Corona-Maßnahmen: Lockdown bis 7. März, erste Lockerungen am 1. März
Das Coronavirus hat gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft: Welche Betriebsschließungen gelten wann und welche Regeln gelten im Lockdown? Hier bekommen Sie Antworten.
Inhalt
- Lockdown wird bis 7. März verlängert 2021, Lockerungen ab 1. März (Stand 24.2.2021)
- FAQs zum Lockdown (Stand 25.2.2021)
- Wer darf öffnen?
- Was ist mit Mischbetrieben, also Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zuzuordnen sind?
- Was gilt für Handwerker und Dienstleister, deren Ladengeschäft geschlossen sind. Dürfen sie Kunden besuchen?
- Wer muss schließen?
- Dürfen Autos ausgeliefert werden?
- Was ist mit medizinischen und therapeutischen Dienstleistungen - insbesondere in geschlossenen Sportstätten und was gilt für die Fußpflege?
Harter Lockdown wird bis 7. März verlängert, erste Lockerungen am 1. März (Stand: 24. Februar 2021)
Bund und Länder haben am 10. Februar die Verlängerung des Lockdown bis zum 7. März verlängert. Hier finden Sie die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz zum Download. Bayern setzt die vorgegebenen Maßnahmen durch dieVerordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 um. Zudem gilt die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. . Hier finden Sie dieFAQs zum Lockdown zum Download.
Erste leichte Lockerungen wird es am 1. März geben. Hier finden Sie den Bericht von der Kabinettsitzung am 23. Februar. Die Lockerungen zum 1. März 2021 finden sich in den Änderungen zur Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar.
- Die bisherigen Maßnahmen (Beschränkung der Kontakte, Pflicht zum Tragen von Masken, Schließung des Einzelhandels außer für Geschäfte des täglichen Bedarf, Schließung der Gastronomie und der Hotels (außer für Übernachtungen von Geschäftsreisenden), Schließung von Dienstleistungen mit engem persönlichen Kontakt bleiben bestehen.
- Köpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen wie Friseurgeschäfte, Fußpflege, Maniküre (auch Nagelstudios) und Gesichtspflege dürfen am 1. März wieder öffnen .
- Voraussetzung für alle körpernahen Dienstleistungen: Einhaltung des Hygienekonzepts, insbesondere Steuerung des Zugangs durch Terminvereinbarung, Tragen medizinischer Masken des Personals, die Kunden müssen FFP2-Masken, soweit dies die Art der Dienstleistung zulässt.
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte dürfen vom 1. März an wieder öffnen.
- Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die bereits jetzt geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Das bedeutet FFP2-Maskenpflicht und Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 Quadratmeter für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 Quadratmeter.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist vom 1. März in Musikschulen Einzelunterricht wieder möglich.
- Voraussetzung: Ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
Das Lehrpersonal muss medizinische Gesichtsmasken tragen,
für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht;
diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Voraussetzung: Ein Mindestabstand von 2 m kann durchgehend und zuverlässig eingehalten werden.
- Regionale Abweichungen: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz von 50 sieben Tage lang nicht überschritten sowie eine sinkende Tendenz besteht, können die Kreisverwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Regierung Erleichterungen zulassen.
- Markus Söder kündigte am 22. Februar weitere Lockerungen für Kreise an, in denen die Inzidenz dauerhaft unter 35 liegt. Dort sei die Öffnung des Handels denkbar. Er brachte auch "Click and Meet" ins Gespräch, also dass Kunden nach telefonischer Terminvereinbarung in die Geschäfte könnten. Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen könnten wieder auf zwei Hausstände und 5 Personen liegen. Auch für Sport und Kultur wären Lockerungen denkbar. Keine Hoffnung auf schnelle Lockerung machte er für Hotellerie und Gastronomie.
- Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht und -prüfungen werden vom 22. Februar an wieder möglich sein. Im theoretischen Fahrschulunterricht hat der Ausbilder einen medizinische Maske zu tragen, die Teilnehmer eine FFP2-Maske. Im praktischen Unterricht und in der praktischen Fahrprüfung gilt für alle Fahrzeuginsassen FFP2-Maskenpflicht.
- In der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist in Kreisen, deren Inzidenz unter 100 liegt, vom 22. Februar an wieder Präsenzunterricht möglich. Bedingung ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m und das Tragen von Masken.
