FAQs zu Mitarbeitern und Corona: Was tun wenn...
Ein Mitarbeiter wurde positiv auf Corona getestet? Was ist dann zu tun und welche Folgen hat dies für den Arbeitgeber, zum Beispiel bei der Entgeltfortzahlung? Informieren Sie sich in unseren FAQs zu Corona und Mitarbeitern.
Inhalt
Was tun, wenn...
Was tun, wenn ein Mitarbeiter sich krank meldet?
Es gelten die allgemeinen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Grundsätzlich muss Arbeitnehmer nicht mitteilen, an welcher Krankheit er leidet. Allerdings: Da Sie als Arbeitgeber im Falle einer Covid19-Erkrankung möglicherweise zum Schutz anderer Arbeitnehmer oder Kunden tätig werden müssen, muss der Arbeitnehmer eine Corona-Infektion mitteilen.
Tipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter am besten ausdrücklich an, eine Corona-Infektion unverzüglich mitzuteilen.
Was tun, ein Arbeitnehmer eine bestätigte Corona-Infektion mitteilt?
Regelungen zur Isolation / Quarantäne:
- Positiv Getestete müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Tests in häusliche Isolation begeben. Einer besondere Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es hierfür nicht.
- Es gilt die Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv auf Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 29. Juni 2022.
- Die Isolation endet gemäß AV Isolation nach Ablauf von fünf Tagen und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens nach Ablauf von 10 Tagen.
- Eine Quarantäne für Kontakpersonen sieht die aktuelle AV Isolation nicht vor.
Was gilt für die Vergütung?
- Bei einer Corona-Infektion mit Krankheitssymptomen liegt eine Erkrankung vor, bei der grundsätzlich die Regelungen zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anzuwenden sind. Zu den einzelnen Pflichten wie Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen Erkrankungen. Anzuwenden sind die allgemeinen Regeln zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz kommt in diesen Konstellationen nicht in Betracht.
- Ist der Infizierte nicht arbeitsunfähig erkrankt, hat also keine oder nur sehr leichte Krankheitssymptome, muss er sich dennoch nach der AV Isolation in häusliche Isolation begeben.
- Soweit für den Arbeitnehmer Homeoffice möglich ist, kann die Arbeit unproblematisch auch während der Isolation in der eigenen Wohnung fortgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass bereits eine Regelung zum Homeoffice getroffen wurde und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind.
- Wenn eine Tätigkeit im Homeoffice nicht in Betracht kommt, kann der Arbeitnehmer die geschuldetet Arbeitsleistung für die Dauer der Isolation nicht erbringen. Hier kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Betracht.
Was tun, wenn ein Arbeitnehmer einen engen Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte?
Eine Quarantänepflicht für Personen, die engen Kontakt mit Infizierten hatten, gibt es nach den aktuell geltenden Regelungen nicht (mehr). Sogenannte Kontaktpersonen unterliegen also grundsätzlich keinen Einschränkungen.
Wenn Sie von einer Corona-Infektion eines Betriebsangehörigen erfahren, ist es dennoch sinnvoll, andere Mitarbeiter, die engen Kontakt zum Betroffenen hatten, zu informieren und einen Test zu empfehlen. Ein Anspruch auf Vorlage eines negativen Tests besteht allerdings grundsätzlich nicht. In der Regel sind Kontaktpersonen aber schon aus eigenem Interesse zu einem Test bereit.
Tipp: Wenn Sie als Arbeitgeber von einem engen Kontakt eines Mitarbeiters mit einem Infizierten ausgehen, können Sie erwägen, den Mitarbeiter vorsorglich nach Hause zu schicken und um einen Test zu bitten, um die übrige Belegschaft, sowie natürlich auch Kunden, Geschäftspartner und sich selbst zu schützen.
Achtung:
- Wenn Sie selbst entscheiden, den Mitarbeiter vorsorglich nach Hause zu schicken, handelt es sich um eine bezahlte Freistellung.
- Sie müssen den Mitarbeiter also weiterhin bezahlen,auch wenn Sie - abgesehen von Tätigkeiten im Homeoffice - dafür keine Arbeitsleistung erhalten.
- Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht nicht.
Was tun bei Isolation eines Arbeitnehmers?
Wer als positiv Getesteter in häusliche Isolation muss, darf die eigene Wohnung während der Isolation nicht verlassen. Nähere Informationen enthält das Merkblatt Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Erkrankung, das auf der Internet-Seite des RKI abrufbar ist.
Arbeiten in der häuslichen Isolierung, geht das?
- Wer sich in häuslicher Isolation (landläufig häufig "Quarantäne" genannt) befindet, ohne krank zu sein, ist zwar arbeitsfähig. Arbeitsleistung kommt aber nur dann während der Isolierung in Betracht, wenn dies von zu Hause aus möglich ist (Homeoffice).
- Bitte beachten Sie, dass für das Homeoffice stets eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer nötig ist.
- Falls die Arbeit von zuhause aus nicht bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen bzw. ohnehin praktiziert wird, können Sie natürlich auch noch kurzfristig eine Regelung treffen, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen unter Beachtung der Isolations-Verpflichtung noch geschaffen werden können. Allerdings ist der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob er sich mit der Arbeit im Homeoffice einverstanden erklärt.
