Pressemeldung vom 27.04.2021

‎Anpassungen an Bundes-Notbremse sorgen nur für Mini-Erleichterungen

Focused two young multiracial business women in medical facial protective masks standing near table, looking at laptop screen, discussing project details, preventing spreading corona virus in office.
© AdobeStock, fizkes

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) begrüßt die heute von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Anpassungen der bayerischen Verordnungen an die Bundes-Notbremse. „Für die damit vollzogenen Erleichterungen für Gartenmärkte, Blumenläden und Buchhandlungen hatten sich die bayerischen IHKs bei der Staatsregierung stark gemacht“, sagt BIHK-Präsident Eberhard Sasse.

Gute Nachrichten für Gartenmärkte, Blumenläden und Buchhandlungen

"Die Perspektiven auf Öffnungen fehlen aber nach wie vor in vielen Branchen komplett, insbesondere in der Gastronomie, im Tourismus und in der Veranstaltungs-, Kultur- und Freizeitwirtschaft", kritisiert Sasse.

Für weite Teile des nicht-essenziellen Einzelhandels bedeuten die Regelungen der Bundes-Notbremse ab einer Inzidenz von 150 sogar einen deutlichen Rückschlag, weil der Freistaat ursprünglich auch dann das Shoppen nach Anmeldung und Test erlauben wollte. Laut Bundes-Bremse sind solche Angebote nur bei einer Inzidenz bis 150 möglich. „Für viele Einzelhändler lohnt sich die Öffnung bei dem andauernden Hin und Her der Inzidenzwerte aber sowieso nicht mehr“, sagt Sasse.

Derzeit liegen nur sechs der 96 bayerische Stadt- und Landkreisen unterhalb einer Inzidenz von 100 und stehen damit außerhalb der Bundes-Notbremse. In 65 Stadt- und Landkreisen sind die Inzidenzen dagegen größer als 150, damit sind Ladengeschäfte im nicht-essenziellen Einzelhandel geschlossen und es sind nur noch Abhol-Angebote nach vorheriger Bestellung möglich. Keine Region in Bayern liegt aktuell unterhalb der Inzidenz von 50 – nur dann ist im Freistaat die Öffnung von nicht-essenziellen Ladengeschäften mit Kundenverkehr erlaubt, sofern die Schutz- und Hygienevorgaben (Mindestabstand, Obergrenze der Kundenzahl pro qm, Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept) eingehalten werden.