IHK Ratgeber

Jahreswechsel: Infos zum Thema Steuern

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Was ändert sich 2023/2024 im Steuerrecht? Die Steuergesetzgebung auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene sieht auch für das Jahr 2024 wieder Änderungen vor. Hier finden Sie ausgewählte Neuerungen für Unternehmen im Überblick.

Inhalt

Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt.Das Gesetz wurde am 27. März 2024 im BGBl. veröffentlicht.

Vorausgegangen waren monatelange Verhandlungen. Zuvor hatte der Bundestag am 23. Februar 2024 Änderungen zum Wachstumschancengesetz beschlossen, die auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 21. Februar 2024 beruhten. Dabei schrumpfte das Entlastungspaket auf 3,2 Mrd. Euro zusammen.

Das Gesetz hat unter anderem zum Ziel, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Investitionsanreize für diese schaffen. Daneben sind Maßnahmen vorgesehen, das Steuersystem zu vereinfachen und Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf unserer Ratgeber-Seite zum Wachstumschancengesetz.

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Neuerungen durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat das "Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen" (kurz: Mindeststeuergesetz) in Deutschland beschlossen. Damit erfolgte eine fristgerechte Umsetzung internationaler Vorgaben im Rahmen des BEPS-Projekts in nationales Recht. Die Regelungen des Mindeststeuergesetzes sind ab 1. Januar 2024 anzuwenden.

Das Gesetz hat folgende Zielsetzung:

  • Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei- Säulen-Lösung,
  • Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen,
  • Förderung von Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit.

Welche genauen Regelungen das Gesetz beinhaltet sowie das Gesetz und begleitende Informationen dazu finden Sie auf der Homepage zum Mindeststeuergesetz.

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Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen.

Mittlerweile wurde der Regierungsentwurf veröffentlicht, den Sie hier auf der Seite des Bundesjustizministeriums abrufen können.

Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre,
  • Anhebung der Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auf mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro),
  • Anhebung des Schwellenwerts für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz auf 750 Euro (bisher 500 Euro) bei der Differenzbesteuerung.

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Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 14. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.

Das ZuFinG sieht unter anderem folgende steuerliche und nichtsteuerliche Regelungen vor:

  • Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR; die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
  • Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen,
  • Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds,
  • Vereinfachung der Eigenkapitalgewinnung,
  • Einführung elektronischer Aktien,
  • Anhebung der Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung).

Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024/ 2025.

Ausführliche Informationen sowie die einzelnen Entwürfe finden Sie hier auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

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Sonstige Neuerungen

Ende der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Jahreswechsel

Ab dem 1. Januar 2024 gilt der allgemeine Steuersatz von 19% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, da die befristete ermäßigte Umsatzbesteuerung gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz zum 31. Dezember 2023 ausläuft.

Steuerliche Übergangslösung für Silvesternacht 2023/2024

Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, ermöglichen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Nichtbeanstandungsregelung: In der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 kann für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) weiterhin der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden.

Zu weiteren Einzelheiten vgl.BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2023.

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Hinweis

Die Informationen und Auskünfte der IHK für München und Oberbayern sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.