- Bitte beachten: Es genügt nicht, wenn der Inzidenzwert nach der Darstellung von Plattformen wie des rki unter 100 liegt. Der Inzidenzwert muss amtlich festgelegt werden, zum Beispiel im Amtsblatt oder auf einer entsprechenden Website.
- Prüfungen sind zulässig, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zuschauer sind nicht erlaubt.
- Bibliotheken und Archive sind geschlossen.
- An den Hochschulen darf kein Präsenzunterricht stattfinden.
- Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke: Diese Einrichtungen die sich ausschließlich der beruflichen Rehabilitation von Menschen mit Behinderung widmen, dürfen wieder öffnen. Dies gilt auch für Werkstätten für Menschen mit Behinderung und Frühförderstellen.
- Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es gilt Maskenpflicht in Präsenzveranstaltungen.
- Maßnahmen der Erwachsenenbildung bleiben in Präsenzform untersagt.
- Schulen können eingeschränkt vom 22. Februar an wieder öffnen. Betroffen sind alle Abschlussklassen, also auch die Mittelschulen sowie die Grundschulklassen 1 bis 4. Dies gilt nur für Kreise, in denen die Inzidenz unter 100 liegt. Möglich sind dabei Präsenz- und Wechselunterricht.
- Kitas können ebenfalls vom 22. Februar an im eingeschränkten Regelbetrieb öffnen, die Notbetreuung bleibt erhalten. Gleichzeitig bleibt die Erstattung der Kita-Gebühren bis 22. Februar erhalten.
- Sinkt die Inzidenz unter 35, sind weitere Öffnungen möglich.
- Das Bayerische Programm für Soloselbständige in der Kultur wird bis zum Sommer verlängert.
- Schnelltests zur Eigenanwendung sollen bei der Öffnung eine Rolle spielen. Der rechtliche Rahmen durch die Änderung der Medizinprodukteverordnung ist geschaffen, allerdings stehen noch keine solchen Tests zur Verfügung.
- Die landesweite Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr ist am 14. Februar ausgelaufen. Danach gibt es nur noch in Hotspots mit einer Inzidenz von über 100 eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr.
- Ausnahmen:
mediizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall
Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts
unaubschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
die Begleitung Sterbender
Versorgung von Tieren
ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe.
- Ausnahmen:
- Tschechien und Tirol wurden Mutationsgebieten erklärt. Einreisen sind jetzt außer eng gesteckten Ausnahmen für Güterverkehr und systemrelevante Pendler nicht mehr erlaubt. Grundsätzlich erforderlich ist bereits bei Einreise ein negativer Test . Mehr Infos zu den Einreisebestimmungen Diese Regeln gelten vorerst bis zum 7. März 2021. Die Änderungen der Einreisequarantäneverordnung finden Sie hier.
- Kontaktbeschränkungen:. Private Zusammenkünfte werden nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
- Ausnahme: Die wechselseitige, unentgeltliche Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
- Im Einzelhandel und im Öffentlichen Nahverkehr in Bayern müssen Kunden seit dem 18. Januar FFP2-Masken tragen. Bitte beachten Sie: In Bayern reicht eine medizinische Maske (OP-Maske) nicht aus, es muss eine FFP2-Maske sein.
- Die Maskenpflichtgilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren.
- Für Kinder unter 6 Jahren gilt wie bisher keinerlei Maskenpflicht.
- Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 15 Jahren müssen einen Mund-Nase-Schutz (Alltagsmaske) tragen.
- Die Kreisverwaltungsbehörden in Gebieten mit einer Inzidenz von über 200 können touristische Tagesausflüge in die Gebiete untersagen.
- Seit dem 1. Februar ist, sofern es die Infektionslage erlaubt, Wechselunterricht in den Abschlussklassen zulässig. Hier die Allgemeinverfügung zum Wechselunterricht.
- Um die Betreuung der Kinder zu sichern, wird der Bund gesetzlich sichern, dass das Kinderkrankengeld um 10 Tage (Alleinerziehende 20 Tage) verlängert wird. Dies soll auch für pandemiebedingte Schließungen von Schulen und Kitas gelten. Dieses erweiterte Kinderkrankengeld soll im Jahr 2021 gewährt werden.
