Coronavirus und Arbeitsschutz
Es gehört zu den grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern, das Leben und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Diese Fürsorgepflicht gibt ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) auf. Das vor knapp 25 Jahren verabschiedete Arbeitsschutzgesetz konkretisiert diese Pflichten unter anderem in den Gefährdungsbeurteilungen zu vielen verschiedenen betrieblichen Tatbeständen – vom Umgang mit Chemikalien bis zur psychischen Gesundheit. Aber was bedeuten Fürsorgepflicht und Arbeitsschutz in Zeiten von Corona? Was müssen Unternehmen tun? Wo müssen die Beschäftigten aber auch mitwirken?
Inhalt
- Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten
- Besondere technische Maßnahmen
- Besondere organisatorische Maßnahmen
- Besondere personenbezogene Maßnahmen
- Weiterführende Informationen nach Branchen
- Regelungen für Schwangere
- Gut zu wissen: Fürsorgepflichten und Arbeitsschutz
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll am 9. September 2022 beschlossen und am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Was bringt die neue Arbeitsschutzverordnung?
- die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
- Angebot von Homeoffice.Es gibt keine Pflicht zum Homeoffice. es muss nur geprüft werden.
- Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
- Wenn am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber die Masken bereitstellen.
- Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten müssen geprüft werden. Es gibt also keine Angebotspflicht.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, zur Erhöhung der Impfquote beizutragen, insbesondere dadurch, dass Arbeitnehmer in der Arbeitszeit zum Impfen gehen können.
Was gilt bis zum 22. September?
Da Infektionsausbrüche jederzeit möglich sind, müssen Arbeitgeber nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ihre Gefährungsbeurteilung ständig anpassen und Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen.
Welche Schutzmaßnahmen erfolgen, wird durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Für die Gefährdungsbeurteilung und das darauf basierende Hygienekonzept müssen unter anderem berücksichtigt werden:
- Art der Tätigkeit
- Räumliche Gegebenheiten
- aktuelles (lokales) Infektionsgeschehen
Welche Regelungen können Arbeitgeber ergreifen?
- Der Arbeitgeber ist nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von einem 3G-Nachweis abhängig zu machen.
- Eine Pflicht zur Annahme von Testangebote besteht nicht mehr.
- Eine Pflicht zur Annahme des Angebots von Homeoffice besteht nicht.
- Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeitenund Bereiche ist grundsätzlich zulässig, wenn dies die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt.
Mehr Infos gibt es in den FAQ des Bundesarbeitsministeriums.
Besondere technische Maßnahmen
Arbeitsplatzgestaltung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu anderen Personen halten. Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren. Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume
Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die Reinigungsintervalle anzupassen. Dies gilt insbesondere für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen trägt auch das regelmäßige Reinigen von Türklinken und Handläufen bei. In Pausenräumen und Kantinen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die Schließung von Kantinen erwogen werden.
Lüftung
Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.
Besondere Hinweise zu Raumlufttechnischen Anlagen (RLT): Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.
Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs
Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren. Zusätzlich sind für diese Tätigkeiten Einrichtungen zur häufigen Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze zu schaffen. Weiterhin ist eine zusätzliche Ausstattung der Firmenfahrzeuge mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln vorzusehen. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinander – benutzt, möglichst zu beschränken, z. B. indem einem festgelegten Team ein Fahrzeug zugewiesen wird. Innenräume der Firmenfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren. Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist.
Infektionsschutzmaßnahmen für Sammelunterkünfte
Für die Unterbringung in Sammelunterkünften sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sind nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) zur Verfügung zu stellen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden. Grundsätzlich ist eine Einzelbelegung von Schlafräumen vorzusehen. Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge Familienangehörige statthaft. Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen vorzusehen. Unterkunftsräume sind regelmäßig und häufig zu lüften und zu reinigen. Für Küchen in der Unterkunft sind Geschirrspüler vorzusehen, da die Desinfektion des Geschirrs Temperaturen über 60°C erfordert. Ebenso sind Waschmaschinen zur Verfügung zu stellen oder ist ein regelmäßiger Wäschedienst zu organisieren.
