Umweltanforderungen: Erste Schritte für KMUs
Besonders als kleines oder mittleres Unternehmen kann es schwerfallen, einen Überblick über die geltenden Gesetze zu behalten und heraus zu filtern, welche relevant für das eigene Unternehmen sind. Diese Informationssammlung und Bereitstellung von Links soll dabei helfen. Sie zeigt die grundlegendsten Anforderungen der wichtigsten Gesetze und Verordnungen der EU und Deutschland im Bereich Umwelt auf.
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Einleitung
Der Umweltschutz im eigenen Unternehmen wird bei vielen groß geschrieben. Es gelten im Bereich des Umweltrechts eine Vielzahl von Gesetzen auf EU- und Bundesebene, die sich auf verschiedene Produktions-prozesse und Produktgruppen beziehen. Der Bereich des Umweltrechts umfasst unter anderem den Immissionsschutz und das Wasser- und Abfallrecht. Zusätzlich macht die EU Vorgaben, die bezogen auf die Erweiterte Herstellerverantwortung zu erfüllen sind. Im Rahmen des Green Deal der Europäischen Union (EU) wurden diese durch einige neue Gesetze und Vorgaben ergänzt.
Besonders als kleines oder mittleres Unternehmen kann es schwerfallen, einen Überblick über die geltenden Gesetze zu behalten und heraus zu filtern, welche relevant für das eigene Unternehmen sind.
Diese Informationssammlung und Bereitstellung von Links soll dabei helfen. Sie zeigt die grundlegendsten Anforderungen der wichtigsten Gesetze und Verordnungen der EU und Deutschland im Bereich Umwelt auf. Sie bezieht sich dabei auf den Blickwinkel von Produktions-prozessen und dem Inverkehrbringen von Produkten. Alle hier aufgeführten Informationen beziehen sich auf Umweltauswirkungen, es handelt sich also ausschließlich um Gesetze aus dem Umweltrecht.
Gut zu wissen...
... Die EU hat das Konzept des Green Deal mit dem Ziel eingeführt, erster klimaneutraler Kontinent bis 2050 zu werden. Dieses umfasst eine Reihe von Maßnahmen und Gesetzen in einigen Bereichen, wie die Energieversorgung und den Handel.
Welche Gesetze sind unabhängig von bestimmten Produktgruppen relevant?
Folgende Gesetze könnten eine Rolle für Ihr Unternehmen und Ihre Tätigkeiten spielen, dabei beziehen sie sich nicht nur auf ein bestimmtes Produkt:
- EU-Ökodesignverordnung (ESPR): Die am 18. Juli 2024 in Kraft getretene Verordnung dient dem Ziel, Produkte in Zukunft nachhaltiger, energie- und ressourceneffizienter zu gestalten. Hierbei wird der gesamte Produktlebenszyklus eingeschlossen und jeweilige Anforderungen gestellt. Konkrete Vorgaben für einzelne Produktgruppen werden von der EU nach und nach in Form von delegierten Rechtsakten veröffentlicht. Informationen gibt es im IHK Ratgeber zu Ökodesign und auf der Website der EU.
- Die "Right to Repair" Richtlinie sieht vor, dass Kunden gegenüber Herstellern ein Recht auf Reparatur von Produkten haben. Hierfür soll eine Onlineplattform eingerichtet werden, die dabei helfen soll, Reparaturmöglichkeiten in der Nähe zu finden. Die EU-Richtlinie muss von deutscher Seite aus in nationales Recht umgesetzt werden, was bis Mitte 2026 geplant ist.
- Immissionsschutz: Zum anlagenbezogenen Immissionsschutz gibt es mehrere Verordnungen zur Durchführung des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Wichtig ist vor allem die 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese regelt, welche Anlagen einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ist eine Anlage genehmigungsbedürftig, gibt es zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren, eine mit und eine ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Weitere Verordnungen zum BImSchG legen Emissionsgrenzwerte und Verfahrensbeschreibungen fest. Auf einzelne wird im IHK Ratgeber zu Luftreinhaltung verwiesen. Informationen finden Sie auch auf der Seite des Infozentrums Umweltwirtschaft.
