Förderung der Elektromobilität für Arbeitgeber
Die Elektromobilität spielt in der Praxis eine immer größer werdende Rolle. Auch Arbeitgeber können hier die staatliche Förderung nutzen und lohnsteuerliche Anreize für ihre Arbeitnehmer schaffen.
Inhaltsnavigation
- Private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer
- Jobtickets
- Überlassung und Verkauf von E-Bikes an Arbeitnehmer
- Förderung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen
- Einkommen-/Körperschaftsteuer: Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
- Gewerbesteuer: Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Lohnsteuer: Private Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer
Grundsätzlich muss der geldwerte Vorteil bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (sog. 1 %- bzw. Listenpreismethode).
Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, ist dieser Wert auf 1 % vom hälftigen Bruttolistenpreis gesenkt worden. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge werden nur in die Neuregelung einbezogen, wenn der Elektroantrieb eine bestimmte Mindestreichweite (derzeit 40 Kilometer) besitzt oder ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Das entsprechende "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist unter Downloads abrufbar.
Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) ist die bisher bis 2021 befristete Maßnahme bis Ende 2030 verlängert worden. Zugleich erhöhen sich aber – stufenweise – auch die technischen Anforderungen an die jeweiligen Fahrzeuge. So muss ab dem Jahr 2022 die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km erreicht werden. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Für ab 2019 und bis Ende 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung sogar auf ein Viertel des Listenpreises abgesenkt.
Durch das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 ist die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben worden. Diese Änderung gilt für die Bewertung ab 1. Januar 2020 und für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Liegen die Voraussetzungen für die die vorstehenden Regelungen nicht vor, können die Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen seit 2013 pauschal um die Aufwendungen, die auf das Batterie- und Speichersystem entfallen, gekürzt werden (sog. Nachteilsausgleich). Dabei reduziert sich der Minderungshöchstbetrag reduziert jährlich und entfällt im Jahr 2023 vollständig.
Lohnsteuer: Jobtickets
Zum 1. Januar 2019 wurde (wieder) eine Steuerbefreiung für die kostenlose oder verbilligte Überlassung durch den Arbeitgeber von Tickets für den Personennah- und öffentlichen Linienverkehr an Arbeitnehmer zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingeführt. Ebenso sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu diesen Tickets (lohn-)steuerfrei. Allerdings werden diese steuerfreien Leistungen auf die – als Werbungskosten abziehbare – Entfernungspauschale angerechnet. Steuerbefreit sind außerdem Erstattungen des Arbeitgebers für Privatfahrten im Personennahverkehr.
BMF-Schreiben:
MitBMF-Schreiben vom 15. August 2019 hat die Finanzverwaltung zu einzelnen Praxisfragen der Neuregelung Stellung genommen und auch anhand von Beispielen erläutert. Zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hatte die IHK-Organisation, vertreten durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), zahlreiche Anwendungsfragen vorab übermittelt.
Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur für Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte. Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC und EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und Haltepunkten sowie vergleichbare Züge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys). Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und daher im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten im Personenfernverkehr sind steuerpflichtig. Geht eine Fahrberechtigung im Personenfernverkehr über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinaus, ist die Arbeitgeberleistung anteilig in Höhe des regulären Verkaufspreises für die Strecke Wohnung/erster Tätigkeitsstätte für den entsprechenden Gültigkeitszeitraum steuerfrei. Der den regulären Verkaufspreis für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen (Sachleistungen und Barzuschüsse) für Fahrberechtigungen im Personennahverkehr gilt unabhängig von der Art der Fahrt, also sowohl bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei reinen Privatfahrten. Zum Personennahverkehr gehören alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr gehören; ausgenommen hiervon sind grundsätzlich Taxen.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr (z. B. eine BahnCard), die neben den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch für Fahrten eingesetzt werden kann, die zu steuerfreien Reisekosten führen (= Fahrten im Rahmen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten, Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung), ist die Steuerbefreiungsvorschrift für Reisekosten gegenüber der Steuerbefreiungsvorschrift für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorrangig anzuwenden.