- In Bayern werden die Faschingsferien, die vom 15. bis zum 19. Februar geplant waren, ausfallen.
- Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten: Bereits bei der Einreise muss ein Test vorgelegt werden, der höchstens 48 Stunden alt sein darf. Die zehntägige Quarantänepflicht gilt zusätzlich, kann aber durch einen negativen Test, der frühestens fünf Tage nach Einreise gemacht wird, verkürzt werden.
- Grenzpendler müssen in jeder Woche, in der sie einreisen, einen Test ablegen.
- Betriebskantinen werden geschlossen.Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Ausnahme: Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich. wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Der Mindestabstand von 1,5m zwischen Gästen, die nicht dem selben Hausstand angehören, bleibt gewahrt. Der Betrieber hat ein Hygienekonzept auszuarbeiten.
Finanzielle Unterstützung - Die finanzielle Unterstützungen für den Lockdown im Januar erfolgt über die Überbrückungshilfe III. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es soll Abschlagszahlungen geben.
- Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Click and Collect sowie Call and Collect
- Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen.
Der Einzelhandel kann unter strikter Wahrung vonSchutz- und Hygienekonzepten(insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anbieten.
Erleichterungen
- Click and Collect ist erlaubt (siehe oben)
- Fotografen dürfen jetzt auch Passfotos anfertigen
- Computerservice ist jetzt mit Annahme und Abholung erlaubt - vergleichbar Click and Collect. Bisher war Computerservice nur beim Kunden möglich.
- Reparaturdienstleistungen in ansonsten zu schließenden Geschäften (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf oder Beratung; die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend) sind erlaubt.
- Beim Verkauf von KfZ sind jetzt Probefahrten erlaubt. Das Tragen von FFP2-Masken ist dabei Pflicht.
Ausgangsbeschränkung:
Die eigene Wohnung darf nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Dazu gehören:
- Berufliche Tätigkeiten
- Arztbesuche und ähnliches
- Teilnahme an Prüfen
- Besuch eines anderen Hausstandes - siehe Kontaktbeschränkung
- Sport und Bewegung an der frischen Luft - siehe Kontaktbeschränkungen
- Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- Teilnahme an Gottesdiensten.
Maskenpflicht
Wo die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Einzelhandel:
Der stationäre Einzelhandel bleibt bis7. März weitestgehend geschlossen. Ausnahme ist der Einzelhandel mit Dingen des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel.
- Onlinehandel ist weiterhin möglich.
- Der Großhandel bleibt geöffnet.
Ausnahmen für den Verkauf von Dingen des täglichen Bedarfs: - Einzelhandel für Lebensmittel einschließlich Direktvermarktung,
- Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Abhol‑ und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Tankstellen,
- Kfz‑Werkstätten,
- Fahrradwerkstätten,Banken und Sparkassen
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Reinigungen und Waschsalons
- Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel
- die geöffneten Geschäften dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen. Untersagt ist auch der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2.
Auflagen für den Einzelhandel - Der Einzelhandel muss sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Kunden von 1,5m eingehalten wird.
- Bei kleineren Geschäften bis 800 qm ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche möglich.
- Bei größeren Geschäften sind bis 800 qm ebenfalls eine Person pro10 Quadratmeter erlaubt , für die darüber hinausgehenden Quadratmeter nur noch eine Person pro 20 qm.
- Die Kontrollen, ob die zulässige Anzahl der Kunden und der Mindestabstand eingehalten werden, werden verschärft.
- FFP2-Maskenpflicht gilt nicht nur in den Geschäften, sondern auch vor Geschäften und auf Parkplätzen. Die Pflicht gilt für Kunden und Begleitperson. Für das Personal ist eine Alltagsmaske ausreichend.
- Soweit bei Kassen und Theken durch geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- Für Einkaufszentren ist die Gesamtverkaufsfläche der Bezugsrahmen. Ein Einlassmanagement soll verhindern, dass sich Schlangen bilden.
Gastronomie
- Die Gastronomie bleibt geschlossen. Verkauf außer Haus (To Go) bleibt erlaubt.
- Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.
- Nicht öffentliche Betriebskantinen bleiben offen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5m gewahrt bleibt. Außerdem ist ein Hygienekonzept notwendig.
