Medien
TV-Sender, Agenturen, Rundfunk- und Verlagshäuser – die Medienbranche in der Region kann sich sehen lassen. Hier finden Sie alles über die Medienbranche in München und Oberbayern.
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Arbeitskreis Medien
Der Arbeitskreis Medien der IHK für München und Oberbayern spiegelt im Hinblick auf die unterschiedlichen Branchensegmente möglichst repräsentativ die oberbayerische Medienlandschaft wider und ist Sprachrohr der Branche am Standort.
- Er setzt sich zusammen u.a. aus Vertretern aus TV, Hörfunk, Agenturen, Verlagen, der Filmtechnik und weiteren Branchenvertretern.
- Tagt 3 Mal pro Jahr.
- Greift aktuelle Themen der Branche auf und bildet eine Plattform für Erfahrungsaustausch und Netzwerkbildung seiner Mitglieder.
Thematische Schwerpunkte liegen in der Medienpolitik, sowohl auf nationaler und Länder- wie auch auf EU-Ebene, sowie der Entwicklung der Branche. Die Mitglieder des Arbeitskreises haben die Möglichkeit, ihre Meinungen und Interessen direkt in die Arbeit der IHK einzubringen. Der Arbeitskreis kann zu medienpolitischen Themen Positionen erarbeiten und diese z.B. in die Vollversammlung der IHK und auf Bundesebene in die Fachausschüsse des DIHK einspeisen. Darüber hinaus werden die Mitglieder des Arbeitskreises frühzeitig über aktuelle Entwicklungen und wichtige Themen der Branche informiert.
Rundfunk
Lesen Sie hier alles Wissenswerte für Unternehmen rund um das Thema Rundfunk und berrechnen Sie Ihren individuellen Beitrag.
Beitragsanpassung auf 18,36 Euro beschlossen
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Sachsen-Anhalt hat die im Grundgesetz gesicherte Rundfunkfreiheit verletzt und verfassungswidrig gehandelt, als es dem vereinbarten Staatsvertrag nicht zugestimmt hat. Rückwirkend zum 20. Juli 2021 wird nun ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro erhoben.
Vorangegangen war eine Verfassungsbeschwerde der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen die Blockade durch Sachsen-Anhalt im vergangen Jahr, den Beitrag um 86 Cent pro Monat zu erhöhen.
Für beitragszahlende Unternehmen bedeutet dies: Sie müssen selbst nicht aktiv werden. Bei Einwilligung ins SEPA-Lastschriftverfahren wird der Beitrag automatisch angepasst. Andernfalls kommt der Beitragsservice auf Sie zu.
Rückwirkende Freistellung aufgrund von Corona
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie ihre Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war. Die Freistellung ist auch rückwirkend möglich. Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Seite des Rundfunkbeitrags.
Bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.
- Berechnungsbasis ist die Haushaltsgemeinschaft in einer Wohnung oder die in einer Betriebsstätte regelmäßig arbeitenden Mitarbeiter.
- Es gibt eine Staffelung der Betriebsstätten nach Anzahl der Mitarbeiter, beginnend bei einem Drittelbeitrag von derzeit 6,12 Euro für Unternehmen mit weniger als 9 Mitarbeitern.
- Betriebe, in denen typischerweise Geräte Dritten zur vollen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Hotels, unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht in Höhe des ermäßigten Satzes ab der zweiten Einheit.
- Für alle nicht privaten Kfz ist ebenfalls der ermäßigte Beitragssatz von einem Drittel pro Kfz zu bezahlen. Das erste pro Betriebsstätte bleibt beitragsfrei. Selbstständige, deren Betriebsstätte in der privaten Wohnung liegt, müssen für alle betrieblich genutzten Fahrzeuge jedoch einen Drittelbeitrag in Höhe von monatlich 6,12 Euro pro Kfz entrichten.
Bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen kann zwischen zwei Alternativen gewählt werden: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten.
Zählweise A (Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten).
Zählweise B (Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt):
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Berechnen Sie Ihren individuellen Beitrag.