Homeoffice
Büroarbeiten sind nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten. Homeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen.
Dienstreisen und Meetings
Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen wie Besprechungen sollten auf das absolute Minimum reduziert und alternativ soweit wie möglich technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben sein.
Besondere organisatorische Maßnahmen
Sicherstellung ausreichender Schutzabstände bei Verkehrswegen
Die Nutzung von Verkehrswegen (unter anderem Treppen, Türen, Aufzüge) ist so anzupassen, dass ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen (Zeiterfassung, Kantine, Werkzeug- und Materialausgaben, Aufzüge etc.) sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden. Auch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
Arbeitsmittel/Werkzeuge
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden, sofern hierdurch nicht zusätzliche Gefahren (z. B. Erfassung durch rotierende Teile) entstehen. Dabei sind ebenfalls Tragzeitbegrenzungen und die individuelle Disposition der Beschäftigten (z.B. Allergien) zu berücksichtigen.
Arbeitszeit- und Pausengestaltung
Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb) zu verringern. Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist zur weiteren Verringerung innerbetrieblicher Personenkontakte darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.
Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird. Wenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände
Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Es sind betriebliche Regelungen zur raschen Aufklärung von Verdachtsfällen auf eine COVID-19-Erkrankung zu treffen. Insbesondere Fieber, Husten und Atemnot können Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus sein. Hierzu ist im Betrieb eine möglichst kontaktlose Fiebermessung vorzusehen. Beschäftigte mit entsprechenden Symptomen sind aufzufordern, das Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zu Hause zu bleiben. Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen. Die betroffenen Personen sollten sich umgehend zunächst telefonisch zur Abklärung an einen behandelnden Arzt oder das Gesundheitsamt wenden. Der Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Krise bedroht und verunsichert nicht nur Unternehmen, sondern erzeugt auch bei vielen Beschäftigten große Ängste. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastungen sind u.a. mögliche konflikthafte Auseinandersetzungen mit Kunden, lang andauernde hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen sowie Anforderungen des Social Distancing. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hier als zusätzliche Empfehlung, die in den Anweisungen des BMAS jedoch nicht explizit auftaucht: Es ist wichtig zu den Mitarbeitern, die sie infiziert, verdächtig oder unbetroffen im Homeoffice sind, Kontakt zu halten und sich über den Sachstand auszutauschen. Da fördert auch die gegenseitige Verbundenheit, die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmern und das Vertrauen. Auch erleichtert es später die Wiederaufnahme des Betriebs.
Besondere personenbezogene Maßnahmen
Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen sollten Mund-Nase-Bedeckungen – in besonders gefährdeten Arbeitsbereichen PSA – zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Unterweisung und aktive Kommunikation
Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. Unterweisungen der Führungskräfte sorgen für Handlungssicherheit und sollten möglichst zentral laufen. Einheitliche Ansprechpartner sollten vorhanden und der Informationsfluss gesichert sein. Schutzmaßnahmen sind zu erklären und Hinweise verständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen etc.) zu machen. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) ist hinzuweisen. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hilfreich.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt/die Ärztin der betroffenen Person auch einen Tätigkeitswechsel empfehlen. Der Arbeitgeber erfährt davon nur, wenn der/die Betreffende ausdrücklich einwilligt. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte/Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.