Beherbergung, Hotellerie
- Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Der Mindestabstand muss eingehalten werden.
- Ein Schutz- und Hygienekonzept muss erstellt werden.
- Die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden.
Dienstleistungen im Bereich Körperpflege
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, werden geschlossen. Geschlossen bleiben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios.
- Erlaubt bleiben medizinisch notwendige Dienstleistungen wie Physio-, Ergo undLogotherapien sowie Podologie/Fußpflege..
Kultur, Veranstaltungen, Sport
- Individualsport ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder allein oder zu zweit erlaubt.
- Mannschaftssport ist untersagt
- Wettkampf und Training von Profisportlern ist möglich. Zuschauer sind ausgeschlossen.
Zutritt haben nur Personen, die für Wettkampf, Training oder die Berichterstattung in den Medien notwendig sind. - Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen sind untersagt.
Gewerblich dürfen Freizeitaktivitäten weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. - Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sind untersagt.
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschiffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehr und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
- Öffnung und Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist nicht erlaubt.
- Bordelle, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen nicht öffnen.
- In Bayern sind Liftanlagen als Sportstätten geschlossen.
Alkoholverbot
- Das Verbot, Alkohol im öffentlichen Raum zu konsumieren, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 19. Januar 2021 außer Vollzug gesetzt. Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, das Alkoholverbot auf alle öffentliche Plätzen, die öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und auf alle sonstigen öffentlichen Plätzen zu beschränken, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die konkreten Örtlichkeiten legen die Kommunen.
Finanzielle Unterstützung
- Die betroffenen Unternehmen sollen finanziell unterstützt werden. Dies soll über die Überbrückungshilfe III geschehen. Fördermonate sind Januar bis Juni 2021
- Der Höchstbetrag bei der Überbrückungshilfe III, die seit Januar gilt, steigt nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.1.2021 auf bis zu 1,5 Mio. Euro, sofern beihilferechtlich zulässig. . Er soll Unternehmen zugute kommen, die direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen sind.
- Die Antragsberechtigung wird vereinfacht. Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es wird nicht mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen differenziert.
- Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Damit das Geld rasch fließt, sind Abschlagszahlungen wie bei Novemberhilfe und Dezemberhilfe geplant. Abschlagszahlungen sind für alle antragsberechtigten Unternehmen möglich. Sie sollen bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat betragen (bisher 50.000 Euro)
- Mehr Infos zu den Beschlüssen zur Überbrückungshilfe III
- Für Soloselbstständige gibt es die Neustarthilfe. Es handelt sich um eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7,500 Euro. Voraussetzung ist, dass keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
- Der Einzelhandel muss sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Kunden von 1,5m eingehalten wird.
- Bei kleineren Geschäften bis 800 qm ist ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche möglich.
- Bei größeren Geschäften sind bis 800 qm ebenfalls eine Person pro10 Quadratmeter erlaubt , für die darüber hinausgehenden Quadratmeter nur noch eine Person pro 20 qm.
- Die Kontrollen, ob die zulässige Anzahl der Kunden und der Mindestabstand eingehalten werden, werden verschärft.
- FFP2-Maskenpflicht gilt nicht nur in den Geschäften, sondern auch vor Geschäften und auf Parkplätzen. Die Pflicht gilt für Kunden und Begleitperson. Für das Personal ist eine Alltagsmaske ausreichend.
- Soweit bei Kassen und Theken durch geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
- Für Einkaufszentren ist die Gesamtverkaufsfläche der Bezugsrahmen. Ein Einlassmanagement soll verhindern, dass sich Schlangen bilden.
Gastronomie
- Die Gastronomie bleibt geschlossen. Verkauf außer Haus (To Go) bleibt erlaubt.
- Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.
- Nicht öffentliche Betriebskantinen bleiben offen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5m gewahrt bleibt. Außerdem ist ein Hygienekonzept notwendig.
Beherbergung, Hotellerie
- Übernachtungsangebote dürfen nur für notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
- Der Mindestabstand muss eingehalten werden.
- Ein Schutz- und Hygienekonzept muss erstellt werden.
- Die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden.
Dienstleistungen im Bereich Körperpflege
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, werden geschlossen. Geschlossen bleiben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios.
