Pressemeldung vom 08.04.2022

Appell: Risiken von Preissteigerungen und Lieferproblemen vertraglich absichern

Closeup of businessman showing his new business partner where to sign an agreement or contract with fountain pen on rustic wooden desk.
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08.04.2022 - Angesichts anhaltender Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten empfiehlt die IHK für München und Oberbayern den Unternehmen, sich in Verträgen mit entsprechenden Klauseln vor den Risiken bei steigenden Kosten sowie Lieferproblemen abzusichern. „Grundsätzlich sind Betriebe an ihr Vertragsangebot gebunden, mit der Folge, dass sie nur den angebotenen Preis an ihre Auftraggeber berechnen können. Das Risiko einer Preissteigerung tragen sie alleine“, erklärt der stellvertretende IHK-Hauptgeschäftsführer Peter Kammerer. „Wenn Energie- und Rohstoffe aber explodieren, können zahlreiche Unternehmen diese immensen Kosten nicht schultern und ihnen droht der finanzielle Ruin mit einem Dominoeffekt für die gesamte Wirtschaft.“

IHK empfiehlt, Preisgleitklauseln und Force Majeure-Regeln in Liefer- und Projektverträge aufzunehmen

Dieses Risiko können Unternehmerinnen und Unternehmer mithilfe von entsprechenden Vertragsklauseln begrenzen. Folgende Optionen empfiehlt die IHK vor Vertragsabschluss:

  • Preisgleitklausel: Solche Klauseln lösen eine automatische prozentuale Anpassung der aktuellen Lieferpreise, oft in Verbindung mit einem konkreten Preisindex, aus. Die Erhöhung beziehungsweise Verminderung kann als direkte Preisanpassung entsprechend einem Index oder in Koppelung an einen Schwellenwert gestaltet werden.
  • Change Order-Klausel: Damit wird von Anfang an ein bestimmtes Ablaufverfahren bei einer eventuellen Preisanpassung vereinbart. Ziel solcher Klauseln ist nicht die einseitige Preisanpassung, sondern eine gemeinsame Abstimmung über den neuen Preis. Diese Klausel ist gerade bei Lieferverträgen mit Montageverpflichtung oder bei komplexen und zeitaufwändigen Projekten zu empfehlen.
  • Angebote mit Bindefrist: Werden Angebote mit einer Bindefrist versehen, ist der Unternehmer nur dann an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber innerhalb der Bindefrist das Angebot annimmt.
  • Force Majeure-Regelung: Für den Fall einer höheren Gewalt, etwa dem russischen Krieg gegen die Ukraine, gewähren entsprechende Force Majeure-Klauseln im Vertrag einer oder beiden Parteien das Recht, sich von eigentlich vereinbarten Lieferverpflichtungen zu befreien oder Anpassungen im Vertrag zu verlangen.

Laufen bereits geschlossene Verträge, weist die IHK daraufhin, dass diese grundsätzlich bindend sind. Nachträglich kann ein Unternehmen daher keine Preisanpassungen verlangen oder wegen gestiegener Materialpreise den Vertrag kündigen. Gleichwohl muss der Unternehmer nicht jede Preissteigerung allein tragen. Preisverhandlungen sind möglich und beiden Seiten auch zu empfehlen, wenn sich die Umstände überraschend und dramatisch ändern. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

„Zudem setzen wir uns als IHK gegenüber Bund und Staatsregierung für Lösungen ein, dass im Fall sehr großer Preissteigerungen auch die Verträge zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftragsgebern neu verhandelt werden können. Das ist bislang in der Breite sowie bei der großen Mehrheit der Vergaben nicht möglich“, sagt Kammerer.

Weitere Informationen und Details zu den rechtlichen Voraussetzungen sowie Hinweise zu Vertragsformulierungen finden sich auf der IHK-Homepage.