Jahressteuergesetz 2019
Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets (die z. B. hauptsächlich den privaten PKW für den Weg zu Arbeit verwenden) mehr Anreize zu schaffen, können ab 2020 die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerten Vorteil des Jobtickets alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Lohnsteuer: Überlassung und Verkauf von E-Bikes und Fahrrädern an Arbeitnehmer
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist der entsprechende geldwerte Vorteil seit 2019 (lohn-)steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 27 EStG). Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Das entsprechende "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist unter Downloads abrufbar. Die bisher bis 2021 befristete Regelungen ist bis zum 31. Dezember 2030 verlängert worden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Liegen die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor, ist der aus der privaten Nutzung resultierende geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Wie dieser zu bewerten ist, hat die Finanzverwaltung in Gleichlautenden Erlassen vom 9. Januar 2020 erläutert.
In der Praxis leasen Arbeitgeber häufig das (Elektro-)Fahrrad und überlassen es dem Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung. Auch in diesen Fällen ist bei einer zulässigen privaten Nutzung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln. Im Mai 2017 haben sich die Lohnsteuerreferatsleiter von Bund und Ländern zudem auf eine lohnsteuerliche Bewertung beim etwaigen Verkauf von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geeinigt: Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das (Elektro-)Fahrrad nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (ggf. von dritter Seite) anzusetzen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, als ortsüblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, 40 % der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Beispiel:
Nach Ablauf von drei Jahren erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zuvor vom Arbeitgeber überlassene, geleaste Elektro-Bike für 800 €. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Elektro-Bikes im Zeitpunkt der Inbetriebnahme betrug 5.000 €.
Der beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil beträgt 1.200 € (= 40 % von 5.000 € [= 2.000 €] abzüglich 800 € = 1.200 €).
Setzt der Arbeitgeber einen geringeren Verkaufswert an, bleibt es ihm unbenommen, z. B. durch ein Gutachten nachzuweisen, dass der Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs des Elektro-Bikes/Fahrrades an den Arbeitnehmer geringer ist als die von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen akzeptierten 40 %.
Lohnsteuer: Förderung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen
Erlauben Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das kostenlose "Betanken" von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen (Privatauto oder auch Firmenfahrzeug), fällt hierauf seit 2017 keine (Lohn-)Steuer an. Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Dies ist der Fall, wenn sie ein Kennzeichnen benötigen und versicherungspflichtig sind.
Steuerbefreit ist das Laden von Elektrofahrzeugen in folgenden Fällen:
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Mitarbeiter an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens ihr privates oder ihr Firmenauto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen,
- wenn Leiharbeiter im Betrieb des Unternehmens, das sie entliehen hat, ihr Auto bzw. ihr E-Bike mit Kennzeichen und Versicherungsschutz aufladen.
Aus Billigkeitsgründen stellen unter diesen Voraussetzungen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen auch von Elektrofahrrädern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.
Förderung von Ladestationen
Auch Ladestationen werden gefördert: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann ist das komplett lohnsteuerfrei.Übereignet der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Ladestation für zu Hause, dann kann der geldwerte Vorteil dafür pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) besteuert werden. Die Ladestation muss dabei zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss zur heimatlichen Ladestation gibt.
Zeitliche Befristung
Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese ist um 10 Jahre (bis zum 31. Dezember 2030) verlängert worden („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Sonstige Besonderheiten:
- Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto des Mitarbeiters dokumentiert werden.
- Eine Sozialversicherungspflicht entsteht nicht.
Hier finden Sie das BMF-Schreiben, in dem Förderung geregelt ist, zum Download.
Einkommen-/Körperschaftsteuer: Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wurde eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“). Die Neureglung kann aber erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass sie entweder keine Beihilfe oder eine mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfe darstellt. Bisher (Stand Mai 2022) ist die Zustimmung noch nicht erfolgt. Nach Presseberichten habe die Europäische Kommission im Juni 2022 Bedenken gegen die Neuregelung geäußert.
Gewerbesteuer: Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, werden künftig steuerlich besser gestellt. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Steuerinfos zur E-Mobilität
- Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020
- Gleichlautende Erlasse zu (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020
- BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29. September 2020
- BMF-Schreiben vom 15. August 2019 zu § 3 Nr. 15 EStG
- Jahressteuergesetz 2019 vom 12. Dezember 2019
- Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016