Wie ermittelt sich der Rundfunkbeitrag?
Beitrag Betriebsstätte (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)
+ ggf. Beiträge für weitere Betriebsstätten (nach Beschäftigten-Beitragsstaffel)
+ Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge (abzüglich 1 Kfz pro Betriebstätte)
x 6,12 Euro
+ Anzahl der Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen (abzüglich 1 Zimmer/Wohnungpro Betriebstätte) x 6,12 Euro
= Rundfunkbeitrag für das Unternehmen
Wie ermittelt sich die Beschäftigtenzahl?
Bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen können Unternehmen und Institutionen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne (ZählweiseA) oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten (Zählweise B).
Zählweise A:
Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten
Zählweise B:
Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wie folgt gezählt:
- von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
- von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
- von mehr als 30 Stunden mit 1,0
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Nicht hinzugerechnet werden:
- Inhaber/in (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH)
- Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber)
- Personen, die ein freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
- Medizinstudenten, die sich in ihrem praktischen Jahr an Krankenhäusern befinden
- Beschäftigte in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten
- Beschäftigte im Sonderurlaub
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Ist einem Inhaber mehrerer Betriebsstätten ausnahmsweise keine unmittelbare Zuordnung seiner Beschäftigten zu einzelnen Betriebsstätten möglich, sollen sie bei der Erfassung derjenigen Betriebsstätte zugeordnet werden, die ihrem Einsatzort am nächsten ist.
Zurück zur Übersicht