Das Dokument finden Sie auch auf der Seite desBundesministeriums
Eine ausführliche praktische Beschreibung u.a. zu den einzelnen Punkten des neuen Corona-Arbeitsschutzstandards finden Sie hier
Weitere hilfreiche Links für die praktische Umsetzung gibt es bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Weiterführende Informationen nach Branchen
Übersicht der Corona-Sonderseiten mit hilfreichen Tipps der Berufsgenossenschaften nach Branchen
Regelungen für Schwangere
Zu betrieblichen Regelungen bzw. einem möglichen Beschäftigungsverbot für Schwangere wegen Corona hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 8. Mai diese Regelungen entlassen (zusammengefasst):
- Grundsätzliches Beschäftigungsverbot bei einem Infektionsfall im Betrieb: Beim Auftreten einer COVID-19-Erkrankung dauert das betriebliche Beschäftigungsverbot für eine schwangere Mitarbeiterin 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall.
- Mögliche Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot bei einem Infektionsfall im Betrieb (etwa Weiterbeschäftigung durch Telearbeit, in einem anderen Betriebsteil): Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Schwangere im gesamten Betrieb oder nur in Teilbereichen des Betriebs nicht arbeiten darf, sind die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine Übertragung von Infektionserregern auf bestimmte andere betriebliche Einheiten erfolgt oder ein Infektionsrisiko z.B. durch eine Beschäftigung in Telearbeit oder durch mobiles Arbeiten vermieden wird, muss kein Beschäftigungsverbot für Schwangere erfolgen.
- In der Regel Beschäftigungsverbot bei Tätigkeiten mit Personenkontakt: Aufgrund des bisherigen Verlaufs von SARS-CoV-2/COVID-19 wird in der Regel weiterhin ein betriebliches Beschäftigungsverbot notwendig werden für schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt oder Publikumskontakt durchführen – unabhängig vom Auftreten einer konkreten COVID-19-Erkrankung im Betrieb notwendig ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind daher folgende Fragen von Bedeutung: Wie ist das regionale bzw. lokale Infektionsgeschehen? Kann zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden? Sind Lage, Größe und Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz eher ungünstig? Wie stellen sich Art und Häufigkeit der Kontakte und die Zusammensetzung der Personengruppe dar? Ist ein Gesichtskontakt unvermeidbar und dauert länger als 15 Minuten? Besteht Umgang mit an den Atemwegen erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen?
- Kontinuierliche Überprüfung der Gefährdung: Im Rahmen der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist die sehr dynamische Entwicklung von SARS-CoV-2/COVID-19 zu beobachten. Dabei ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen – möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betreuenden Betriebsarztes/der betreuenden Betriebsärztin – ob ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau weiterhin erforderlich ist oder ob sie ihre Tätigkeit wiederaufnehmen kann.
- Stillende Frauen: Derzeit besteht keine Notwendigkeit, ein betriebliches Beschäftigungsverbot für stillende Frauen auszusprechen.
Zu praktischen Maßnahmen die Informationen für Arbeitgeber der Bundesanstalt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Gut zu wissen: Fürsorgepflichten und Arbeitsschutz
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618, (1)) nimmt den Arbeitgeber in die Fürsorgepflicht: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Konkretisiert wurde die Fürsorgepflicht vor knapp 25 Jahren durch das Arbeitsschutzgesetz. Es steht für präventiven Arbeitsschutz und regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes. Dazu gehört auch der soziale Arbeitsschutz, der zum Beispiel Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz regelt.
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Als zentrales Instrument gelten die Gefährdungsbeurteilungen (§5 ArbSchG). Sie geben den Arbeitgebern für den Arbeitsschutz Gestaltungsspielraum, damit aber gleichzeitig auch Verantwortung. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungen zu beschreiben, die mit den Arbeitsabläufen in seinem Betrieb verbunden sind. Chemikalien, Krankheitserreger, Gefahrstoffe, Lärm – die Belastungen können vielfältig sein. Sind die Gefährdungen dokumentiert, können anschließend die Maßnahmen festgehalten werden, die die Beschäftigten vor diesen Belastungen schützen oder die Belastung zumindest minimieren. Seit September 2013 sind auch psychische Belastungen, die sich durch die Arbeit ergeben können, im Arbeitsschutzgesetz verankert. Auch sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und bewertet werden.
Hinweis
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