- Erlaubt bleiben medizinisch notwendige Dienstleistungen wie Physio-, Ergo undLogotherapien sowie Podologie/Fußpflege..
Kultur, Veranstaltungen, Sport
- Individualsport ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder allein oder zu zweit erlaubt.
- Mannschaftssport ist untersagt
- Wettkampf und Training von Profisportlern ist möglich. Zuschauer sind ausgeschlossen.
Zutritt haben nur Personen, die für Wettkampf, Training oder die Berichterstattung in den Medien notwendig sind. - Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen sind untersagt.
Gewerblich dürfen Freizeitaktivitäten weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. - Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sind untersagt.
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschiffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehr und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
- Öffnung und Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist nicht erlaubt.
- Bordelle, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen dürfen nicht öffnen.
- In Bayern sind Liftanlagen als Sportstätten geschlossen.
Alkoholverbot
- Das Verbot, Alkohol im öffentlichen Raum zu konsumieren, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 19. Januar 2021 außer Vollzug gesetzt. Das Bayerische Kabinett hat beschlossen, das Alkoholverbot auf alle öffentliche Plätzen, die öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und auf alle sonstigen öffentlichen Plätzen zu beschränken, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die konkreten Örtlichkeiten legen die Kommunen.
Finanzielle Unterstützung
- Die betroffenen Unternehmen sollen finanziell unterstützt werden. Dies soll über die Überbrückungshilfe III geschehen. Fördermonate sind Januar bis Juni 2021
- Der Höchstbetrag bei der Überbrückungshilfe III, die seit Januar gilt, steigt nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.1.2021 auf bis zu 1,5 Mio. Euro, sofern beihilferechtlich zulässig. . Er soll Unternehmen zugute kommen, die direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen sind.
- Die Antragsberechtigung wird vereinfacht. Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Es wird nicht mehr nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen differenziert.
- Erstattet werden betriebliche Fixkosten. Damit das Geld rasch fließt, sind Abschlagszahlungen wie bei Novemberhilfe und Dezemberhilfe geplant. Abschlagszahlungen sind für alle antragsberechtigten Unternehmen möglich. Sie sollen bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat betragen (bisher 50.000 Euro)
- Mehr Infos zu den Beschlüssen zur Überbrückungshilfe III
- Für Soloselbstständige gibt es die Neustarthilfe. Es handelt sich um eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7,500 Euro. Voraussetzung ist, dass keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
Spezielle Unterstützung für den Einzelhandel
- Neu ist, dass Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt werden.
- Es soll unbürokratische und schnelle Teilabschreibungen für den Wertverlust von Waren geben.
Gewerbemieten
- Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegendeVeränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werdenVerhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
Homeoffice
- Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern, sofern es betrieblich möglich ist, die Gelegenheit geben, im Homeoffice zu arbeiten. Diese Regelung soll am 27. Januar in Kraft treten und ist vorerst bis zum 15. März 2021 befristet. Mehr Infos zur Verpflichtung zum Homeoffice
- Gefördert wird Homeoffice durch die Möglichkeit, digitale Geräte sofort abschreiben zu können.
FAQs zum Lockdown (Stand: 25. Februar 2021)
Wer darf öffnen?
- Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen
- Apotheken
- Auslieferung von Speisen und Getränken
- Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
- Autovermietstationen
- Babyfachmärkte und -geschäfte
- Bäckereien
- Bahn
- Banken, Geldautomaten
- Baugewerbe
- Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Land- und Forstwirte ( vom 1. März an auch für Privatkäufer)
- Baumschulen vom 1. März an
- Baustoffhandel für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit Gewerbeschein,
- Land- und Forstwirte
- Baustellen
- Bestatter
- Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
- Blumenfachgeschäfte vom 1. März an
- Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
- Click und Collect (FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)
- Computerservice und -reparatur (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf oder Beratung, die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
- Diabetesfachgeschäft
- Dienstleister außerhalb eines Ladengeschäfts, also soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder den Kunden besuchen, körpernahe Dienstleistungen, die der Hygiene dienen, vom 1. März an
- Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
- Drogerien
- E-Zigaretten-Fachgeschäfte
- Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
- Fahrschulen
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Fliesen-, Farben und Eisenwarenhändler für Gewerbetreibende mit Gewerbeschein, Handwerker mit Handwerksausweis, Land- und Forstwirte (vom 1. März an auch für Privatkäufer)
- Fotografieren durch Fotografen im Freien, Anfertigen von Pass- und Bewerbungsfotos
- Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
- Friseurdienstleistungen (ab 1. März 2021)
- Gartenmärkte vom 1. März an
- Gärtnereien vom 1. März an
- Gesundheitshandwerker
- Getränkemärkte
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel für Gewerbetreibe mit Gewerbeschein
- Handwerkerleistungen beim Kunden/außerhalb eines Ladengeschäfts (Ausnahme bis 1. März): Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
- Heilpraktiker
- Hofläden für Lebensmittel
- Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
- Hundepension
- Immobilienmakler (außerhalb eines Ladengeschäfts, d.h. Besichtigungen möglich)
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen,
- Betriebe des Karosseriebauerhandwerks, des Autolackiererhandwerks,
- Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
- Konditoreien
- Kosmetikbetriebe vom 1. März an
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
- Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
- Landschafts- und Gartenbau
- Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
- Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
- Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
- Lieferung und Montage von Waren
- LKW-Verkauf an Geschäftskunden
- Metzgereien
- Nagel- und Handpflege vom 1. März an
- Nicht-medizinische Fußpflege vom 1. März an
- Online-Handel
- ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
- Optiker
- Orthopäden
- Paketstationen
- Pfandleihhäuser
- Reformhäuser
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Reparaturdienstleistungen in ansonsten zu schließenden Geschäften (nur Annahme und Abholung, kein Verkauf oder Beratung; die Regelungen für Click und Collect gelten entsprechend)
- Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
- Rollende Supermärkte
- Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
- Sanitätshäuser
- Schuhmacher
- Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
- Schlüsseldienst
- Skiwerkstätten (ohne Verkauf)
- Spezialbaumärkte vom 1. März an
- Sparkassen
- Stör- und Notdienste
- Taxis
- Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
- Tierbedarf
- Tiernahrung
- Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
- Verkehrsdienstleistungen
- Versicherungsvermittler (online oder telefonisch oder beim Kunden)
- Vinotheken (ohne Ausschank und Verkostung)
- Waschsalons
- Wertstoffhöfe
- Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf , Pflanzen und Blumen vom 1. März an
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
Was gilt für Mischbetriebe - also Betriebe, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können?
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen
Der Begriff „üblich“ ist nicht so auszulegen, dass das betreffende Geschäft nur Artikel anbieten darf, die auch bisher (also vor dem „Lockdown“) im Sortiment waren bzw. auch nur in dieser Menge bzw. Sortimentsbreite. Andernfalls wären Produkterweiterungen bzw. Mengenanpassungen insgesamt untersagt.
Vielmehr ist „üblich“ so zu verstehen, dass lediglich atypische Erweiterungen um Produkte, die mit dem eigentlichen vorherigen Zuschnitt des Geschäfts nicht mehr im Zusammenhang stehen, derzeit untersagt sind.
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist also zunächst dann anzunehmen, wenn eine qualitative Änderung des Sortimentes erfolgt. Eine qualitative Erweiterung des Sortiments kann sich einerseits auf die Produktpalette beziehen. Hat ein Einzelhändler bislang neben seinem Lebensmittelsortiment etwa Rasierer und Föns angeboten, sind nun angebotene Fernseher oder Waschmaschinen kein Bestandteil des üblichen Sortiments.
Eine qualitative Erweiterung kann jedoch auch vorliegen, wenn ein Einzelhandelsbetrieb nun zusätzlich Dienstleistungen anbietet oder wenn ein Dienstleistungsbetrieb nun zusätzlich Waren verkauft (z. B. wenn eine Reinigung einen Verkauf von Kleidung neu einführen würde).
Ein über das übliche Sortiment hinausgehendes Sortiment ist außerdem anzunehmen, wenn eine atypische quantitative Änderung des Sortiments erfolgt. Eine solche kann angenommen werden, wenn neue Sonderverkaufsflächen geschaffen werden, z. B. durch Umfunktionieren des Eingangs- und Ausgangsbereichs von Ladengeschäften für die Ausstellung von Elektronik- und Haushaltsgeräten oder durch das Bewerben von Sonderverkaufsaktionen mit Artikeln, die normalerweise nur in geringfügigem Umfang angeboten werden (z. B. Garten- und Baumarktartikel in einem Supermarkt).