- Wer im Homeoffice weiterarbeitet, erhält selbstverständlich seine vertragsgemäße Vergütung auch für die Zeit der Isolierung.
Vergütung für Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice arbeiten
Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, für den ist die Arbeitsleistung bei einer Verpflichtung zur Isolierung nicht möglich. Was gilt nun für die Vergütung in dieser Zeit?
- Zunächst kommt eine Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB in Betracht. Nach dieser Norm erhalten Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt auch dann, wenn sie für „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ohne Verschulden aus einem in der Person liegenden Grund nicht arbeiten können. Diese Voraussetzungen sind nach allgemeiner Auffassung erfüllt.
- Aus § 616 BGB ergibt sich aber die Pflicht zur Weiterzahlung des Lohns nur für „verhältnismäßig kurze Zeit“. Im Zusammenhang mit Quarantäne/Isolation wird angenommen, dass diese „kurze Zeit“ vier Tage beträgt, so dass nach § 616 BGB für vier Tage das Entgelt fortgezahlt werden muss.
- Achtung: § 616 BGB ist nicht zwingend. Im Arbeitsvertrag oder auch einem geltenden Tarifvertrag kann festgeschrieben werden, dass § 616 BGB nicht gelten soll. Wenn § 616 BGB ausgeschlossen ist, kann auf diese Norm kein Lohnanspruch gestützt werden.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach Ablauf der Lohnzahlung gemäß § 616 BGB oder (bei Ausschluss von § 616) ab Beginn der Isolierung hätte der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch mehr. Hier greift nun die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die dem Arbeitnehmer doch noch eine Entgeltfortzahlung sichert.
Tipp: Die Abwicklung erfolgt nach § 56 IfSG, indem der Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer leistet und dann eine Erstattung bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt.
Was tun, wenn ich eine Entschädigung für Mitarbeiter in Quarantäne/Isolation beantragen will?
Die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gleicht einen Verdienstausfall aus, den der Betroffene aufgrund einer Absonderungsmaßnahme nach dem IfSG erleidet.
Für Arbeitnehmer kommt dies unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, wenn sie aufgrund eines positiven Corona-Tests in häuslicher Isolation bleiben müssen, aber eine Tätigkeit von zuhause aus (Homeoffice) nicht möglich ist.
Nach vormals geltenden Regelungen konnten auch Personen mit engem Kontakt zu Infizierten ("Kontaktpersonen") aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung unter diese Regelung fallen.
Ein Anspruch nach § 56 IfSG ist allerdings ausgeschlossen,
- wenn die Absonderungsmaßnahme nicht amtlich vorgeschrieben ist (z.B. beim vorsorglichen Heimschicken eines Arbeitnehmers mit Risikokontakten durch den Arbeitgeber, ohne dass dies behördlich vorgegeben wäre)
- wenn der Arbeitnehmer auch in häuslicher Isolierung/Quarantäne weiter arbeitet (Homeoffice),
- wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und daher Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den allgemeinen Regeln erhält,
- solange der Arbeitgeber die Vergütung gemäß § 616 BGB fortzahlt.
- wenn der Arbeitnehmer die Absonderung durch eine empfohlene Impfung hätte vermeiden können.
- ACHTUNG: Ausschluss für Ungeimpfte ist nur für "Altfälle" (Quarantäne für Kontaktpersonen) relevant. Nur für Kontaktpersonen galten zeitweise Regelungen, die Quarantäne für Ungeimpfte, nicht aber für Geimpfte anordneten.
- Wer die Absonderung und damit den Verdienstausfall ohne Weiteres durch eine empfohlene Impfung hätte verhindern können, ist unter dem Gesichtspunkt des "Verschuldens gegen sich selbst" von dem Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.
- Für die Isolation bei eigener Infektion ist der Impfstatus unerheblich. Bei eigener positiver Testung müssen sich auch Geimpfte isolieren. Da eine Impfung in diesem Fall also die Isolation nicht verhindert hätte, gibt es bei der Isolation aufgrund eigener Infektion keinen Anspruchsausschluss für Ungeimpfte.
- Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Impfung ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist auch die Verfügbarkeit des Impfstoffes zu berücksichtigen. Daher gelten je nach Zeitpunkt der Absonderung unterschiedliche Anforderungen.
Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für maximal sechs Wochen geleistet.
Wie erhält der Arbeitnehmer die Zahlung?
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber, der die Zahlung für die zuständige Behörde leistet. Auf Antrag erstattet die Behörde die ausgezahlten Beträge an den Arbeitgeber.
Wo beantragen Sie die Entschädigung?
Die Entschädigung nach § 56 IfSG ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, für Oberbayern ist das die Bezirksregierung von Oberbayern. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen, dem Verfahren und das Antragsformular finden Sie hier.
Frist
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Absonderung gestellt werden. Achtung: Für die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen, wie zum Beispiel die Frage nach dem Vorliegen einer Absonderung oder auch nach einem möglichen Eigenverschulden durch Nicht-Imfung oder Aufenthalt in einem Risikogebiet ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vergütungsausfalls maßgeblich. Da sich während des Verlaufs der Pandemie viele Vorgaben häufig geändert haben, ist es wichtig, genau auf die für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Vorschriften zu achten.
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