- Vorgaben zur Abfallwirtschaft: Das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt die fünfstufige Abfallhierarchie (siehe Infozentrum Umweltwirtschaft) zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen fest und beinhaltet unter anderem Vorgaben zu Recyclingquoten für bestimmte Materialien. Zudem werden Anforderungen an Unternehmen definiert, die Abfälle sammeln oder transportieren. Die spezifischen Regelungen hierfür finden sich in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Hier wird zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Tätigkeiten unterschieden. Für Entsorgungsfachbetriebe gilt außerdem eine separate Verordnung, nach der deren Überwachung und Zertifizierung geregelt wird.
Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen unterliegen außerdem den Getrennthaltungs- und Entsorgungspflichten der Gewerbeabfallverordnung. Hiervon ausgenommen sind Elektro- und Elektronikaltgeräte sowie Batterien. Weitere Informationen gibt es in diesem Merkblatt der IHK und in diesem Praxisleitfaden der BIHK.
- Abwasserentsorgung: Die Abwasserverordnung legt die Bedingungen für das Einleiten von Abwasser aus industriellen und gewerblichen Prozessen in kommunale Abwasseranlagen fest. Die Merkblattsammlung des Landesamts für Umwelt gibt Hilfestellung.
Bei der Verwendung von wassergefährdenden Stoffen in Produktionsprozessen ist eine entsprechende Vorbehandlung in dafür vorgesehenen Anlagen erforderlich, ggf. greift die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Mehr dazu finden Sie auf dieser Informationsseite des Umweltbundesamts (UBA).
Welche spezifischen Anforderungen und Gesetze gelten zusätzlich für bestimmte Produkte beziehungsweise Produktgruppen?
Des Weiteren gibt es spezifischere Anforderungen für bestimmte Produktgruppen. Eine erste Hilfe zu den Vorgaben für Verpackungen, Elektro- oder Elektronikgeräten, Batterien, Chemikalien und sonstigen Erzeugnissen (wie z. B. Stofftieren) bietet der Produktwegweiser des bayerischen Industrie- und Handelskammertags (BIHK). Hier kann ausgewählt werden zu welcher Produktgruppe Informationen benötigt werden und welche Rolle das Unternehmen einnimmt.
Die Anforderungen der meisten Gesetze, die sich auf das Inverkehrbringen eines Produkts in die EU beziehungsweise nach Deutschland beziehen, hängen von der jeweiligen Rolle des Unternehmens ab. Der Erstinverkehrbringer übernimmt die meiste Verantwortung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Ein Erstinverkehrbringer ist ein Hersteller, Importeur oder Händler, der Produkte erstmals auf dem europäischen oder deutschen Markt bereitstellt - also in den Verkehr bringt, verwendet oder vertreibt.
Gut zu wissen...
... Die erweiterte Herstellerverantwortung zieht Produzenten in ganz Europa für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zur Verantwortung. Es sind Auflagen zu erfüllen, die eine Registrierung, Rücknahme und Entsorgung miteinschließen und so einen wichtigen Teil zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft beitragen.
- Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Hersteller ist also vereinfacht gesagt derjenige, dessen Name auf dem Produkt steht.
- Als Importeur gilt ein Unternehmen, welches Produkte aus dem Ausland in die EU oder nach Deutschland (je nach Rechtsgebiet) einbringt und diese erstmals dem Markt zur Verfügung stellt.
- Ein Händler ist ein Vertreiber, der Produkte gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
- Verpackungsgesetz: Je nach Rolle im Sinne des deutschen Gesetzes unterliegen Unternehmen Pflichten der Registrierung und Lizenzierung bei einem Dualen System von Verpackungen und Verpackungsmaterial aller Art. Eine Übersicht zu den Verpflichtungen bietet dieses IHK Merkblatt VerpackG und der IHK Ratgeber zu Verpackungen . Der BIHK Produktwegweiser gibt Auskunft, welche Pflichten speziell für Ihre Unternehmensrolle zu beachten sind.
- EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Die Verordnung führt diverse neue Pflichten für Verbraucher und Verwender von Verpackungen ein. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft, die Bestimmungen gelten ab dem 12. August 2026. Dieses IHK Merkblatt VerpackVO beschreibt die wichtigsten Änderungen, welche Akteure betroffen sind und gibt weitere Erklärungen.
- Pfandpflicht aus §31 des Verpackungsgesetzes: Für Vertreiber und Händler von bestimmten Einweggetränkeverpackungen, Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen gilt die Pflicht, sich am Pfandsystem der DPG zu beteiligen und ein Pfand zu erheben. Damit einher gehen die Pflichten zu einer entsprechenden Kennzeichnung und Rücknahme von leeren Verpackungen. Ausführlichere Informationen hierzu bietet der IHK Ratgeber und das IHK Merkblatt zur Pfandpflicht.
