurde.

Zurück zum Inhalt

Wie ermittelt sich die Förderung?

  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung beträgt die Zulage standardmäßig 25 % der förderfähigen Aufwendungen eines Wirtschaftsjahres. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann dieser Satz seit 28. März 2024 auf 35 % erhöht werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
  • Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Förderfähig sind ferner (seit 28. März 2024) unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70 Prozent (bis 27. März 2024: 60 %) des an den Auftragnehmer geleisteteten Entgelts als förderfähiger Aufwand behandelt. des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.

Wer kann die Erhöhung um 10 Prozentpunkte beantragen?

Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.

Dazu zählen Unternehmen,

  • die weniger als 250 Personen beschäftigen
  • und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen
  • oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Dabei zu berücksichtigen sind mögliche Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen.

Details finden sich im Anhang VO CELEX 32014R0651 DE.pdf.

Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.

Unter welchen Voraussetzungen sind Abschreibungen des Anlagevermögens förderfähig?

Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die direkt für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt verwendet werden, sind nun seit 28. März 2024 förderfähige Kosten. Dies erhöht die anrechenbaren Kosten und macht die Forschungszulage attraktiv für kapitalintensive FuE-Vorhaben.

Diese Wirtschaftsgüter müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie gehören zum Anlagevermögen des Betriebs und wurden nach dem 27. März 2024 (bzw. nach dem 31. Dezember 2023 laut Regierungsentwurf) angeschafft oder hergestellt.
  • Sie werden ausschließlich eigenbetrieblich im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verwendet.
  • Sie sind für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und solche, für die ein Sammelposten gebildet wurde, sind von der Regelung ausgenommen (§ 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG).

Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE

  • Die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage bezieht sich auf die förderfähigen Aufwendungen, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres anfallen. Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstehen, beträgt die maximale Bemessungsgrundlage dauerhaft 10 Mio. Euro. Es ergibt sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 2,5 Mio. Euro (bzw. 3,5 Mio. Euro bei KMUs).
  • Bisher lag diese Grenze bei 4 Mio. Euro (für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandenen Aufwendungen bzw. bei 2 Mio. Euro (für bis 30. Juni 2020 entstandene Aufwendungen). Es ergab sich eine höchstmögliche Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 1 Mio. Euro (bzw. 500.000 Euro).
  • Die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der steuerlichen Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

Überblick:

ZeitraumMaximale Bemessungsgrundlage pro JahrHöhe der ForschungszulageMaximale Förderhöhe pro Jahr
Vor Juli 20202 Millionen Euro25% der Bemessungsgrundlage500.000 Euro
Juli 2020 - 27. März 20244 Millionen Euro25% der Bemessungsgrundlage1 Million Euro
Nach Wachstumschancengesetz
(ab 28. März 2024)
10 Millionen Euro25% der Bemessungsgrundlage; 35% für KMUs2,5 Millionen Euro:
3,5 Millionen Euro für KMUs

Sonderregelung für Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmen und Gesellschafter von unternehmerisch tätigen Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gelten besondere Regelungen in Bezug auf erbrachte Eigenleistungen.

  • Hiernach sind aktuellauch nachgewiesene Eigenleistungen in Höhe von 70 Euro (40 Euro bis 27. März 2024) je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche förderfähig.
  • Soweit die Forschungszulage auf diese Eigenleistungen entfällt, darf sie 200.000 Euro in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen.
  • Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte Beihilfen (sogenannte De-minimis-Beihilfen) gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen (De-minimis-Begrenzung).

Bitte beachten Sie: Wenn die Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) vertraglich vereinbart haben, dass ein oder mehrere Mitunternehmer eine Tätigkeitsvergütung für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhalten, wird diese Tätigkeitsvergütung grundsätzlich als förderfähiger Aufwand betrachtet. Damit dies möglich ist, muss die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam sein, ernsthaft gewollt und tatsächlich umgesetzt werden.

Die Höhe der begünstigten Tätigkeitsvergütung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss so eindeutig und klar formuliert sein, dass die Tätigkeitsvergütung, die ein Gesellschafter für FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben erhält, von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienst der Gesellschaft klar abgegrenzt werden kann.