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
Bei der Beurteilung, ob das erlaubte Sortiment überwiegt oder nicht, ist auf die Verkehrsanschauung und die vernünftige Anschauung des überprüfenden Beamten abzustellen. Hierbei kommt es auf den Gesamteindruck des Ladengeschäfts an.
Kriterien für die Beurteilung können im Zweifelsfall sein:
- der Werbeauftritt und die eigene Präsentation sowie das Erscheinungsbild des Betriebs,
- der Bestand an (verschiedenen) Artikeln, die übliche überwiegende Bestückung der Regale,
- die übliche Verteilung der Verkaufsfläche.
Wochen- und Bauernmärkte
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf und ab 01.03.2021 der Verkauf von Blumen und Pflanzen zulässig. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
Handwerk
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.
Was ist mit Dienstleistern und Handwerker, deren Ladengeschäfte geschlossen sind? Dürfen sie Kunden besuchen?
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen, die nicht hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind, zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.
Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
Hausbesuche von Dienstleistern, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform des § 20 der 11. BayIfSMV fallen, sind nicht zulässig.
Wer muss schließen?
Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die oben aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Zu schließen sind:
- Archive
- Ausstellungen
- Autohäuser
- Badeanstalten
- Ballonfahrten
- Bars
- Baumärkte (Öffnung für Privatkunden am 1. März)
- Baumschulen (Öffnung am 1. März)
- Beratung von Kunden in zu schließenden Ladengeschäften
- Bibliotheken
- Bordellbetriebe
- Botanische Gärten
- Clubs
- Copyshops
- Diskotheken
- Fahrschulen (Öffnung seit 22. Februar 2021)
- Fitnessstudios
- Fotostudios (Ausnahmen siehe Nr. 1)
- Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt) , Öffnung am 1. März
- Floßfahrten
- Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- Flusskreuzfahrten
- Fort- und Weiterbildungsstätten (für Zwecke der zulässigen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung geöffnet)
- Freizeitparks
- Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann) Öffnung ab 1.März 2021
- Gärtnereien (Öffnung am 1. März)
- Gartenmärkte (Öffnung am 1. März)
- Gedenkstätten
- Gold- und Silberschmiede
- Golfplätze
- Hotelschwimmbäder
- Hundesalons (allerdings entsprechende Anwendung der Click-und-Collect-Regeln, sofern eine reine Übergabe der Hunde beim Hinbringen und Abholen erfolgt)
- Hundeschulen/Hundetraining
- Jugendhäuser
- Kältestudios
- Kinos
- Konzerthäuser
- Kosmetiksalons (Öffnung am 1. März)
- Ladengeschäfte (Dienstleistungen und Einzelhandel) mit Kundenverkehr (Ausnahmen siehe Nr. 1)
- Massagepraxen
- Messen
- Museen
- Musikschulen
- Nagelstudios (Öffnung am 1. März)
- Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
- Opern
- Parfümerien
- Pfandleihhäuser
- Piercingstudios
- Prostitutionsstätten
- Reisebüros
- Sauna
- Schneidereien
- Seilbahnen einschließlich Skiliften
- Solarien/Sonnenstudios
- Spielbanken
- Spielhallen
- Spielplätze im geschlossenen Raum
- Sporthallen
- Sportplätze
- Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
- Spielzeugwarengeschäfte
- Tanzschulen
- Tattoostudios
- Theater
- Thermen
- Tierpark
- Touristischer Bahnverkehr
- Touristische Busreisen
- Uhrmacher
- Vergnügungsstätten
- Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
- Verleih von Sportgeräten (Click and Collect erlaubt)
- Volkshochschulen
- Waffengeschäfte
- Wellnesszentren
- Wettannahmestellen
Gilt Click and Collect auch für Dienstleistungsbetriebe? Ist die Annahme von Waren erfasst?
Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV ist auch für Dienstleister die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Dementsprechend stellt der Besuch von Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich keinen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung dar (§ 2 Satz 2 Nr. 4 der 11. BayIfSMV). Auch Einzelberatungen oder Besichtigungen von Ausstellungen nach Termin sind mit Privatkunden in und an Ladengeschäften nicht möglich, um Kontakte und Mobilität zur Eindämmung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich zu minimieren.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 6 der 11. BayIfSMV ist die Abholung vorbestellter Waren unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Annahme von Waren in Ladengeschäften, die eigentlich zu schließen haben, bleibt jedoch unzulässig, sofern hierfür ein Kontakt zwischen Kunden und Personal notwendig ist, der über die reine Übergabe der Ware hinausgeht. Nicht zulässig ist also die Annahme von Waren in eigentlich zu schließenden Ladengeschäften, wenn sie mit einer Beratung, einer Inspektion oder Untersuchung der Waren oder einem Kaufgespräch einhergeht.
Dürfen Autos ausgeliefert werden?
Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
Probefahrten sind unter Beachtung der Hygieneregeln analog zu den Regeln für „Click und Collect“ möglich, d.h. es besteht die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken für Personal und Kunden und im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen. Das Fahrzeug sollte nach jeder Probefahrt desinfiziert und gelüftet werden.
Medizinische und therapeutische Leistungen, insbes. in geschlossenen Sportstätten, Fußpflege
Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen bzw. medizinisch notwendige Behandlungen vor?
Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) sind dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der Therapieberufe – grundsätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt wird.
Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine therapeutische oder medizinische Behandlung begonnen oder Leistung in Anspruch genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich verordneten Einheiten fortsetzen will, ist dies zulässig, wenn anschließend ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt (Attest) vorgelegt wird. Privat Versicherte müssen ein Privatrezept vorlegen.
Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und therapeutischen Leistungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?
Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zusammenhang abzustellen.
Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i. S.d. . § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.
Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.
Was gilt hinsichtlich der Fuß- und Nagelpflege?
Ab 1.März 2021 ist die Nagel- und Handpflege grundsätzlich erlaubt.
Bis dahin gilt Folgendes:
Die Fuß- und Nagelpflege kann ausnahmsweise als medizinisch notwendige Behandlung i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV zulässig sein, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Dann muss sie durch einen Dienstleister durchgeführt werden, der entsprechend qualifiziert ist, so dass die Leistung eine Ausübung von Heilkunde darstellt. D.h. neben dem Podologen darf auch der medizinische Fußpfleger auf Grund seiner Ausbildung bestimmte heilkundliche Tätigkeiten am Fuß ausführen, sofern die zugrundeliegende Erkrankung ärztlich abgeklärt ist und die Verrichtung unter ärztlicher Anleitung erfolgt oder vom Arzt verordnet wurde. Diese Leistungen sind zulässig.
Grundsätzlich gilt: Bei der Bestimmung dessen, was eine medizinisch notwendige Behandlung ist, ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Behandelten oder des Behandlers abzustellen. Die medizinische Notwendigkeit eine der in Anspruch genommenen Leistungen muss durch eine ärztliche Heilmittel-Verordnung oder alternativ durch einen Arzt nachgewiesen werden. Nur so ist gewährleistet, dass die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung objektivierbar ist und der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV nicht über Gebühr weit ausgelegt wird, was der Zielsetzung der 11. BayIfSMV widersprechen würde. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und nicht darauf an, ob die Behandlung bloß medizinisch sinnvoll oder der Gesundheit förderlich ist.
Die Fuß- und Nagelpflege ist als pflegerische Leistung i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV zulässig, wenn der Dienstleistungsempfänger mindestens nach Pflegegrad 2 pflegebedürftig ist. Eine ärztliche Verordnung ist hier nicht notwendig. Es dürfen auch Dienstleister tätig werden, die keine Ausbildung zum Podologen vorweisen können.
Unabhängig vom Pflegegrad ist eine Fuß- und Nagelpflegeleistung auch dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn ihre grundsätzliche Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird. Wenn das Attest bescheinigt, dass die betreffende Person ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst schneiden kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, dann können auch Dienstleister diese Leistung vornehmen, die keine Ausbildung zum Podologen vorweisen können. Sie dürfen daneben aber keine kosmetischen Dienstleistungen (z.B. das Lackieren der Nägel) anbieten und durchführen. Diese sind medizinisch nicht notwendig.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Sie können eine Beratung im Einzelfall (z.B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
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