- EWK-Verbotsverordnung (EWKVerbotsV): Diese leitet sich aus der europäischen EWK-Richtlinie ab und verbietet das Inverkehrbringen bestimmter EWK-Produkte wie beispielsweise Wattestäbchen oder Trinkhalme. Weitere Informationen gibt es im IHK Merkblatt und beim IHK Ratgeber zu Einwegkunststoffen .
- EWK-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV): Produkte, die Kunststoffe enthalten, müssen durch den Hersteller mit einem speziellen Piktogramm gekennzeichnet werden, um auf eine fachgerechte Entsorgung hinzuweisen.
- EWK-Fondsgesetz (EWKFondsG): Hersteller sind verpflichtet, die Kosten für die Entsorgung für in Straßen oder Parks anfallende Abfälle von EWK-Produkten mitzutragen. Hierzu ist eine Meldung und Abgabe über die Plattform DIVID des UBA verpflichtend.
- Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen: Diese Pflicht wird durch Abschnitt 7 §33 und §34 des Verpackungsgesetzes geregelt. Sie besagt, dass für Produkte, die zum unmittelbaren Verzehr in EWK-Verpackungen verpackt werden, ein zusätzliches Angebot von Mehrwegverpackungen geschaffen werden muss. Weitere Informationen gibt es im IHK Ratgeber zur Mehrwegpflicht und in diesem IHK Merkblatt Mehrwegpflicht.
- Elektrogesetz: Es gelten Registrierungs-, Rücknahme- und Informationspflichten für verschiedene Rollen im Sinne des Gesetzes. Bei der vorgeschriebenen Registrierung von in Verkehr gebrachten Produkten erfolgt die Vergabe einer WEEE-Nummer (die EU-WEEE-Richtlinie ist der gesetzliche Rahmen für das deutsche Gesetz). Außerdem wird die Rücknahme und fachgerechte Entsorgung von Elektronikaltgeräten geregelt. Eine Übersicht bietet der IHK Ratgeber zu Elektro-/Elektronikgeräten und das entsprechende IHK Merkblatt. Der BIHK Produktwegweiser gibt weitere Hilfestellungen.
- Batteriegesetz: Befinden sich Batterien oder Akkus in den hergestellten Elektroprodukten, müssen diese außerdem nach dem Batteriegesetz (siehe nächster Abschnitt zu Batterien) registriert werden.
- EU-RoHS-Richtlinie: Diese Richtlinie dient der Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und erlaubt nur eine bestimmte zulässige Höchstkonzentration. Sie enthält Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Informationspflichten, welche je nach Rolle der Unternehmen gelten. In Deutschland ist dies in der Elektro-Stoff-Verordnung festgeschrieben. Diese IHK-Seite enthält weitere Informationen.
- Batteriegesetz: Für Erstinverkehrbringer gelten laut dem deutschen Gesetz Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Es gilt außerdem eine Rücknahmepflicht von Altbatterien und Altakkus. Informationen gibt es beim IHK Ratgeber zu Batterien und dem entsprechenden IHK Merkblatt. Der BIHK Produktwegweiser beschreibt weitere Anforderungen, die für Ihre Unternehmensrolle und Art der vertriebenen Batterien relevant sein können.
- EU-Batterieverordnung: Die neue Verordnung gilt seit August 2024 und löst das bisher geltende Batteriegesetz ab. Die Verordnung legt für verschiedene Batteriekategorien neue Vorgaben fest, unter anderem zum CO2-Fußabdruck von Batterien und zu Mindestanforderungen an recycelten Stoffen in Batterien. Hierfür gelten jeweils unterschiedliche Fristen. Außerdem ist die Einführung eines digitalen Batteriepasses ab 2027 Pflicht. Einige erklärende Erläuterungen zu den gesetzlichen Artikeln zu neuen Anforderungen und Zuordnung der Pflichten finden Sie auf dieser IHK-Seite.
- Ausblick: Zur Umsetzung der seit August 2024 geltenden EU-Batterieverordnung soll im Laufe des Jahres 2025 ein neues, deutsches Batterierechtsdurchführungsgesetz beschlossen werden. Hier werden beispielsweise nationale Sanktionsrahmen, Zuständigkeiten oder Spezifika aus den Anforderungen der EU-Verordnung definiert.