Zurück zum Inhalt

Wie ist das Procedere?‎

Der Antrag

  • Die steuerliche Förderung ist antragsgebunden. Der Antrag auf Forschungszulage ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Einreichung des Antrags ist erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem förderfähige Aufwendungen entstanden sind, möglich – d.h. erstmalig im Jahr 2021.
  • Die Antragstellung beim Finanzamt erfolgt unabhängig von der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.
  • Die Antragstellung kann je Wirtschaftsjahr nur einheitlich für alle in dem Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten erfolgen. Je Wirtschaftsjahr ist daher nur ein Antrag auf Forschungszulage möglich.
  • Im Antrag auf Forschungszulage sind die begünstigen FuE-Vorhaben, für die eine Forschungszulage beantragt wird, sowie die förderfähigen Aufwendungen so genau anzugeben, dass eine Überprüfung möglich ist.
  • Bei mehreren Betrieben oder Betriebsstätten sind diese sowie die FuE-Vorhaben jeweils einzeln zu bezeichnen.
  • Voraussetzung für den Antrag beim Finanzamt ist das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 6 FZulG, aus der die begünstigten FuE-Vorhaben ersichtlich sind (nachfolgend: FuE-Bescheinigung). Wenn sich Änderungen gegenüber diesen Angaben im Bescheinigungsverfahren nach § 6 FZulG ergeben haben, müssen die entsprechenden Angaben im Antrag auf Forschungszulage aufgeführt werden.
  • Die FuE-Bescheinigung ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu beantragen. Das Antrags- und Bescheinigungsverfahren der BSFZ ist vollständig digital und wird über ein eigenes Portal der BSFZ abgewickelt. Der Antrag erfordert die Authentifizierung perELSTER-Zertifikat. Die Bescheinigungsstelle prüft die Förderfähigkeit der FuE-Vorhaben ‎ und stellt eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten FuE-Vorhabens aus.

Einzelheiten zum Bescheinigungsverfahren finden sich in der sogenannten Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung(in der vom Bundesrat am 20.12.2019 mit Änderungenbeschlossenen Fassung).

Das für die Festsetzung der Forschungszulage zuständige Finanzamt ist an die von der Bescheinigungsstelle in der Bescheinigung getroffenen Entscheidungen gebunden, soweit diese die Beurteilung des FuE-Vorhabens betreffen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass die Bescheinigung verbindlich lediglich die Feststellung enthält, ob das FuE-Vorhaben die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 FZulG erfüllt. Die von der Bescheinigungsstelle erteilte Bescheinigung entfaltet hingegen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung im Hinblick auf den Umfang der förderfähigen Aufwendungen, die Art der Durchführung des FuE-Vorhabens oder den Zeitpunkt des Beginns oder Endes eines Vorhabens.

Die Forschungszulage wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt und auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Soweit die Forschungszulage höher ist als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit werden auch FuE-Aktivitäten von Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden und keine oder nur wenig Steuern zahlen. Dies kann beispielsweise für Start-ups gelten.

Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für das begünstigte FuE-Vorhaben gewährt werden, sofern es nicht zu einer Doppelförderung kommt (§7 Absatz 1 FZulG). Aufwendungen, die nach dem FZulG grundsätzlich zu den förderfähigen Aufwendungen gehören, dürfen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen bereits berücksichtigt wurden oder werden (§ 7 Absatz 2 FZulG). D. h. es besteht ein Verbot der Doppelförderung (Kumulierungsverbot) in Bezug auf dieselben förderfähigen Aufwendungen.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) hat auf ihrer Homepage https://www.bescheinigung-forschungszulage.de ein kurzes Erklärvideo rund um die Beantragung der steuerlichen Forschungsförderung eingestellt.

Zurück zum Inhalt

Wozu Elster?

  • Mithilfe des ELSTER-Zertifikats können Unternehmen ihre Identität gegenüber der BSFZ bestätigen.
  • Die Unternehmensidentitätsdaten werden aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen.
  • Zur Unternehmensauthentifizierung im Rahmen des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens ist die Nutzung eines ELSTER-Zertifikats erforderlich. Sollte Ihr Unternehmen noch kein ELSTER-Zertifikat besitzen, können Sie eines auf dem ELSTER-Portal beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung des Zertifikats bis zu 14 Tage dauern kann. Die Beantragung ist kostenlos.

Zurück zum Inhalt

Achtung: Erste Antragsfristen zur Forschungszulage enden bald!

Die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In der Regel endet die Festsetzungsfrist somit vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Wichtiger Hinweis: Die ersten Antragsfristen enden bald! FuE-Vorhaben, die in den letzten vier Jahren umgesetzt, aber bislang nicht gefördert wurden, sind weiterhin förderfähig. Eine fristgerechte Antragsstellung auf Förderung für das Jahr 2020 ist jedoch nur noch in diesem Jahr (2024) möglich. Um einen Förderantrag beim Finanzamt zu stellen, benötigt das Unternehmen eine FuE-Bescheinigung, die bei der Bescheinigungsstelle BSFZ zu beantragen ist. Für die Bearbeitung und Prüfung durch die BSFZ ist eine notwendige Zeit von bis zu drei Monaten zu veranschlagen, gegebenenfalls bei Klärungsbedarf auch länger. Darum sollten Unternehmen, wenn sie beim Finanzamt einen Antrag auf Förderung für 2020 noch fristgerecht bis Jahresende 2024 einreichen wollen, den Antrag bei der BSFZ auf Erteilung der FuE-Bescheinigung möglichst noch bis August 2024 stellen.

Zurück zum Inhalt

Beispiele für die Steuerliche Forschungsförderung

  • Beispiel 1: GmbH, eigenbetriebliche FuE
    • Eine GmbH betreibt eigenbetriebliche FuE. Für das entsprechende FuE-Vorhaben fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz) von 1,5 Mio. Euro p.a. an. Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage sind somit 1,5 Mio. Euro (maximal 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr pro Unternehmen). Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 375.000 Euro p.a.
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 2.500.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 3.500.000 Euro für KMUs).
  • Beispiel 2: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE
    • Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.
    • Zudem erbringt der Einzelunternehmer auch Eigenleistungen in dem FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit dem FuE-Vorhaben beschäftigt ist, sind 70 Euro bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Der Einzelunternehmer kann Eigenleistungen von 250 Arbeitsstunden in dem betrachteten Jahr nachweisen (bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche).
    • Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage ist somit:
    • Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
    • Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 Stunden x 70 Euro/Stunde = 17.500 Euro
    • Bemessungsgrundlage gesamt: 67.500 Euro
    • Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 16.875 Euro (25% von 67.500 Euro) in diesem Jahr (bei KMU-Nachweis 35%).
    • Hinweis: Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme1.000.000 Euro p.a pro Unternehmen (bzw. 500.000 Euro, wenn vor 1. Juli 2020; max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben; de-Minimis-Begrenzung von 200.000 Euro bei Eigenleistungen).
  • Beispiel 3: Auftragsforschung
    • Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein Unternehmen mit der Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,4 Mio. Euro (70% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage 350.000 Euro (25% von 1,4 Mio. Euro), bei KMU-Nachweis 35%.
    • Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme 1.200.000 Euro p.a pro Unternehmen, max. 20 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).

Zurück zum Inhalt

Weiterführende Informationen

Forschungszulagengesetz: gesetze-im-internet.de / FZulG

Regelungen zum Bescheinigungsverfahren für Zwecke der Beantragung der Forschungszulage finden sich in der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung- FZulBV.

Die Begriffe für Beihilfen (hier: für Forschung und Entwicklung und Innovation) sind in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert (Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1, 26.06.2014, hier: Seite 24, Rz. 83 ff.).

Das BMF-Schreiben vom 07.02.2023 zur steuerlichen Forschungszulage finden Sie hier.

Zurück zum Inhalt

Zusammenfassung

Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) betreiben, können von der steuerlichen Forschungszulage, die zum 1. Januar 2020 eingeführt wurde, profitieren, und zwar unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche. Das gilt auch für Einzelunternehmer sowie für unternehmerisch tätige Personengesellschaften.

Die steuerliche Förderung ergänzt die bestehende Projektförderung und soll FuE-Aktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen. Unternehmen sollten Möglichkeiten der Förderung prüfen.

Hinweise zur Projektförderung finden Sie hier.

Zurück zum Inhalt

Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.

Zurück zum Inhalt