- EU-REACH-Verordnung: Diese Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Jedes in der EU erzeugte oder in die EU importierte Erzeugnis muss hinsichtlich enthaltener Gefahrstoffe geprüft werden. Besonders zu beachten ist Artikel 33 zur Informationspflicht über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen. Diese Produkte sind zusätzlich in der SCIP - Datenbank der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) zu erfassen. Eine Übersicht bietet das Merkblatt der BIHK zu REACH. Weitere Informationen bietet der BIHK Produktwegweiser und der IHK Ratgeber zu Chemikalien .
- EU-CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen / Gemischen): Diese Verordnung definiert die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Gefahrenklassen. Wird ein Produkt als gefährlich eingestuft, muss es entsprechend mit einem Gefahrenpiktogramm, Signalwort, sowie weiteren Gefahren- und Sicherheitshinweisen gekennzeichnet werden. Für spezifische Informationen beachten Sie den BIHK Produktwegweiser.
- EU-Biozid-Verordnung (BPR): Vor der Zulassung von Biozid-Wirkstoffen muss ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden. Hierzu gibt es eine Informationsseite der BAuA. Außerdem gilt die Verordnung über Meldung und Abgabe von Biozidprodukten (ChemBiozidDV), laut der eine Mengenmitteilung von auf dem Markt bereitgestellten Biozidprodukten verpflichtend ist. Informationen finden Sie ebenfalls im IHK Ratgeber zu Chemikalien , des Weiteren gibt es auch hier eine Themenseite der BAuA.
- Lagerung von Gefahrstoffen: Das Arbeiten mit und das Lagern von Gefahrstoffen erfordert das Einhalten bestimmter Vorgaben. Auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA sind hierzu viele Informationen aufgeführt. Relevante Vorschrift ist die TRGS 510 (Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern).
Exkurs: Was ist außerhalb des Umweltrechtsbereichs zu beachten?
Über die beschriebenen Anforderungen des Umweltrechts hinaus gelten für die meisten Produkte spezifische Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung. Eine generelle Übersicht zu Anforderungen der Produktsicherheit finden Sie im IHK Ratgeber Produktsicherheit .
In diesem Zusammenhang gilt auch die CE-Kennzeichnung ( IHK Ratgeber CE-Kennzeichnung ), welche die Anforderungen an Sicherheit, Gesundheit, Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz bestätigt, genauso dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
- Medizinprodukte: Für Medizinprodukte gelten Vorgaben zu Sicherheit und Klassifizierung. Informationen finden Sie im IHK Ratgeber zu Medizinprodukten und im Merkblatt zur Verordnung über Medizinprodukte.
- Textilien: Für Textilien gelten Vorschriften zu der Bezeichnung von Textilfasern und der Kennzeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen. Es gelten die europäische Textilkennzeichnungsverordnung, sowie das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Einen Überblick verschafft das IHK Merkblatt zu Textilkennzeichnung.
- Kosmetik: Bei der Herstellung, Einfuhr und dem Handel mit Kosmetika sind die Vorgaben durch die Kosmetik-Verordnungen der EU und Deutschland zu beachten. Eine Hilfe bietet das IHK Merkblatt zu Kosmetikrecht.
- Lebensmittel: Das Lebensmittelrecht umfasst mehrere Verordnungen zur Kennzeichnung, Hygiene und Sicherheit im Umgang mit Lebensmitteln. Weitere Informationen gibt es im IHK Ratgeber zu Lebensmittelsicherheit .
IHK Veranstaltungen und Webinare
IHK Merkblätter
- IHK Merkblatt: Verpackungsgesetz
- IHK Merkblatt: Einwegkunststoffverbotsverordnung und Einwegkunststoff-kennzeichnungsverordnung
- Chemikalienrecht in 10 Minuten
- REACH: Informationspflicht nach Artikel 33 - Formulierungshilfen
- CLP: Merblatt der ECHA zur Umsetzung der CLP-Verordnung
- IHK Merkblatt: Elektrogeräte - Anforderungen an Hersteller, Importeure und Händler
- RoHS: Merkblatt des bayerischen Wirtschaftsministeriums zur RoHS-Richtlinie
- IHK Merkblatt: Batterien und Akkumulatoren - Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung
- IHK Merkblatt: Gewerbeabfallverordnung - Welche Vorgaben gelten für Abfallerzeuger?
- IHK Merkblatt: 42. BImSchV - Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider